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Nr. 127 Ministerrat, Wien, 24. September 1861 — Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 25. 9.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esžerházy, FML. Schmerling; abw. Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 5. 10.

MRZ. 926 – KZ. 3098 –

Protokoll II des zu Wien am 24. September 1861 nachmittags abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer

I. Beantwortung des Gegendementis der „Gerichtshalle“ bezüglich des Staatsrates

Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer brachten die freche Entgegnung zur Sprache, welche die „Gerichtshalle“ sich auf das Dementi der „Wiener Zeitung“ bezüglich der angeblich hemmenden Ingerenz des Staatsrates erlaubt hat1.

Der Minister des Äußern bemerkte, daß solche Widersprüche eines Journals amtlichen Erklärungen gegenüber nach der deutschen Bundesgesetzgebung nicht zulässig seien, worauf der Polizeiminister erwiderte, daß die „Gerichtshalle“ die Voraussetzung fingiere, das Dementi der „Wiener Zeitung“ habe — weil im Abendblatte enthalten — keinen amtlichen Charakter. Der Ministerrat war der || S. 386 PDF || Meinung, daß der Widerspruch der „Gerichtshalle“ nicht unbeantwortet bleiben dürfe und daß man darüber entweder in die „Donau-“ oder die „Wiener Zeitung“ einen Artikel einrücken solle. Freiherr v. Lichtenfels äußerte, er stelle es dem Staatsminister anheim, den Ort und Inhalt dieser Widerlegung zu bestimmen2.

II. Behandlung des Immunitätsgesetzes bei der zweiten Beratung im Herrenhaus

Der Präsident des Staatsrates referierte über die Frage, wie der vom Abgeordnetenhause des Reichsrates laut Beschluß vom 6. September amendierte Gesetzentwurf des Herrenhauses über die Immunität der Abgeordnetena bei der neuerlichen Beratung im Herrenhause zu behandeln wäre3. Aus der diesfälligen Erörterung der beiderseitigen Entwürfe ergab sich, daß zwischen den beiden Häusern noch zwei wesentliche Differenzen bestehen:

1. Das Abgeordnetenhaus hat den zweiten Satz im § 1, welchen das Herrenhaus beantragte, weggelassen. Derselbe lautet: „Sollte es sich um Äußerungen handeln, welche sich als Vergehungen gegen die allgemeinen Strafgesetze darstellen, und die Anwendung der nach der Geschäftsordnung dagegen zulässigen Maßregeln als unzulänglich erscheinen, so steht dem Hause frei, den Fall zur gerichtlichen Verhandlung zu weisen.“ Diese Bestimmung befand sich nicht im Gesetzentwurfe der Regierung, sondern wurde vom Herrenhause über Antrag des Freiherrn v. Lichtenfels angenommen. Dieselbe liegt übrigens im Interesse der Regierung. Da jedoch keine Aussicht vorhanden ist, daß das Haus der Abgeordneten — wenn ja das Herrenhaus darauf bestehen sollte — diese Bestimmung annehmen wird, so glaube Referent, daß dieselbe fallenzulassen wäre4. Der Ministerrat war hiemit einverstanden.

2. Nach dem Regierungsentwurfe sollte die Eigenschaft eines rechtlich Beinzichtigten als Mitglied des Reichsrates oder der Landtage kein Hindernis des Beginns oder der Fortsetzung einer gerichtlichen Untersuchung bilden. Allein das Abgeordnetenhaus hat bei der ersten Beratung des Gesetzes am 5. Juni beschlossen, daß die gerichtliche Verfolgung eines Abgeordneten, wenn es das Haus begehrt, für die ganze Dauer der Sitzung[speriode] aufgeschoben (rücksichtlich unterbrochen) werde5. Das Herrenhaus dagegen hat in seinem Entwurf || S. 387 PDF || von dieser Bestimmung Umgang genommen. Bei der wiederholten Beratung hat das Abgeordnetenhaus b(am 6. September d. J.)b darauf festgehalten, daß die Verfolgung eines Deputierten, wenn es das Haus verlangt, für die ganze Sitzungsperiode aufgeschoben bleibe. Freiherr v. Lichtenfels gedenkt bei der bevorstehenden neuerlichen Beratung des Gesetzes in der Kommission und in pleno des Herrenhauses den früheren Beschluß desselben über diesen Punkt durch die vorhandenen plausiblen Gründe zu verteidigen6. Er kann jedoch nicht verbürgen, daß die Majorität des Hauses sich konsequent bleiben wird, da die Reichsräte zur Nachgiebigkeit gegen das andere Haus beim Immunitätsgesetze um so mehr geneigt sind, je weniger sie bei dem Lehensgesetzentwurfe nachgeben wollen7.

Der Staatsminister äußerte, diese Gesetzesbestimmung sei juridisch auf das vollständigste gerechtfertigt. Eine so zahlreiche Versammlung, zumal bei deren bekannter bunter Zusammensetzung, sei durchaus nicht geschaffen, heikle Rechtsfragen mit Umsicht zu prüfen. Die damit verbundene Publizität allein sowie der Aufschub der Verfolgung seien aber ganz geeignet, um manchmal den Erfolg der Untersuchung zu vereiteln, den angerichteten Schaden unersetzlich zu machen etc. Allein die vorwaltenden politischen Rücksichten machen leider die Majorität des Abgeordnetenhauses so taub gegen die triftigsten juridischen Argumente, daß sie gewiß auf dem früheren Beschlusse beharren wird. Es fragt sich, ob es, praktisch genommen, sich der Mühe lohne, einen Konflikt beider Häuser über diesen Punkt herbeizuführen. Der Staatsminister glaube nein. Derlei Fälle cgerichtlicher Verfolgungenc dürften sich nur selten, vielleicht einer im Jahr, ergeben, und in der Regel werde der Sinn für Gerechtigkeit in den Häusern den Sieg davontragen. Man dürfte sich daher begnügen, die Argumente für die Position noch einmal ad salvandam anzuführen. Der Minister des Äußern besorgt, daß durch Nachgiebigkeit gegen den Starrsinn des Abgeordnetenhauses in dieser Sache eine völlige Immunität der Deputierten sanktioniert würde, was in Zeiten wie den jetzigen nicht ohne Gefahr scheint. Minister Ritter v. Lasser tritt dem Staatsminister bei und erinnert daran, daß selbst der erregte Reichstag zu Kremsier die gerichtliche Verfolgung eines seiner Mitglieder anstandslos bewilligt habe8. Der ungarische Hofkanzle r hielt es für sehr rätlich, der baldigen Zustandebringung des Immunitätsgesetzes keine Hindernisse in den Weg zu legen, widrigens sich die Landtage der Sache bemächtigen würden, wobei man weit schlimmer fahren dürfte. Die übrigen Stimmführer — mit Ausnahme des Grafen Esterházy , der wie Graf Rechberg an der fraglichen Bestimmung festhalten wollte — traten dem Staatsminister bei9.

III. Adresse des Zarander Komitats um Vereinigung mit Siebenbürgen

Der ungarische Hofkanzler referierte in Folge eines an den Minister Grafen Rechberg unterm 13. August 1861 gerichteten Ah. Handschreibens über eine au. Adresse der Kommunität des Zarander Komitats10, worin gebeten wird, 1. die Union Siebenbürgens nicht zu gestatten, 2. die Annexion Zarands an Ungarn dund der dortigen 50 Pfarren an die Diözese Aradd nicht zu erlauben, 3. den Romanen die Abhaltung eines Nationalkongresses zu bewilligen und 4. den siebenbürgischen Landtag einzuberufen. Der Hofkanzler berief sich auf die in dem beigeschlossenen Referatee umständlich dargelegten staatsrechtlichen Verhältnisse Zarands und der übrigen Partes zu Ungarn, welche zeigen, daß die Wiedereinverleibung der Partes rechtlich und faktisch ganz vollzogen ist. Nachdem Se. Majestät am 26. Oktober die Gesetze Ungarns in ihrer früheren Wirksamkeit wiederherzustellen und infolgedessen den Vollzug der Wiedereinverleibung der Partium anzuordnen geruhten, könnte den Wünschen des Zarander Komitats gegenüber den in voller Kraft bestehenden ungarischen Gesetzen und der Ah. Entschließung nur auf landtäglichem Wege willfahrt werden. Faktisch untersteht Zarand bereits der Hofkanzlei, und der Obergespan Pipos, von dem diese Agitationen auszugehen scheinen, wurde über Baron Vays Antrag ernannt11. Graf Forgách könne daher nur für die Zurückweisung des vorliegenden Gesuches stimmen und wolle nur noch bemerken, daß die Besorgnisse der Bittsteller wegen Änderung ihrer geistlichen Jurisdiktion unbegründet sind, indem die Reinkorporierung auf die Diözesaneinteilung gar keinen Einfluß hat.

Der Ministerrat fand gegen diesen Antrag des Hofkanzlers nichts zu erinnern12.

IV. Zusammensetzung der Studienkommission in Ofen und Gehaltsbemessung für die ungarischen Studiendirektoren

Der ungarische Hofkanzler referierte seinen au. Vortrag vom 11. September 1861 a) in betreff der Studienkommission zu Ofen und b) über die Stellung der Schulenoberdirektoren13.

a) Mit Ah. Entschließung vom 7. Mai d. J. geruhten Se. Majestät Ag. folgendes auszusprechen: „Ich genehmige die Einsetzung der Studienkommission bei der königlich ungarischen Statthalterei aus dem Ratsgremium derselben, übrigens in || S. 389 PDF || der früher bestandenen Weise14.“ Nachdem die Studienkommission vor 1848 als ein von der Statthalterei abgesonderter Körper (zugleich als Zensurskollegium) bestand, so glaubt die ungarische Statthalterei, die Ah. Entschließung dahin auffassen zu sollen, daß die Studienkommission nunmehr teils aus Gremialmitgliedern, teils aus Externisten zusammenzusetzen sei. Sie hätte daher zu bestehen: ex gremio aus dem Vizepräsidenten der Statthalterei, aus einem geistlichen und den zwei weltlichen Unterrichtsreferenten, dann dem Landesprotomedikus; an auswärtigen Mitgliedern, die nur für je ein Jahr, ohne Gehalt, jedoch mit 500 fl. Honorar ernannt würden, aus drei Mitgliedern, und zwar dermal aus dem Pester Universitätsprofessor Pauler, dem Direktor der dortigen Handelsakademie Dr. Joseph Szabó und dem disponiblen Schulrate Severin Schmidt — letzterer im Bezug des Disponibilitätsgenusses. Graf Forgách kann sich nur mit diesen dem Geiste der Ah. Entschließung entsprechenden Anträgen der Statthalterei vereinigen. Der Staatsminister findet diese Zusammensetzung der Studienkommission nicht im Einklange mit den bei den Ministerkonferenzen unter Zuziehung des früheren Hofkanzlers gefaßten Beschlüssen15. Damals wurde beabsichtigt, die Kommission lediglich ex gremio zusammenzusetzen und keine auswärtigen Fachmänner beizuziehen, indem dies nur zu Kollisionen mit dem Unterrichtsrate führen würde, in welchem ausgezeichnete ungarische Fachmänner ihren Platz finden werden, die der Hofkanzlei für die didaktischen Fragen als Beirat zu dienen haben. Einem solchen Dualismus in Ofen und Wien müsse vorgebeugt werden. Sollten die vorhandenen Kräfte in gremio nicht genügen, so könnte ja durch Berufungen in dasselbe abgeholfen werden. Der ungarische Hofkanzler erwiderte, daß derlei Berufungen kostspieliger sein würden als die von ihm beantragte Einrichtung. Andererseits müsse er aufmerksam machen, daß der Wirkungskreis der ungarischen Statthalterei in Unterrichtssachen ein ausgedehnterer als jener der übrigen Statthaltereien ist und daß er namentlich auch manche didaktischen Angelegenheiten enthält, welche zwar von minderem Belange sind, aber doch der Statthalterei den Beirat von Fachmännern unentbehrlich machen. Die höheren Fragen würden dagegen von der Hofkanzlei über Vernehmung des Unterrichtsrates entschieden und so ein Konflikt vermieden werden. Minister Ritter v. Lasser würde sich vom Hofkanzler nur insoweit trennen, als er glaubt, daß bloß Schulrat Schmidt als extra statum der Statthalterei mit fixem Jahresbezug, die beiden andern aber von Fall zu Fall mit Remunerationen nach Maß ihrer Tätigkeit der Gremialstudiensektion oder Kommission beizuziehen wären. Der Handelsminister trat der Vorstimme bei, während die Minister Graf Rechberg, v. Plener und Graf Esterházy , dann der Präsident des Staatsrates sich mit dem Antrage des Grafen Forgách vereinigten, b) Der u ngarische Hofkanzler referierte, daß an die Spitze jeder der wiedereinzuführenden fünf Studiendistrikte ein Direktor gemäß Ah. Entschließung vom || S. 390 PDF || 7. Mai d. J. zu treten hat16. Früher hatten diese Direktoren 1200 fl. Gehalt. Da man aber jetzt bei so geringer Besoldung keine tüchtigen Männer finden würde, beantrage er bei Sr. Majestät, daß jeder Studiendirektor, sofern er nicht ex beneficio bereits ein höheres Einkommen genießt, ein Jahresgehalt aus dem Studienfonds von 2000 fl. zu beziehen habe. Der diesfällige Aufwand werde den bisherigen für die vielen Schulräte bei weitem nicht erreichen. Der Ministerrat fand gegen diesen au. Antrag nichts zu erinnern17.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 4. Oktober 1861. Empfangen 5. Oktober 1861. Erzherzog Rainer.