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Nr. 123 Ministerrat, Wien, 17. September 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 17. 9.), Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; abw. Pratobevera; BdR. fehlt.

MRZ. 921 – KZ. 3096 –

Protokoll des zu Wien am 17. September 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer

I. Einberufung des Istrianer Landtags

Der Staatsminister brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß der Istrianer Landtag mit Ah. Genehmigung Sr. Majestät auf den 25. d. M. einberufen wird1.

II. Interpellationen: Änderung der Bergwerksfrone; Nichteinhebung der Weinsteuer vom Haustrunk

Der Finanzminister sprach die Absicht aus, die im Abgeordnetenhaus an ihn gerichteten Interpellationen2, a) ob das Ministerium die Bruttosteuer, die als Bergfrone auf dem Bergbau haftet, in eine billige Besteuerung des Reinertrags umwandeln und die bezügliche Vorlage an den Reichsrat rechtzeitig machen wolle, damit diese Besteuerung schon 1862 eintrete, und b) ob die Verfügung getroffen werde, daß in Gemeinden, wo nur Haustrunk konsumiert wird, keine Verzehrungssteuer nach dem Patent vom 12. Mai 1859 3 eingehoben, ob die Verzehrungssteuer nach diesem Patente überhaupt bis 1862 beseitigt und im letzteren Falle die Zahlung der etwaigen Rückstände bis nach Erledigung des Budgets sistiert werde, folgendermaßen zu beantworten, und zwar:

Ad a) Die Regierung erkenne die Ungerechtigkeit der Bruttosteuer an und habe bereits eine Gesetzvorlage für den gesamten Reichsrat vorbereitet und der Ah. Sanktion unterzogen, wornach die Bergfrone künftig mit fünf Prozent vom Reinertrage bemessen werden soll4. Ad b) sei die Verfügung getroffen worden, daß die Weinsteuer vom Haustrunk von den Finanzorganen nicht mehr eingehoben werde. Was aber die Sistierung der Weinsteuer überhaupt betreffe, so könne diese nur im verfassungsmäßigen Wege erfolgen. Es sei daher für das nächste Jahr die Sicherstellungs­verhandlung für diese Steuer zwar eingeleitet, aber, da die Regierung das Gesetz von 1859 für nicht praktisch durchführbar erkannte, in der Art, daß sie als Substrat für ein neues Gesetz dienen kann, wornach nur der gewerbsmäßige Verschleiß besteuert werden soll. Der diesfällige Gesetzentwurf || S. 376 PDF || werde dem Gesamtreichsrate zur verfassungsmäßigen Verhandlung vorgelegt werden5.

Hiergegen wurde nichts erinnert.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 4. Oktober 1861.