MRP-1-5-02-0-18610907-P-0120.xml

|

Nr. 120 Ministerrat, Wien, 7. September 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. ( Erzherzog Rainer 9. 9.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Forgách, Esterházy, Lichtenfels; abw. Degenfeld, Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 20. 9.

MRZ. 914 – KZ. 2951 –

Protokoll des zu Wien am 7. September 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer

I. Drucklegung des Entwurfs des Pressegesetzes und der Novelle zum Strafgesetz

Über die von Sr. kaiserlichen Hoheit dem durchlauchtigsten Herrn Vorsitzenden gemachte Erinnerung, daß der zwischen dem Staatsminister und dem Staatsrate vereinbarte Entwurf des Preßgesetzes samt den noch unausgetragenen || S. 355 PDF || Textierungsdifferenzen in Druck zu legen wäre, wurde durch den Minister Ritter v. Lasser diesfalls das Erforderliche sogleich ex consilio eingeleitet1, und der Staatsminister referierte, daß er einen neuen Entwurf der Novelle zum Strafgesetze ebenfalls werde drucken und verteilen lassen, wobei er bemerkte, daß man sich bei der Redaktion dieses letzten Entwurfs auf die unerläßlich notwendigen Änderungen beschränken zu sollen geglaubt habe2.

II. Rückkehrbewilligung für Marcelline Fürstin Czartoryska

Der Polizeiminister referierte über die Frage, ob der Fürstin Marcelline Czartoryska, geb. Fürstin Radziwill, die Rückkehr nach Österreich zu gestatten sei. Die Oberste Polizeibehörde hat vor einigen Jahren mit Ah. Genehmigung die genannte Fürstin wegen politischer Umtriebe als Ausländerin auffordern lassen, die kaiserlichen Staaten zu meiden. Mittlerweilen hat sich Fürst Alexander Czartoryski in Österreich naturalisieren lassen und in Wien seinen Aufenthalt genommen, wohin ihm nun seine Gemahlin zu folgen wünscht3. Baron Mecséry sieht nicht ab, wie man der Fürstin als nunmehriger Inländerin die Rückkehr gesetzlich verweigern könne, und glaubt, daß ihr daher der Aufenthalt in Wien — jedoch nicht in Krakau — zu gestatten wäre. Se. Majestät dürften mit einem Vortrag über diesen an sich einfachen Gegenstand nicht zu belästigen sein.

Der Ministerrat war hiemit einverstanden4.

III. Grundsätze zur Regelung des Gemeindewesens

Der vom Ausschusse des Abgeordnetenhauses redigierte Entwurf der Grundsätze zur Regelung des Gemeindewesens liegt bereits dem Hause vor, und da die Debatten darüber ehestens beginnen werden, hielt es der Staatsminister für nötig, daß sich der Ministerrat über die Haltung einige, welche man den vom Ausschuß beantragten Änderungen des ministeriellen Entwurfs gegenüber beobachten solla, 5. Die beiderseitigen Entwürfe weichen übrigens nur in wenig prinzipiellen Punkten voneinander ab.

Die Modifikationen, welche der Ausschuß zu den Art. I, II und III vorschlägt, dürften nach der Meinung des Staatsministers nicht zu beanständen sein, und es || S. 356 PDF || erscheint vielmehr zweckmäßig, daß das Heimatgesetz im Art. III als eine Reichsangelegenheit erklärt wird, weil die Verschiedenheit der Landgesetzgebungen über diesen Punkt nachteilig ist und dahin führt, daß Staatsbürger ganz heimatlos werden.

Die in den Art. V und VI des Ausschußentwurfs versuchte Aufzählung und Klassierung der zum natürlichen und zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde gehörigen Gegenstände muß der Staatsminister als mißlungen erklären. Schon der Eingang des Art. V „Zum selbständigen Wirkungskreis gehören insbesondere:“ ist nicht glücklich gefaßt und dürfte im Sinne des Art. III vom Gemeindegesetz 1849 ergänzt werden. Die Aufzählung der Geschäfte in den beiden Artikeln beruht ferner auf keinem logisch durchgeführten Prinzip und ist auch nicht vollständig. In letzterer Beziehung hält es der Staatsminister für nötig, daß im Art. VI auch der Verlassenschafts-, Waisen- und Kuratelsachen gedacht werde, da die Gemeinden hiezu werden in Anspruch genommen werden müssen. Andererseits hält es Minister Ritter v. Schmerling für angezeigt, dem Art. VI einen Schlußsatz beizufügen, wodurch die Regierung sich das Recht vorbehält, Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises auch durch ihre eigenen Beamten besorgen zu lassen. Dadurch erhält die Regierung ein Mittel, sowohl einer zu weiten Ausdehnung des Wirkungskreises einer Gemeinde als einer mangelhaften oder bedenklichen Geschäftsführung abzuhelfen6. Der Präsident des Staatsrates macht aufmerksam, daß der Schlußsatz des Art. V zu weit gehe, indem er zur Überweisung gewisser Geschäfte der Ortspolizei in einzelnen Gemeinden an lf. Beamte ein Landesgesetz erforderlich macht. Dies sei ein viel zu langsamer und schwerfälliger Weg für Verfügungen, welche nur bei einzelnen Gemeinden und manchmal in dringenden Fällen getroffen werden sollen. Es dürfte genügen, dies dem Übereinkommen der Regierung mit den bezüglichen Gemeinden zu überlassen. Der Minister Ritter v. Lasser bemerkt, daß derlei Ausnahmen, insoweit sie bei größeren Städten nötig sind, in den für dieselben zu erlassenden Statuten ihren Platz finden werden.

Der Ministerrat war mit den Anträgen des Staatsministers zu den Art. I bis VI des Ausschußentwurfs einverstanden.

Der Art. VI des ministeriellen Entwurfs enthält im zweiten Alinea eine Andeutung über die dem großen Grundbesitze durch Landesgesetze fakultativ zuzugestehenden Virilstimmen im Gemeindeausschuß. Dieser Vorbehalt wurde laut Ausschußbericht als mit dem Prinzipe der freien Wahl der Ausschüsse nicht vereinbarlich beseitigt. Infolgedessen hat der Staatsminister hierüber mit einigen Großgrundbesitzern Rücksprache gepflogen, welche äußerten, auf diese Virilstimmen keinen großen Wert zu legen. Auch Minister Ritter v. Lasser glaubte, daß die großen Grundbesitzer in manchen Kronländern die Ausscheidung ihres Besitzes weitaus vorziehen würden. Dem Polizeiminister erschien das Zugeständnis von Virilstimmen sehr wichtig, weil dadurch dem großen || S. 357 PDF || Grundbesitze dort, wo er sich nicht ausscheiden kann oder will, doch einiger Einfluß in die Gemeindeangelegenheiten gewahrt wird. Der ungarische Hofkanzler ist überzeugt, daß die Virilstimmen sich für die großen Grundbesitzer viel nützlicher erweisen werden als die unpopuläre Ausscheidung mit ihren vielen, zum Teil unlösbaren Komplikationen. Graf Forgách könne daher nur darauf antragen, daß der Text des ministeriellen Entwurfs im Abgeordnetenhause mit Energie verteidigt werde. Auch der Minister des Äußern war für die Verteidigung dieses Prinzips, und der Staatsminister sicherte dieselbe zu7.

Im Art. XIII hat der Ausschuß festgesetzt, daß die Gemeinde — und nicht, wie der ministerielle Entwurf Art. XI vorschreibt, der Gemeindevorstand — für die Vollziehung der übertragenen Geschäfte der Regierung verantwortlich ist. Da aber durch diese Modifikation die direkte Verantwortlichkeit des Gemeindevorstandes auf eine für den Dienst nachteilige Weise aufgehoben würde, hält es der Staatsminister für nötig, daß das Ministerium bei der Diskussion im Abgeordnetenhause an der direkten Haftung des Gemeindevorstandes für die gesetzmäßige Handhabung der Exekutive im übertragenen Wirkungskreis festhalte8.

Was den natürlichen, selbständigen Wirkungskreis betrifft, ist im Art. XVI [des Ausschußentwurfs] der Regierung das Aufsichtsrecht vorbehalten, damit die Gemeinde nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehe. Dies scheint völlig genügend9. Der Ministerrat war hiemit einverstanden.

Der Staatsminister hob heraus, daß der Ausschuß bei Zusammensetzung der Art. XV und XVI des ministeriellen Entwurfs in dem Art. XV des Ausschußentwurfs die vom Finanzminister ursprünglich beantragte Bestimmung weggelassen habe, wonach zur Einführung von Zuschlägen zu direkten Steuern oder zur Verzehrungssteuer, insofern sie ein bestimmtes Maß überschreiten, ein Landesgesetz erforderlich ist. Die Einschaltung dieser Bestimmung in das Gesetz wäre zu vertreten. Der Finanzminister und die übrigen Votanten stimmten diesem Antrage bei10.

Im Absatze XX des Ausschußentwurfs erscheint ein Zusatz, wonach es dem Landtage zusteht, für den Fall als eine Interessengruppe nicht vorhanden wäre, die Wahl in einer anderen analogen, die Interessen der Höchstbesteuerten sichernden Weise zu regeln. Der Staatsminister ist des Dafürhaltens, daß diese Regelung nicht einseitig, sondern bloß durch ein Landesgesetz zu geschehen hätte. Dies wäre bei der Spezialdebatte geltend zu machen. Der Ministerrat war hiemit einverstanden11.

Im übrigen bot der Entwurf des Ausschusses zu einer wesentlichen Erinnerung und Beschlußfassung keinen Anlaß.

IV. Kosten für die Supplierung des Professors der Pester Universität Dr. Franz Xaver Linzbauer

Der Finanzminister referierte über die Frage, aus welcher Dotation die Kosten für die Supplierung des Professors der Pester Universität Dr. Linzbauer || S. 358 PDF || per 4000 f. zu bestreiten seien. Linzbauer war über Auftrag des Ministers des Inneren in Wien bei Zusammenstellung der ungarischen Sanitätsvorschriften jahrelang beschäftigt, und der Pester Universitätsfonds hat während dieser Zeit sowohl sein Gehalt als die Gebühren der Supplenten bestritten. Es fand somit eine Doppelzahlung statt, welche das Ersatzrecht des Fonds begründet. Das Staatsministerium lehnt es aber ab, dermal noch den Ersatz einer Auslage zu leisten, die lediglich im Interesse Ungarns stattgefunden hat, während der ungarische Hofkanzler sein Budget vor einer nicht präliminierten und aus der früheren Gebarung herrührenden Auslage verwahren will. Schließlich vereinigten sich sämtliche Stimmführer mit dem Antrage des Finanzministers, daß das Staatsministerium ausnahmsweise diese Auslage auf sich nehme, dieselbe jedoch nicht in barem, sondern mittels Abschreibung an der 800.000 f. betragenden Schuld des ungarischen Studienfonds geleistet werde12.

V. Gnadenpension für den gewesenen ungarischen Hofkammervizepräsidenten Franz v. Duschek

Der Präsident des Staatsrates referierte über die verschiedenen Anträge, welche in bezug auf die dem gewesenen ungarischen Hofkammervizepräsidenten Franz v. Duschek Ah. zu bewilligende Gnadenpension gestellt worden sind13. Baron Vay und Graf Forgách beantragten 3000 f., der Finanzminister 2000 f. jährlich14, der Staatsrat Baron Geringer beantragte 2100 f., Baron Fliesser 1500 f., Graf Mercandin 1000 f., Quesar und v. Holzgethan, dann Freiherr v. Lichtenfels erklärten sich für die gänzliche Abweisung aus den im staatsrätlichen Protokollauszuge niedergelegten Gründen15.

Der ungarische Hofkanzler äußerte, es falle ihm schwer, sich über die Bitte eines im Elend schmachtenden 73jährigen Greises, unter dem er einst gedient, ganz unbefangen zu äußern. Duschek habe viele Jahre redlich und gut gedient, und der Übergang der ungarischen Regierung von der Legalität zur Illegalität geschah so allmählig, daß Duschek leicht den rechten Augenblick zum Rücktritt versäumen konnte, wobei es ihm dann später nicht mehr möglich war, die schlüpfrige Bahn zu verlassen. Jedenfalls habe er 1 ½ Millionen Silber dem Ärar erhalten, statt sich damit zu flüchten. Graf Forgách sei überzeugt, daß dieser Akt des Ah. || S. 359 PDF || Mitleids keinen schlechten Eindruck machen werde. Der Finanzminister gibt der früheren dienstlichen Wirksamkeit Duscheks ein günstiges Zeugnis. Er sei eigentlich nicht schlecht gesinnt, sondern, von Verrätern umgeben, gezwungen gewesen, seine Überzeugung 1848/49 zu verleugnen. Die Zustände in Ungarn haben sich zwar seit der ersten Ah. Ablehnung des Gesuchs nicht gebessert. Allein die dermalige Haltung der Regierung Ungarn gegenüber ist wenigstens nicht von der Art, daß ein Gnadenakt gegen Duschek als ein Zeichen von Schwäche gedeutet werden könnte — und die Besorgnis vor einer solchen Mißdeutung sei der Hauptgrund der ersten Abweisung gewesen. Minister Edler v. Plener beantrage daher einen Gnadenbezug von 2000 f. jährlich. Der Minister des Äußern hält in diesem Fall eine Ag. Ausnahme völlig gerechtfertigt, denn einen Mann, der 1½ Millionen dem Ärar erhalten hat, darf man schon des Beispiels wegen nicht verkümmern lassen. Der Staatsminister bevorwortete ebenfalls die Ah. Gewährung von 2000 f., wobei er insbesondere noch in Erinnerung brachte, daß Duschek vom damaligen Finanzminister Baron Krauß mit Nutzen zur Reorganisierung des ungarischen Finanzwesens verwendet wurde und dabei ein Gehalt bezog, bis die kriegsrechtliche Untersuchung diesem Verhältnisse ein Ende machte.

Die Stimmenmehrheit des Ministerrates vereinigte sich sohin mit dem Antrage des Finanzministers16.

VI. Gesuch des Verwaltungsrates der Triester Kommerzialbank um Reduzierung des statutenmäßigen Aktienkapitals

Der Finanzminister referierte über die zwischen dem Staatsrate und ihm, bdann dem Staats- und dem Handelsministerb bestehende Meinungsverschiedenheit in Absicht auf das Gesuch des Verwaltungsrates der Triester Kommerzialbank, daß das statutengemäße Aktienkapital von 5 auf 2½ Millionen reduziert werde17. Der Staatsrat würde keinen Anstand nehmen, diese Reduktion durch Einstellung der weiteren Aktieneinzahlungen zu gestatten, da es die Beteiligten wünschen und weil die hieraus sich ergebende Verminderung der Notenemission dieser Bank für den Kurs der Noten der Nationalbank nur vorteilhaft sein kann. Der Finanzminister glaubt, an seinem früheren Antrag festhalten zu sollen, daß er Ah. ermächtigt werde, die Aktieneinzahlungen durch das Jahr 1861 zu suspendieren und für die Folge angemessene Zahlungsfristen zu bestimmen. Man könne nämlich einen Verein — hier gar nur den Verwaltungsrat eines Vereins — nicht so frei cin Abweichung vonc den Ah. genehmigten Statuten wirtschaften lassen18. Der Minister wäre übrigens bereit, noch ein zweites Jahr (1862) die Einzahlungen || S. 360 PDF || zu suspendieren, um den Aktionären die Beischaffung der Fonds zu erleichtern. Den Vorteil der um 2½ Millionen zu reduzierenden Notenemission könne er gegenüber den 472 Millionen Nationalbanknoten nicht hoch anschlagen. Für Triest wäre aber eine solche gutdotierte Lokalbank immerhin nützlich, da die Nationalbank dem dortigen Bedarf nicht genüge.

Der Staatsratspräsident drückte vor allem den Wunsch aus, er wolle stets vorläufig verständigt werden, wenn im Ministerrate ein Gegenstand zum Referat komme, der — wie der vorliegende — schon vor längerer Zeit bei dem Staatsrate beraten worden ist. Baron Lichtenfels sei dann in der Lage, seine Erinnerung wieder aufzufrischen. In merito müsse er die vom Staatsrate in dieser Sache ausgesprochene Meinung festhalten. Indessen wäre es angezeigt, vor allem den Gegenstand an die Generalversammlung des Vereins zu leiten, welche allein kompetent sei, um [gegen] eine Abweichung von den Bestimmungen der Statuten einzuschreiten.

Nach längerer Beratung vereinigte sich der Ministerrat zu dem au. Antrage, Se. Majestät wollen die Ah. Geneigtheit auszusprechen geruhen, eine Suspension der Ratenzahlungen bis Ende 1862 zu bewilligen, wenn die Generalversammlung des Vereins der Triester Kommerzialbank darum bittet19.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 19. September 1861. Empfangen 20. September 1861. Erzherzog Rainer.