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Nr. 113 Ministerrat, Wien, 24. August 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 24. 8.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Pratobevera 27. 8., Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Kemény; außerdem anw. FML. Schmerling; BdR. Erzherzog Rainer 5. 9.

MRZ. 907 – KZ. 2784 –

Protokoll des zu Wien am 24. August 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer

[I.] Einberufung des siebenbürgischen Landtags

Gegenstand der Beratung waren drei Vorträge der siebenbürgischen Hofkanzlei: a) wegen Einberufung des siebenbürgischen Landtags, b) über das Verhältnis der Vertretung der verschiedenen Nationalitäten, c) wegen Ernennung eines königlichen Kommissärs zur Landtagseröffnung1.

In dem ersten Vortrage wird die Eröffnung des Landtags auf den 4. November d. J. in Klausenburg und die Übergabe folgender königlicher Propositionen beantragt: 1. die Wahl zu den noch erledigten höheren Ämtern beim königlichen Gubernium [und der] Gerichtstafel, 2. die Beschickung des Reichsrates, 3. die Unionsfrage, 4. die Revision der Justizgesetze. Weiters wird beantragt, den Deputierten ein Taggeld von monatlich 100 fr. öW. zu bestimmen und bezüglich der Wahl der früher nicht wahlberechtigt gewesenen Nationalitäten und Klassen einen Zensus von jährlich 8 fr. Steuer festzusetzen. Ein Votum separatum des Hofrates Popp beantragt die Einberufung des Landtags sechs Wochen nach dem Tage der dieselbe anordnenden Ah. Entschließung, und zwar nach Hermannstadt, die Überlassung der Bestimmung des königlichen Kommissärs an Se. Majestät, dann die königlichen Propositionen in folgender Reihe: 1. Inartikulierung der romanischen Nation, 2. Wahl für die erledigten Ämter, 3. Beschickung des Reichsrates, 4. Garantie für die Gleichberechtigung aller Nationalitäten, 5. Revision der Justizgesetze, 6. Unionsfrage; sodann die Berechnung des Zensus von 8 fr. für die bisher nicht wahlberechtigten Klassen in der Art, daß darunter alle direkten Steuern mit inbegriffen seien, und die Erhöhung der Zahl der Komitatsabgeordneten auf je einen von 30.000 Seelen. Der zweite Vortrag bekämpft das Votum Popps. Im dritten werden Sr. Majestät zum königlichen Landtagskommissär vorgeschlagen: primo loco GdK. Graf Haller, secundo loco FML. v. Horváth. Sämtliche Vorträge wurden dem ganzen Inhalte nach mit ihrer ausführlichen Begründung vom Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei vorgelesen.

|| S. 321 PDF || Der zuerst zur Abgabe seiner Meinung aufgeforderte Staatsminister bemerkte : Die wichtigste Frage ist hier wohl die Zusammensetzung des Landtags. Wenn in dieser Beziehung auf den betreffenden Gesetzartikel von 1790a zurückgegangen wird, so ist dagegen nichts einzuwenden. Man will denen, die früher landtagsberechtigt waren, an ihren Rechten nichts entziehen, obwohl dies in anderen Kronländern durch die Landtagsordnungen vom 26. Februar geschehen ist. Aber Se. Majestät haben mit dem Ah. Kabinettsschreiben vom 20. Oktober2 befohlen: „die Feststellung einer ebenso den Ansprüchen der früher berechtigten Konfessionen, Nationen und Stände wie den Anforderungen der früher an den politischen Berechtigungen nicht teilnehmenden Konfessionen, Nationen und Klassen angemessenen Vertretung des Landes“. Vergleicht man nun die Anträge der Hofkanzlei mit obigem Ah. Ausspruche, so ergibt sich, daß bei deren Ausführung ein der diesfälligen Ah. Absicht kaum entsprechendes Verhältnis der den früher berechtigten Klassen bleibenden politischen Rechte gegenüber jenen der bisher davon Ausgeschlossenen sich darstellen würde. Denn jene behalten alles, was sie früher hatten, bedingungslos, sie wählen und werden gewählt ohne Zensus, und die Komitate mit 50.000 Seelen schicken ihre zwei Deputierten zum Landtag ebenso wie jene mit 200.000 Seelen. Da nun die romanische Nation bisher zu den Ausgeschlossenen gehörte und die Hälfte der Bevölkerung Siebenbürgens ausmacht, so liegt am Tage, daß der Antrag der Hofkanzlei den Ansprüchen jener Nation im Sinne des Ah. Kabinettsschreibens nicht gerecht wird. Indem nun der Staatsminister weit entfernt ist, den früher berechtigten Nationen etc. etwas zu entziehen, glaubt er im Sinne des Ah. Kabinettsschreibens zu handeln, wenn er das eben dargestellte Mißverhältnis dadurch auszugleichen versucht, daß günstigere Bedingungen für die Beteiligung der Ausgeschlossenen an den politischen Rechten aufgestellt werden. Als solche erscheinen ihm die sehr bescheidenen Anträge des Hofrates Popp. Ein Zensus von 8 fr., gegen welchen trotz seiner Höhe — in Galizien ist er 3 fr. — nichts mehr eingewendet werden kann, weil er mit Ah. Entschließung vom 24. März genehmigt worden3, würde, wenn er bloß die Grundsteuer beträfe, einen großen Teil der romanischen Bevölkerung, so viele Gewerbsleute, Geistliche und Lehrer, von einem wichtigen politischen Rechte ausschließen und um so härter empfunden werden, als die bisher bevorzugten Klassen nicht daran gebunden sind. Nicht minder drückend erscheint die formelle Gleichberechtigung der Komitate etc., die ohne Rücksicht auf ihre Seelenzahl je zwei Deputierte zu wählen haben. Der Staatsminister beantragte daher, daß in den Zensus alle direkten Steuern, welchen Namen sie haben mögen, einbezogen und daß es zwar bei dem Rechte der Komitate etc., zwei Deputierte in den Landtag zu senden, jedoch mit der Erweiterung zu verbleiben || S. 322 PDF || habe, daß in Komitaten mit mehr als 60.000 Seelen von jeden 30.000 darüber noch je ein Deputierter mehr gewählt werde. Die Vermehrung der Abgeordneten würde sonach ungefähr 16 Stück betragen, gewiß nicht zuviel im Verhältnis der romanischen Bevölkerung. Der ungrische Hofkanzler teilte die Ansicht des Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei und bemerkte übereinstimmend mit demselben, daß obiger Antrag von dem Gesetze von 1790, welches hier als Basis angenommen worden, zu sehr abweiche und gewissermaßen ein neues Gesetz sein würde, das doch nur im verfassungsmäßigen Wege gegeben werden könnte. Er glaubte auch, daß die Ausführung des gedachten Antrags die Romanen zwar teilweise — denn ihre Forderungen sind ungemessen — befriedigen, dagegen aber die anderen Nationen desto mehr verletzen würde. Der Zweck, der romanischen Nation eine angemessene Vertretung — außer der ihren Angehörigen durch Übertragung höherer Ämter bereits gesicherten — zu verschaffen, kann ebensogut und ohne Verletzung der 1790er Gesetze erreicht werden, wenn Se. Majestät von dem unbestrittenen Rechte, die Regalisten aus freier Wahl zu ernennen, in der Art Gebrauch zu machen geruhen, daß Allerhöchstdieselben 16—18 Regalisten romanischer Nation ernennen und erklären, dies getan zu haben, um einerseits derselben die zugesicherte Vertretung zu gewähren, ohne andererseits ein bestehendes Gesetz zu alterieren. Wogegen wieder der Staatsminister erinnerte, Se. Majestät haben befohlen, daß der Landtag in einer Form zusammentrete, in der die bisher von politischen Rechten Ausgeschlossenen vertreten seien. Auch haben Se. Majestät die alte siebenbürgische Verfassung nicht unbedingt wiederhergestellt, sondern eben mit dem obigen Vorbehalte. Es wird also kein Gesetz verletzt, wenn Se. Majestät eine erweiterte Komitatsvertretung zugestehen. Daß Sr. Majestät geraten werde, bei Ernennung der Regalisten auch Romanen, und zwar in ergiebiger Zahl, mindestens mit einem Drittel, zu berücksichtigen, ist selbstverständlich und dem Ah. Willen gemäß. Dies schließt aber nicht aus, daß sie — ohne Verletzung der Rechte der bisher privilegierten Nationen etc. — auch in den Komitaten eine ihrer Zahl angemessene Vertretung finden. Der Minister des Äußern schloß sich in beiden Punkten der Ansicht des Staatsministers an, bemerkend, daß im Ah. Kabinettsschreiben vom 20. Oktober ausdrücklich gesagt wird, daß bei Wiederherstellung der Verfassung und des Landtags „tief eingreifende Veränderungen“ notwendig und Anträge einer den bisher nicht politisch Berechtigten zu gewährenden angemessenen Vertretung zu erstatten seien. Dieser Ah. Willensmeinung entspreche der Antrag der Hofkanzlei um so weniger, als hiernach bei einem Landtagskörper von zirka 300 Personen kaum fünf bis sechs Romanen kraft ihres Amts und in den Komitaten und Distrikten kaum je einer berufen werde, mithin das Hauptgewicht auf den unter die Regalisten zu Berufenden ruhen würde, was jedoch, da die Regalisten bloß willkürlich und nur auf Lebensdauer ernannt werden, für die romanische Nation ein Vertretungsrecht nicht begründen würde. Ebenfalls unbedingt mit dem Staatsminister stimmten der Polizeiminister und Minister Ritter v. Lasser , welcher noch um einen Schritt weiter ging und auch für die Distrikte und Stühle die gleiche Begünstigung wie für die Komitate in Anspruch nahm, insofern erstere eine für die letzteren geforderte Seelenzahl aufweisen. Der Finanzminister || S. 323 PDF || trat dem Antrage des Staatsministers bei und behielt sich vor, einen Zweifel des ungrischen Hofkanzlers aus Anlaß des Zensus über das Verhältnis der siebenbürgischen Kopfsteuer (Personalerwerbsteuer)b zu jener in Ungern durch Nachsehen in den beim Finanzministerium vorhandenen ämtlichen Daten zu beheben. Auch der Handelsminister trat der Ansicht des Staatsministers bei mit der Erweiterung, daß auch in den Taxalorten den Romanen ein Vertreter zugestanden werden möge, was jedoch der Staatsminister widerriet, weil sonst auch die Sachsen dasselbe beanspruchen würden, cworüber jedoch der Handelsminister bemerkte, daß dies kein Unglück wäre, weil hierdurch nebst dem rumänischen Elemente auch das sächsische eine größere Vertretung fändec worüber jedoch der Handelsminister bemerkte, daß dies kein Unglück wäre, weil hierdurch nebst dem rumänischen Elemente auch das sächsische eine größere Vertretung fände. Freiherr v. Pratobevera sowie der Staatsratspräsident, welcher auf die klaren Bestimmungen des Ah. Kabinettsschreibens vom 20. Oktober hinwies und bemerkte, daß die Ah. Entschließung vom 24. März über den Zensus mit 8 fr. als noch nicht publiziert eine Erweiterung zulasse, daß ferner, wenn in Siebenbürgen die Grundsteuer verhältnismäßig geringer, die anderen direkten Steuern aber höher sind als in anderen Provinzen, dies ein verstärktes Motiv zur Einrechnung der letzeren in den Zensus abgebe, daß endlich die Ernennung zum Regalisten an gewisse gesetzliche Bedingungen gebunden sei, welche bei der Wahl von Romanen dazu beschränkend einwirken; endlich der Kriegsministerstellvertreter und Minister Graf Esterház y traten der Meinung des Staatsministers bei.

Nach dieser Abstimmung erklärte der Präsident der siebenbürgischen Hofkanzlei unter Berufung auf die in seinen Vorträgen entwickelten Gründe, daß er, als für die Aufrechthaltung der Gesetze des Landes nicht minder als die deutschen Minister verantwortlich, nur an den Ah. Ausspruch Sr. Majestät über diese Differenz appellieren könne.

Belangend den Zeitpunkt der Eröffnung des Landtags schlossen sich der Staatsminister und mit ihm die Majorität des Ministerrates der Meinung des Hofrates Popp an, daß selbe binnen sechs Wochen a die resolutionis erfolge, weil ein solcher Zeitraum als genügend für die nötigen Vorbereitungen anerkannt wird und es mit Rücksicht auf die bevorstehenden Arbeiten im Reichsrate dringend nötig ist, für die Teilnahme Siebenbürgens daran Sorge zu tragen. Hiernach könnte der Landtag etwa bis 12.—15. Oktober eröffnet werden, welch letzteren Termin ausdrücklich festzusetzen der Polizeiminister anriet, damit nicht durch eine Verschleppung der Publikation des betreffenden Ah. Reskripts eine Verzögerung der Eröffnung durch Berechnung der sechs Wochen nach der Publikation eintreten könne. Freiherr v. Kemény machte auf den geringen Unterschied dieses und des von ihm beantragten Termins (4. November) und auf den Umstand aufmerksam, daß man den Wählern, die im Oktober mit Maisernte und Weinlese beschäftigt sind, doch auch einige Rücksicht für die Abtuung ihrer Wirtschaftssachen schenken müsse. Die wenigen Wochen würden wohl nicht entscheidend sein. Höchstens könnte der Termin von sechs Wochen a dato publicationis || S. 324 PDF || Augusti Rescripti beim königlichen Gubernium bestimmt werden, welcher Ansicht sowohl der ungrische Hofkanzler als auch Minister Graf Esterházy beitraten.

Als Ort des Landtags wäre nach dem Erachten des Staatsministers nicht Klausenburg, sondern Hermannstadt zu bestimmen. Sr. Majestät steht die Wahl des Orts gesetzlich ganz frei. Das Verhältnis der Lage ist bei beiden Städten das gleiche, Hermannstadt an der Süd-, Klausenburg nun nach dem Verluste der vier Komitate an der Nordgrenze. Müßten die Deputierten des Südens zur Nordgrenze reisen, so könnten sich die Deputierten des Nordens auch die Reise an die Südgrenze gefallen lassen. Fatal ist es wohl mit dem Gubernium, allein es braucht ja nicht das ganze Gubernium förmlich nach Hermannstadt zu übersiedeln, sondern nur ein Teil, und da zur Landtagszeit viele Geschäfte desselben ruhen, auch die Kassen und die Buchhaltung in Hermannstadt sind, so dürfte dies keine so große Schwierigkeit machen. Wichtiger als alles ist der Einfluß der Ortsbevölkerung auf den Landtag. Erinnerungen an die vergangenen Zeiten und das neueste Beispiel in Ungern bezeugen es. Mitten unter dem Terrorismus der magyarischen Bevölkerung und Studentenschaft in Klausenburg würde der Landtag über die Unionsfrage nicht unbefangen verhandeln können; sie wäre im vorhinein zugunsten Ungerns entschieden. Hat doch Baron Kemény selbst in seinem Vortrage zugestanden, daß die Landtage in Klausenburg vom Publikum gestört und beunruhigt wurden. Anders in Hermannstadt, wo eine ruhige sächsische Bevölkerung wohnt, die sich zu keinen Ausschreitungen hinreißen lassen wird. Freiherr v. Kemény erwiderte: Die Ursache früherer unruhiger Vorgänge im Klausenburger Landtag war, daß das Publikum im Saale unter den Deputierten sich befand. Diesem Übelstande ist durch Herstellung einer Galerie abgeholfen worden. Liegt der Regierung daran, daß der Landtag zusammenkomme, so muß sie ihn nach Klausenburg berufen. Nur dorthin werden die Ungern kommen, nach Hermannstadt nicht. Sie werden vorschützen: durch die 1848er Gesetze ist Siebenbürgen mit Ungern vereinigt, wir wollen keinen Landtag, der nicht nach dem Gesetze berufen ist. Der ungrische Hofkanzler fügte auch die Ursache bei, warum die Ungern nicht nach Hermannstadt gehen werden: weil es von romanischer Bevölkerung umgeben ist, die Reise dahin meilenweit durch romanische Ortschaften gemacht werden muß, wo vor 13 Jahren 3000 Ungern erschlagen worden. Und wenn man in Klausenburg den magyarischen Einfluß oder Druck auf den Landtag befürchtet, ist nicht in Hermannstadt von dessen ganzer romanischen Umgebung ein gleicher Druck, freilich im entgegengesetzten Sinne, zu besorgen? Beide Stimmführer waren daher für Klausenburg. Der Minister des Äußern kann nicht gelten lassen, daß es dem Belieben der Vertreter überlassen bleibe, in den vom Landesfürsten als Landtagsort bezeichneten Ort zu kommen oder nicht. Se. Majestät haben das unbestrittene Recht, diesen Ort zu bestimmen, und es ist die Pflicht der Berufenen, daselbst zu erscheinen. Und was den Druck der Bevölkerung auf den Landtag anbelangt, so kann derselbe in Hermannstadt mit seiner ruhigen deutschen Bevölkerung gegen die umliegenden Romanen eher abgehalten werden als in Klausenburg, wo die Stadtbevölkerung selbst zeuge der Erfahrung denselben unmittelbar ausüben würde.

|| S. 325 PDF || Die übrigen Stimmen schlossen sich mit Graf Rechberg der Meinung des Staatsministers an, bis auf den Minister Graf Esterházy , welcher, prinzipiell zwar mit dem Minister des Äußern einverstanden, die Auswahl zwischen den beiden Städten lediglich Sr. Majestät anheimstellte, indem ihm die einschlägigen Lokalverhältnisse nicht in dem Maße bekannt sind, um sich aus Opportunitätsgründen für eine oder die andere zu erklären.

Gegen die Reihung der königlichen Propositionen nach dem Antrage der Hofkanzlei hätte der Staatsminister im wesentlichen nichts einzuwenden. Nur schien auch ihm die Inartikulierung der romanischen Nation nach Popps Antrag notwendig, weil, wenn die Nationsprivilegien der übrigen aufrechterhalten bleiben, im Sinne der von Sr. Majestät sanktionierten Gleichberechtigung aller auch für die gleiche Privilegialstellung der vierten (romanischen) Nation Sorge getragen und Gewähr geleistet werden muß. Ob die Unionsfrage als dritte oder, wie Popp will, als sechste Proposition eingebracht werden soll, scheine ihm minder erheblich. Auch wäre noch Zeit genug, hierüber weitere Erörterung anzustellen. Das aber muß feststehen, wie die Regierung sich hierwegen auszusprechen habe, und zwar, daß sie die Union als zu Recht bestehend nicht erkenne und auch für die Zukunft bekämpfe. Der Minister des Äußern war ebenfalls für die Inartikulierung der romanischen Nation als dem Ah. Willen vom 20. Oktober entsprechend, und zwar vor der Verhandlung über die Unionsfrage, weil letztere rechtmäßig nicht gelöst werden kann, wenn nicht auch die vierte Nation gleichberechtigt mit den anderen sich daran beteiligen darf. Gleicher Meinung war der Polizeiminister. Minister Ritter v. Lasser , dem die Mehrheit beipflichtete, war bezüglich der Reihenfolge der Propositionen, wenn dieselbe für die Landtagsverhandlung maßgebend sein sollte, für den Antrag Popps, glaubte jedoch, daß die Unionsfrage nicht Gegenstand einer königlichen Proposition sein, sondern nur, wenn sie vom Landtage selbst angeregt wird, von der Regierung bekämpft werden sollte, weil der die Union aussprechende Gesetzartikel von 1848 formell keine Giltigkeit hat und daher von der Regierung selbst nicht zum Ausgangspunkt einer Verhandlung bestimmt werden kann. Dieser Behauptung entgegen führten Freiherr v. Kemény und der ungrische Hofkanzler aus, daß urkundenmäßig die Union auf dem siebenbürgischen Landtage von 1848 angenommen, von Sr. Majestät sanktioniert und im Lande publiziert worden, mithin an ihrer formellen Gültigkeit nicht zu zweifeln sei, daß die Revision des betreffenden Gesetzartikels lediglich im Sinne des Ah. Kabinettsschreibens vom 20. Oktober beabsichtigt werde und daß die Frage unbezweifelt im Landtage selbst vorgebracht werden würde, daher von der Regierung schlechterdings nicht umgangen werden könnte. Graf Esterházy stimmte bezüglich der Reihung der königlichen Propositionen mit der Mehrheit, bezüglich der Unionsfrage mit Baron Kemény und Graf Forgách.

Gegen die Festsetzung von 100 fr. monatlich für die Landtagsabgeordneten wurde nichts erinnert. Ebensowenig gegen den Auftrag ans Gubernium, das Verzeichnis der Regalisten vorzulegen, wobei jedoch nach dem Erachten des Staatsministers die Weisung wegen Berücksichtigung der Romanen dabei in dem von ihm oben beantragten Verhältnisse erteilt werden sollte.

|| S. 326 PDF || Belangend endlich den Vorschlag für den königlichen Kommissär stellte der Staatsminister dessen Ernennung lediglich dem Ah. Ermessen anheim, glaubte jedoch bemerken zu dürfen, daß dieselbe jetzt schon vorzunehmen kaum erforderlich sein dürfte4.

II. Erinnerung an den Ministerrat wegen Beobachtung des Amtsgeheimnisses

Se. Majestät geruhten aus Anlaß der neuerlich wieder in Zeitungen veröffentlichten Abstimmungen im Ministerrate, durch Se. k. k. Hoheit die Erinnerung wegen Bewahrung des Geheimnisses erteilen zu lassen5.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 4. September 1861. Empfangen 5. September 1861. Erzherzog Rainer.