Nr. 109a Entwurf des königlichen Reskripts zur Auflösung des ungarischen Landtags, o. O., o. D. [Wien, 17. August 1861] (Beilage zu: MRP-1-5-02-0-18610819-P-0109.xml) - Retrodigitalisat (PDF)
- Konzept; MOL., Ungarische Hofkanzlei, Allgemeine Akten, Fasz. VIII-0-4 (Landtagssachen), Fol. 454 ff. Dieser Entwurf wurde vom ungarischen Hofkanzler und vom Polizeiminister durch Streichungen und Ergänzungen am Entwurf v. 13. 8. 1861 (siehe Beilage zum MRProt. v. 13. 8. 1861, Nr. 107a) hergestellt und im MR. v. 17. 8. 1861 diskutiert.
MRZ. – KZ. –
Wir haben den ungarischenLandtag einberufen, damit er die verfassungsmäßigen Zustände des Landes aden Erfordernissen anpasse, welche sich bei Wiederherstellung der konstitutionellen Einrichtungen Ungarns in der Gegenwart als notwendig darstellena, um sodann Unsere Krönung mit der heiligen Krone des Landes unter Ausfertigung Unseres Inauguraldiploms zu veranlassen. Wir haben in Unserem Reskripte vom 21. Juli des Jahres offen und klar den Weg angedeutet, der bnach Unserer Ansichtb zu einer Verständigung führen konnte, durch welche die berechtigten Ansprüche des Landes mit der Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der Rechte und des Ansehens des Landesfürsten und mit den unabweislichen Bedingungen der Erhaltung und Befestigung des seit Jahrhunderten bestehenden untrennbaren Verbandes aller einzelnen Teile des Reiches in Einklang gebracht werden konnten.
Der Gang der Verhandlungen sowie das in der Uns unterbreiteten Adresse zusammengefaßte Resultat derselben haben Unseren Erwartungen leider nicht entsprochen. Schmerzlich war es Unserem väterlichen Herzen, Unsere wohlmeinenden Absichten verkannt und mißdeutet zu sehen; schmerzlich ist es, die Rückkehr der dem Lande und den Gemütern so nötigen Ruhe und in nächster Folge den Aufschwung der allgemeinen Wohlfahrt von neuem auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben zu wissen; schmerzlich, Unseren sehnlichsten Wunsch, den durch Unser Erbrecht begründeten Verband mit Unserem Volke in Ungarn durch die Krönung mit der heiligen Krone des Landes besiegeln zu können, in die Ferne gerückt zu sehen.
Doch von einem Landtage, der in betreff Kroatiens, selbst in seiner ersten Adresse die Unausführbarkeit der Gesetze vom Jahre 1848 erkennend, eine andere Grundlage der Verständigung sucht, in betreff Siebenbürgens aber, wo die Beteiligung selbst nach dem Gesetze vom Jahre 1848 dem freien Willen des Landes überlassen wurde, nicht ableugnen kann, daß selbst in den reinkorporierten Komitaten zum Teile die Beschickung des ungarischen Landtages an dem berechtigten Selbstbewußtsein der Nationalitäten scheiterte, daher nur unter dem falschen Vorwande seiner Unvollständigkeit seinen hochwichtigen Beruf in so schwerer Zeit zum größten Nachteile aller Beteiligten so arg mißkennt, daß er den Faden möglicher Vereinbarung geradezu für abgerissen erklärt, weil Forderungen, deren Tragweite das Maß des Ausführbaren bei weitem überschreitet, nicht willfahrt || S. 312 PDF || werden konnte, dürfen Wir zum großen Leidwesen Unseres Herzens keine fernere für das Wohl Ungarns gedeihliche Wirksamkeit erwarten. Wir finden daher den gegenwärtigen, für den 2. April des Jahres einberufenen Landtag aufzulösen und die Wiederberufung eines neuen Landtages womöglich im Verlaufe von sechs Monaten vorzubehalten. Wir erwarten mit um so größerer Zuversicht von dem weisen Walten der göttlichen Vorsehung, daß sie die Dauer dieser neuen peinlichen Prüfung möglichst kürzen werde, je sicherer Wir in der Überzeugung leben, daß die gereifte Einsicht der Bevölkerung Unseres Königreiches Ungarn zur besseren Erkenntnis Unserer wohlmeinenden Absichten und schließlich zur gedeihlichen Verständigung über die Wahrung der unabweislichen gemeinsamen Interessen führen werde.