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Nr. 96 Ministerrat, Wien, 19. Juli 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. Rechberg 21. 7., Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Forgách, Esterházy; BdR. Rechberg 3. 8.

MRZ. 891 – KZ. 2446 –

Protokoll des zu Wien am 19. Julius 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Königliches Reskript zur Beantwortung der Adresse des ungarischen Landtags

Der königlich ungarische Hofkanzler 1 referierte, er habe den Text des Ah. Reskripts, welches die königliche Antwort auf die Adresse des ungarischen Landtages enthält, einer sorgfältigen Erwägung unterzogen und dabei die Überzeugung gewonnen, daß dieses Reskript seinen Zweck leichter erreichen würde, wenn an demselben einige Änderungen, Zusätze und Weglassungen stattfänden. Graf Forgách habe diese Modifikationen mit Berücksichtigung der Eigentümlichkeiten seiner Landsleute vorgenommen und unterziehe [sic!] den diesfälligen Entwurfa der Konferenz2. Dieser Entwurf wurde sofort verlesen, wobei der Hofkanzler die beantragten Änderungen motivierte wie auch die in der ersten Übersetzung aus dem Ungarischen unterlaufenen Unrichtigkeiten nachwies.

Zu einer eingehenden Erörterung gaben folgende Punkte Anlaß:

Der Passus im zweiten Alinea, worin von der Ordnung der Militärpflicht die Rede ist, wurde mit dem Texte des Oktoberdiploms in wörtlichen Einklang gebracht. Der Kriegsminister hätte gewünscht, wenn bei diesem Anlasse auch die Freiheit des Kriegsministeriums in Absicht auf die Dislozierung der Truppen in Ungarn ausdrücklich gewahrt worden wäre, verzichtete jedoch darauf über die Bemerkung des Staatsministers , daß eine solche Verwahrung in diesem Reskripte nicht am rechten Ort wäre.

Die vom Hofkanzler beantragte Aufnahme eines Satzes zur Hintanhaltung der Besorgnisse vor einer gänzlichen Verschmelzung der zur Krone des heiligen Stephan gehörigen Länder mit der übrigen Monarchie wurde vom Grafen Esterházy unterstützt und von den übrigen Stimmführern nicht beanständet.

|| S. 216 PDF || Der ungarische Hofkanzler äußerte, einen großen Wert darauf zu legen, daß die Wiederherstellung der ungarischen Konstitutionb einfach als ein Akt der königlichen Machtvollkommenheit und nicht auch zugleich der Ah. Gnade bezeichnet werde, weil das letztere ohne Zweifel von der Gegenpartei als ein erwünschter Anhaltspunkt zu leidenschaftlichen Reklamationen ergriffen werden würde und somit dem Versöhnungswerke hinderlich wäre. Der Staatsminister äußerte hierüber, er lege den Hauptakzent darauf, das Oktoberdiplom als einen Akt der Ah. Machtvollkommenheit bezeichnet zu sehen, und erhebe daher gegen die beantragte Weglassung keinen Anstand. Die Konferenz war hiemit einverstanden.

Statt „ungarischer Behörden“ wurde gesetzt „ungarische Regierungsbehörden“c . Es wurde beschlossen, das 7. Alinea da und dort kürzer zu fassen, dabei jedoch auf die Wahrung der Interessen des Gesamtreiches, dann auf die Gesetze vom 20. Oktober und 26. Februar den gebührenden Nachdruck zu legen.

Der ungarische Hofkanzler brachte in Antrag, daß die Beteiligung Ungarns mit 85 Deputiertend im Abgeordnetenhause des Reichsrates in dem Reskripte nicht bestimmt als Definitivum ausgesprochen werde, da dieser Passus gleich von vornherein Reklamationen hervorrufen werde. Derselbe sei aber auch gar nicht notwendig, da die fragliche Bestimmung ohnehin in dem berufenen Gesetz vom 26. Februar enthalten ist. Zudem handle es sich dermal vor allem um ein Provisorium. Der Zweck der Regierung würde gerade durch die Weglassung dieses Passus am sichersten gefördert. Es komme auch nicht so sehr darauf an, daß Ungarn 85 Abgeordnete entsende, sondern daß es sich überhaupt an den Beratungen des Reichsrates beteilige. Graf Esterházy schloß sich dieser Meinung an. Der Staatsminister erinnerte, daß die Zahl der Abgeordneten von Sr. Majestät allerdings definitiv ausgesprochen und nur über die Art und Weise ihrer Wahl eine landtägliche Verhandlung angeordnet worden sei. Indessen, bei dem großen Werte, welchen Graf Forgách auf die Weglassung der Ziffer legt, wollte Ritter v. Schmerling nicht entgegentreten, vorausgesetzt, daß die Beteiligung am Reichsrate explizit angeordnet und das Ah. Handschreiben an Baron Vay de dato 26. Februar nicht bloß seinem Datum, sondern auch seinem wesentlichen Inhalte nach ausdrücklich berufen werde. Man müsse endlich einmal den Mut zeigen, die Sachen beim Namen zu nennen. Der Polizeiminister würde gegen eine Änderung des Textes, welche unbeschadet der Grundbestimmungen einen gewissen Spielraum gewährte, keinen Anstand erheben. Dem Minister des Äußern erschiene eine der Sache nicht abträgliche Milderung des Ausdruckes gleichfalls nicht unzulässig. Der Kriegsminister stimmte für einen ganz unumwundenen Ah. Ausspruch. Die Unbestimmtheit der Ausdrücke, die man in den Erlässen an Ungarn bisher gebrauchte, habe die Unvernunft in diesem Lande gewissermaßen großgezogen.

Den vom Minister des Äußern beanstandeten Ausdruck „konstitutionelle || S. 217 PDF || Völker“ erläuterte Graf Forgách dahin, er sei die wörtliche Übersetzung eines spezifisch ungarischen Ausdruckes, welcher soviel bedeutet als „Völker, bei denen konstitutionelle Einrichtungen bestehen“.

Der ungarische Hofkanzler fand es ungeeignet, daß im Reskripte die finanziellen Angelegenheiten — das ist das Zahlen — als die erste und heiligste Aufgabe des Reichsrates bezeichnet werden, und beantragte, bloß im allgemeinen der gemeinsam zu beratenden Angelegenheiten zu erwähnen. Die Konferenz war hiemit einverstanden.

Über die vom Hofkanzler gestellte Fragee äußerte der Staatsminister , daß die Union Siebenbürgens deswegen im Interesse der Gesamtmonarchie nicht wünschenswert erscheine, weil dadurch von den Ufern der Leitha bis an die Grenze der Moldau ein einziges kolossales Verwaltungsgebiet geschaffen wird, welches an Umfang, Bevölkerung etc. jedes der andern Kronländer, selbst die größten, bedeutend überragt; dann, weil Siebenbürgen eine in militärischer Beziehung sehr wichtige Position gibt, welche bei der Verschmelzung mit Ungarn verlorenginge, wie auch der Kriegsminister bestätigte. Diese beiden Minister verwahrten sich auch gegen den vom Hofkanzler beantragten Zusatz, „daß die Union nicht ausgeschlossen sei“.

In dem Absatze, wo von der Abdikation die Rede ist, wurde statt des erst 1849 eingeführten Ausdruckes „Kronländer“ gesetzt „Länder der Krone“.

Der ungarische Hofkanzler und der Staatsminister werden das Reskript nach den heutigen Konferenzbeschlüssen noch gemeinschaftlich einer sorgfältigen Schlußredaktion unterziehen.

II. Publikation des Reskripts im Landtag und damit im Zusammenhang stehende Maßregeln

Graf Forgách bemerkte, daß, wenn Se. k. k. apost. Majestät diese Fassung zu genehmigen und das Reskript am 21. d. M. auszufertigen geruhen, der königliche Kommissär dasselbe abends nach Pest mitnehmen und dort am 22. publizieren könnte3. Um jedoch auf alle Eventualitäten gefaßt zu sein, dürfte dem königlichen Kommissär auch ein Ah. Reskript über die Auflösung des Landtages mitgegeben werden. In demselben wäre die Wiederberufung des Landtages vorzubehalten.

Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer erwiderten, daß, da Graf Apponyi der Überbringer des Antwortreskripts sein wird, ihm sub sigillo volanti auch das Auflösungsreskript, und zwar ohne Datum, mitzugeben wäre. Zugleich wären Ah. Handschreiben an den Judex Curiae in ungarischer und an Graf Coronini in deutscher Sprache zu erlassen; an den Kommandierenden General zu dem Ende, damit er nötigenfalls statt des Grafen Apponyi die Auflösung des Landtages vornehme. Das letztere Ah. Handschreiben behielt sich der Kriegsminister vor, direkt an den Kommandierenden zu senden4.

|| S. 218 PDF || Der Staatsminister wird diejenigen seiner Kollegen, die an der heutigen Beratung nicht teilgenommen haben, von der Schlußredaktion des königlichen Reskripts noch vor dessen Ah. Ausfertigung in Kenntnis setzen. Die ministerielle Mitteilung über das Reskript in den beiden Häusern des Reichsrates dürfte erst am 23. d. M. stattfinden, und es sind bereits Einleitungen getroffen, daß darüber keine Diskussion eröffnet werde5.

III. Genehmigung der Beschlüsse der Judexkurialkonferenz

Der königlich ungarische Hofkanzler brachte in Antrag, daß den Beschlüssen der Judexkurialkonferenz dermal die vorläufig suspendierte Ah. Genehmigung erteilt werde6. Dieser königliche Akt würde in Verbindung mit dem Reskripte vorteilhaft wirken.

Der Minister des Äußern erinnerte, die Ah. Resolution sei deswegen verschoben worden, weil man abwarten wollte, welche Haltung der Landtag über das Reskript wegen Nichtannahme der Adresse beobachten werde. Mittlerweilen hat der Landtag den Ah. Weisungen Folge geleistet. Unter diesen Umständen und bei dem guten Eindruck, den Graf Forgách sich verspricht, könne Graf Rechberg dem Antrage der Vorstimme nur beipflichten. Die Konferenz war hiemit gleichfalls einverstanden, und der ungarische Hofkanzler wird sich sonach eine baldige Ah. Resolution über diese Anträge erbitten7.

IV. Artikel der „Presse“ gegen Baron Vay und Graf Szécsen

Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer brachten einen Leitartikel der „Presse“ vom 19. d. M. zur Sprache, worin der Hofkanzler Baron Vay und Graf Szécsen mit Verunglimpfungen und Hohn überschüttet werden.

Der Polizeiminister äußerte, er habe — wiewohl vergeblich — gesucht, derlei Ergießungen der Presse zu verhindern. Nachdem Graf Rechberg erklärt hatte, das Ministerium sei es seinen ausgetretenen Mitgliedern schuldig, sie gegen unwahre Beschuldigungen in Schutz zu nehmen, sicherte der Polizeiminister zu, daß er einen Artikel in diesem Sinne für die „Donau-Zeitung“ werde verfassen lassen. Der Staatsminister fügte bei, daß ein anderes Mittel zur Satisfaktion || S. 219 PDF || für dieselben nicht zu Gebot stehe und Graf Gołuchowski nach seinem Austritte wohl noch heftigere Angriffe erfahren habe8.

[Ah. E.] Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 31. Juli 1861. Empfangen 3. August 1861. Rechberg.