MRP-1-5-02-0-18610701-P-0090.xml

|

Nr. 90 Ministerrat, Wien, 1. Juli 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 1. 7.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Degenfeld, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg, Pratobevera 8. 7.; außerdem anw. Žigrović (bei I), Wüllerstorf (bei II b und III); abw. Vay, Lichtenfels; BdR. Erzherzog Rainer 11. 7.

MRZ. 878 – KZ. 2196 –

Protokoll des zu Wien am 1. Juli 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Entsendung eines königlichen Kommissärs nach Fiume

Der Vortrag des kroatisch-slawonischen Hofdikasteriums wegen Absendung eines königlichen Kommissärs in der Person des Statthaltereirates Daubachy nach Fiume zur Untersuchung der vom dortigen Magistrate gegen die Anordnungen der Statthalterei fortwährend an den Tag gelegten Renitenz, mit der Vollmacht, zur Herstellung der Ordnung und der Autorität der Regierung den || S. 178 PDF || Magistrat aufzulösen, die Versammlungen zu sistieren und einen neuen Magistrat einzusetzen, vorgetragen von dem ad hoc in die Konferenz berufenen Hofrate v. Žigrović, gab zu keiner Einwendung Anlaß1.

II. Interpellationen: kurhessische Verfassung; Schutz österreichischer Schiffe in Amerika

Der Minister des Äußern referierte über die auf zwei Interpellationen des Abgeordnetenhauses zu erteilende Antwort, und zwar:

a) Welche Schritte die k. k. Regierung getan hat oder tun will zur Wiederherstellung der kurhessischen Verfassung von 18312. Schon bei der Beratung des Grundgesetzes über die Reichsvertretung wurde das Prinzip anerkannt und von Sr. Majestät positiv ausgesprochen, daß die auswärtigen Angelegenheiten nicht zur Diskussion im Reichsrate gelangen dürfen, außer insofern es sich dabei um Gegenstände handelt, welche, wie z. B. Handelsverträge oder andere materielle Interessen, Rechte und Pflichten für österreichische Untertanen etc., auf die österreichische Gesetzgebung Bezug nehmen3. Nachdem nun die kurhessische Verfassungsangelegenheit kein solcher Gegenstand ist, so gedächte der Minister des Äußern, die Beantwortung dieser Interpellation aus dem obigen prinzipiellen Grunde abzulehnen, denn selbst eine ausweichende Beantwortung derselben, wozu sich allenfalls eine Form finden ließe, würde obigem Grundsatze widerstreiten und eine indirekte Anerkennung des Rechtes des Hauses, sich in rein diplomatische Verhandlungen zu mischen, involvieren.

|| S. 179 PDF || Die Minister Ritter v. Lasser, v. Plener, Freiherr v. Pratobevera und Graf Wickenburg stellten dem Minister des Äußern anheim, die gedachte Interpellation in dem konkreten Falle oder in anderen ähnlichen Fällen in geeigneter Form abzulehnen, sprachen sich aber gegen das Prinzip aus, weil das Grundgesetz keine Bestimmung enthält, welche Fragen der auswärtigen Politik der Kenntnisnahme der Reichsvertretung entzieht, vielmehr die Geschäftsordnung den Häusern das Recht der Fragestellung ohne irgendeine Beschränkung einräumt, dieses Recht auch in den konstitutionellen Versammlungen aller Länder unbeschränkt geübt wird und das österreichische Ministerium bereits Interpellationen beantwortet hat, welche über Verwaltungsangelegenheiten gestellt wurden, die weder des gesamten noch des engeren Reichsrates Kompetenz unmittelbar betreffen, es also schwer sein dürfte, jenes Prinzip gegenüber dem faktischen Vorgange unbedingt aufrechtzuerhalten; weil endlich, was den konkreten Fall betrifft, es sich um einen deutschen Bundesstaat handelt, zu welchem, wie Freiherr v. Pratobevera hinzusetzte, ein großer Teil der im Reichsrate vertretenen Länder als integrierende Teile des Deutschen Bundes in direkter staatsrechtlicher Beziehung stehen.

Die übrigen Stimmen schlossen sich jedoch der Meinung des Ministers des Äußern an, nachdem der Staatsminister bemerkt hatte, daß die Paragraphe des Grundgesetzes, welche die Kompetenz des Reichsrates normieren, dem letzteren eine Ingerenz in diplomatische Verhandlungen und bloße Verwaltungsangelegenheiten nicht einräumen. Wenn die Ausschließung dieser Gegenstände — setzte Graf Szécsen hinzu — in das Grundgesetz nicht ausdrücklich aufgenommen wurde, so geschah dies, weil man nicht eine vollständige Verfassungsurkunde, welche wie jene von 1849 alle Rechte der Krone und der Vertretung aufzählt, geben, sondern nur diejenigen Rechte aufführen wollte, welche Se. Majestät der Reichsvertretung einzuräumen für gut fanden. Alles, was im Grundgesetze der Mitwirkung des Reichsrates nicht vorbehalten ist, bleibt daher ausschließlich der Krone, und die Minister hätten nach dieser konkreten österreichischen Verfassung nicht einmal das Recht, ohne Genehmigung Sr. Majestät über Gegenstände Auskunft zu erteilen, deren Verhandlung nicht ausdrücklich der reichsrätlichen Kompetenz zugewiesen ist. Die Bemerkung endlich, daß die vorliegende Interpellation einen deutschen Bundesstaat betrifft, mit dem Österreichs zum Deutschen Bunde gehörige Länder in staatsrechtlicher Verbindung stehen, mag allerdings für diese Länder Gewicht haben. Allein in der gegenwärtigen Versammlung des Reichsrates sind auch die zum Deutschen Bunde nicht gehörigen Provinzen Galizien [und] Dalmatien vertreten. Wie kämen die Vertreter dieser oder wie kämen, sollte der Reichsrat einst vollständig werden, die Vertreter Ungerns, Kroatiens und Siebenbürgens dazu, sich an einer Frage des Deutschen Bundes zu beteiligen?

Bei dieser Meinungsdifferenz behielten sich Se. k. k. Hoheit vor, diesen Gegenstand der Ah. Entscheidung Sr. Majestät zu unterziehen4.

|| S. 180 PDF || b)a Welche Fürsorge zum Schutz österreichischer Interessen in Nordamerika getroffen worden, und inwiefern der österreichische Handel in den dortigen Gewässern auf den Schutz der k. k. Kriegsmarine rechnen dürfe5. Diese an den Vertreter des k. k. Marineoberkommandos gerichtete, von ihm an den Minister des Äußern abgetretene Interpellation6 gedenkt letzterer dahin zu beantworten, daß die k. k. Regierung ihre Maßregeln zum Schutze des österreichischen Handels und der Untertanen in Nordamerika im Einklang mit den Regierungen der übrigen seefahrenden Nationen, von denen — außer England und Frankreich, welche ihre dortigen Schiffsstationen verstärkten — keine ein Schiff in die dortigen Gewässer geschickt hat, auf diplomatische Unterhandlungen beschränkt und ihren Gesandten und die Konsuln angewiesen habe, von der dortigen Regierung die Anerkennung und Anwendung der Artikel 2, 3 und 4 der Deklaration vom 16. April 1856 (RGBl. Nr. 69) zum Schutze der Neutralen zu erwirken, und daß die k. k. Regierung hiervon den besten Erfolg zum Schutze der österreichischen Interessen erwarte, insofern nicht etwa österreichische Schiffe selbst durch Beteiligung am Kriege oder Führung von Kriegskonterbande aus eigener Schuld dieses Schutzes verlustig werden7.

Da — wie der Staatsminister bemerkte — die Frage dahin geht, ob auf den Schutz der „Kriegsmarine“ zu rechnen sei, d. h. ob ein k. k. Kriegsschiff dahin abgesendet werde, so sollte, nach dem Erachten des Ministerrates, diese Frage auch direkt durch die Aufnahme der Angabe beantwortet werden, „daß die k. k. Regierung kein Kriegsschiff gesandt habe oder senden werde“, was Graf Rechberg gehörigen Orts einschalten wird. Nach der Ansicht des Handelsministers sollte letztere Erklärung vorangestellt werden und dann als Begründung derselben der übrige Teil der Antwort nachfolgen. Kontreadmiral Baron Wüllerstorf , mit der Art der Beantwortung durch den Minister des Äußern einverstanden, bemerkte nur, ob nicht vielleicht zur mehreren Begründung der Nichtentsendung von Kriegsschiffen in jene Gewässer auch noch der Umstand angeführt werden sollte, daß die k. k. Marine unter den gegenwärtigen || S. 181 PDF || Verhältnissen zum Schutze der eigenen Küsten keines ihrer Schiffe entbehren könne. Auch sei er von Sr. k. k. Hoheit dem Herrn Erzherzog Marineoberkommandanten8 angewiesen, dem Abgeordneten­hause für dessen Anerkennung der Leistungen der k. k. Kriegsmarine einige freundliche Worte zu erwidern. Ersteres aber lehnte der Minister des Äußern ab um des ungünstigen Eindrucks willen, den eine solche Erklärung machen würde, letzteres Se. k. k. Hoheit , weil nur ein Mitglied des Ministeriums, hier also der Minister des Äußern, die Interpellation zu beantworten hat.

III. Nachsicht des diritto d’alboraggio für slawonische Eisenbahnschwellen

Die Anwesenheit des Kontreadmirals benützend, nahm der Handelsminister seinen Antrag wegen Befreiung der von der Staatseisenbahngesellschaft aus Slawonien bezogenen, zum Verkauf im Auslande bestimmten, in Triest lagernden Eichenschwellhölzer (Konferenzprotokoll vom 8. Juni 1861, Z. 865, ad IX) von der Entrichtung des diritto d’alboraggio wieder auf, indem er bemerklich machte, daß seit der Einführung dieser Abgabe (Verordnung vom 11. November 1851, RGBl. Nr. 242) die Verhältnisse des inländischen Schiffbaus und Verkehrs sich so geändert haben, daß aus den überwiegenden volkswirtschaftlichen Rücksichten, die schon damals von ihm geltend gemacht worden sind, jede Erleichterung der Ausfuhr solcher Hölzer als wünschenswert sich darstellen dürfte, nachdem der Bedarf der Kriegsmarine, welche nur große Hölzer verwendet, dadurch nicht beeinträchtigt wird, die Produktion in den Wäldern aber, wo bisher das Holz aus Mangel an Absatz verfaulte, sich in dem Maße heben würde, in welchem ihr ein größerer, vorteilhafter Absatz gesichert wird9.

Wohl bedarf die k. k. Marine — bemerkte der Admiral — meist nur großes Eichenholz. Allein die Handelsmarine bedarf und verwendet auch das kleinere, und wenn man die Ausfuhr des letzteren zu sehr begünstigt, so wird alles ausgeschlagen, so daß weder kleines noch großes mehr vorhanden sein wird. Die angetragene Begünstigung würde in Triest böses Blut machen, denn solange die Verkehrsmittel im Innern so beschränkt bleiben wie jetzt, so daß selbst die k. k. Kriegsmarine ihren Bedarf lieber aus dem Auslande bezieht, erscheint der Fortbestand der fraglichen Gebühr als gerechtfertigt. Allein nach der Ansicht des Finanzministers handelt es sich im vorliegenden Falle nicht sowohl um eine Begünstigung oder Ausnahme von der Verordnung vom 11. November 1851, als vielmehr um deren Anwendung auf den vorliegenden Fall. Es heißt nämlich darin: a) für Eichenstämme von 30 Zoll10 werden 20 fr. [abgenommen], b) für alles übrige Holz, das eine solche Bearbeitung, die dasselbe zur Verwendung für den Schiffbau ungeeignet macht, nicht erhalten hat, sind 10 fr. Gebühr abzunehmen. Also ist Eichenholz, das eine solche Bearbeitung erhalten hat, die es zum Schiffbau ungeeignet macht, von dieser Abgabe frei. Inwiefern außer Faßdauben, die hier nicht taxativ, sondern beispielsweise aufgeführt werden, || S. 182 PDF || auch die in Rede stehenden Schwellen unter die Kategorie der zum Schiffbau nicht verwendbaren, also gebührenfreien Hölzer gehören, hätten die Seebehörden zu entscheiden. Er seinerseits würde für deren gesetzliche Befreiung stimmen, trotzdem daß — nach der Bemerkung des Handelsministers — zwei Erkenntnisse vorliegen, wornach auch diese Schwellen zum Schiffbau möglicherweiseb verwendet werden könnten11. cAls Schiffbauholz im gewöhnlichen Sinne können Eisenbahnschwellen nach einer gesunden Beurteilung wohl nirgends kategorisiert werden.c Aber auch Faßdauben, bemerkte der Polizeiminister , könnten vielleicht dazu gebraucht werden, und doch sind sie abgabenfrei, und da es sich — wie Graf Szécsen hinzusetzte — bei der Anwendung eines positiven Gesetzes auf einen konkreten Fall, wenn sie nicht vollkommen klar [ist], um die mehr oder minder liberale Auffassung handelt, so würde er hier um so mehr für die liberalere, also für die Ansicht des Finanzministers stimmen, als die zu Eisenbahnschwellen verarbeiteten Hölzer, wenn sie auch nicht absolut untauglich für den Schiffbau sein sollten, doch unzweifelhaft nicht mehr in die Kategorie des „Schiffbauholzes“ gehören.

Hiernach erklärten sich auch die übrigen Votanten für die Ansicht des Finanzministers, Minister v. Lasser insbesondere noch darum, weil nach dem Eingeständnis des Vertreters der k. k. Kriegsmarine selbst für letztere kein slawonisches Holz bezogen wirdd, 12.

IV. Indiskretion des „Fortschritts“ über eine Ministerratssitzung

Graf Szécsen machte auf einen Artikel des „Fortschritts“ aufmerksam, der über die letzte Konferenz unter Ah. Vorsitze in ungrischen Angelegenheiten solche Details enthält, die nur einem dabei anwesend Gewesenen bekannt sein konnten13. Es schien ihm eine Untersuchung darüber einzuleiten nötig, wie das Blatt zur Kenntnis dieser Details kam. Der Staatsminister behielt sich vor, den Redakteur hierwegen zu vernehmen14.

V. Haltung des „Sürgöny“; Frage, warum einige deutsche Minister nicht zur Schlußberatung über die ungarische Landtagsadresse beigezogen wurden

Der Polizeiminister teilte den Inhalt der Telegramme über die heutige Verlesung des königlichen Reskripts im ungrischen Landtage mit15 und äußerte den Wunsch, daß nunmehr das als Regierungszeitung geltende ungrische Blatt || S. 183 PDF || „Sürgöny“ aufzufordern wäre, seinen bisherigen Dualismus, womit es einerseits die Ansichten der Regierung vertritt, andererseits, wie z. B. über Steuereintreibung, sich von der im Lande herrschenden Strömung fortreißen läßt, aufzugeben und eine einheitliche Haltung anzunehmen. Minister Graf Szécsen billigte die bisherige Haltung des „Sürgöny“ nicht, bemerktee aber, daß auch jene hiesigen Blätter, welche für Regierungsjournale gelten, angewiesen werden, keine Ungern betreffenden Artikel zu bringen, ohne sich früher mit Mitgliedern der ungrischen Regierung darüber ins Einvernehmen gesetzt zu haben. Bisher bestand der Dualismus auch im Rate der Krone zwischen ungrischen und deutschen Räten. Jetzt ist der Moment der Lösung gekommen: Schenken Se. Majestät den ungrischen Räten das Vertrauen und sind die deutschen bereit, es zu teilen, so besteht ferner kein Dualismus mehr und hört dann auch in den Zeitungen auf. Im entgegengesetzten Falle müßte der eine oder der andere Teil der Räte der Krone austreten.

Diesen Anlaß ergriff der Finanzminister , um seine Empfindlichkeit darüber zu Protokoll zu geben, daß er und noch einige seiner deutschen Kollegen der Schlußberatung über eine so wichtige Angelegenheit, wie [es] die über die ungrische Landtagsadresse war, beigezogen zu werden nicht gewürdigt worden und [daß sie] die Ah. Entscheidung darüber nicht anders als wie das gemeine Zeitungspublikum nur aus Tagsblättern erfahren sollen. Es schien ihm dies mit der Stellung und Würde eines Rates Sr. Majestät nicht wohl verträglich zu sein16. Se. k. k. Hoheit bemerkten dagegen, daß an der fprinzipiellen Beratungf über jene Angelegenheit alle Minister teilgenommen haben, gdaß es jedoch Sr. Majestät jederzeit freistehe, dann noch das Gutachten einiger seiner Räte einzuholeng .

VI. Mitteilung an den Reichsrat über den Ah. Beschluß zur ungarischen Landtagsadresse

Der Staatsminister las den Entwurf der Mitteilung, welche er im Abgeordneten-, Graf Rechberg im Herrenhause auf Ah. Befehl über die ungrische Adreßangelegenheit zu machen haben wird. Selbe gab zu keiner Erinnerung Anlaß17.

VII. Absendung eines Offiziers zu spanischen Manövern

Der Kriegsminister hat von dem k. k. Gesandten in Madrid die Einladung erhalten, zu den dort stattfindenden Tirailleurübungen18 einen k. k. || S. 184 PDF || Jägeroffizier zu senden. Nachdem weder militärischerseits ein besonderer Wert auf die mit nicht unbedeutenden Kosten verbundene Absendung und Teilnahme eines k. k. Offiziers an jenen Übungen gelegt wird, noch auch — wie der Minister des Äußern bemerkte — ein diplomatisches Interesse dafür spricht, so wird der Kriegsminister diesen Antrag ablehnen, gegen den sich der Finanzminister ohnehin verwahren müßte19.

VIII. Offiziersgage für den Attaché Peter Baron Pirquet

FZM. Baron Pirquet ist um Anweisung der Offiziersgebühren (1100 fr.) für seinen als Gesandtschaftsattaché angestellten Sohn eingeschritten20. Der Kriegsminister erklärte, seinerseits darauf nicht antragen zu können, und auch der um seine Ansicht hierüber angegangene Minister des Äußern sprach sich gegen eine Ingerenz von seiner Seite in dieser Sache aus, weil Attachés systemmäßig nicht nur unentgeltlich dienen, sondern sogar eine jährliche Sustentationssumme von mindestens 3000 fr. erhalten müssen, welche Pirquets Vater ihm zu erfolgen sich verpflichtet hat. Noch mehr verwahrte sich der Finanzminister gegen jeden etwaigen außerordentlichen Anspruch. Der Kriegsminister wird daher das Gesuch abweisen.

IX. Landeshauptmannstelle in Kärnten

Für die Landeshauptmannstelle in Kärnten, von deren Bekleidung Graf Thurn wegen seiner Anwesenheit als Reichsrat in Wien enthoben werden will und soll, schlug der Staatsminister den nach Thurn secundo loco genannten Graf Goess als einen der größten Grundbesitzer im Lande vor, wogegen nichts eingewendet wurde21.

X. Vizepräsidentenstelle im Herrenhaus

Zur Wiederbesetzung der durch den Tod des Philipp Freiherrn v. Krauß22 erledigten Vizepräsidentenstelle hat der Staatsminister im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Herrenhauses23 das Augenmerk auf die beiden Reichsräte Baron Baumgartner und v. Pipitz geworfen und, da letzterer wegen seiner Zurückhaltung minder beliebt sein dürfte, den ersteren als hierzu vollkommen geeignet in Vorschlag bringen zu sollen geglaubt. Allein nachdem Graf Szécsen hin betreff desselbenh den Abgang aller konventionellen Umgangsformen erwähnti, Freiherr v. Pratobevera aber jnur anj dessen niederösterreichische Mundart kbei öffentlichen Vorträgen erinnertk, wird der Staatsminister , da außer jenen beiden noch die Grafen Kuefstein, Larisch und Thurn || S. 185 PDF || (Hartig lehnt ab) in Betracht kommen dürften, sich vorläufig über eine andere Wahl mit dem Präsidenten des Herrenhauses ins Einvernehmen setzen24.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, den 10. Juli 1861. Empfangen 11. Juli 1861. Erzherzog Rainer.