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Nr. 83 Ministerrat, Wien, 14. Juni 1861 — Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 14. 6.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Degenfeld, Vay, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg, Pratobevera 17. 6., Lichtenfels; BdR. Erzherzog Rainer 26. 6.

MRZ. 869 – KZ. 1974 –

Protokoll I des zu Wien am 14. Juni 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.

I. Grundzüge der Gerichtsverfassung

Se. k. k. apost. Majestät geruhten, über den vom Staatsrate und der Konferenz (Protokoll vom 3. [und 4.] Mai 1861) vergutachteten Entwurf der Grundzüge der Gerichtsverfassung und die dabei vorgekommenen Differenzen einige Aufklärungen abzuverlangen, und zwar bezüglich des Kostenpunkts, ob nicht eine Modalität zu finden sei, wodurch die mit ca. 1,5 Millionen Gulden veranschlagte Vermehrung des Kostenaufwands vermieden und die in diesem so wie in anderen Verwaltungszweigen anzustrebenden Ersparnisse zur Erhöhung der Machtstellung der Monarchie auf die Armee verwendet werden könnten.

Minister Freiherr v. Pratobevera bemerkte hierüber: Der Kostenanschlag sei auf Grundlage der Gerichtsverfassung von 18501, die hier zum Muster diente, approximativ berechnet worden und habe vornehmlich darum die Erhöhung des dermaligen Justizbudgets ergeben, weil bei strenger Durchführung des Ah. genehmigten || S. 131 PDF || Grundsatzes der Trennung der Justiz von der Administration2 ein Teil der Kosten der gemischten Bezirksämter, welche dermal ganz auf dem Budget des Ministeriums des Inneren stehen, auf das Justizministerium übernommen [werden] und zur Verbesserung des Loses der elend besoldeten Beamten, die — ein früher unerhörter Fall — selbst in den höheren Kategorien täglich um Unterstützungen bitten, notwendig etwas geschehen muß. Ungeachtet dessen wird sich nach Auflösung der Bezirksämter im ganzen eine Ersparung von 1,800.000 f. herausstellen, und weitere Ersparnisse im Justizbudget dürften sich ergeben, wenn die Übertragung verschiedener Justizgeschäfte an die Gemeinden und Notare durchgeführt sein wird. Auch die Einführung des mündlichen Verfahrens bei Zivilprozessen wird eine Verminderung des Personales, sohin eine Verminderung der Kosten möglich machen. Die Justiz aber wird besser als bisher verwaltet werden und das Opfer lohnen, das mit der neuen Einrichtung den Finanzen und den Steuerpflichtigen angesonnen wird, daher auch zu erwarten steht, daß der Reichsrat damit werde einverstanden sein. Der Staatsratspräsident bemerkte: Noch habe jeder Systemwechsel in der Justizverwaltung eine Erhöhung des Aufwands herbeigeführt. Anders werde es auch jetzt nicht gehen. Man werde die Kosten derselben für den Staatsschatz kaum, für die Untertanen gewiß nicht vermindern. Wenn auch ein Teil der Geschäfte an die Gemeinden übergeht oder an die Notare, so sei vielleicht eine Verminderung des lf. Gerichtspersonales und hiermit eine Verminderung der Auslagen aus dem Staatsschatze zu erwarten. Allein jene übertragenen Geschäfte müssen von den Gemeinden durch besoldete Beamte besorgt werden, und wie die Notare aufzurechnen verstehen, davon nur ein Beispiel, wo die Partei von einer Abhandlung per 8000 f. 500 f. an Notarkosten zu zahlen hatte. Den Steuerpflichtigen wird also die neue Organisierung keine Erleichterung verschaffen, für sie die Justiz nicht wohlfeiler werden. Ebensowenig ist von der Änderung im Gerichtsverfahren eine Kostenverminderung zu erwarten. Wird in Strafsachen das Institut der Jury angenommen, so kostet dies noch mehr; und daß der mündliche Zivilprozeß teurer ist als der schriftliche, ergibt sich schon daraus, daß die Parteien sich durch alle Instanzen der Advokaten bedienen müssen. Daß aber auch für die Gerichte keine Arbeits-, also Kostenverminderung, wenigstens für das Ratsoder Richterpersonale, sich ergeben wird, lehrt die Vergleichung der Leistungen eines Rates unserer dermaligen Gerichte mit jenen eines Rates in Rheinpreußen, wo das mündliche Zivilverfahren besteht: Ein österreichischer Rat leistet das Dreifache dessen, was der rheinpreußische leistet.

Bezüglich der Form, in welcher der Entwurf der Grundzüge der Gerichtsverfassung vor den Reichsrat zu bringen wäre, bemerkte der Staatsratspräsident, daß, nachdem es die Absicht des Justizministeriums ist, mit der Ausführung derselben im Detail nicht vor der Organisierung des Gemeindewesens und der politischen Behörden vorzugehen, gegenwärtig vom Reichsrate die Genehmigung der Grundzüge unter Angabe des beiläufigen Gesamtaufwands mit der || S. 132 PDF || Ermächtigung zu deren Durchführung durch das Ministerium zu begehren wäre, damit es nicht genötigt sei, das Detailoperat einer abermaligen Prüfung des Reichsrates zu unterziehen, die möglicherweise die ganze Arbeit vergeblich machen könnte. Wenn der Status der neuen Gerichtsbehörden festgesetzt ist, gelangt derselbe ohnehin in dem betreffenden Staatsvoranschlage zur Kenntnis und Beurteilung des Reichsrates. Se. Majestät geruhten, diesem Antrage, der auch vom Staats- und [vom] Polizeiminister, von den Ministern v. Lasser und Graf Szécsen unterstützt wurde, Allerhöchstihre Zustimmung zu erteilen mit dem Beifügen, daß sich bei der Ausführung der möglichsten Sparsamkeit zu befleißigen und damit nicht vor der Gemeinde- und politischen Organisierung vorzugehen sei.

Zum § 4 des Entwurfs äußerten Se. Majestät, ob es nicht besser wäre, den ursprünglichen Text „a) in allen Übertretungsfällen, welche nicht der Behandlung durch eine Verwaltungsbehörde zugewiesen sind“ beizubehalten, wogegen jedoch die Minister v. Lasser und Baron Pratobevera sowie der Staatsratspräsident zu bemerken sich erlaubten, daß bei dem Mangel eines eigenen Polizeistrafkodex, welcher die zur Judikatur der politischen Behörden gehörenden Übertretungen umfaßt, die gegenwärtig im Allgemeinen Strafgesetzbuch aufgenommen sind3, wohl nichts erübrige, als jenes „sind“ durch „werden“ zu ersetzen, weil auch künftig einige Übertretungen der Judikatur der politischen Behörden werden vorbehalten bleiben müssen, dagegen andere, welche ihnen dermal zugewiesen sind und bei denen nicht bloß Culpa, sondern wirklich Dolus vorliegt, mit Rücksicht auf das Prinzip der Trennung der Justiz von der Administration ausgeschieden und wieder an die Gerichte überwiesen werden sollen.

Zum § 5 a fanden Se. Majestät den Antrag des Ministers v. Lasser , die Kompetenz der Bezirksgerichte auf Prozesse bis 1000 f. auszudehnen, zweckmäßig. Dieser Minister begründete denselben mit der Bemerkung, daß die Bezirksämter dermal ohne Beschränkung auf eine Summe die Jurisdiktion ohne wesentlichen Nachteil ausüben, daß den Parteien mit einem nahen und schnell erledigenden Richter mehr gedient ist als mit einem entfernten Kollegium, wobei sie sich durch einen Advokaten vertreten lassen müssen, und daß, wenn schon eine gewisse, jedenfalls auf willkürlicher Annahme beruhende Grenze festgesetzt werden soll, diese möglichst weit zu stecken wäre, weil der Begriff der Größe relativ und auch eine Summe [von] 499 f. für jenen, der nichts als dies hat, groß ist und somit nach dem hier zum Grunde liegenden Prinzip die Beurteilung durch ein Kollegialgericht in Anspruch nehmen würde. Der Staatsratspräsident könnte diesem Antrage nur dann beitreten, wenn der bisherige Instanzenzug und insbesondere die Verfassung der Oberlandesgerichte beibehalten wird, weil er nur darin einige Beruhigung fände, daß eine gleichmäßige Justiz geübt und die Mängel der Einzelnrichter verbessert werden. Bliebe es jedoch bei der Bestimmung des Entwurfs, § 14, wornach in Zivilsachen als || S. 133 PDF || zweite und letzte Instanz die Landesgerichte zu sprechen haben sollen, so könnte er bei der Zersplitterung der letzteren — in Böhmen z. B. sollen 16 bestellt werden — keine Gewähr für die Gleichförmigkeit und Gründlichkeit der Rechtspflege finden und darum nicht nur nicht für die Erweiterung der Kompetenz der Bezirksgerichte bis 1000 f., sondern er müßte vielmehr für Einschränkung derselben bis auf 200 f. stimmen, weil 500 f. bei dem Landvolke oft den Wert einer ganzen Wirtschaft, das ganze Vermögen der Partei ausmachen und es nicht gleichgültig ist, die Entscheidung hierüber in letzter Instanz einem Gerichte zu überlassen, welches nicht so vollkommen besetzt und geschult ist wie ein Oberlandesgericht. Minister Freiherr v. Pratobevera entgegnete: Der Antrag auf Bestellung der Landesgerichte als zweite Instanz nach § 144 gründet sich vornehmlich auf das angenommene Prinzip der Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Zivilprozesses5. Da dieses Prinzip auch in zweiter Instanz durchgeführt wird, so liegt es im Interesse der Parteien, ihnen dieselbe möglichst nahezubringen. Auch müssen dabei die Wünsche der Kronländer, welche die Scheidung der Rechtspflege nach Nationalitätsgruppen anstreben, berücksichtigt werden. Die Landesgerichte haben sich nach der mit der Justizorganisation von 1850 gemachten Erfahrung auch als zweite Instanz als tüchtig bewährt. Warum wollte ihnen nun diese Tüchtigkeit abgesprochen werden, und warum sollte ihnen, in denen, bei ihrer vielfältigen Praxis in civili et criminali, der eigentliche Schwerpunkt der Rechtspflege liegt, die Fähigkeit, über Rechtssachen bis 500 f. in appellatorio zu entscheiden, nicht mit voller Beruhigung zuerkannt werden, zumal da sie in gewissen Fällen noch den Kassationshof über sich haben? Wogegen jedoch der Staatsratspräsident erinnerte, daß das Nahelegen der zweiten Instanz für die Parteien kein wesentlicher Nutzen sei, weil sie sich im mündlichen Verfahren jedenfalls des Advokaten — ob im näheren Landes- oder im entferntern Appellgerichte6, ist gleichgültig — bedienen müssen und von dem Rechte, Kassation einzulegen, welche, je öfter sie stattfindet, ein desto schlechteres Zeugnis für die Justizpflege in zweiter Instanz gibt, der großen Kosten wegen wohl auch nur in seltenen Fällen bedienen können und werden. Über den Antrag des Ministers v. Lasser bemerkte Baron Pratobevera aber, daß ihm der Betrag von 500 f. hoch genug erscheine, um auf dem Lande ebenso wie jetzt in den Städten, wo städtisch-delegierte Bezirksgerichte mit der gleichen Kompetenz bestehen, Prozesse über höhere Summen der Kompetenz des Einzelnrichters zu entziehen und den mehr Garantien darbietenden Kollegialgerichten zu überweisen. Indessen würde er eher für die angetragene Erweiterung der Kompetenz des Bezirksgerichts stimmen als den Grundsatz des § 14 aufgeben. Der Staatsminister bemerkte schließlich, er verkenne das Gewicht der vom Staatsratspräsidenten angeführten Gründe nicht, er habe sich jedoch mit der Majorität der Konferenz schon bei der ersten Beratung, vornehmlich aus ökonomischen Rücksichten, für die Anträge des Ministers Baron Pratobevera ausgesprochen, || S. 134 PDF || weil bei deren Genehmigung eine Ersparung bei den Oberlandesgerichten bewirkt werden würde — was jedoch der Staatsratspräsident bestritt, zeigend, daß die Ersparung bei den Oberlandesgerichten durch die Vermehrung des Aufwands für Bezirkskollegial- und Erweiterung der Landesgerichte gewiß aufgewogen werden würde.

Zu § 8 sprachen sich Se. Majestät gegen die Schwurgerichte überhaupt, insonderheit aber gegen deren Wirksamkeit in Preß- und politischen Prozessen aus und bemerkten, daß selbe auch für gemeine Verbrechen in manchen Provinzen, wie z. B. im Venezianischen und Dalmatien, niemals, vielleicht auch in Galizien kaum eingeführt werden könnten. Des Ministers Baron Pratobevera Absicht ist ohnehin, die Schwurgerichte nur für jene Länder als zulässig zu erkennen, in denen sie mit der Gerichtsverfassung von 1850 eingeführt worden waren7. Allein keinesfalls, bemerkte der Polizeiminister , sollte die Frage über Einführung der Jury vom Ministerium selbst angeregt und ein Antrag hierwegen gestellt, sondern die Frage lediglich als eine offene behandelt werden, und nach der Meinung des Finanzministers wäre es den Ländern zu überlassen, ob sie Schwurgerichte haben wollen oder nicht, adaher jedenfalls das Gutachten jener Landtage, in deren Bereichen nach der früheren Justizorganisierung bereits Schwurgerichte bestanden, vorerst einzuholen und sofort der Gegenstand an den Reichstag zu bringen wärea .

Dies führte zur Erörterung der Frage, ob diese Angelegenheit nicht an die Landtage zu weisen sei. Minister v. Lasser machte, bwenn es sich nicht etwa bloß um ein Gutachten der Landtage, welches dann der Regierung für eine Reichsgesetzvorlage zur Basis diene, handeln sollteb, das prinzipielle Bedenken dagegen geltend, daß dies kein Gegenstand der Landes-, sondern der Reichsgesetzgebung sei. Auch wäre mit der Verweisung der Frage vor die Landtage nichts gewonnen, denn es würde kaum einer — außer etwa der einer der drei obengedachten Provinzen — die Einführung von Geschwornengerichten nicht verlangen. Kommt nun — wie nicht zu zweifeln — bei Vorlage und Beratung dieses Entwurfs beim dermaligen Reichsrate der Antrag auf Einführung der Jury vor, so möge die Regierung nicht prinzipiell dagegen sein. Ohnehin kann die Ausführung vor zwei Jahren nicht stattfinden, und bis dahin werden auch die Landtage Zeit haben, etwaige Einwendungen gegen das Institut vorzubringen. Der Staatsratspräsident stimmte jedoch, wie früher, dafür, daß die Einschaltung im § 8, „Schwurgerichtshöfe“, aus dem Entwurfe wegbleibe und, wenn der Antrag darauf vom Reichsrate gestellt werden sollte, demselben erwidert werde, die Regierung werde bezüglich der Länder, wo dieses Institut im Jahre 1850 bestand, wegen dessen Wiedereinführung nicht ohne Vernehmung der Landtage entscheiden.

Se. Majestät geruhten, sofort dieser Ansicht Allerhöchstihre Zustimmung zu geben sowie weiters im allgemeinen zu bemerken, daß im Eingang des Entwurfs || S. 115 PDF || die Königreiche und Länder aufgeführt werden sollen, für welche die neue Gerichtsverfassung zu gelten haben würde. Insbesondere sei in Erwägung zu nehmen, ob es notwendig und rätlich, sie auch im lombardisch-venezianischen Königreiche einzuführen, wo die Justiz vortrefflich organisiert und das Land damit zufrieden ist. Der Staatsratspräsident war der Meinung, daß, wenn die neue Gerichtsverfassung für die deutsch-slawischen Länder gut sei, sie es auch im lombardisch-venezianischen Königreiche sein müsse, daß, ohne die Gesetzgebung zu zerreißen, die Hauptgrundsätze über Kompetenz, Instanzenzug und Einführung des Kassationsverfahrens auch im lombardisch-venezianischen Königreiche nicht anders als in den deutsch-slawischen Kronländern festgesetzt werden können und nur in der Durchführung im Detail diejenigen Modifikationen einzutreten hätten, welche mit Rücksicht auf das dort Bestehende als zulässig sich darstellen, wie z. B. die Beibehaltung der bisherigen Tribunale erster Instanz. Er glaubte daher, daß, nachdem der Hauptanstand wegen der Schwurgerichte durch obigen Ah. Beschluß Sr. Majestät behoben ist, das lombardisch-venezianische Königreich unbedenklich unter den Ländern belassen werden könne, für welche der Entwurf bestimmt ist. Der Finanzminister meinte dagegen, daß das Königreich hier auszulassen sei, um nicht Mißstimmung in der dortigen Bevölkerung zu erzeugen, die mit der gegenwärtigen Einrichtung zufrieden ist. Nach dem Erachten des Staatsministers könnte am Schlusse des Entwurfs bemerkt werden, daß die Bestimmungen über die Gerichtsverfassung im lombardisch-venezianischen Königreich einer besonderen Verfügung vorbehalten werden, wogegen wieder Minister Freiherr v. Pratobevera der Meinung war, daß dieses Königreich hier weggelassen und bei Vorlage des Entwurfs an den Reichsrat nur anzudeuten wäre, warum dies geschehen8.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, 24. Juni 1861. Empfangen 26. Juni 1861. Erzherzog Rainer.