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Nr. 79 Ministerrat, Wien, 7. Juni 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw, (Erzherzog Rainer 10. 6.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg, Pratobevera, Lichtenfels; außerdem anw. Degenfeld; BdR. Erzherzog Rainer 24. 6.

MRZ. 866 – KZ. 1971 –

Protokoll des zu Wien am 7. Juni 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.

I. Grundsätze für die Regelung des Gemeindewesens

Se. k. k. apost. Majestät geruhten, über den vom Staatsminister Allerhöchstenortes vorgelegten Entwurf der Grundsätze für die Gemeindeordnungen, welcher aus den Beratungen der Ministerkonferenz hervorgegangen ist, einige Aufklärungen einzuholen und die nähere Motivierung mehrerer Bestimmungen des Entwurfs Ag. entgegenzunehmen1.

Zu einer längeren Erörterung gab insbesondere die Frage über den Vorbehalt einer höheren Bestätigung der Gemeindevorsteherswahlen Anlaß, und es wurden die dafür und dagegen sprechenden Gründe vom Minister des Äußern, von dem Staatsminister, dann den Ministern Baron Mescéry, Ritter v. Lasser und Baron Pratobevera geltend gemacht, so wie sie im Protokolle des Ministerrates am 24. v. M. niedergelegt erscheinen. Sämtliche Stimmführer vereinigten sich jedoch schließlich zu dem au. Antrage, daß jedenfalls die kaiserliche Bestätigung der Gemeindevorsteher in jenen größeren Städten vorzubehalten wäre, welche ein eigenes Gemeindestatut erhalten haben. Einige Stimmführer hätten geglaubt, daß es genügen dürfte, diesen Vorbehalt in den künftig zu erlassenden Gemeindestatuten für solche Städte auszudrücken, so wie er bereits in den bestehenden Statuten enthalten ist. Nachdem jedoch Präsident Baron Lichtenfels aufmerksam gemacht hatte, daß der allgemeine Ausspruch des Art. VI: „Die Gemeinde wählt periodisch ihre Vertretung“ als den fraglichen Vorbehalt derogierend gedeutet werden könnte, vereinigte sich der Ministerrat mit dem sofort Ag. genehmigten Antrage des Ministers Ritter v. Lasser , dem Art. XVII folgenden Satz beizufügen: „Die Wahl der Gemeindevorsteher in Städten, die ein eigenes Statut besitzen, bedarf der kaiserlichen Bestätigung.“

Der Polizeiminister erhob das Bedenken, daß der Art. XI: „Die Handhabung der Ortspolizei gehört zur Wirksamkeit des Gemeindevorstandes“ keine Bürgschaft für die ordnungsmäßige Handhabung der Ortspolizei gewähre. Die Verantwortlichkeit des ganzen Vorstandes — eines Gremiums — sei eine illusorische. Die Regierung müsse sich an ein Individuum, den Gemeindevorsteher, halten können. Der Umstand, daß die Bürgermeister die Polizeiaufsicht meistens durch dritte Personen üben, sei kein Grund, die ersteren von der Verantwortlichkeit || S. 109 PDF || zu entheben, da es ihre Pflicht ist, eine zweckmäßige Wahl zu treffen und den von ihnen bestellten Polizeiaufseher gehörig zu überwachen. Nachdem der Staatsminister sich schließlich mit diesem Antrage vereinigt hatte, wurde dem Art. XI mit Ah. Genehmigung der Satz beigefügt: „Der Gemeindevorsteher ist dafür verantwortlich.“

Infolge einer Ah. Andeutung wurde die bereits am 24. v. M. beratene Frage in neuerliche Erwägung gezogen, ob und inwiefern zur Umlegung neuer oder Erhöhung bestehender Steuerzuschläge ain den Ortsgemeindena in den Ortsgemeinden eine Zustimmung der Regierung vorzubehalten wäre. Der Art. XV des Entwurfs spricht nämlich nur davon, daß hiezu die Genehmigung der Gemeinde höherer Ordnung erforderlich sei. Der Finanzminister erklärte dies nicht für genügend, da nach der Erfahrung das Recht der Gemeinden, sich selbst zu besteuern, nur zu häufig in einer für die Kontribuenten sehr lästigen und für die Finanzen nachteiligen Weise mißbraucht wird. Auch sei es eine offenbare Inkonsequenz, wenn die Umlagen der Bezirksgemeinden, sobald sie ein gewisses Maß überschreiten, nur durch ein Landesgesetz — also mit Zustimmung der Regierung — angeordnet werden können, während die untergeordneten Ortsgemeinden von der behördlichen Zustimmung diesfalls ganz unabhängig bleiben sollen. Der Staatsminister entgegnete in letzterer Beziehung, daß der weit größere Umfang der Bezirksgemeinde auch erheische, daß bei den Umlagen auf dieselbe eine größere Vorsicht angewendet werde, indes es in finanzieller Beziehung kaum von Bedeutung sein könne, wenn da und dort eine Ortsgemeinde ihre Steuerzuschläge zu hoch spannt. Nachdem die mehreren Stimmen sich im Sinne des Finanzministers ausgesprochen hatten, geruhten Se. Majestät der Kaiser Ah. zu genehmigen, daß auch bei den Ortsgemeinden eine analoge Beschränkung eintrete, und der letzte Absatz des Art. XV erhielt demgemäß die nachfolgende, vom Minister Ritter v. Lasser vorgeschlagene Fassung: „Zur Einführung neuer Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der obigen Steuerzuschläge nicht gehören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art, endlich zur Einführung von Zuschlägen zu den direkten Steuern oder zur Verzehrungssteuer, insofern sie ein bestimmtes Maß übersteigen, ist ein Landesgesetz erforderlich.“

Schließlich kam die bereits am 24. v. M. beratene Frage zur Sprache, ob die Ausscheidung des großen Grundbesitzes bloß fakultativ zu berühren sei, wie es im Art. I des Entwurfs geschieht. Der Staatsminister äußerte, er halte es unter den gegebenen Verhältnissen und bei der Verschiedenheit der in den einzelnen Kronländern herrschenden Wünsche und Ansichten für das beste, die Frage ganz offen zu lassen, zumal die Ausscheidung gegen den Willen der Landtage ohnehin kaum durchzuführen wäre. Es würde nämlich die grundsätzlich zulässige Ausscheidung an Bedingungen geknüpft werden können, welche für die großen Grundbesitzer zu lästig wären.

Se . k. k. apost. Majestät geruhten hierauf zu genehmigen, daß der vorgelegte || S. 110 PDF || Patentsentwurf mit den im Lauf der heutigen Beratung Ah. beschlossenen Änderungen an den Reichsrat als Regierungsvorlage geleitet werdeb, 2.

II. Ah. Reskript über die Teilnahme der Militärgrenzdeputierten am kroatisch-slawonischen Landtag

Der Ban von Kroatien hat in Voraussicht der Eventualität, daß man die Mitwirkung der Militärgrenzdeputierten auf dem kroatischen Landtage auch zu anderen Beschlüssen verlangen sollte, als wo zu deren Absendung Allerhöchstenortes bewilligt worden ist (nämlich über die staatsrechtliche Stellung zu Ungarn und die Beschickung des Reichsrates), den Entwurf eines Ah. Reskripts vorgelegt, womit die Einhaltung der Ah. vorgezeichneten Grenzen eingeschärft wird.

Gegen diesen Entwurf, welchen Se. Majestät der Kaiser Allerhöchstselbst vorzulesen geruhten, wurde von keiner Seite eine Erinnerung erhoben3.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, den 22. Juni 1861. Empfangen 24. Juni 1861. Erzherzog Rainer.