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Nr. 74 Ministerrat, Wien, 28. Mai 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 28. 5.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Degenfeld, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg, Pratobevera, Lichtenfels; abw. Vay; BdR. Erzherzog Rainer 8. 6.

MRZ. 857 – KZ. 1807 –

Protokoll des zu Wien am 28. Mai 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Interpellation über die Verordnung wegen des Waffengebrauchs von seiten der Wachen

Nachdem die Zirkularverordnung des Kriegsministeriums vom 18. Mai 1861 1 über die Ah. genehmigte Abänderung des § 175 des Militärstrafgesetzes2 über das Recht der Wachen zum Gebrauche der Waffen in den Tagesblättern kritisch besprochen worden3 und es wahrscheinlich ist, daß sie auch zum Gegenstand einer Interpellation im Reichsrate werde gemacht werden, glaubte der Kriegsminister , sich über die Art der Beantwortung einer solchen Interpellation mit dem Ministerrate verständigen zu sollen. Seiner Ansicht nach wäre die Interpellation wegen Inkompetenz des Reichsrates in Fragen der militärischen Disziplin abzulehnen, indem sich dessen Kompetenz nach § 10 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung und nach der dem Kriegsminister von Sr. Majestät bekanntgegebenen Ah. Intention lediglich auf die Gesetzgebung in Angelegenheiten beschränkt, die sich auf die Art und Weise sowie auf die Ordnung der Militärpflicht asowie Regelung der Ausgabena beziehen. Alles andere ist Ausfluß des Sr. Majestät allein vorbehaltenen Oberbefehls über die Armee, insbesondere aber das, was sich wie die besprochene Verordnung auf die Amtshandlung des Soldaten als solchen bezieht. Keine Armee könnte bestehen, keine militärische Disziplin gehandhabt werden, wenn sie von jemand anderem als von ihrem obersten Kriegsherrn Gesetze anzunehmen hätte. Auch ist die gedachte Verordnung kein neues Gesetz, sondern nur die Abänderung beziehungsweise Erläuterung eines alten Reglements, welches nur der Vollständigkeit wegen in das Militärstrafgesetz aufgenommen wurde, und zwar in denjenigen Teil desselben, der ausschließlich von militärischen Verbrechen und Vergehen handelt.

Der Staatsminister — ohne in den materiellen Inhalt der Verordnung einzugehen, der ihm keinem Anstande zu unterliegen scheint — äußerte jedoch das formelle Bedenken, daß, nachdem die Verordnung eine Abänderung eines Paragraphes des Militärstrafgesetzes enthält, welches ausdrücklich als Gesetz und in || S. 85 PDF || Gesetzesform unter Mitfertigung des Präsidenten der Ministerkonferenzen und des Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät, also zweier Mitglieder des damaligen Kabinetts, kundgemacht worden ist, dieselbe nicht als ein bloßer Verwaltungsakt, sondern als ein Akt der Gesetzgebung erscheine, der, weil er im Reichsgesetzblatt kundgemacht und in seinen Wirkungen auf alle Staatsbürger auch des Zivilstandes von Einfluß ist, der Kompetenz zwar nicht des faktisch bestehenden engeren, wohl aber des gesamten Reichsrates kaum zu entziehen sein dürfte.

bDer Kriegsminister glaubte jedoch erklären zu müssen, daß der Umstand, wornach alle in Gesetzesform aufgestellten militärischen Vorschriften nach dem bloßen Wortlaute des Statuts vom 26. Februar vor das Forum des Reichsrates zu gehören hätten, ihm nicht verpflichtend erscheine, da gerade durch die „namentliche“ Aufführung der hierfür bezeichneten Gegenstände die Einmischung des Reichsrates in andere militärische Angelegenheiten (mit Ausnahme jener, bei welchen eine Mitwirkung des Ziviles unvermeidlich sei) ihm ausgeschlossen erscheine. Übrigens müsse er sich hiebei speziell darauf berufen, daß die Interpretation dessen, was Se. Majestät am 26. Februar zu erteilen beabsichtigten, nicht nach dem Buchstaben, sondern nach der bekannten damit verbundenen Intention Sr. Majestät zu bemessen sei und der Kriegsminister diesfalls an die Ah. Entscheidung Sr. Majestät zu berufen in der Lage sei und sich bei den in der Monarchie bestehenden Verhältnissen dagegen wohl verwahren müsse, militärische Verhältnisse dem Kriterium des Reichsrates in so vielen Fällen zu unterwerfen, bei welchen die Unterscheidung, ob der vorliegende Fall rein militärisch oder nicht sei, sich äußerst schwierig und oft für die Verfassung und Disziplin des Heeres sehr folgenreich darstelle.b Der Kriegsminister glaubte jedoch erklären zu müssen, daß der Umstand, wornach alle in Gesetzesform aufgestellten militärischen Vorschriften nach dem bloßen Wortlaute des Statuts vom 26. Februar vor das Forum des Reichsrates zu gehören hätten, ihm nicht verpflichtend erscheine, da gerade durch die „namentliche“ Aufführung der hierfür bezeichneten Gegenstände die Einmischung des Reichsrates in andere militärische Angelegenheiten (mit Ausnahme jener, bei welchen eine Mitwirkung des Ziviles unvermeidlich sei) ihm ausgeschlossen erscheine. Übrigens müsse er sich hiebei speziell darauf berufen, daß die Interpretation dessen, was Se. Majestät am 26. Februar zu erteilen beabsichtigten, nicht nach dem Buchstaben, sondern nach der bekannten damit verbundenen Intention Sr. Majestät zu bemessen sei und der Kriegsminister diesfalls an die Ah. Entscheidung Sr. Majestät zu berufen in der Lage sei und sich bei den in der Monarchie bestehenden Verhältnissen dagegen wohl verwahren müsse, militärische Verhältnisse dem Kriterium des Reichsrates in so vielen Fällen zu unterwerfen, bei welchen die Unterscheidung, ob der vorliegende Fall rein militärisch oder nicht sei, sich äußerst schwierig und oft für die Verfassung und Disziplin des Heeres sehr folgenreich darstelle.

Ähnliche Bedenken [wie dem Staatsminister] stießen auch dem Finanzminister und Freiherrn v. Pratobevera auf, indem ihnen, wenn sich die Verordnung in ihrer Wirksamkeit lediglich auf das Militär bezöge, nicht erklärlich wäre, warum sie in das Reichsgesetzblatt aufgenommen worden. Allein der Staatsratspräsident wies nach, daß der § 175 des Militärstrafgesetzes, so wie das ganze vierte Hauptstück desselben, laut § 172 [sich] ausschließlich nur auf diejenigen Militärpersonen bezieht, welche nach § 142 durch einen feierlichen, auf die Kriegsartikel etc. abgelegten Eid besondere Militärdienst- oder Standespflichten zu erfüllen zugesichert haben, daß derselbe daher, indem er nur narrativ, cwenn auch nicht in voller Übereinstimmungc, dasjenige aufführt, was schon im Reglement von 1807d, 4 enthalten ist, keine allgemeine Verpflichtung für alle Untertanen ausspricht, sondern nur die besondere Verbindlichkeit für die im § 142 benannten Militärpersonen und die auf die Verletzung derselben verhängten Strafen. Sowenig auch Gegenstände der Gesetzgebung, welche den Soldaten nicht als solchen allein, sondern als Staatsbürger überhaupt betreffen, wie z. B. || S. 86 PDF || bürgerliches Recht und Strafgesetze für gemeine Verbrechen, künftig der Mitwirkung des Reichsrates entzogen werden könnten, ebensowenig gehören Bestimmungen dieser Art, wie die in Rede stehende ist, vor dessen Forum. Die Bestimmung, wann die Militärwache sich der Waffen zu bedienen habe, ist kein Gegenstand der allgemeinen Gesetzgebung, sondern des Armeeoberbefehls. So wird es auch in den meisten konstitutionellen Staaten gehalten. Es kann daher auch für die mit der Verordnung vom 18. Mai hinausgegebene Erläuterung des § 175 des Militärstrafgesetzes die Mitwirkung des Reichsrates nicht in Anspruch genommen werden. Daß sie in das Reichsgesetzblatt aufgenommen wurde, entscheidet nichts dagegen, denn dies geschah wohl nur darum, weil das Militärstrafgesetz selbst, von dem ein Paragraph erläutert wird, im Reichsgesetzblatt erschienen ist.

Im wesentlichen vereinigen sich sofort alle Stimmführer mit der Ansicht des Staatsratspräsidenten, nur sollte bei etwa nötig werdender Beantwortung einer Interpellation, wie der Polizeiminister bemerkte, jede Berührung des dermaligen Verhältnisses des Reichsrates als engerer oder vollständiger und, wie Graf Szécsen hinzusetzte, überhaupt jede prinzipielle Frage über dessen Kompetenz vermieden und sich darauf beschränkt werden zu sagen, die Verordnung enthalte eine Komplettierung der Bestimmungen, welche als die Armeedisziplin betreffend Sr. Majestät als deren oberstem Befehlshaber vorbehalten sind. eDie Andeutung, Militärgesetze unterliegen der Beratung des Reichsrates, scheine ihm bedenklich, indem bei der unbestimmten Definition des Begriffs „Gesetz“ auch solche Fragen, welche innigst mit dem Geist und der Disziplin der Armee zusammenhängen, z. B. ein Avancementsgesetz, und gegen die Absicht der Ah. Erlässe in die [Beratung] einbezogen oder Forderungen der Auflösung der Armee in nationale Truppen und Heeresteile darauf gegründet werden könnten.e Über die Fassung der auf eine diesfällige Interpellation zu erteilenden Antwort wird sich der Kriegsminister mit dem Staatsratspräsidenten in das Einvernehmen setzen, fwobei ersterer den Wunsch ausdrückte, die Fassung in einer Weise zu bewirken, welche sie als ablehnende Aufklärung des Sachverhaltes, aber nicht als Rechtfertigungsversuch erscheinen [lasse]f . Das Vorhaben des ersteren, die Interpellation gleich abweisendg zu beantworten, um alle weiteren Verhandlungen darüber abzuschneiden, widerriet der Staatsminister , um den bisher angenommenen Grundsatz, Interpellationen überhaupt nicht unmittelbar nach deren Einbringung zu beantworten, für die Zukunft zu wahren5.

II. Interpellation wegen des Elbezolles

Dem Handelsminister ist vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses die Abschrift einer Interpellation zugestellt worden des Inhalts: Nachdem auf der Magdeburger Konferenz6 der Beschluß gefaßt worden, den Elbezoll aufzuheben || S. 87 PDF || oder herabzusetzen, und die Prager Handelskammer etc. diesen Beschluß in einer Eingabe an die Regierung unterstützt, bisher jedoch noch keine Erledigung darüber erhalten habe, so sei anzugeben, welche Schritte die Regierung zur Lösung dieser Frage getan7. Der Handelsminister glaubte, diese Interpellation, da ihm deren Wortlaut bereits bekanntgegeben worden, sogleich dahin beantworten zu können, daß, nachdem der Magdeburger Kongreß vertagt, dessen Wiederzusammentreten aber nunmehr wieder beantragt worden, die befriedigende Lösung der Frage demnächst bevorstehe. Der Minister des Äußern gab hierüber weitere Aufklärung: Der k. k. Regierung war darum zu tun, vorerst die Aufhebung des Stader Zolles zu bewirken8. Da nun dazu die Teilnahme einiger Staaten fehlte, um die zur Ablösung des Stader Zolles erforderliche Summe von ⅞ der Entschädigung aufzubringen, so wurde die Magdeburger Konferenz wegen des Elbezolles einstweilen vertagt. Nunmehr ist der Beitritt der noch fehlenden Staaten zur Stader Zollablösung erfolgt. Es hat daher auch die k. k. Regierung zur Wiederaufnahme der Verhandlungen über die Elbezollangelegenheit zugestimmt, deren Eröffnung jedoch vor dem Einlangen einer Mitteilung der Hannoverschen Regierung gegenwärtig noch nicht bestimmt werden kann. Es wäre daher vorläufig diese Mitteilung abzuwarten und hätte sich dann der Handelsminister wegen der Fassung der auf die Interpellation zu gebenden Antwort mit den Ministern des Äußern und der Finanzen in das Einvernehmen zu setzen. Vorläufig aber hätte der Handelsminister zu erklären, er werde die Interpellation in einer der nächsten Sitzungen beantworten, womit der Ministerrat um so mehr einverstanden war, als dieser Vorgang dem schon oben vom Staatsminister geltend gemachten Grundsatze gegen jede unmittelbare Beantwortung solcher Interpellationen entspricht9.

III. Stellung des Ministeriums gegen Modifikationsanträge zum Immunitätsgesetz

Im Ausschusse des Hauses der Abgeordneten über das Immunitätsgesetz der Reichsrats- und Landtagsmitglieder werden folgende wesentliche Änderungen in der ministeriellen Vorlage beantragt10: 1. soll bezüglich der Verhaftung auf frischer Tat der Zusatz „oder der Nacheile“ weggelassen, 2. die Zustimmung || S. 88 PDF || des Hauses nicht bloß zur Verhaftung eines Mitgliedes, sondern auch zur „gerichtlichen Verfolgung“ gefordert, 3. der Zusatz „wegen einer strafbaren Handlung“ weggelassen, also auch zur Verhaftung wegen Schulden die Genehmigung des Hauses gefordert, endlich 4. diese letztere auch für die Verhaftung eines Mitgliedes außer der Zeit seiner Tätigkeit im Hause in Anspruch genommen werden.

Der Staatsminister glaubte, daß das Ministerium alle diese von seinem Entwurfe abweichenden Bestimmungen bekämpfen und gegen 1. einwenden soll, daß die Ergreifung während der „Nacheile“ eigentlich nichts anderes als eine Ergreifung auf frischer Tat sei; gegen 2., daß die Abhängigmachung selbst der „Untersuchung“ eines Mitgliedes von der Zustimmung des Hauses zu einer Art Gerichtsstillstand führen, bei Verbrechen, wodurch Privatrechte verletzt wurden, zum Abbruch des Beschädigten gereichen und überhaupt ganz unnötig sein würde, weil eine Untersuchung auf freiem Fuße das Mitglied nicht notwendig in seiner Tätigkeit im Hause beirren muß; gegen 3., daß es der Würde des Hauses und den Rechten der Gläubiger wenig entspräche, das verschuldete Mitglied mit einer Immunität auch in dieser Beziehung auszurüsten; daß bei Reichsrats- oder Landtagsmitgliedern, wenn sie einzeln in diesen Fall kommen, bei der großen Anzahl der Mitglieder des Hauses überhaupt nicht jene Dienstesrücksichten wie bei Staatsbeamten eintreten; gegen 4. endlich, daß auch diese Bestimmung der Würde des Hauses nicht angemessen sei. Im allgemeinen gedächte der Staatsminister, den Standpunkt der Regierung bei Beantragung des Gesetzes dahin zu bezeichnen, daß sie damit nicht spezielle Privilegien oder Ausnahmen von den allgemeinen Gesetzen gewähren, sondern bloß „die Tätigkeit der Mitglieder im Reichsrat oder in den Landtagen als einzigen Zweck des Gesetzes wahren wollte“. Diese allgemeinen Betrachtungen wolle er im Abgeordnetenhause nach der allgemeinen Diskussion geltend machen11. Die speziell juridischen Einwendungen möge der Minister Freiherr v. Pratobevera gegen die einzelnen Punkte vorbringen12.

Der Ministerrat erklärte sich hiermit einverstanden, wobei Minister v. Lasser noch bemerkte, daß auch die Vergleichung mit der ausländischen Gesetzgebung über diesen Gegenstand sowie him Absatze II des Entwurfesh die Trennung ider Frageni und genaue Formulierung der einzelnen Änderungsvorschläge angezeigt sein dürften13.

IV. Berichtigung einer Äußerung des Verwaltungsrates der Staatseisenbahngesellschaft in betreff der Strecken Wien—Marchegg und Großenzersdorf—Brünn

In dem dem Handelsminister mitgeteilten Berichte des Verwaltungsrates der k. k. privilegierten Staatseisenbahngesellschaft an die morgen abzuhaltende Generalversammlung wegen des Baues der Strecken Marchegg—Wien und Großenzersdorf—Brünn kommt die Stelle vor: Die Zulässigkeit des Baues dieser || S. 89 PDF || Strecken sei nach § 7 der Konzessionsurkunde14 so klar, „daß an der Regierungsbewilligung dazu nicht gezweifelt werden könne15“. Der Handelsminister hielt eine solche Äußerung für unzulässig und erbat sich die Zustimmung des Ministerrates, entweder, wenn’s noch möglich, die Entfernung dieser Stelle aus dem Berichte durch die Gesellschaft selbst bewirken zu lassen oder im widrigen Falle den bei der Versammlung anwesenden lf. Kommissär zu ermächtigen, daß er gegen diese Äußerung Verwahrung einlege.

In der Hauptsache war der Ministerrat hiermit einverstanden, nur glaubten der Finanzminister und Minister Graf Szécsen , daß im letzteren Falle die Äußerung des lf. Kommissärs vorsichtig gefaßt sein müsse, um nicht etwa zu einer entgegengesetzten Auffassung Anlaß zu geben, als ob die Regierung von vornehinein gegen die Bewilligung wäre. Der lf. Kommissär hätte daher nach dem Erachten des Grafen Szécsen nicht eine förmliche Verwahrung gegen jene Äußerung einzulegen, sondern nur zu erklären, er könne sie nur als eine Privatansicht des Verwaltungsrates gelten lassen und müsse der Regierung die volle Freiheit des Beschlusses hierüber vorbehalten16.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, den 7. Juni 1861. Empfangen 8. Juni 1861. Erzherzog Rainer.