MRP-1-5-02-0-18610504-P-0061.xml

|

Nr. 61 Ministerrat, Wien, 3. und 4. Mai 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll (zuerst als Protokoll II v. 3. 5. 1861 bezeichnet) ; RS.; P. Marherr (3. 5.), Ransonnet (RS. Klaps) (4. 5.); VS. Erzherzog Rainer; BdE. (Erzherzog Rainer 5. 5.), Rechberg, Mecséry, Vay, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Szécsen 8. 5., Plener, Wickenburg, Pratobevera, Lichtenfels; BdR. Erzherzog Rainer 18. 6.

MRZ. 841 – KZ. 1515 –

Protokoll des zu Wien am 3. und 4. Mai 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer. [Sitzung vom 3. Mai 1861] [anw. Erzherzog Rainer, Rechberg, Mecséry, Vay, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg, Pratobevera, Lichtenfels]

I. Entwurf der Grundzüge einer neuen Gerichtsverfassung

Gegenstand der Beratung war der vom Staatsrate vergutachtete Entwurf des Justizministeriums über die Grundzüge einer neuen Gerichtsverfassunga, 1, welche dem Reichsrate vorzulegen wären und nach deren Genehmigung im Detail auszuarbeiten, sohin bei den einzelnen Landtagen in Beratung zu nehmen und schließlich mit den einschlägigen Gesetzen2 etc. als Entwurf der gesamten Justizorganisierung dem Reichsrate zur definitiven Beratung vorzulegen sein würden3. Der Staatsratspräsident bemerkte: Bei der Behandlung dieses Entwurfs im Staatsrate seien von demselben in der Sache und in der Form Bedenken || S. 12 PDF || erhoben worden. Erstere beziehen sich — außer einigen von einzelnen Stimmen beantragten Modifikationen — vornehmlich auf die Schwurgerichte und auf die Wirksamkeit der zweiten Instanzen. Er schlage daher vor, den Entwurf in merito paragraphenweise durchzugehen, die erhobenen Bedenken zu prüfen und darüber abzustimmen, schließlich aber die Formfrage in Verhandlung zu nehmen. Bei der paragraphenweisen Beratung des Entwurfs wurde derselbe mit den vom Staatsrate beliebten Modifikationen zum Grunde gelegt, welche mit roter Tinte ersichtlich gemacht sind.

Gegen die §§ 1—3 (rot)4 ergab sich keine Einwendung.

Im § 4 (rot, [§] 5 schwarz) beanständete Minister Ritter v. Lasser die Bestimmung ad a, wornach die Bezirksgerichte in allen Übertretungsfällen zu erkennen haben, welche nicht der Behandlung durch eine Verwaltungsbehörde ausdrücklich zugewiesen sind, indem er der Meinung ist, daß bei Aufrechthaltung des im Entwurfe vertretenen Prinzips der Trennung der Justiz von der Administration den Bezirksgerichten die Judikatur auch über diejenigen bim Strafgesetze aufgeführtenb Übertretungen wird zugewiesen werden müssen, welche vor der Verordnung vom 11. Mai 1854, RGBl. Nr. 120, den Gerichten zugewiesen waren5. Erst wenn ein förmlicher Polizeikodex wird zustande gekommen sein, kann definitiv bestimmt werden, welche Übertretungen der Judikatur der Verwaltungsbehörden zugewiesen sind. Die Freiherren v. Pratobevera und Lichtenfels bemerkten zwar, daß hiermit keine Präokkupation künftiger Bestimmungen in dieser Beziehung beabsichtigt sei, verstanden sich aber dazu, dies noch klarer dadurch auszudrücken, daß gesagt werde: „Die Bezirksgerichte haben in allen Übertretungsfällen zu erkennen, welche nicht der Behandlung der Verwaltungsbehörde werden zugewiesen werden“, womit sich Minister v. Lasser für befriedigt erklärtec .

§ 5 (6 [schwarz]) ad a: Eine Stimme im Staatsrate hatte die Kompetenz der Bezirksgerichte in Sachen bis 500 f. Kapital und 50 f. Zinsen für zu ausgedehnt gehalten und deren Beschränkung auf 200 f. bzw. 20 f. beantragt. Entgegen diesem Antrage sprach sich Minister Ritter v. Lasser für eine Erweiterung derselben bis 1000 f. aus, weil dermal die Kompetenz der Bezirksämter rücksichtlich des Streitbetrags unbegrenzt ist, dohne daß deswegen besondere Nachteile für die Rechtspflege wahrnehmbar geworden wärend, und weil einer allzu großen Beschränkung derselben zwei wichtige Rücksichten entgegenstehen, nämlich jene für die Finanzen, indem dann desto mehr und kostspieligere Kollegialgerichte geschaffen werden müssen, dann jene für die Recht suchende Bevölkerung, die, zumal wenn das mündliche Verfahren allgemein eingeführt wird6, nicht Lust hat, || S. 13 PDF || wegen einer Forderung von 501 f. zu dem vielleicht mehrere Tagreisen entfernten Landesgerichte zu wandern. Minister Freiherr v. Pratobevera rechtfertigte die Beschränkung der Kompetenz der Bezirksgerichte bis 500 f. mit der Hinweisung auf die Kompetenz der städtisch-delegierten Bezirksgerichte7 und auf den Umstand, daß obige Beschränkung auch bei der von 1850—1854 bestandenen Gerichtsverfassung galt8. Er bemerkte ferner, daß Prozesse über 500 f. beim Landvolke nicht so häufig vorkommen, um den Weg zum Landes- oder nächsten Kollegialgerichte als eine empfindliche Belästigung der Recht suchenden Partei erscheinen zu lassen, zumal in der Regel für derlei Prozesse ein Advokat genommen wird, der gewöhnlich nur in Städten zu finden ist; daß endlich unter lit. b des Paragraphes den Bezirksgerichten noch eine Masse von Streitgegenständen zur Verhandlung überlassen bleibt, wornach die Recht suchenden Parteien gewiß nicht über Erschwerung oder Verkümmerung des Rechtsschutzes klagen können. Der Staatsratspräsident fügte diesen Argumenten noch die Betrachtung bei, daß ein Kapital von 500 f. auf dem Lande schon als ein beträchtliches Vermögen, nicht selten den Wert einer ganzen Realität oder Erbschaft repräsentierend, anzusehen sei, daß er daher in der Überzeugung, der größere Rechtsschutz sei nur in den Kollegialgerichten gewährleistet, selbst dem Antrage auf die Kompetenz der Bezirksgerichte bis 500 f. nur in der Voraussetzung beipflichte, wenn die Entscheidung über Prozesse dieser Art in zweiter Instanz in die Hände der Oberlandesgerichte gelegt wird. Wäre dies nicht der Fall, kämen Prozesse von minderem Geldbelang in zweiter Instanz vor die Kreisgerichte, so könnte er sich nur für den Antrag erklären, die Kompetenz der Bezirksgerichte auf Rechtssachen bis 200 f. zu beschränken. Der Staatsminister ging ebenfalls von der Ansicht aus, daß Zivilprozesse von größerer Bedeutung nur von Kollegialgerichten entschieden werden sollten. Namentlich besorgte er, daß bei Einführung des mündlichen Verfahrens der Einzelnrichter nicht genügende Garantie geben werde, ob er imstande sei, die Plädoyers der Parteien gehörig aufzufassen und zu würdigen. Er stimmte daher mit dem Majoritätsantrage des Staatsrates bzw. für den Entwurf. Der Finanz - und der Handelsminister traten dem Antrage Ritter v. Lassers bei. Die übrigen fanden gegen den Entwurf nichts zu erinnern.

|| S. 14 PDF || Zu lit. b, Punkt 7, wornach „die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der den Landesgerichten oder andern Organen insbesondere zugewiesenen Angelegenheiten“ zur Kompetenz der Bezirksgerichte gehört, machte Minister Ritter v. Lasser den Antrag einer Stimme im Staatsrat, „diese Kompetenz auch auf contentiöse9 Angelegenheiten dieser Art zu erweitern“, zu dem seinigen aus den bereits zu lit. a angeführten Rücksichten, und zwar um so mehr, wenn seinem dort gestellten Antrage auf Erweiterung der Kompetenz der Bezirksgerichte keine Folge gegeben würde, indem seines Erachtens von Seite der Landbevölkerung auf eine prompte, nahe und wohlfeile Justiz mehr Gewicht gelegt wird als auf die — von den Landesgerichten vorausgesetzte — vollkommenere. Ihm traten der Finanz - und [der] Handelsminister bei. Die übrigen Stimmführer fanden jedoch gegen den Entwurf nichts einzuwenden, zu dessen Verteidigung der Staatsminister, Freiherr v. Pratobevera und der Staatsratspräsident gesprochen, und von denen insbesondere der Staatsratspräsident hervorgehoben hatte, daß die Landesgerichtee für den Zivilprozeß auch eine Schule zur Ausbildung tüchtiger Zivilrichter sein und darum bei ihnen die Zivilprozeßsachen möglichst konzentriert werden sollen, damit die Richter genügende Übung in diesem Justizzweige sich verschaffen und den Nachwuchs für tüchtige Obergerichtsräte bilden können. Je mehr also die Zivilprozeßsachen unter die Einzelngerichte zersplittert werden, desto weniger wird dieser Zweck erreicht. Das Publikum aber gewinnt bei der Zersplitterung auch nichts, denn es muß sich jedenfalls eines Advokaten bedienen und findet den tüchtigsten doch nur — wenigstens in der Regel — am Sitze des Landesgerichts.

Zu lit. b, Punkt 8, betreffend die Ehescheidungen nichtkatholischer Gatten, wäre mit Berufung auf das Protestantengesetz vom 8. April d. J.10 die Klausel wegen der geistlichen Ehegerichte zu berücksichtigen11.

Im § 8 (9 [schwarz]) wird zuerst der Schwurgerichte Erwähnung getan12. Minister Freiherr v. Pratobevera beabsichtigt, die Frage über deren Einsetzung in thesi fals offene Fragef vor den Reichsrat (bzw. mit Rücksicht auf || S. 15 PDF || § 19 der Landesordnungen gwerde sie auch an den einzelnen Landtagen zur Sprache kommeng, 13) bringen zu lassen. Aber eingebracht — glaubt er — muß sie von der Regierung werden, weil deren Standpunkt derzeit nicht gestattet, vor dem Reichsrate mit einem Justizverfassungsentwurfe aufzutreten, ohne der von der öffentlichen Meinung getragenen Schwurgerichte zu erwähnen und die Geneigtheit auszusprechen, dieselben einzuführen, wenn sie von der Reichsvertretung gewünscht werden. Dies schließe übrigens nicht aus, sie in jenen Ländern nicht einzuführen, wo die Landesvertretung sich dagegen erklären sollte. Im allgemeinen aber habe Freiherr v. Pratobevera sie zu einer der Bedingungen seines Verbleibens im Ministerium gemacht.

Der Staatsrat und dessen Präsident haben sich (die Voten wurden vorgelesen) gegen die Einführung der Schwurgerichte erklärt14. Der Staatsratspräsident bemerkte mit Beziehung auf jenes Votum, hworin er sich über die Nachteile der Schwurgerichte als Rechts- und politische Anstalt umständlich ausgesprochen habeh, er sehe die Nötigung der Regierung nicht ein, die Einführung der Schwurgerichte selbst — auch nur alternativ — in Antrag zu bringen. Denn erkennt die Regierung sie für unzweckmäßig, so lege sie den Entwurf ihrer Gerichtsverfassung ohne Antrag auf Schwurgerichte vor und motiviere deren Auslassung. Kommt der Antrag darauf vom Reichsrate selbst, so bekämpfe sie ihn mit den dagegen geltend zu machenden Gründen und führe insbesondere an, daß auch in andern konstitutionellen Staaten keine Geschwornen bestehen, ja, daß dieses Institut in einigen, wo es früher bestanden, wieder abgeschafft worden ist. Am wenigsten aber gebe sie zu, daß dessen Einführung von dem Belieben der Landtage abhängig gemacht werde; dann wäre es um die Rechts- und Reichseinheit geschehen. Wie der Entwurf überhaupt in formeller Beziehung Bedenken unterliegt, welche weiter unten des näheren werden erörtert werden, so ergebe sich hier insbesondere das Bedenken, daß bei dem Umstande, wo im vorliegenden Entwurfe über den Umfang der Kompetenz der Geschwornengerichte nichts gesagt, sondern nur auf die Bestimmungen der Strafgesetzentwürfe hingewiesen ist, es der Reichsvertretung kaum möglich sein dürfte, ohne gleichzeitige Kenntnis dieser Entwürfe über die Hauptfrage mit Beruhigung abzusprechen15. Wenn übrigens Freiherr v. Pratobevera sein Verbleiben im Ministerium von dieser Frage abhängig macht, so muß der Staatsratspräsident erklären, daß er unter den gegenwärtigen Verhältnissen jede Veränderung im Ministerium zwar sehr beklagen würde, sich jedoch hierdurch in seiner Ansicht über die Geschwornengerichte ian und für sichi nicht beirren lassen könne.

|| S. 16 PDF || Der Staatsminister bemerkte: Er habe bei Übernahme des Justizministeriums im Jahre 1849 das Institut der Geschwornengerichte von seinem Vorfahrer überkommen und ausgeführt. Gleichwohl ziehe er individuell den Richterspruch geprüfter Richter dem Verdikt der Geschwornen vor und würde für seine Person dem Institute das Wort nicht führen. Allein man müsse die Dinge nehmen, wie sie sind. Die allgemeine Strömung der öffentlichen Meinung sei nun einmal für die Idee der Schwurgerichte eingenommen, und es sei eine politische Notwendigkeit für die Regierung, ihr nachzugeben, falls sie nicht etwas absolut Schädliches für die Rechte des Staats oder der einzelnen in dem Institute der Geschwornen erkennt. Dieses sei nun wirklich nicht der Fall. Geschwornengerichte sind nicht staatsgefährlich, wenn anders eine Vorkehrung geschaffen wird, welche der Tätigkeit der Schwurgerichte Schranken setzt, wo die politischen Leidenschaften erregt sind. Auch für die einzelnen hat sich nach den bisherigen Erfahrungen nichts absolut Schädliches aus dem Institute ergeben, denn in der Regel fallen die Entscheidungen nicht ungerecht aus. Es unterliegt also keinem wesentlichen Bedenken, daß die Einführung der Schwurgerichte von der Regierung selbst, und zwar alternativ, je nachdem die Reichsvertretung sich dafür oder dagegen ausspricht, in Anregung gebracht werde. Wie nun aber Schwurgerichte von der öffentlichen Meinung als Garantie gegen die Willkür der von der Regierung bestellten Richter angesehen werden, so muß sich folgerecht ihre Wirksamkeit auf alle Verbrechen, nicht bloß auf größere, schwerer verpönte erstrecken, weil eben jeder, der dem Strafgerichte verfällt, auf die gleiche Garantie Anspruch hat. Aber auch für die bedrohte Sicherheit des Staats bei politischen Verbrechen muß, wie schon oben angedeutet, eine Garantie durch eine Vorkehrung gegeben werden, damit nicht diejenigen, welche sich dagegen vergangen haben, von einer gleichgesinnten Jury freigesprochen werden und straflos wegkommen. Eine solche Garantie glaubte der Staatsminister darin zu finden, wenn politische Verbrechen der Wirksamkeit der Jury entzogen und einem eigenen Gerichtshofe, Reichsgerichte, wie selbes in der Verfassung vom 4. März 1849 angeordnet war16, zur Untersuchung und Aburteilung zugewiesen werden. Nur unter dieser Bedingung, und wenn die Wirksamkeit der Jury über alle gemeinen Verbrechen ohne Unterschied — politische Verbrechen, wie schon erwähnt, ausgenommen — erstreckt wird, stimmt also der Staatsminister für die Einführung der Schwurgerichte. Der Minister des Äußern teilte zwar auch die Ansicht, daß sich die Regierung durch die sogenannte öffentliche Meinung nicht drängen lassen soll, ein Institut zu befürworten, das sie nicht für zweckmäßig erkennt. Er seines Orts wäre jedoch nicht gegen die Schwurgerichte, weil sie geeignet sind, den Rechtssinn der Bevölkerung, welcher der österreichischen zu ihrem und der Regierung Nachteile zur Zeit noch mangelt, zu wecken und zu nähren. Die Erfahrung in auswärtigen Staaten liefert den Beweis davon; in vielen Ländern wurde das Institut der Jury erst infolge seiner Entwicklung beliebt, und selbst in konservativen Kreisen wurde der Wert desselben anerkannt. Aber nebst den || S. 17 PDF || politischen Verbrechen müssen auch die Preßvergehen der Jury entzogen werden, weil, abgesehen von der bundesgesetzlichen Bestimmung, wornach Schwurgerichte für Preßvergehen allein nicht bestellt werden dürfen17, die gleichen politischen Rücksichten wie bezüglich der politischen Verbrechen für die Ausscheidung derselben aus der Wirksamkeit der Jury sprechen. Der Polizeiminister stimmte bezüglich des Werts der Schwurgerichte der Ansicht des Staatsratspräsidenten bei und stellte sich die Frage, ob die Regierung zu einer Initiative wegen deren Einführung gezwungen sei und — wenn dies nicht der Fall — ob sie dem darauf gerichteten Begehren der Reichsvertretung zustimmen solle. Ersteres glaube er verneinen zu sollen, weil in der Bevölkerung selbst ein Verlangen nach dem Institut der Jury nicht laut geworden. Wird vom Reichsrate das Verlangen darnach ausgesprochen, so kann die Regierung demselben nicht absolut entgegentreten, und es fragt sich nur, wie weit dabei gegangen werden soll. Ihm schiene die Ausdehnung der Kompetenz der Jury über alle Verbrechen ohne Unterschied ihrer Strafbarkeit bedenklich zu sein, und er würde vorziehen, wenn nur die größeren, also selteneren Fälle ihr überwiesen, die kleineren, also häufigeren aber den gewöhnlichen Gerichten überlassen würden. Auf diese Art würde sich die vorausgesetzte Gefahr einer ungerechten Verurteilung joder Freisprechungj vermindern, und es würden die Preßvergehen, welche der Regel nach gerade unter die Kategorie der kleineren fallen, der Gerichtsbarkeit der Jury entzogen werden. Auch mindere Vergehen und Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit blieben dann der Kompetenz der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Große politische Verbrechen, Hochverrat etc. aber sollten in der Regel der Jury verbleiben, weil ihre Überweisung an ein Ausnahmsgericht von vornehinein mißliebig aufgenommen werden wird. In ruhigen Zeiten werden Hochverratsprozesse auch vor einer Jury unparteiisch verhandelt werden. In stürmischen Zeiten aber langt man weder mit der Jury noch mit einem Reichsgerichte aus, da muß wohl der Ausnahmszustand, die Wirksamkeit der Kriegsgerichte, eintreten. Sonach würde der Polizeiminister eventuell für die Einführung der Schwurgerichte für größere Verbrechen, etwa bei einem Strafausmaße [von] mehr als fünf Jahren Kerker, stimmen. Der Kriegsminister erklärte sich aus den vom Minister des Äußern angeführten Rücksichten prinzipiell für die Einführung der Schwurgerichte als ein Mittel zur Veredlung des Volks. Er hätte auch nichts dagegen, daß die Regierung in dieser Beziehung selbst die Initiative ergreife, stimmte jedoch für die Ausnahme der politischen und Preßvergehen von der Jurisdiktion der Geschwornen. Minister Ritter v. Lasser war der Meinung, daß die Frage über Einführung der Schwurgerichte als eine offene || S. 18 PDF || kvom Standpunkte der Regierung ausk zu behandeln sei. lEr für seine Person sei in den Provinzen mit vorgeschrittener Kultur für das Institut der Jury, wenn es als Rechtsinstitut behandelt und nicht zur bloßen politischen Maschine, z. B. durch Zuweisung aller Preßsachen und aller sogenannten politischen Gesetzesübertretungen, gemacht werde. Unter dieser Voraussetzung sei er für das Rechtsinstitut, weil er die Vorteile für die Belebung des Rechtsbewußtseins in der Bevölkerung höher anschlage als die Nachteile, welche für einzelne Rechtsprechungen, besonders solange das Geschwornengericht noch neu und ungewohnt sei, sich zweifelsohne zeigen werden.l Zur Verminderung der letzteren und zur Vermeidung einer allzu großen Belästigung der Finanzen und der zum Jurydienste verpflichteten Staatsbürger aber würde er dem Antrage des Polizeiministers beistimmen, daß die Kompetenz der Jury nur auf größere Verbrechen beschränkt bleibe. mSeiner Ansicht nach hätte daher das Ministerium dem Reichsrate gegenüber zu erklären, daß es die Geschwornen für die Länder (also Galizien und Dalmatien ausgenommen) und für jene Verbrechen (mit wenigstens fünf Jahren Strafsanktion), wofür sie 1850 eingeführt waren, für zulässig und angemessen betrachte und bereit sei, einem darauf abzielenden Beschlusse des Reichsrates nicht entgegenzutreten. Sollte aber der Reichsrat das Institut der Geschwornen im ganzen verwerfen oder nur für einzelne Länder bevorworten, oder sollten, wenn der Grundsatz der Einführung der Geschwornen zum Reichsgesetze erhoben wird, die einzelnen Landtage motu proprio dagegen nach § 19 der Landesstatute Vorstellungen machen, so wäre von Seite der Regierung der ablehnenden Anschauung der einzelnen Länder nicht entgegenzutreten. Im vorhinein aber die Landtage über die Einführung der Geschwornen zu befragen sei nicht zulässig, weil die Regierung die Justizgesetze und Einrichtungen doch jedenfalls als eine Angelegenheit des engeren Reichsrates behandeln müsse.m Seiner Ansicht nach hätte daher das Ministerium dem Reichsrate gegenüber zu erklären, daß es die Geschwornen für die Länder (also Galizien und Dalmatien ausgenommen) und für jene Verbrechen (mit wenigstens fünf Jahren Strafsanktion), wofür sie 1850 eingeführt waren18, für zulässig und angemessen betrachte und bereit sei, einem darauf abzielenden Beschlusse des Reichsrates nicht entgegenzutreten. Sollte aber der Reichsrat das Institut der Geschwornen im ganzen verwerfen oder nur für einzelne Länder bevorworten, oder sollten, wenn der Grundsatz der Einführung der Geschwornen zum Reichsgesetze erhoben wird, die einzelnen Landtage motu proprio dagegen nach § 19 der Landesstatute Vorstellungen machen, so wäre von Seite der Regierung der ablehnenden Anschauung der einzelnen Länder nicht entgegenzutreten. Im vorhinein aber die Landtage über die Einführung der Geschwornen zu befragen sei nicht zulässig, weil die Regierung die Justizgesetze und Einrichtungen doch jedenfalls als eine Angelegenheit des engeren Reichsrates behandeln müsse. Diese Ansicht teilte auch der Finanzminister , der, sosehr es ihm um die Erhaltung der Reichseinheit zu tun ist, doch mit Rücksicht auf die so wesentlichen Verschiedenheiten der einzelnen Länder des Reichs keine Gefährdung der ersteren darin zu erblicken vermöchte, wenn materielles und formelles Recht nicht uniform, sondern den speziellen Bedürfnissen der einzelnen Länder gemäß angepaßt wird. Möge daher die Regierung die Frage als eine offene betrachten, || S. 19 PDF || sich prinzipiell nicht gegen die Jury erklären und es den Ländern überlassen, ihre Wünsche und Anträge in dieser Beziehung frei auszusprechen. Ebenso erklärte sich Minister Graf Szécsen , der übrigens für die Exemtion der politischen und Preßvergehen von der Kompetenz der Jury stimmen würde, weil die Grundlagen der staatlichen Existenz nicht in Frage gestellt werden dürfen und Preßvergehen insbesondere, wie Erfahrung gelehrt hat, von einer Jury beurteilt immer straflos bleiben. Der Handelsminister endlich, obwohl nach eigener Anschauung nicht für die Schwurgerichte eingenommen, konnte doch nicht umhin anzuerkennen, daß die Regierung jetzt dieser Frage sich nicht entziehen könne, sie daher als eine offene vor den Reichsrat zu bringen hätte. Dagegen glaubte er, [sich] gegen die Vorlage derselben an die einzelnen Landtage erklären zu sollen, weil damit das Prinzip der Rechts- und Reichseinheit gefährdet würde.

Nach diesen Äußerungen konkludierten Se. k. k. Hoheit , daß sich die Mehrheit des Ministerrates für die Vorlage der Frage über die Schwurgerichte als einer offenen an den Reichsrat erklärt habe und daß, nach einer abermaligen Umfrage über die Kompetenz derselben, die Mehrheit für die Beschränkung derselben im Sinne des Polizeiministers, d. i. für deren Wirksamkeit über alle größeren Verbrechen mit einem Strafausmaße etwa über fünf Jahre, jedoch ohne Ausnahme der politischen Verbrechen gestimmt habe19.

Fortsetzung am 4. Mai 1861.

Gegenwärtige wie am 3. Mai, mit Ausnahme des Barons Vay.

[In] § 12 (13 [schwarz]), Absatz 4, fand es Minister Ritter v. Lasser nicht angezeigt, alle Konkurs- und Ausgleichsverhandlungen den Landesgerichten zuzuweisen, weil dadurch auch die geringfügigenn Konkurse von ganz kleinen Gewerbsleuten und Bauern zum Nachteil der Parteien an diese Gerichte übergehen.

Die Stimmenmehrheit aber erklärte sich für den Entwurf, da überhaupt derlei causae miserabiles durch die künftige Konkursordnung beseitigt werden sollen || S. 20 PDF || und schon jetzt förmliche Konkurse von Bauern äußerst selten vorkommen, indem Fälle von Überschuldung meistens durch die Durchführung der Exekution erledigt werden20.

§ 14 (schwarz): Von der Majorität des Staatsrates wurde beantragt, diesen Paragraph zu streichen und das Oberlandesgericht als zweite Instanz über die Bezirksgerichte zu stellen21. Nachdem Staatsrat Dr. Quesar die Motive dieses Antrages aus dem Protokolle der staatsrätlichen Beratung vorgelesen hatte, bemerkte er schließlich, daß, wofern der § 14 beibehalten würde, die Kompetenz der Bezirksgerichte wenigstenso nach dem Beispiele Frankreichs, Preußens und Hannovers wesentlich — allenfalls von 500 fl. auf 200 fl. — zu beschränken wäre.

Der Justizminister entgegnete hierauf, daß die Stellung der Obergerichte in jenen Ländern, wie schon deren große Zahl beweist (z. B. zwölf Obergerichte für das kleine Königreich Hannover), eine ganz andere ist als die unserer Oberlandesgerichte und vielmehr mit der den österreichischen Landesgerichten zugedachten äquipariere. Dasselbe gelte von den „Obergerichten“ in der preußischen Rheinprovinz, in Oldenburg und Nassau. Die Bestimmung des § 14 habe sich bei uns in den Jahren 1849 und 1850 bewährt. Durch eine würdigere äußere Stellung der Landesgerichte wird man in die Lage kommen, dafür auch tüchtige Männer zu gewinnen. Für die Bevölkerung sei die Nähe des Obergerichts von hohem Werte, und die Verlegung desselben in die Ferne könne wegen der großen Kosten für Reise, Rechtsfreunde etc. in manchen Fällen der Rechtsverweigerung gleichkommen. Es komme ferner zu bedenken, daß das auf Ah. Anordnung einzuführende mündliche Verfahren dem Gerichtshofe mehr Zeit kostet als das schriftliche; wenn so viele Prozesse an die Oberlandesgerichte gezogen würden, müßten dieselben mit weit mehr Personale dotiert werden, und in Prag z. B. würde man unter 60 Räten nicht auslangen können. Dies führe zu außerordentlicher Kostenvermehrung. Der Staatsratspräsident reassumierte seine bei der staatsrätlichen Beratung geltend gemachten Gründe für die Streichung des § 14 und fügte bei, daß die bessere Bezahlung der Richter bei den Landesgerichten noch keine Bürgschaft dafür sei, daß man bessere Juristen bekommen werde. Die Richter können sich bei solchen Gerichten auch nicht die nötige Rechtsbildung erwerben. Die Güte der Rechtspflege sei aber außerdem noch durch das Vorhandensein tüchtiger Advokaten bedingt, an denen es bei den Landesgerichten größtenteils fehlen werde. Die eventuell als nötig dargestellte Vermehrung der Räte bei den Oberlandesgerichten pstehe ferner im Widerspruche mit der Behauptung, daß durch die Mündlichkeit Zeit, Kraft und Kosten erspart werden, wie stets behauptet wurdep stehe ferner im Widerspruche || S. 21 PDF || mit der Behauptung, daß durch die Mündlichkeit Zeit, Kraft und Kosten erspart werden, wie stets behauptet wurde. Minister Ritter v. Lasser qerklärt, daß er sich, wenn für eine ausgedehntere Kompetenz der Einzelngerichte entschieden worden wäre, der Ansicht des Staatsratspräsidenten angeschlossen hätte, weil die Anträge des Justizministers eine verwickelte Kompetenz der Gerichte in sich schließen und dahin führen, daß die Appellhöfe minder beschäftigt sein oder in sehr geringer Zahl organisiert werden müssen. Stante concluso aber über die Kompetenz der Einzelngerichte stimme er für den vom Justizminister vorgeschlagenen Instanzenzug, weil damit doch der Rechtsschutz der Recht suchenden Parteien in allen geringeren Angelegenheiten näher gelegt und nicht so verteuert werde, als es sonst — besonders bei der Mündlichkeit des Verfahrens — der Fall wäre. Übrigens hebt er nochmals die Belastung der Finanzen durch die beantragte Einrichtung hervorq erklärt, daß er sich, wenn für eine ausgedehntere Kompetenz der Einzelngerichte entschieden worden wäre, der Ansicht des Staatsratspräsidenten angeschlossen hätte, weil die Anträge des Justizministers eine verwickelte Kompetenz der Gerichte in sich schließen und dahin führen, daß die Appellhöfe22 minder beschäftigt sein oder in sehr geringer Zahl organisiert werden müssen. Stante concluso aber über die Kompetenz der Einzelngerichte stimme er für den vom Justizminister vorgeschlagenen Instanzenzug, weil damit doch der Rechtsschutz der Recht suchenden Parteien in allen geringeren Angelegenheiten näher gelegt und nicht so verteuert werde, als es sonst — besonders bei der Mündlichkeit des Verfahrens — der Fall wäre. Übrigens hebt er nochmals die Belastung der Finanzen durch die beantragte Einrichtung hervor. Die reichlichere Dotierung der zahlreichen Landesgerichte werde weit mehr kosten als eine Statusvermehrung bei den wenigen Appellhöfen. Der Staatsminister findet die Entscheidung der Frage bei den gewichtigen, von beiden Seiten geltend gemachten Gründen sehr schwierig. Die ausgesprochene Beseitigung der dritten Instanz sei für die Gerichtspflege ein unleugbarerr Verlust, für den der Kassationshof nur unvollkommen entschädigt, und die Zersplitterung in so viele zweite Instanzen bedauerlich, da auf diese Art in gewissen Kreisen konstant falsche Entscheidungen gefällt werden können, für die es fasts keine Abhilfe gibt. Andererseits legen die finanziellen Verhältnisse die Pflicht auf, dem Kostenpunkte eine vorzugsweise Berücksichtigung zu weihen, und nach der Darstellung des Barons Pratobevera würde die Verweisung aller Entscheidungen in zweiter Instanz an die Oberlandesgerichte die Kosten des Justizetats bedeutend erhöhen. Obgleich daher der Staatsminister im Prinzipe der Meinung des Barons Lichtenfels ist, müsse er doch dem Antrage des Barons Pratobevera beistimmen.

Die Minister des Äußern und des Krieges , dann Graf Szécsen enthielten sich einer Abstimmung in dieser Sache, der Polizei - und der Finanzminister aber schlossen sich dem Minister Baron Pratobevera an, nachdem sein Antrag den Parteien eine schnellere und billigere Justizpflege, dem Staatsschatze aber Ersparung verspricht. Die Majorität erklärt sich somit für die Beibehaltung des § 14.

Der Zusatz „in der Regel“ beim § 13 (15 [schwarz]) wurde vom Leiter des Justizministeriums angenommen.

Die bei der staatsrätlichen Vorberatung vom Minister Baron Pratobevera vorgeschlagene dilatorische Textierung des § 17 (19 [schwarz]): „Die Wirksamkeit || S. 22 PDF || der Oberlandesgerichte in Strafsachen wird durch die Strafprozeßordnung geregelt“ wurde von keiner Seite beanständet23.

Nachdem die übrigen Paragraphe der Grundzüge24 zu keiner Erinnerung einen Anlaß gaben, referierte Staatsrat Dr. Quesar über seine bei der Vorberatung laut Protokoll erhobenen Bedenken gegen die Form, in welcher der Leiter des Justizministeriums diese Grundzüge beim Reichsrate durchzubringen gedenkt. Der Staatsratspräsident las aus seinem schriftlichen Votum die Gründe, aus welchen er glaubt, daß tes nicht ratsam erscheine, von dem Reichsrate bloß die Genehmigung der Grundzüge und einer Dotationspauschalsumme zu verlangen und dann demselben erst wieder die Detailausarbeitung zur Genehmigung vorzulegent . Der Reichsrat wäre nämlich in seinen späteren Sessionen nicht an den diesjährigen Beschluß gebunden, und der Minister könnte leicht auf diese Weise ein Jahr oder noch mehr Zeit verlieren, wenn er sich nicht schon jetzt auch die Ermächtigung zur Durchführung der Grundsätze erwirkt. Die übrigen Minister traten dieser Meinung bei, und Baron Pratobevera erklärte, die in Rede stehende Ermächtigung, ud. i. die Genehmigung des Gesetzes über die Grundzüge der Gerichtsverfassungu, vom Reichsrate begehren zu wollen25.

Nachdem der Leiter des Justizministeriums den Entwurf seiner Einbegleitung dieser Grundsätze an den Reichsrat vorgelesen hatte, wurde vom Minister v. Lasser — mit dem sich auch Baron Mecséry, Graf Szécsen und Graf Rechberg vereinigten — die Meinung ausgesprochen, es wäre besser, sich in der Einbegleitung ganz kurz zu fassen und der Minister hätte die eigentliche Motivierung entweder der Kommission des Abgeordnetenhauses oder dem Hause selbst vorzutragen26.

Was das Einvernehmen mit den Landtagen über die Durchführung der Gerichtsverfassung betrifft, wogegen sich der Staatsrat bei der Vorberatung als verfassungswidrig und daher gefährlich erklärt hatte vund noch gegenwärtig so betrachtetv, gedenkt Baron Pratobevera , die Einführungskommissionen in den einzelnen Ländern anzuweisen, sich mit den Landesausschüssen ins Vernehmen zu setzen, was — wie der Staatsminister bemerkte — durch Beiziehung einiger Mitglieder zu den Verhandlungen geschehen kann.

Die Einführung der Schwurgerichte beabsichtigt Minister Baron Pratobevera als offene Frage zu behandeln, und Minister Ritter v. Lasser bemerkte || S. 23 PDF || hiebei, daß dermal überhaupt nur von der Wiedereinführung der Schwurgerichte in den Ländern, wo sie im Jahre 1850 bereits bestanden, zu sprechen wäre, um vornweg Galizien und Dalmatien auszuschließen, welche noch kein Boden für die Jury sind. Ritter v. Lasser würde es ferner vermeiden, von einer Besoldungserhöhung bei dem Richterstande überhaupt zu sprechen, weil dies sofort Konsequenzen für die übrigen Dienstzweige nach sich zieht.

Der Finanzminister fand es nötig, sich vor allem über den Geldpunkt näher aufzuklären, da das Budget durch die neue Gerichtsorganisation um eineinhalb Millionen jährlich erhöht werden soll, was mit dem proklamierten Ersparungssystem in grellem Widerspruche stehen würde27.

Der Staatsratspräsident wirft die Frage auf, ob es denn nötig sei, daß der Staatsrat die Grundzüge des mündlichen Verfahrens begutachte, da sie ja kein Gesetzesvorschlag sind. Er glaube nein28. Nachdem Freiherr v. Pratobevera bestätigt hatte, daß diese Grundzüge nur zur Information beigegeben werden sollen, um ein Bild des ganzen Justizorganismus zu gewähren, vereinigte man sich mit der Meinung des Staatsratspräsidenten, und Minister v. Lasser schlug weiters vor, diese Grundzüge nicht gleich anfangs, sondern erst dann mitzuteilen, wenn sie etwa von der Kommission des Hauses begehrt werden29.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, 17. Juni 1861. Empfangen 18. Juni 1861. Erzherzog Rainer.