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Nr. 54 Ministerrat, Wien, 25. April 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 25. 4.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Degenfeld, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg, Pratobevera, Lichtenfels; abw. Vay; BdR. Erzherzog Rainer 12. 5.

MRZ. 833 – KZ. 1473 –

Protokoll des zu Wien am 25. April 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Thronrede zur Eröffnung der Reichsratsversammlung

Der Staatsminister las den Entwurf der Thronrede, mit welcher er Sr. Majestät die Versammlung des Reichsrates zu eröffnen vorschlagen wird. Mit einigen vom Staatsminister akzeptierten Modifikationen wurde der Entwurf einstimmig angenommen. Nur wurde auf Verlangen des Ministers Grafen Szécsen derjenige Teil, welcher sich auf Ungern, Kroatien und Siebenbürgen bezieht, einer nochmaligen Revision durch die beiden Minister und den ungrischen Hofkanzler vorbehalten, deren Resultat, falls es zu keiner Vereinbarung führen sollte, im Ministerrate zum Vortrage gebracht werden wird1.

II. Selbständigkeit der Geologischen Reichsanstalt

Nachdem die in der Konferenz vom 6. Oktober v. J. angetragene und Ah. genehmigte Vereinigung der Geologischen Reichsanstalt mit der Akademie der Wissenschaften2 bisher noch nicht zur Ausführung gebracht, vielmehr deren Selbständigkeit von dem im vorigen Jahr versammelt gewesenen verstärkten Reichsrate auf das lebhafteste befürwortet worden ist3, so glaubte der Staatsminister im Einverständnisse mit dem Finanzminister auf die Zurücknahme der gedachten Vereinigung bei Sr. Majestät um so mehr einraten zu sollen, als die ganze daraus resultierende Ersparung sich auf die unbedeutende Summe von 5000 f. jährlich reduziert.

Hiergegen wurde nichts erinnert4.

III. Immunitätsgesetz für Landtags- und Reichsratsmitglieder

Der Staatsminister referierte den mit dem Minister Freiherrn v. Pratobevera und dem Staatsratspräsidenten vereinbarten Entwurf eines Immunitätsgesetzes für die Abgeordneten der Landtage und des Reichsrates, welches dem letzteren in der bevorstehenden Session zur verfassungsmäßigen Mitwirkung mit dem Bemerken vorgelegt werden soll, daß die Regierung ein solches Gesetz zwar für || S. 298 PDF || entbehrlich gehalten, sich jedoch zu dessen Vorlage darum bestimmt gefunden habe, damit die diesfalls auf mehreren Landtagen in verschiedener Form eingebrachten Anträge in Übereinstimmung gebracht werden. Nach diesem Entwurfe § 1 können die Mitglieder eines Landtages oder des Reichsrates wegen ihrer in denselben abgegebenen Meinung oder Abstimmung nie, wegen sonstiger Äußerungen aber nur insofern, als dieselben den Tatbestand eines Verbrechens oder einer persönlichen Beleidigung begründen, zur Verantwortung gezogen werden. Gegen diese Bestimmung wurde nichts eingewendet. Ein Antrag des Kriegsministers , daß ein Landtags- oder Reichsratsmitglied wegen persönlicher Beleidigung nicht von den gewöhnlichen Gerichten, sondern von dem betreffenden Hause sollte untersucht und abgeurteilt werden, weil es der Würde des Hauses und seiner Mitglieder nicht angemessen wäre, dergleichen in seinem Schoße vorfallende Tatsachen vor einem auswärtigen Gerichte zur Verhandlung zu bringen, fand keine Unterstützung, nachdem der Minister Freiherr v. Pratobevera bemerkt hatte, daß kein hinlänglicher Grund bestehe, ein Landtags- oder Reichsratsmitglied, das sich einer derlei persönlichen Beleidigung schuldig gemacht hat, der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen, der alle übrigen Staatsbürger unterworfen sind, und nachdem der Staatsratspräsident hinzugesetzt hatte, daß ein politischer Körper zum Richter in Privathändeln nicht geeignet sei und dessen Mitglieder auch wegen anderer Vergehen mit Zustimmung des betreffenden Hauses von den ordentlichen Gerichten verfolgt werden können, wie dies auch in anderen konstitutionellen Staaten eingeführt ist.

Im § 2 des Entwurfes wird bestimmt, daß kein Mitglied während der Session und während seiner Tätigkeit — der Fall der Ergreifung auf frischer Tat oder unmittelbarer Verfolgung ausgenommen — ohne Zustimmung des Hauses strafgerichtlich verhaftet werden dürfe und daß selbst in jenem Ausnahmsfalle die Anzeige an das betreffende Haus gemacht werden müsse. Auch diese Bestimmung wurde allseitig mit der vom Staatsratspräsidenten beantragten Modifikation angenommen, daß statt „strafgerichtlich verhaftet“ gesetzt werde „wegen einer strafbaren Handlung verhaftet“, weil es nicht die Absicht ist, den zivilgerichtlichen Personalarrest wegen Schulden auszuschließen, wohl aber die polizeiliche Verhaftung5.

IV. Beteiligung österreichischer Industrieller an der 1862er Ausstellung in London

Der Handelsminister erbat sich und erhielt die Zustimmung des Ministerrates in thesi zur Beteiligung der österreichischen Industriellen an der für 1862 anberaumten allgemeinen Industrieausstellung in London, indem allseitig anerkannt wurde, daß die Nichtbeteiligung Österreichs daran nicht nur im Auslande, sondern auch bei den einheimischen Industriellen einen ungünstigen Eindruck hervorbringen würde. In dieser Voraussetzung hat auch der Handelsminister bereits einen Betrag von 30.000 f. für die diesfalls zu bestreitenden unvermeidlichen Auslagen in das Präliminare von 1862 eingestellt und sich vorbehalten, seinerzeit die hierwegen erforderlichen Einleitungen detailliert in Antrag zu bringen.

|| S. 299 PDF || Der Finanzminister sicherte seinerseits zu, den österreichischen Industriellen hierbei alle möglichen indirekten Erleichterungen zu gewähren, verwahrte sich aber gegen übermäßige pekuniäre Opfer, wie sie bei den früheren Ausstellungen in London und Paris für den Transport etc. den Finanzen auferlegt wurden, aund somit auch gegen die Aufnahme einer diesfälligen Ausgabslast von 30.000 f. öW. in das Präliminare für 1862a, in welcher Beziehung der Handelsminister die beruhigende Zusicherung gab, daß [er in] seinen Anträgen die strengste Ökonomie einhalten werde6.

V. Angelobungsformel für die Reichsratsmitglieder

Über Aufforderung Sr. k. k. Hoheit, die Eides- oder Angelobungsformel für die Mitglieder des Reichsrates vorzubereiten, erklärte der Staatsminister, dieselbe im Sinne des betreffenden Paragraphes des Entwurfes der Geschäftsordnung für den Reichsrat aufsetzen zu wollen, wornach die Mitglieder Treue dem Kaiser, Beobachtung der Gesetze und Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Präsidenten anzugeloben haben. Einen förmlichen Handschlag hielt er nicht für nötig. Dagegen glaubte er übereinstimmend mit Minister Ritter v. Lasser beantragen zu sollen, daß die Angelobungsformel vom Präsidenten des betreffenden Hauses vorgelesen und über Namensaufruf von Seite des Sekretärs von jedem einzelnen Mitgliede mit den Worten „Ich gelobe“ bekräftigt werden solle7.

Die Konferenz war hiermit einverstanden.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 11. Mai 1861. Empfangen 12. Mai 1861. Erzherzog Rainer.