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Nr. 46 Ministerrat, Wien, 11. April 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet (RS. Klaps) ; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 13. 4.), Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Plener, Wickenburg, Lichtenfels; außerdem anw. Pratobevera; abw. Lasser, Szécsen, Vay; BdR. Erzherzog Rainer 24. 4.

MRZ. 822 – KZ. 1237 –

Protokoll des zu Wien am 11. April 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Ernennung der erblichen und lebenslänglichen Mitglieder des Herrenhauses

Der Staatsminister teilte mit, daß er am 12. d. M. sämtlichen Konferenzmitgliedern seine au. Vorschläge bezüglich der Ernennung von erblichen und lebenslänglichen Mitgliedern des Herrenhauses übersenden werde1, und referierte hierauf, in welcher Weise die diesfälligen Ah. Ernennungen seinerzeit den Beteiligten zu eröffnen sein dürften. Die Berufung in das Herrenhaus sei ein so wichtiger Akt, daß die Ausfertigung eines förmlichen kaiserlichen Diploms darüber angezeigt erscheint. Da es aber an der physischen Zeit zur Ausfertigung der zahlreichen Diplome fehlt, beantragte der Staatsminister, daß Se. Majestät an die ernannten Mitglieder für jetzt Ah. Handschreiben zu erlassen geruhen, mit Vorbehalt der nachträglichen Diplomausfertigung. Die Erzbischöfe und die Bischöfe, denen fürstlicher Rang zukommt, wären mit Berufung auf § 4 des Statuts, diesmal in Ermangelung eines Präsidiums des Herrenhauses, durch den Staatsminister einzuladen, ihren Platz im Reichsrate einzunehmen.

Nach Verlesung der Entwürfe über die an die lebenslänglichen und erblichen Pairs zu richtenden Ah. Handschreiben bemerkte Minister Baron Pratobevera , es scheine ihm wünschenswert, in den Ah. Erlässen an die erblichen Pairs ausdrücklich zu sagen, daß sie als „Häupter der Familien“ zu erblichen Mitgliedern des Herrenhauses ernannt werden. Im Laufe der hierüber gepflogenen längeren Erörterung machte der Polizeiminister dagegen das Bedenken geltend, daß ein solcher Ah. Ausspruch in manchen Fällen mit den zu Recht bestehenden Verhältnissen der großen Adelsfamilien nicht im Einklang sein würde. Denn nicht immer ist der Hauptstamm einer Familie auch mit dem höchsten Standestitel ausgezeichnet, z. B. die Familie Kinsky, wo die fürstliche Linie eine jüngere ist. Die Familienhäupter sind auch nicht immer im Besitze der größten Fideikommisse. Wo in einer Familie Hausgesetze bestehen, ist die Frage, wer das Haupt derselben bilde, meistens leicht zu entscheiden, allein wo keine solchen Hausgesetze bestehen, machen oft verschiedene Zweige auf die Ehre Anspruch, den Hauptstamm zu bilden. Bei manchen großen Familien befindet sich zudem der Hauptstamm im Auslande. Alle diese Verhältnisse bedürfen einer individuellen, sorgfältigen Erwägung. Der Präsident des Staatsrates , das Gewicht dieser Bedenken || S. 264 PDF || anerkennend, beantragte, daß sich jetzt in ein Detail über die Verleihung der erblichen Pairie nicht einzulassen, sondern dies in die Diplome zu verlegen wäre, vor deren Ausfertigung wohl noch ein Ah. Statut in betreff der erblichen Mitglieder des Herrenhauses erlassen werden dürfte. Um daher in keiner Beziehung vorzugreifen, dürfte sich in dem Ah. Handschreiben über solche Ernennungen einfach auf den § 7 des Reichsratsstatuts bezogen werden2.

Mit diesem Antrage war man allseitig einverstanden.

II. Vertretung Siebenbürgens im Reichsrat

Der Staatsminister referierte über die dringende Notwendigkeit, wegen der Vertretung Siebenbürgens im Reichsrate Vorkehrungen zu treffen. Wenn es überhaupt wichtig sei, daß Abgeordnete Siebenbürgens sich dabei einfinden, so erscheine es in staatsrechtlicher Beziehung auch formell nötig, daß dieses Land zur Beschickung des Reichsrates mindestens aufgefordert werde, gleichwie an alle Kronländer, mit Einschluß Ungarns und Kroatiens, Ah. Aufforderungen erlassen worden sind.

Allerdings ist in Siebenbürgen noch kein Landtag versammelt und keine Aussicht vorhanden, daß ein solcher vor dem Monate Julius zusammentrete. Allein dies bildet kein unübersteigliches Hindernis, nachdem Se. Majestät im § 7 des Reichsratsstatuts Allerhöchstsich vorbehalten haben, den Vollzug der Wahl unmittelbar durch die Gebiete, Städte und Körperschaften anzuordnen, wenn ausnahmsweise Verhältnisse eintreten, welche die Beschickung des Hauses der Abgeordneten durch einen Landtag nicht zum Vollzug kommen lassen. Es sei nun wohl vorauszusehen, daß eine an das siebenbürgische Gubernium gerichtete Aufforderung, die Wahlen vornehmen zu lassen, kaum eine praktische Folge, ja nicht einmal eine öffentliche Kundmachung zur Wirkung haben dürfte, so daß dies nicht als eine an das Land ergangene Ah. Aufforderung wird gelten können. Ebendeswegen aber halte der Staatsminister sich verpflichtet, die Aufmerksamkeit des Ministerrates auf die Notwendigkeit einer Abhilfe zu leiten.

Damit die Ah. Absichten nicht durch die Unwillfährigkeit der am 15. April wieder in Wirksamkeit tretenden alten Behörden3 vereitelt werden, würde der Staatsminister beantragen, daß die Reaktivierung der alten Behörden noch über den 15. April hinaus sistiert und mittelst der beizubehaltenden bisherigen Organe die Wahlen eingeleitet würden. Minister Ritter v. Schmerling beleuchtete hierauf in den Hauptzügen zwei verschiedene Wahlmodalitäten und behielt sich vor, seine diesfälligen Anträge jedem Konferenzgliede ohne Verzug genau formuliert zuzusenden.

|| S. 265 PDF || Darüber, daß es in hohem Grade wünschenswert wäre, die Wahlen in Siebenbürgen nach § 7 zustande zu bringen, waren sämtliche Stimmführer mit dem Staatsminister einverstanden, aber es wurde auch einstimmig anerkannt, daß vorerst mit dem Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei in einer Konferenz zu beraten sei, ob und wie er diese Wahlen einzuleiten gedenke. Sollte Baron Kemény diesfalls keine entsprechenden Modalitäten vorzuschlagen imstande sein, so wären die Vorschläge des Staatsministers in Erwägung zu ziehen4. Die Minister des Äußern, der Polizei, des Handels und des Krieges glaubten jedoch, was die Sistierung der Reaktivierung des Guberniums und der übrigen Behörden betrifft, schon vorläufig auf die Schwierigkeiten hinweisen zu sollen, welche darin liegen, daß diese Reaktivierung bereits am 15. April d. J. vor sich gehen soll.

III. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten

Der Staatsminister referierte über den beiliegenden Entwurf einer provisorischen Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordnetena, welche auch mit einigen Modifikationen für das Herrenhaus anzuwenden wäre.

Aus diesem Grunde und zur Vermeidung des üblen Eindruckes, welchen die Oktroyierung einer Geschäftsordnung bloß für das Abgeordnetenhaus machen dürfte, beantragten Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer , daß gleichzeitig eine provisorische Geschäftsordnung für das Herrenhaus zu erlassen wäre, welchem Antrage sich der Staatsminister sofort anschloß und deren Entwerfung zu veranlassen versprach5. Über die Bemerkung des Ministers Grafen Rechberg , daß in dem vorgelesenen Entwurfe der Einbegleitung an das Haus der Abgeordneten eine zu dringende Aufforderung zur Erlassung einer neuen Geschäftsordnung gefunden werden könnte, beschloß der Staatsminister , den diesfälligen Passus durch die einfache Berufung auf § 52 der provisorischen Geschäftsordnung zu ersetzen. Hierauf wurden von einzelnen Mitgliedern des Ministerrates jene Anstände vorgebracht, die sich in bezug auf einige Bestimmungen der Geschäftsordnung ergeben hatten.

|| S. 266 PDF || Der Minister des Äußern bemerkte, daß der Absatz 2 des § 9 über die Vorgänge, wenn ein Abgeordneter seinen Eintritt verzögert oder ohne Urlaub verreiset, etwas zu streng sei, worauf der Staatsminister entgegnete, daß man eines Compelle bedürfe zum rechtzeitigen Eintreffen der Abgeordneten und zur Verhinderung ihrer Abreise. Übrigens stehe jedem frei, sich zu justifizieren. Der Kriegsminister bemerkte bei diesem Anlasse, daß er, wofern ihm etwa die Ah. Berufung in den Reichsrat zugedacht wäre, vornweg erklären müsse, daß ihm eine stete Präsenz bei den Reichsratsverhandlungen nicht möglich sein würde.

Zu § 10 besorgte der Minister des Äußern , daß die Teilung des Hauses in Abteilungen nachteilige Folgen haben werde. Es könnten sich dadurch förmliche Parteiklubs organisieren. Der Staatsminister entgegnete, daß dies nicht zu fürchten sei, indem die Abteilungen durchs Los gebildet und erneuert werden, so daß sie meistens aus heterogenen Elementen bestehen. Sie sind übrigens eine sehr zweckmäßige Einrichtung in großen Versammlungen, damit die Abgeordneten sich kennenlernen und dadurch die Möglichkeit geboten wird, zweckmäßige Wahlen zu treffen. In den Abteilungen wird ruhiger und mit weniger Rücksicht auf das Publikum diskutiert. Spezialitäten können sich dabei zum Besten der Sache geltend machen, welche niemals die Tribüne besteigen würden. Die Erfahrung im Frankfurter Parlament habe dem Staatsminister die Zweckmäßigkeit dieser Einrichtung bewiesen. Die Bestellung von Vorsitzenden und Protokollführern in den Abteilungen sei aber zur Erhaltung der Ordnung und Feststellung der Beschlüsse nötig; so habe man auch in den Komitees des verstärkten Reichsrates die Obmänner [und] Schriftführer nicht entbehren können. Die Stimmenmehrheit trat dem Staatsminister bei.

Über Antrag der Minister der Polizei und des Handels wurde beschlossen, im § 12, Absatz 3, die Worte „nachdem die Ansicht der Abteilung durch Abstimmung ermittelt ist“ wegzulassen, damit nicht vielleicht diese Bestimmung zur Erteilung bindender Instruktionen ausarte.

Nach der Fassung des Absatzes 2, § 14, scheinen die Minister, Hofkanzler und Chefs von Zentralstellen in den Komitees nur dann erscheinen zu können, wenn man dieselben um Erteilung einer Auskunft ersucht. Der Minister des Äußern fände es aber wünschenswert, den genannten Funktionärs das Recht zuzuerkennen, auch ungerufen den Komiteeberatungen beizuwohnen. Der Staatsminister äußerte hierauf, er könne sich keinen Vorteil davon versprechen, wenn einem Komitee die Gegenwart eines Ministers aufgedrungen wird. Denn benötigt das Komitee den Minister zu seinen Arbeiten, so wird es ihn einladen, findet es aber seine Anwesenheit bei den Beratungen lästig, so wird man bald Mittel finden, ihm dieselbe zu verleiden. Jedenfalls gibt dies leicht Anlaß zu Reibungen. Der Minister des Äußern erwiderte, daß es für den betreffenden Departementminister wichtig sein könne, sich an einer Komiteeberatung auch ungerufen zu beteiligen, um die Erstattung eines dort sich vorbereitenden böswilligen oder von irriger Voraussetzung ausgehenden Berichtes zu verhindern. Der Handelsminister und der Staatsratspräsident waren ebenfalls der Meinung, daß die Wahrung dieses Rechts für die Minister etc. von Nutzen sein würde. Die Minister der Polizei || S. 267 PDF || und der Finanzen und Baron Pratobevera stimmten für den Text des Entwurfes. Der Kriegsminister enthielt sich der Abstimmung.

Zum § 15 machte der Minister Graf Rechberg aufmerksam, daß das Haus durch Konstituierung als Komitee die Minister, bwelche nicht Abgeordnete sindb, von den Beratungen auszuschließen vermöchte. Da dies nun von wesentlichem Nachteile begleitet sein kann, dürfte diesem durch einen Zusatz vorgebeugt werden. Der Staatsminister erklärte, darauf bei der Schlußredaktion Rücksicht nehmen zu wollen.

Minister Graf Rechberg bemerkte, es scheine ihm ein Widerspruch darin zu liegen, daß im § 18, Absatz 3, dem Hause freigestellt wird, das Protokoll einer geheimen Sitzung zu veröffentlichen. Der Staatsminister erwiderte, dieser Widerspruch sei nur scheinbar. Denn häufig werden die Tribünen nicht wegen des Geheimnisses, sondern bloß deswegen geräumt, um ungestörter beraten zu können. Die Bewahrung des Geheimnisses bei einer Versammlung von mehreren hundert Personen gehöre ohnehin in das Reich der frommen Wünsche, und dem Hause müsse doch schließlich vorbehalten bleiben, nach Maßgabe der Umstände zu entscheiden, ob die Veröffentlichung des Protokolls einer seiner Sitzungen stattzufinden habe oder nicht. Die Stimmenmehrheit war mit dem Staatsminister einverstanden.

Über die Bemerkung des Staatsratspräsidenten , er vermisse im § 22, Absatz 4, die ausdrückliche Erwähnung des Rechtes der Regierung, eine ihrer Vorlagen zu modifizieren, behielt sich der Staatsminister vor, dieses Recht durch einen Zusatz bestimmt auszusprechen.

Laut § 23, Absatz 4, sind Anträge, welche den Haupt- oder Nebenantrag gänzlich aufheben, unzulässig. Graf Rechberg bemerkte, daß sich die Regierung durch diese Bestimmung eines parlamentarischen Kunstgriffes beraubt, um einen verwerflichen Antrag zu beseitigen. Der Staatsminister erwiderte, daß dieses Manöver ebenfalls gegen die Regierung angewendet werden könne und daß der letzteren auch andere Mittel zur Erreichung desselben Zweckes zu Gebote stehen.

Über die Frage des Ministers des Äußern , ob man wegen der Sprache der Reichsratsverhandlungen nichts festsetzen sollte, äußerte der Staatsminister , es sei das klügste, mit Vermeidung jedes Zwanges die Regelung der ganzen Sprachangelegenheit dem Reichsrat ebenso zu überlassen, wie es bei den Landtagen geschehen ist.

Minister Baron Pratobevera machte aufmerksam, daß zwischen § 26 und 27 ein Mittelglied zu fehlen scheine, da sich die ersten Zeilen des § 27 „Sobald infolge des erwähnten Beschlusses“ nicht genau an das Vorausgegangene anschließen.

Zum § 33, Absatz 3, machte der Minister des Äußern aufmerksam, daß gemäß dieser Bestimmung die Minister nach der Schlußrede des Berichterstatters nicht mehr das Wort ergreifen dürften, was eine sehr nachteilige Beschränkung ihrer Rechte sein würde. Graf Rechberg beantragt daher die Streichung der Worte „und nur vor der Schlußrede des Berichterstatters“, womit man allseitig || S. 268 PDF || einverstanden war. Die Bestimmung des § 33, daß kein Redner über denselben Gegenstand mehr als einmal sprechen dürfe, veranlaßte den Staatsratspräsidenten zur Anfrage, ob damit auch das Recht ausgeschlossen sei, behufs einer tatsächlichen Berichtigung das Wort noch einmal zu ergreifen, worauf der Staatsminister erwiderte, daß dieses selbstverständlich gestattet bleibe. Der Finanzminister fand einen Vorbehalt für die Minister nötig, nicht bloß die eigentlichen Vorlagen der Regierung, dann die bezüglichen Dokumente, Berichte und Korrespondenzen, sondern selbst auch die Motivierung ihrer eigenen Anträge vorlesen zu dürfen, weil es bei gewissen delikaten Gegenständen, welche eine eingehende und langdauernde Darstellung erfordern, von der größten Wichtigkeit sein kann, daß alle Details, und zwar mit sorgfältiger Wahl des Ausdruckes, in Vortrag gebracht werden, was bei einem freien Vortrage ohne vollständige Memorierung nicht zu erreichen wäre. Freiherr v. Lichtenfels unterstützt den Antrag mit Berufung auf eine gleiche Bestimmung in der Geschäftsordnung für die bayerische Kammer, und der Staatsminister sicherte die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehaltes in den § 33 zuc .

Der Staatsratspräsident beanständete die Textierung des Absatzes 2 im § 41, welche er nicht hinlänglich klar und logisch findet. Bei Beratungen über mehrere Anträge, die sich auf denselben Gegenstand beziehen, pflege man mit der Abstimmung über denjenigen Antrag zu beginnen, welcher sich von dem abzuändernden Antrage am meisten entfernt, weil durch dessen Annahme die Abstimmung über die näherliegenden entfallen würde. Der Staatsminister erwiderte, daß dieselbe Modalität auch bei der Redaktion des Entwurfes beabsichtigt war und er dafür sorgen werde, daß sie im § 31 den entsprechenden Ausdruck finde.

Die Frage über die den Mitgliedern des Reichsrates zuzuerkennende Immunität bildet den Gegenstand einer längeren Erörterung. Präsident Baron Lichtenfels bemerkte im Laufe derselben, daß die Bestimmung des § 40 noch einiger Ergänzungen zu bedürfen scheine. Er halte es nämlich für notwendig, daß über die Art, wie die Ahndung eines Verbrechens oder einer Übertretung gegen einen Abgeordneten eingeleitet werden muß, etwas gesagt werde, weil sich sonst im eintretenden Falle Schwierigkeiten ergeben können. Baron Lichtenfels würde übrigens glauben, daß dBestimmungen darüber notwendig sein werden, ob die Verhaftung eines Abgeordneten während der Dauer der Session auf Fälle von Verbrechen zu beschränken [sei] oder ob sie auch in Fällen geringerer strafbarer Handlungen, dann wegen Schulden, insbesondere wegen Wechselschulden, stattfinde, was neuere Verfassungen allerdings zulassend . Auch scheine die im ersten Absatze des § 40 ausgesprochene Immunität insoferne zu weit zu gehen, als man dritten Personen nicht das Recht verwehren könne, einen Abgeordneten wegen auf der Tribüne ausgesprochener Verleumdungen oder anderer persönlicher Beleidigungen, wenn sie nicht den Charakter eines Verbrechens haben, vor das Gericht zur Verantwortung zu ziehen. Der Staatsminister behielt sich vor, den § 40 in diesem Sinne einer neuen Redaktion zu unterziehen.

|| S. 269 PDF || Im § 50 vermißt der Staatsratspräsident die Anordnung, daß das Haus mit Landtagen oder Behörden nicht verkehren dürfe, und, nachdem die Notwendigkeit einer diesfälligen Bestimmung allseitig anerkannt wurde, behielt sich der Staatsminister vor, diesen Paragraph in Übereinstimmung mit dem bezüglichen Paragraphe der Landesordnungen (in Niederösterreich § 41) neu zu redigieren.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 23. April 1861. Empfangen 24. April 1861. Erzherzog Rainer.