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Nr. 41 Ministerrat, Wien, 2. April 1861 — Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 2. 4.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Lasser, Szécsen 4. 4., Plener 7. 4., Wickenburg 8. 4., Pratobevera 8. 4., Lichtenfels 8. 4., FML. Schmerling 9. 4.; abw. Vay; BdR. Erzherzog Rainer 16. 4.

MRZ. 815 – KZ. 1194 –

Protokoll I des zu Wien am 2. April 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Landtagspräsidentenstellen in Steiermark, Krain und Dalmatien

Der Staatsminister brachte für die Stellen der Landeshauptleute bzw. Landtagspräsidenten und deren Stellvertreter in Vorschlag: a) für Steiermark den Grafen Karl Gleispach und Moritz Ritter v. Kaiserfeld, b) für Krain den Baron Anton Codelli und Dr. Karl v. Wurzbach, c) für Dalmatien den Dr. Spiridion Petrovich und den Podestà von Spalato Anton Bajamonti.

Gegen den Vorschlag ad a) und b) wurde nichts erinnert. Zu c) äußerte der Minister des Äußern das Bedenken, daß es bezüglich der Frage über die Vereinigung Dalmatiens mit Kroatien und Slawonien einen sehr ungünstigen Eindruck in den beiden zuletzt genannten Königreichen machen würde, wenn zur Leitung der Landtagsverhandlungen Männer berufen werden sollten, welche gegen die Vereinigung wären. Dies sei nun bei dem zum Stellvertreter des Präsidenten designierten Podestà von Spalato als einem Italiener beinahe mit Gewißheit vorauszusetzen, und bei Petrovich liege trotz seines slawischen Namens eine Bürgschaft nicht vor, daß er nicht auch gegen die Vereinigung der Königreiche eingenommen sei. Auch gebe das Gutachten des in dieser Frage nicht ganz unbefangenen Statthalters, an das sich der Staatsminister bei diesem Vorschlage gehalten, hierüber keine Beruhigung. Es wäre daher zur Vermeidung von Aufregung in Kroatien und Slawonien sehr wünschenswert, wenn zum dalmatinischen Landtagspräsidenten und zu dessen Stellvertreter nur in der Unionsfrage ganz unbefangene Männer oder doch wenigstens einer gewählt würde, der nicht entschieden gegen die Union ist. Der Staatsminister erklärte: Er habe sich bei seinem Vorschlage wohl nur an das Gutachten des Statthalters halten können, dem zu mißtrauen er bei dessen genauer Kenntnis der Personen und Verhältnisse keine Ursache hätte. Nachdem ihm jedoch zwei den dortigen Persönlichkeiten bekannte Männer, FML. Nagy1 und Hofrat Fluck2, namhaft gemacht worden, so wolle er mit diesen hierwegen Rücksprache pflegen. Erklären dieselben, daß die Vorgeschlagenen || S. 240 PDF || eine hervorragende Tätigkeit in Parteifragen nicht entwickelt haben, so würde er seinen Vorschlag auch bezüglich Dalmatiens Sr. Majestät vorlegen, im entgegengesetzten Falle aber im telegraphischen Wege weitere Auskünfte einholen.

Hiergegen ward nichts weiter erinnert3.

II. Böhmische Krönung

Auf dem böhmischen Landtage wird ohne Zweifel die Frage wegen der Krönung Sr. Majestät als König von Böhmen zur Sprache kommen, und es wird hierüber im Ah. Namen eine Erklärung abgegeben werden müssen. Um dies zu können, scheint dem Staatsminister die Einholung der Ah. Willensmeinung und die Erörterung der Frage schon itzt notwendig zu sein. Hierbei kommt auch die Frage über den Krönungseid zur Erwägung. So wie er von den durchlauchtigsten Vorfahren Sr. Majestät geleistet worden, kann er nicht mehr abgelegt werden, weil darin die Aufrechthaltung der alten ständischen Verfassung und Privilegien, die nicht mehr zu Recht bestehen, angelobt wird. Prinzipiell ist auch die Beschwörung der neuen Landesverfassung vom 26. Februar nicht nötig4, weil Se. Majestät in dem Ah. Patente vom 26. Februar, Artikel VI, in feierlichster Weise gelobt haben, die Verfassungsnormen nicht nur selbst unverbrüchlich zu befolgen und zu halten, sondern auch Ah. ihre Nachfolger dazu zu verpflichten etc. Hiernach wäre dann wohl auch die Krönung selbst keine Notwendigkeit. Allein sie würde immer als ein erneuerter Beweis des Ah. Vertrauens in das Land, als eine neue Garantie für die Autonomie desselben angesehen werden, und in dieser Rücksicht unterläge es wohl keinem Bedenken, Sr. Majestät die Ag. Bewilligung eines hierauf gerichteten Begehrens des Landtages anzuraten. Für die Gesamtmonarchie ergäbe sich daraus kein Nachteil. Denn auch den Ungern ist die Krönung zugesichert worden, und wenn von Seite anderer Kronländer, wo eine Krönung oder Erbhuldigung herkömmlich war, ähnliche Begehren gestellt werden, so unterläge deren Gewährung nicht nur keinem Bedenken, sondern sie könnten, wenn es für Böhmen bewilligt wird, nicht wohl abgeschlagen werden. Es handelt sich sonach noch um die Frage, in welcher Form sie eingeleitet werden soll: ob der Statthalter gleich bei Übergabe des Diploms auf dem Landtage mit der Ah. Erklärung der Geneigtheit, die Krönung vornehmen zu lassen, hervorzutreten oder die Anregung dazu von Seite des Landtages abzuwarten habe. Der Staatsminister würde die letztere Modalität beantragen, weil gegenwärtig noch nicht mit Bestimmtheit vorhergesehen werden kann, ob der ganze Landtag oder doch die Mehrheit desselben die Krönung verlangen werde, die Regierung also mit einer vorläufigen Erklärung nur in Verlegenheit käme. Wird aber die || S. 241 PDF || Krönung vom Landtage selbst begehrt, dann erscheint es notwendig, die Ah. Willensmeinung darüber sogleich und ohne alle weitere Rückfrage zu erteilen, damit allen weiteren Debatten über Krönungseid etc. begegnet werde. Hiernach wäre also der Statthalter zu ermächtigen, in dem vorausgesetzten Falle die Erklärung zu geben, Se. Majestät seien geneigt, auf die Bitte des Landtages einzugehen, wenn dieselbe in entsprechender Weise vor den Ah. Thron gebracht wird. Der Minister des Äußern war mit diesem Antrage einverstanden, indem eine Initiative der Regierung nur durch eine förmliche und feierliche Erklärung geschehen könnte, was dann den anderen Kronländern gegenüber bedenklich wäre. Der Polizeiminister würde vorziehen, wenn die Ah. Erklärung gleich bei Übergabe des Diploms im vornhinein dahin abgegeben würde, Se. Majestät seien geneigt, auf den Wunsch des Landes die altherkömmliche Krönung vornehmen zu lassen, indem nur durch eine solche vorläufige Erklärung den Fragen und Erörterungen über die Modalitäten der Krönung ausgewichen werden kann, die sonst auftauchen werden, wenn der Antrag hierzu vom Landtage abgewartet wird. Minister Ritter v. Lasser würde bis zum 20. Oktober 1860 gegen jede Spezialkrönung gestimmt haben. Nachdem jedoch seitdem die ungrische Krönung zugesichert worden, ist das Verhältnis ein anderes geworden. Nun muß der ungrischen Krönung entweder eine Kaiserkrönung oder die Krönung bzw. herkömmliche Huldigung in den übrigen Ländern, wo sie sonst stattfand, gegenübergestellt werden. Es spricht dafür auch noch die politische Rücksicht, daß dadurch das dynastische Gefühl in den Völkern belebt und gestärkt wird. Belangend die Form der diesfalls zu gebenden Erklärung würde Minister v. Lasser sich für einen die Ansichten des Staats- und Polizeiministers vermittelnden Vorschlag dahin aussprechen, daß die Erklärung auf dem böhmischen Landtage zwar nicht gleich bei Übergabe des Diploms abgegeben, daß aber dahin gewirkt werde, hervorragende und einflußreiche Persönlichkeiten dazu zu vermögen, daß sie den Krönungsantrag in einem den Absichten der Regierung entsprechenden Sinne auf dem Landtage stellen, und daß hierauf die Gegenerklärung des Statthalters nach dem Antrage des Staatsministers erfolge.

Mit dieser Ansicht vereinigte sich Minister Graf Szécsen , und auch der Polizeiminister trat derselben nachträglich bei. Der Finanzminister erklärte sich mit Beziehung auf seine bei anderen Gelegenheiten geäußerten Ansichten gegen jede Spezialkrönung oder Huldigung, weil dadurch der leider bezüglich Ungerns schon eingetretene Dualismus noch mehr amplifiziert werden würde. Bei jedem Begehren nach einer solchen Separatkrönung wird ein Hintergedanke und selbstsüchtiger Zweck verfolgt: die Kräftigung der Sonderstellung des betreffenden Landes. In Ungern hat die Krönung ihre verfassungsmäßige Berechtigung, weil die alte Verfassung mit wenigen Beschränkungen wiederhergestellt worden. Nicht so in den anderen Kronländern, welche nunmehr in der Wesenheit ganz gleiche Verfassungen neu erhalten und ihre alten ständischen Einrichtungen und Privilegien verloren haben. Wenn in der Krönungs- oder Huldigungszeremonie eine Garantie der Landesverfassung erblickt werden will, so wäre es vielmehr angezeigt, diese Garantie für die ungleich wichtigere Reichsverfassung zu geben. Auch widerstrebt es dem monarchischen Gefühle des Finanzministers, || S. 242 PDF || daß der Kaiser in die einzelnen Länder herumreise, um sich krönen oder huldigen zu lassen, statt daß die Länder ihre Abgeordneten nach Wien schicken, um ihrem Herrn Gehorsam und Treue zu geloben. Wenn indes Se. Majestät geneigt wären, sich als König von Böhmen krönen zu lassen, so sollte, nach dem Erachten des Finanzministers, hierbei keinerlei Initiative von der Regierung ausgehen, sondern abgewartet werden, ob und wie der Landtag sich hierüber ausspricht, und es sollte dann erst über den Bericht des Statthalters beraten und entschieden werden, welche Antwort dem Landtage zu erteilen sei. Der Handelsminister glaubte ebenfalls, daß, nachdem Se. Majestät die Beobachtung der Gesamtreichsgrundgesetze feierlich angelobt haben, weitere Garantien hierwegen für jedes einzelne Land nicht nötig seien. In dem einen zugestanden, würden sie auch in anderen, z. B. in Steiermark und Kärnten, vielleicht mit den uralt hergebrachten Formen verlangt und zugestanden, ja vielleicht selbst in denjenigen neu gewährt werden müssen, in denen bisher keine üblich waren. Seines Erachtens hätte daher weder in Böhmen noch in den übrigen Kronländern eine Initiative dazu von der Regierung auszugehen, sondern es wäre abzuwarten, ob eine Petition diesfalls eingebracht wird oder nicht. Minister Freiherr v. Pratobevera erklärte, prinzipiell nicht entgegentreten zu können, wenn ein feierlicher Krönungs- oder Huldigungsakt in einzelnen Kronländern mit Angelobungen u. dgl. nach dem für Ungern gewährten konzediert wird. Allein die Gefahr dürfe man nicht verhehlen, daß mit einer darauf gerichteten Bitte viele aus den alten ständischen Verfassungen hergeholte Fragen über die verschiedenen Landeserbämter und die Stellung einzelner Stände und ihrer Funktionäre etc. in unbequemer Weise auftauchen werden. Man werde nicht umhin können, auch mit eigentümlichen neuen, mit Rücksicht auf die jetzt sanktionierten Landesordnungen gefaßten Zeremonien etc. hervorzutreten. FML. Ritter v. Schmerling hielt es unter den jetzigen Verhältnissen, nachdem für Ungern die Krönung zugesichert ist, für untunlich, die Krönung für Böhmen zu verweigern. Er würde jedoch die Ermächtigung des Statthalters zu einer diesfälligen Erklärung dahin beschränken, daß derselbe vorläufig nur im vertraulichen Wege die Ah. Geneigtheit Sr. Majestät, die Krönung anzunehmen, ausspreche, offiziell aber sich vorbehalte, die Ah. Willensmeinung über die diesfällige Bitte des Landtages einzuholen. Der Staatsratspräsident endlich fand es ebenfalls untunlich, die Krönung in Böhmen, wenn der Antrag darauf am Landtage gestellt wird, abzuschlagen, und bemerkte bezüglich der gegen die Huldigungen in den übrigen Provinzen erhobenen Bedenken, daß diese Huldigungen von Sr. Majestät nicht in Ah. eigener Person abgenommen werden müssen, sondern durch einen kaiserlichen Kommissär abgenommen werden können. In Ansehung der Art der für Böhmen zu gebenden Erklärung stimmte er mit dem Staatsminister für die Ermächtigung des Statthalters, dieselbe, wenn der Antrag am Landtag vorgebracht wird, sogleich dahin abzugeben, daß Se. Majestät geneigt seien, auf das Begehren einzugehen, wenn es in einer mit den gegenwärtigen Einrichtungen vereinbarlichen Weise abgefaßt ist. Er verspricht sich davon einen günstigen Eindruck auf den Landtag, glaubt aber jedenfalls, daß vor der Erklärung der Antrag abzuwarten, nicht aber zu provozieren sei.

|| S. 243 PDF || Se. k. k. Hoheit konkludierten hiernach, daß die Mehrheit der Konferenz sich für die bezügliche Ermächtigung des Statthalters, die Ah. Geneigtheit der Annahme auszusprechen, erklärt habe5.

III. Kossuthnotenprozeß

Minister Graf Szécsen teilte mit, daß der k. k. Botschafter in London einen Advokaten und einen Solicitor an ihn gewiesen habe, um sich über die Beschwörung der im Kossuthschen Banknotenprozesse gegen Kossuth geltend zu machenden Tatsachen etc. zu besprechen6. Er als Minister glaube sich wohl nicht berufen, selbst die fraglichen Tatsachen zu beschwören, aobwohl er sonst keinen Anstand nehmen würde, es zu tuna . Er lud daher den Finanzminister ein, einen auch mit den ungrischen Rechten genau vertrauten Fiskalbeamten nebst dem Hofrat Beke namhaft zu machen, um dieses sowie eine weitere Verständigung mit den englischen Advokaten in dieser Sache zu bewirken. Der Finanzminister bestimmte hierzu den Herrn Rehorovszky, und hätte derselbe, da sich gegen die vorgelesene Deduktion der englischen Advokaten in der Sache einige Bedendenken ergeben, nach dem Antrage des Ministers des Äußern ein Pläydoyer zu entwerfen, welches den englischen Advokaten zur Benützung im Prozesse, soweit es nach englischen Gesetzen zulässig, mitzugeben wäre. Endlich wäre ein Beamter nach London zu senden, um dort, wenn nötig, beim Gerichtshofe Auskunft zu geben oder auf neue Einwendungen Antwort zu erteilen.

Graf Szécsen übernahm es, hierwegen unter Mitwirkung der genannten Beamten mit den englischen Advokaten weitere Rücksprache zu pflegen.

IV. Behandlung der Staatsvoranschläge im Ministerrat

Nach früheren Bestimmungen sollten die Staatsvoranschläge in allen Zweigen der Beratung in der Konferenz unterzogen werden. Da dies aber gegenwärtig, wo noch nicht einmal alle einzelnen Voranschläge eingelangt sind, wegen Kürze der Zeit vor dem Zusammentritte des Reichsrates nicht möglich wäre, so erbat sich und erhielt der Finanzminister die Zustimmung der Konferenz dazu, die Voranschläge der einzelnen Ministerien und Zentralstellen im kurzen Wege mit denselben vereinbaren und nur die Hauptresultate und die nicht auszugleichenden Differenzen im Ministerrate vortragen zu dürfen.

V. Zeitungsartikel zu Baron Brucks Ehrenrettung

Der Finanzminister las den zufolge Konferenzbeschlusses vom 29. Dezember 1860 entworfenen Aufsatz eines auf die Ehrenrettung des Freiherrn v. Bruck berechneten Zeitungsartikels7.

|| S. 244 PDF || Die Minister des Äußern und der Polizei erklärten sich, konsequent mit ihrer früheren Abstimmung, überhaupt gegen einen solchen Zeitungsartikel, der eine alte, bereits vergessene Angelegenheit wieder aufwärmen und weder im Interesse der Familie noch der Regierung die beabsichtigte Wirkung haben würde. Auch der Staatsratspräsident , der damals noch nicht Mitglied des Ministerrates war, trat der Ansicht der Vorstimmen bei, weil nicht die Regierung, sondern Brucks eigene Tat ihn in ein falsches Licht gebracht hat. Die Regierung sei ihm also auch keine Genugtuung oder Ehrenerklärung schuldig. bEin Zeitungsartikel der fraglichen Art wird nur eine weitwendige Zeitungspolemik hervorrufen, wobei die gehässige Presse nur der Regierung Vorwürfe zu machen und der Sache den falschen Anstrich zu geben sich bestreben wird, als ob die Regierung den Minister Bruck ungerecht behandelt, ihn dadurch zum Äußersten getrieben habe und sich deshalb genötigt halte, ein an ihm begangenes Unrecht gutzumachen. Selbst hievon abgesehen sei es sogarb zweifelhaft, ob damit seiner Familie wirklich ein Dienst erwiesen werden würde.

Alle übrigen Votanten waren jedoch nach dem Beschlusse vom 28. Februar d. J. für einen Artikel, welcher jedoch nach dem Antrage des Grafen Szécsen eine reifliche und eindringliche Kritik erfordern dürfte, daher die Lithographierung und Verteilung des Aufsatzes beschlossen wurde, in welchem übrigens die Hinweisung auf ein gleichzeitig zu veröffentlichendes Ah. Kabinettsschreiben an die Witwe Bruck wegen Verleihung der Pension zugleich mit diesem Ah. Kabinettsschreiben selbst zu entfallen hätte, da nach dem obigen Beschlusse der Artikel nur die Tatsachen zu erwähnen haben sollte und Ah. Handschreiben an Witwen ausgezeichneter Staatsmänner wirklich nur in ganz besonderen Fällen erlassen zu werden pflegen8.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 15. April 1861. Empfangen 16. April 1861. Erzherzog Rainer.