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Nr. 29 Ministerrat, Wien, 16. März 1861 — Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 16. 3.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Vay, Lasser, Szécsen 25. 3., Plener 26. 3., Wickenburg 26. 3., Pratobevera 18.3. erhalten und abgegeben, Lichtenfels 18. 3., FML. Schmerling 27. 3., Mažuranić 18. 3.; BdR. Erzherzog Rainer 25. [sic!] 3.

MRZ. – KZ. 876 –

Protokoll I der zu Wien am 16. März 1861 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Provisorische Organisierung der Banaltafel

Der Präsident des kroatisch-slawonischen Hofdikasteriums referierte seinen au. Vortrag wegen provisorischer Reorganisierung der Banaltafel und der Gerichtshöfe erster Instanz in Kroatien und Slawonien1. Im wesentlichen wird darin beantragt: für die Banaltafel Wiederannahme des althergebrachten Titels „königliche Banaltafel für Dalmatien, Kroatien und Slawonien“, dann des Titels „Assessoren“ für deren Räte, Vermehrung der letzteren um drei Honorarbeisitzer aus dem Magnaten- und geistlichen Stande, Wiederherstellung der Chargen eines Vizebans und Protonotärs, deren Wahl jedoch dem Landtage vorbehalten bleibt, Vereinigung des Urbarialobergerichts in seinem dermaligen Stande unter Wegfall seines Präsidenten mit der Banaltafel, Bestellung der nötigen Assessoren, von denen jedoch einstweilen fünf gegen Aufnahme von Aushilfsreferenten entfielen. Für die Gerichtshöfe erster Instanz: Annahme des Titels „königliche Komitatsgerichtstafel erster und zweiter Klasse“ und des Titels „Assessoren“ für deren Räte. Im übrigen würden die österreichischen Gesetze unverändert beibehalten werden. Außerdem wird die Entfernung der der Landessprache nicht mächtigen Beamten, Advokaten und Notare beantragt2.

Der Minister Freiherr Pratobevera verkannte nicht die bei diesen Anträgen vorwaltende Billigkeit und sprach seinen Dank für die Zusicherung wegen Aufrechterhaltung der österreichischen Gesetze im Justizwesen aus. Gleichwohl äußerte er den Zweifel, ob es jetzt, wenige Wochen vor Eröffnung des Landtages, dem die Anträge auf die definitive Organisierung der Gerichte und insbesondere die Bestellung des Vizebans und Protonotärs vorbehalten bleibt, so dringend notwendig sei, mit einer provisorischen Organisierung der Gerichte vorzugehen. Ebenso würde er die Annahme des Titels „dalmatinische“ Banaltafel gegenwärtig noch nicht an der Zeit finden, weil die Frage über die Vereinigung Dalmatiens mit Kroatien erst auf den beiderseitigen Landtagen ausgetragen und darüber die Ah. Entschließung Sr. Majestät eingeholt werden muß. Gegen die Ausscheidung der Beamten, welche der Landessprache nicht mächtig sind, fände er zwar nichts einzuwenden. Allein er besorgt, daß dabei mehr mit Rücksicht auf Nationalität || S. 169 PDF || als auf wirkliche Unkenntnis der Sprache vorgegangen werden dürfte. Denn er glaubt nicht, daß z. B. Präsident Ullepitsch beim Urbarialobergerichte oder die Präsides Vest, Novak etc. auch bisher ihr Amt ohne Kenntnis der Landessprache sollten versehen haben können3. Er bitte daher sowohl im Interesse der Finanzen, welchen die hiernach disponibel werdenden Beamten zur Last fallen, als im Interesse der unglücklichen Beamten selbst, daß bei dieser Ausscheidung mit möglichster Schonung und nur nach dem strengsten Diensterfordernisse vorgegangen und ihm ein Verzeichnis der sonach Ausgeschiedenen mitgeteilt werden möge. Auch bezüglich der Advokaten und Notare, welche gesetzmäßig ernannt und bestellt worden sind, schiene ihm die zwangsweise Entfernung von ihren Posten nicht angezeigt, vielmehr billig zu sein, es ihnen selbst zu überlassen, ob und inwieferne sie sich auch ohne oder mit magelhafter Kenntnis der Landessprache noch fortbringen zu können glauben. Belangend endlich die Vereinigung des Urbarialobergerichts mit der Banaltafel bemerkte er, daß, nachdem das Urbarialobergericht nach seiner Gründung durch die Ah. Patente vom 2. März 1853, Nr. 40, und 24. Dezember 1857, Nr. 2444, nur einen für eine zeitliche Periode abzuwickelnden Geschäftskreis erhalten hat, aus dieser Vereinigung eine dauernde Vermehrung des Personalstandes der Banaltafel nicht abgeleitet werde. Präsident v. Mažuranić entgegnete hierauf: Das Verlangen nach den von ihm angetragenen Reformen ist im Lande so lebhaft und tief von allen Munizipien so laut geäußert worden, daß es bedenklich wäre, demselben nicht so bald als möglich und noch vor dem Zusammentritte des Landtages zu entsprechen. Die Zugestehung dieser scheinbaren und unwesentlichen Reformen würde zur Beruhigung der Gemüter, die nun einmal an heimatlichen Einrichtungen hängen, dienen und geeignet sein, den Fortbestand der österreichischen Justizgesetze im Lande zu retten, indem zu erwarten ist, daß auch der Landtag, wenn jene Konzession schon früher gemacht wird, für die Aufrechthaltung jener Gesetze und alles dessen, was seit den letzten zehn Jahren geschehen ist, stimmen werde. Entgegen ist bei Verweigerung derselben sehr zu fürchten, daß sich der Landtag nicht bloß mit der Wiederherstellung der alten Formen begnügen, sondern auch die frühere Gesetzgebung wieder zurückverlangen werde. Um [einen] solchen Preis wäre eine Konzession, die nichts kostet, vielmehr bei Vereinigung des Urbarialobergerichts mit der Banaltafel noch eine Ersparung von 5460 f. bloß an Gehältern ergibt, wohl zu gewähren. Was den Anstand wegen Annahme des Titels „dalmatinische“ Banaltafel betrifft, so ist zu bemerken, daß sie denselben früher Jahrhunderte lang geführt hat, ohne daß deswegen ein Anspruch auf die Jurisdiktion über Dalmatien wäre erhoben worden. Dieser Titel aber erscheint zur Wahrung der alten, nie aufgegebenen Rechte des Landes notwendig. Die Besorgnis, daß bei Ausmusterung der Beamten, welche der Landes- und Gerichtssprache nicht mächtig sind, nicht mit voller Unparteilichkeit werde vorgegangen werden, glaubte der Präsident durch die Versicherung beheben zu können, daß es keineswegs die Absicht sei, alle nicht Eingeborenen zu entfernen. Man wird jene, die der || S. 170 PDF || Sprache vollkommen mächtig, wenn sie auch nicht Landeskinder sind, um so lieber beibehalten, als sie mit ihrer Kenntnis der österreichischen Gesetze wesentliche Dienste zur Unterstützung der Eingeborenen leisten können. Aber nachdem viele derselben, wie er namentlich bezüglich des Ullepitsch versichern kann, der Landessprache nicht in dem Grade mächtig sind, um die in derselben verfaßten Prozesse in ihr zu referieren etc., so liegt es wohl in der Natur der Sache, daß sie entfernt werden müssen. Belangend die Advokaten, so ist ebenfalls nicht beabsichtigt, dieselben wegen Mangels der Sprachkenntnis unbedingt zu entfernen. Sie sind in Überzahl vorhanden und nicht an bestimmte Amtssitze gebunden, so daß es füglich jedem einzelnen überlassen werden kann, auf seinem bisherigen Posten zu verbleiben, wenn er trotz seiner mangelhaften Kenntnis der Landessprache sein Fortkommen zu finden vermeint. Anders verhält es sich mit den Notaren. Diese sind nach festgesetzten Amtsbezirken so verteilt, daß, wenn irgendwo einer ist, der nicht kroatisch kann, er nunmehr nach Einführung der kroatischen Gerichtssprache seiner Bestimmung schlechterdings nicht nachkommen kann, also durch einen der Sprache Kundigen ersetzt werden muß, wenn nicht der Zweck des Instituts, dem des Beistands der Notare bedürftigen Publikum zu dienen, vereitelt werden soll. Was endlich die Vereinigung des Urbarialobergerichtes mit der Banaltafel betrifft, so wird damit keine dauernde Vermehrung des Personalstandes der letzteren beabsichtigt, vielmehr bleiben vorderhand fünf Assessorenstellen derselben unbesetzt, so daß seinerzeit, wenn die Geschäfte der Urbarialgerichte abgewickelt sein werden, worüber allerdings noch Jahre vergehen werden, darum kein erhöhter Personalstand bei der Banaltafel eintreten müßte.

Mit diesen Aufklärungen fand sich Minister Baron Pratobevera der Hauptsache nach befriedigt. Nicht so der Präsident des Staatsrates . Seiner Ansicht nach handelt es sich bei dem Titel „dalmatinische Banaltafel“ nicht bloß um den Namen, sondern um eine Tatsache. Erscheint die Kundmachung mit diesem Titel, so wird man in Dalmatien glauben, die Union mit Kroatien, die doch erst auf den beiderseitigen Landtagen ausgetragen werden soll, sei eine bereits entschiedene, von Sr. Majestät sanktionierte Sache. So angenehm dies nun für Kroatien sein mag, ebenso mißliebig würde es in denjenigen Teilen Dalmatiens, welche notorisch der Union abhold sind, aufgenommen werden, und es würde der Beruhigung auf der einen Seite die Aufregung auf der anderen gegenüberstehen. Jetzt also, wo die Eröffnung der beiden Landtage so nahe bevorsteht, wäre die Annahme jenes Titels von den übelsten Folgen und würde daraus auf dem kroatischen Landtage zuverlässig als eine Rechtszugestehung angenommen werden. Darum erklärte sich der Staatsratspräsident gegen diesen Titel. Die Umgestaltung der Banaltafel in ihrer Zusammensetzung, nämlich die Zulassung ungeprüfter Beisitzer aus dem Herren- und dem geistlichen Stande, steht mit dem Prinzip der Aufrechthaltung der österreichischen Justizgesetzgebung im Widerspruche, deren erster Grundsatz ist, daß niemand das Richteramt zu verwalten berechtigt ist, der nicht nach vollendeten Rechtsstudien und abgelegter Richteramtsprüfung dazu qualifiziert wird. Wenn man glaubt, durch Beiziehung ungeprüfter Richter der Rechtspflege einen Dienst zu erweisen oder das Land zu beruhigen, so gibt man sich einer Täuschung || S. 171 PDF || hin. Das Land wird sich beruhigen, wenn die Gerichtsbarkeit durch sachkundige Richter ordnungsmäßig geübt und dem Publikum die Überzeugung wird, daß seine Gerichte nach dem Gesetze Recht sprechen. Rechts- und Gesetzunkundige aber bringen nur Verwirrung in die Rechtspflege und können selbst Veranlassung zu Unzufriedenheit und Aufregung geben. Und was insbesondere die Bestellung eines Protonotärs betrifft, so besteht dagegen das Bedenken, daß derselbe, durch die österreichische Prozeßordnung außer Wirksamkeit gesetzt, bei seiner Wiedereinführung zum Wiederaufleben des früheren Verfahrens hindrängen würde. aSobald die Organisierung der Banaltafel auf solche Weise geändert wird, ist auch die Beobachtung der österreichischen Prozeßvorschriften nicht mehr möglich, und das Verfahren und die Entscheidungen müssen notwendig in Umständlichkeit und Verwirrung geraten.a Es möge daher diese Umstaltung bis zur Einberufung des Landtages verschoben werden. Auch gegen die Vereinigung des Urbarialobergerichtes mit der Banaltafel ergebe sich der Anstand, daß, bsobald bei der zweiten Instanz kein gesetzmäßiges Verfahren mehr Platz greift, auch beim obersten Urbarialgericht in Wien, wo für Kroatien, Slawonien und Siebenbürgen noch ein eigener Senat besteht, keine gesetzmäßige Verhandlung und Entscheidung mehr Platz greifen kannb . In betreff der Beamtenausmusterung teilt der Staatsratspräsident die Ansicht des Ministers Baron Pratobevera für ein billiges und schonendes Vorgehen. Ein Fall: die Entfernung des Oberlandesgerichtsrates Domschitzc, von dem er weiß, daß derselbe jahrelang die öffentlichen Schlußverhandlungen in criminalibus in kroatischer Sprache geführt hat, dunter der Behauptung, daß er dieser Sprache nicht mächtig seid, gibt der Besorgnis Raum, daß eher mit Härte als mit Schonung werde vorgegangen werden. Ist es doch nicht denkbar, daß das Justizministerium bei Anstellung der Gerichtsbeamten in Kroatien so ganz ohne alle Rücksicht auf deren Kenntnis der Landessprache sollte vorgegangen sein. Advokaten und Notare haben ihre Bestellung von der Regierung erhalten, sie kann sie ihnen ohne gesetzmäßigen Grund nicht nehmen. Können sie sich unter den gegenwärtigen Verhältnissen auf ihren Posten ekeine Beschäftigung findene, so ist das ihre Sache. Bei den Notaren wird es genügenf, in denjenigen Amtsbezirken durch Bestellung eines zweiten, sprachenkundigen Individuums eine Vorsorge zu treffen, wo der bestellte Notar um dieses Mangels willen sein Amt nicht ordnungsgemäß zu versehen imstande wäre. Minister Graf Szécsen bemerkte: Es hätte ihm zwar auch wünschenswert geschienen, vor dem Landtage keine Änderung eintreten zu lassen. Nachdem jedoch der mit den Wünschen und Bedürfnissen des Landes vertraute Präsident des kroatischen Hofdikasteriums es zur Beruhigung des Landes absolut für notwendig erkennt, damit jetzt schon hervorzutreten, so kompromittiere er auf dessen Urteil um so mehr, gals er es sich zur Regel gemacht habe, so selten als möglich den Anträgeng als er es sich zur || S. 172 PDF || Regel gemacht habe, so selten als möglich den Anträgen der mit der unmittelbaren und mit der obersten Leitung des Landes betrauten Autoritäten entgegenzutreten. Insbesondere glaube er, was den Titel „dalmatinische Banaltafel“ betrifft, daß man entweder gar keine Landesbezeichnung oder die althergebrachte wählen müsse. Bleibt Dalmatien darin allein weg, so würde daraus die entgegengesetzte Folgerung, nämlich daß Dalmatiens Trennung entschieden sei, abgeleitet werden. Es ist aber wie beim Titel des Banus ganz unbedenklich, die alte Benennung beizubehalten, weil der Banus immer bis auf die jüngste Zeit, wo Graf Coronini für kurze Zeit diese Würde bekleidete5, immer den Titel „Banus von Dalmatien etc.“ geführt hat, ohne darum je einen Eingriff in die Gerechtsame des dalmatinischen Statthalters oder Oberlandesgerichtspräsidenten versucht zu haben. Führen doch Se. Majestät selbst noch immer einige historische Titel und Wappen. Im allgemeinen möge man übrigens über den Gang der Dinge in Ungern und Kroatien denken, wie man wolle, soviel stehe fest, daß es gut war, den Versuch zu machen, sich von dem Boden der Tatsachen auf jenen rechtlicher Anerkennung zu stellen. Entspricht der Erfolg auch nicht oder nicht vollkommen, so ist dies nicht auf Rechnung der gemachten Konzessionen, sondern des Umstandes zu setzen, daß es der bisherigen elfjährigen Verwaltung in diesen Ländern nicht gelungen ist, den Keim der Revolution zu ersticken. Der Finanzminister erklärte sich in merito mit den Anträgen des Präsidenten v. Mažuranić einverstanden, da bei der neuen Bestellung der Banaltafel eine Mehrauslage für das Ärar insofern nicht erwächst, als die Beamten des Urbarialobergerichtes, deren Bezüge derzeit aus dem Grundentlastungs- beziehungsweise Landesfonds bestritten werden, fortan bis zur Beendigung der Funktion dieser Abteilung aus derselben Quelle werden bezahlt werden, in welcher Beziehung Minister v. Lasser vorschlug, daß dieser Fonds diejenige Tangente, welche er bisher für das Personale des Urbarialobergerichtes — abzüglich des Präsidentengehaltes — verwenden mußte, an das Kameralärar zur Besoldung der nun der Banaltafel einverleibten Beamten abzuführen hätte. Präsident v. Mažuranić sicherte die Berücksichtigung dieses Vorschlags zu, wenn es sich um die Feststellung der Besoldungsfrage etc. handeln wird. Im übrigen erklärte der Finanzminister , daß durch die Entfernung der sprachunkundigen Beamten dem Ärar wohl eine neue Auslage erwachsen werde, er sehe jedoch die Notwendigkeit dieser Maßregel ein und schließe sich in dieser Beziehung dem von den Vorstimmen ausgesprochenen Wunsche an. Der Staatsminister läßt es dahingestellt sein, ob die letzte elfjährige Verwaltung des Landes so schlecht war, daß der Wunsch nach einer Änderung gerechtfertigt wäre, tritt aber auf die Versicherung des Präsidenten v. Mažuranić, daß dessen Anträge, ohne Abbruch des Wesens der österreichischen Gesetze, zur Beruhigung des Landes und zur Erfüllung der Wünsche desselben gereichen werden, denselben mit der Modifikation bei, daß den sprachunkundigen Advokaten und Notaren die ihnen von der Regierung erteilte Bestallung nicht entzogen, sondern nur bei den Notaren dort, wo es erforderlich, die vom Staatsratspräsidenten vorgeschlagene Vorsorge getroffen werde.

|| S. 173 PDF || Alle übrigen Stimmführer vereinigten sich ebenfalls mit den Anträgen des Präsidenten v. Mažuranić mit den von den Vorstimmen vorgeschlagenen, von dem Präsidenten auch zugestandenen Modifikationen, wobei nur der Polizeiminister bemerkte, daß er hinsichtlich des Organismus der Banaltafel zwar die Bedenken des Staatsratspräsidenten teile, jedoch auf deren Behebung nicht bestehe, wenn dies, wie versichert wird, ohne Gefährdung wichtigerer Dinge nicht geschehen kann. Minister v. Lasser , dessen Antrag bezüglich des Urbarialober-gerichtsaufwandes bereits oben erwähnt wurde, machte nur noch bezüglich der Beamtenausmusterung auf den Umstand aufmerksam, daß unter den gegenwärtigen Verhältnissen unter den Nichteingeborenen, wenn auch Sprachkundigen, selbst die Tendenz, aus dem Lande zu kommen, bemerkbar sein und daher zur verdoppelten Vorsicht bei der Ausmusterung auffordern dürfte6.

II. Errichtung dreier neuer Komitatssedrien in Kroatien und Slawonien

Nachdem infolge der neuen politischen Organisation in Kroatien und Slawonien die ehemals bestandenen Komitate wiederhergestellt worden sind, so würde, wenn nur die bisherigen Gerichtshöfe erster Instanz beibehalten werden, die Jurisdiktion über das Kreuzer Komitat zwischen den Gerichtshöfen von Agram und Warasdin geteilt, jene über die Komitate Veröcz, Požega und Syrmien aber in dem einzigen Gerichtshofe in Esseg vereinigt sein. Allgemein hat sich im Lande das Verlangen kundgegeben — und es liegen diesfalls schriftliche Begehren vor, daß für jedes Komitat eine eigene Sedria (Komitatsgerichtstafel als Kollegialgericht erster Instanz) bestellt werde. Ja es wird sogar die Errichtung munizipaler Sedrien in Anregung gebracht. Sowenig nun der Präsident des kroatischen Hofdikasteriums die letztere Modalität zu befürworten beabsichtigte, weil die Rechtspflege immer durch lf. Gerichte ausgeübt werden soll, so findet er doch andererseits das Begehren nach einer Sedria für jedes Komitat gerechtfertigt und in dem bei allen Organisierungen berücksichtigten Prinzipe begründet, daß die Sprengel der Komitats- oder Kreisgerichte mit den Amtsbezirken der politischen Komitats- oder Kreisbehörde zusammenfallen sollen. Es wird dadurch auch möglichen Konflikten mit den Stuhlrichtern vorgebeugt, die versucht werden könnten, Zuschriften eines außerhalb ihres Komitats gelegenen Kollegialgerichtes zurückzuweisen. Präsident v. Mažuranić gedächte daher — mit Zustimmung der Konferenz — anzutragen, Se. Majestät geruhen, im Prinzipe Ag. zu genehmigen, daß in jedem der sieben Komitate eine eigene Gerichtstafel bestehe bzw. drei neue: zu Kreuz, Požega und Vukovár errichtet werden. Die Ausführung bliebe der landtäglichen Beratung vorbehalten, wobei natürlich auf angemessene Reduktion der für mehrere Komitate zusammen bestehenden Gerichtshöfe Bedacht zu nehmen und die Geldfrage in Erwägung zu ziehen sein würde.

Die Konferenz fand gegen diesen Antrag nichts einzuwenden7.

A[h]. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 24. Mär2 1861. Empfangen 25. März 1861. Erzherzog Rainer.