MRP-1-5-01-0-18610307-P-0024.xml

|

Nr. 24 Ministerrat, Wien, 7. März 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet (RS. Klaps); VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 8. 3.), Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg 11. 3., Pratobevera 11. 3., Szög yény, Mažuranić 11. 3.; abw. Vay; BdR. Erzherzog Rainer 14. 3.

MRZ. – KZ. 790 –

Protokoll vom 7. März 1861 unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.

I. Reorganisierung der kroatisch-slawonischen Statthalterei

a Der Präsident des provisorischen kroatisch-slawonischen Hofdikasteriums las seinen Vortrag über die provisorische Reorganisation der kroatisch-slawonischen Statthalterei, welcher auch die Anträge über den Wirkungskreis, den Personal- und Besoldungsstatus, die Ernennungen und Beeidigungen, die Entfernung der des Kroatischen nicht mächtigen fremden Beamten und die Installation des königlichen Statthaltereirates für Kroatien [und Slawonien] durch den Erzbischof Haulik enthält1.

Der Finanzminister bedauert, daß die nachgewiesene Ersparnis von 15.000 fl. jährlich an den Bezügen durch den Zuwachs an Disponibilitätsgenüssen wahrscheinlich werde weit überwogen werden. Er müsse daher beantragen, daß diese Disponibilitätsgenüsse in Kroatien und auch in den anderen Ländern dem betreffenden Lande zur Last fallen sollen. Ferner erklärte es der Finanzminister für wünschenswert, daß die Kanzleiakzessistenstellen in Erledigungsfällen nach und nach einzugehen hätten und statt dieser ein Proletariat begründenden Beamten Diurnisten aufgenommen würden, wofür, wie bereits bei Finanzbehörden geschieht, seinerzeit ein eigenes Pauschale zu bewilligen wäre. Minister Graf Szécsen findet gegen den Antrag des Präsidenten in der Voraussetzung keine Erinnerung zu erheben, daß sich bei der Publikation der neuen provisorischen Organisierung ausdrücklich auf das Ah. Handschreiben vom 20. Oktober v. J. berufen werde. Gegen das eventuelle Eingehen der Akzessisten finden dieser Minister sowie Präsident Mažuranić nichts einzuwenden. Über die Frage, wie der neue Wirkungskreis der Statthalterei sich zu dem bisherigen verhalte, gab der Präsident die Auskunft, daß er homogen mit dem Wirkungskreise der ungarischen Statthalterei und somit wesentlich erweitert sei, während der Wirkungskreis || S. 137 PDF || des Hofdikasteriums gleich dem der ungarischen Hofkanzlei nun beschränkter sein wird als der des Staatsministeriums, indem die ungarischen Hofstellen keinen verfassungsmäßigen Wirkungskreis haben und stets nur als Sekretariate des Königs von Ungarn funktioniert haben. Dieselben bilden daher auch keine Rekursinstanz. Minister Graf Szécsen bestätigte vollkommen diese Angaben, und es ergab sich auch diesfalls keine weitere Erinnerung. Nachdem die Minister v. Lasser und Freiherr v. Pratobevera es als eine harte und unnotwendige Maßregel bezeichnet hatten, aus Kroatien alle nichteingeborenen subalternen Konzeptsund Manipulationsbeamten namentlich slowenischer Nation, welche die für ihren Posten nötigen Sprachkenntnisse besitzen, zu entfernen, gab Präsident Mažuranić die Versicherung, daß es weder in seinem Antrage noch in seiner Absicht liege, die fremden Beamten als solche überhaupt in Disponibilität versetzen zu lassen, sondern nur die der Landessprache unkundigen. Er werde vielmehr die Beibehaltung der sprachkundigen Fremden dem Ban nachdrücklich empfehlen. Über die vom Polizeiminister angeregte Ausschreibung eines Konkurses in den übrigen Kronländern für die jetzt zu treffenden Besetzungen, wodurch die dortigen Kroaten in die Lage versetzt würden, sich zu bewerben, gab der Präsident die Auskunft, daß es sich nur um die Besetzung von einer Sekretariats- und mehreren Konzipistenstellen handeln werde, wobei die in Kroatien bereits vorhandenen disponiblen Funktionärs ihre Verwendung finden werden, so daß ein Konkurs überflüssig erscheine2.

bVon Seite der übrigen Konferenzmitglieder ergab sich keine Erinnerung.b

II. Begünstigungsjahr für die disponibel werdenden kroatisch-slawonischen Beamten

Der Präsident des kroatisch-slawonischen Hofdikasteriums referierte hierauf über seine au. Anträge wegen Bewilligung des Begünstigungsjahres für die infolge der Reorganisierung der Statthalterei und der Banaltafel disponibel werdenden Beamten, wogegen im wesentlichen nichts erinnert und nur vom Finanzminister die Überweisung dieses Aufwandes auf das Land vorbehalten wurde. Der Minister v. Lasser fand eine nähere Präzisierung der Beamten, um die es sich hier handelt, wünschenswert wie auch die Bestimmung, daß das Begünstigungsjahr vom ersten Tage des auf die Dienstesenthebung folgenden Monats zu beginnen habe3.

III. Nichtberücksichtigung ausgedienter Militärs aus den deutsch-slawischen Ländern durch die ungarischen Komitate bei Anstellungen

Aus Anlaß der Beratung über Punkt I brachte der Kriegsminister zur Sprache, daß die ungarischen Komitate bei Anstellungen in ihrem Bereiche die ausgedienten Militärs aus den deutsch-slawischen Ländern nicht mehr berücksichtigen wollen. Dies sei mit dem bestehenden Gesetze unverträglich4, und ein solcher || S. 138 PDF || Vorgang seitens der Komitate werde die reziproke Ausschließung ungarischer Militärs von den zahlreicheren Posten in den deutsch-slawischen Ländern zur Folge haben. Dies sollte man in Ungarn und Kroatien wohl berücksichtigen.

Der Staatsminister machte darauf aufmerksam, daß es im Interesse des Dienstes, des Landes und der Armee gelegen sei, die Munizipien im geeigneten Wege zur Anstellung gedienter k. k. Militärs zu verhalten, und die ungarischkroatischen Hofstellen dürften diesfalls die Statthaltereien anweisen. Minister Graf Szécsen übernahm es, hierüber dem ungarischen Hofkanzler die Mitteilung zu machen, und Präsident Mažuranić trat der Meinung des Staatsministers ebenfalls bei5.

IV. Gnadenpension für den gewesenen ungarischen Vizepräsidenten Duschek

Infolge Ah. Handschreibens vom 4. d. M. referierte der Finanzminister über den Antrag des Hofkanzlers Baron Vay auf Verleihung einer Gnadenpension von 3000 fl. an den gewesenen Vizepräsidenten Duschek und erklärte übereinstimmend mit seiner schriftlichen Mitteilung in dieser Sache, daß er nicht gegen den Ah. Gnadenakt überhaupt, sondern nur gegen dessen Opportunität in diesem Augenblicke stimmen müsse, wo man denselben in Ungarn nur als ein neues Zeichen der Schwäche der Regierung auffassen würde6. Diese Pensionsverleihung dürfte daher bis zur Rückkehr normaler Zustände in jenem Lande vertagt werden.

Alle Minister traten dieser Meinung bei7.

V. Antrag des ungarischen Hofkanzlers auf Berufung der Königreiche Kroatien und Slawonien zum ungarischen Landtag nach der vor 1848 üblichen Form

Der zweite ungarische Hofkanzler las den Vortrag des Barons Vay vom 28. Februar, mit welchem die Berufung der Königreiche Kroatien und Slawonien zum ungarischen Landtage nach früherer Gepflogenheit beantragt wird8.

Baron Vay bittet darin um die Ermächtigung, nach der vor 1848 üblichen Form sowohl an die Stände von Kroatien als an die drei Komitate Slawoniens und die sieben königlichen Freistädte sowie an die zwei Küstenstädte Fiume und Buccari, endlich an die sechs Obergespäne die königlichen Einberufungsschreiben erlassen und diese Regales im Wege eines an den Ban zu richtenden Reskriptes übermitteln zu dürfen.

|| S. 139 PDF || Der Präsident des kroatisch-slawonischen Hofdikasteriums erklärt, zur Erteilung der vom ungarischen Hofkanzler angesuchten Ermächtigung durchaus nicht einraten zu können, weil durch die Erlassung dieser Regales die neutrale Stellung der Krone bei den zwischen Ungarn und Kroatien nach dem Ah. Handschreiben vom 20. Oktober zu pflegenden Verhandlungen alteriert und die Unionsfrage präjudiziert wird9. Die Stellung Kroatiens zu Ungarn werde dadurch mit jener der Woiwodschaft äquipariert und die schwebende Frage vornweg entschieden, was in Kroatien den schlimmsten Eindruck hervorbringen müßte, da es mit dem kroatischen Staatsrechte und den kroatischen Anschauungen im Widerspruche steht. Die vor 1848 bestandene Übung bezüglich der Einberufung zum Landtage kann nicht mehr maßgebend sein, da Ungarn selbst seine alte Verfassung zerrissen hat. Die Verfassung von 1848 aber ist in Kroatien vom Landtage nicht anerkannt worden und daher ohne Gesetzeskraft10. Allerdings ist eine ungarische Königskrönung ohne Intervention Kroatiens nicht möglich, allein diese Intervention wird seinerzeit auch ohne Erlassung der fraglichen Regales stattfinden, ist ja doch der kroatische Landtag bereits ad hoc früher als der ungarische Ah. einberufen worden. Minister Graf Szécsen bemerkt, es handle sich jetzt nicht um die Beschickung des ungarischen Landtages, sondern um die Erfüllung der Form der Berufung. Sehr schwierig ist es allerdings, hierbei die volle Neutralität nach beiden Seiten zu wahren. Denn erfolgt die Einberufung im Wege des Hofdikasteriums, wird man die Frage in Ungarn nicht minder als präjudiziert ansehen als in Kroatien, wenn sie im Wege der ungarischen Hofkanzlei geschieht. Ein Mittelweg dürfte darin gefunden werden, wenn die Regales durch den ungarischen Hofkanzler an den Ban als Einladung gesendet werden, gleichzeitig aber in einer Note an das Hofdikasterium mit Berufung auf einen Ah. Befehl ausdrücklich erklärt wird, daß die Folge, welche dieser Einladung gegeben wird, von dem Ausgange der Verhandlungen zwischen beiden Landtagen abhängen werde. Der Hofkanzler v. Szőgyény , welcher sich dem Antrage des Barons Vay vollkommen anschließt, versicherte, daß die ungarische Hofkanzlei keineswegs die schwebende Frage [zu] präokkupieren, sondern durch die Erlassung dieser Regales nur eine der vielen Schwierigkeiten zu beheben gedenke, womit die Regierung in Ungarn zu kämpfen hat. Präsident Mažuranić erwiderte, er müsse sich entschieden dagegen verwahren, daß diese Schwierigkeit sowie jene mit der Murinsel11 auf Kosten Kroatiens gelöst werde. Der Staatsminister erinnert, daß dieselbe Frage schon einmal der Konferenz zur Beratung vorgelegen habe12; in Übereinstimmung mit der damals ausgesprochenen Meinung müsse er sich dafür erklären, daß von Erlassung der Regales Umgang genommen werde. Die kaiserliche Unterschrift unter denselben macht sie zu einem entschiedenen Ah. Befehl für Kroatien, auf dem ungarischen Landtage zu erscheinen und || S. 140 PDF || zu deliberieren. Dies ist mehr als eine bloße Form, es ist die Präjudizierung einer noch offenen Frage. Der bevorstehende Landtag ist allerdings ein Krönungslandtag. Aber bevor es zur Krönung kommt, muß noch vieles andere, darunter eben die kroatische Frage, geschlichtet sein, und durch diese Schlichtung wird auch die Intervention Kroatiens geregelt. Der Polizeiminister glaubt, daß ohne Erlassung der Regales eine bloße Mitteilung der ungarischen Hofkanzlei an das kroatisch-slawonische Hofdikasterium genügen dürfte.

cDer Finanzminister stimmt dem Staatsminister mit dem Bemerken bei, daß die Ausfertigung der Regales und die darin klar ausgesprochene Einberufung Kroatiens auf den ungarischen Landtag die Entscheidung der Frage wegen der künftigen staatsrechtlichen Stellung beider Länder zu präju­dizieren scheinen, daher man auf dem unbefangenen Standpunkte der Regierung zu unterbleiben [sic!] habe.c Der Finanzminister stimmt dem Staatsminister mit dem Bemerken bei, daß die Ausfertigung der Regales und die darin klar ausgesprochene Einberufung Kroatiens auf den ungarischen Landtag die Entscheidung der Frage wegen der künftigen staatsrechtlichen Stellung beider Länder zu präju­dizieren scheinen, daher man auf dem unbefangenen Standpunkte der Regierung zu unterbleiben [sic!] habe. Die übrigen Minister vereinigten sich mit dem Antrage des Staatsministers13.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen dund sehe einem Berichte darüber entgegen, was infolge der Anregung des Kriegsministers wegen Unterbringung gedienter Unteroffiziere in Ungarn und Kroatien veranlaßt worden istd . Franz Joseph. Wien, den 14. März 1861. Empfangen 14. März 1861. Erzherzog Rainer.Einfügung d–d Franz Josephs.