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Nr. 276 Ministerkonferenz, Wien, 22. und 26. Jänner 1861 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. (Rechberg 26. 1.), Mecséry 29. 1., Schmerling, Degenfeld, Vay 30. 1., Plener 30. 1., Lasser 1.2., Szécsen 6. 2.

MRZ. – KZ. 465 –

Protokoll der zu Wien am 22. und 26. Jänner 1861 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg. [Sitzung vom 22. Jänner 1861]         [anw. Rechberg, Mecséry, Schmerling, Degenfeld, Vay, Plener, Lasser, Helfert]

[I.] Patent über die staatsrechtliche Stellung der Evangelischen

Gegenstand der Beratung war der beiliegende Entwurf eines Ah. Patents über die staatsrechtliche Stellung der Evangelischen beider Bekenntnisse in allen Teilen des Reiches mit Ausnahme der ungrischen Länder, Siebenbürgens, der Militärgrenze und des lombardisch-venezianischen Königreichesa .1

Der Ministerpräsident brachte vor allem die Frage in Anregung, ob dieses Patent als ein Akt der Gesetzgebung ohne verfassungsmäßige Mitwirkung des verstärkten Reichsrates hinausgegeben werden könne. Er und der Finanzminister wären der Meinung, daß dies nicht geschehen sollte, weil das Patent Rechte zuerkennt, denen auf der anderen Seite den Untertanen auferlegte Verpflichtungen gegenüberstehen, es mithin das Objekt eines in den betreffenden Ländern allgemein verbindlichen Gesetzes enthält, welches nach dem Diplom vom 20. Oktober nur im verfassungsmäßigen Wege zustande kommen kann. Eine besondere Dringlichkeit der Erlassung desselben liegt nicht vor. Erscheint es also ohne vorläufige Mitwirkung des verstärkten Reichsrates, so wird sich im Publikum die Meinung verbreiten, daß die Regierung noch lange nicht an die Einberufung des verstärkten Reichsrates denke, indem sie sonst sicher nicht allein mit dem Gesetze hervorgetreten wäre.

Der Staatsminister entgegnete, daß der vorliegende Entwurf eigentlich nur die Hauptgrundsätze über die staatsrechtliche Stellung der Evangelischen an sich, mithin nur dasjenige enthalte, was denselben bereits durch frühere Regierungsakte, namentlich durch die Ah. Entschließung vom 31. Dezember 1851 2 und durch das Diplom vom 20. Oktober [1860] zugesichert worden. Dieses wiederholt und in einem besonderen feierlichen Akte auszusprechen, bedürfe wohl keiner reichsrätlichen Mitwirkung, weil dagegen kaum ein Widerspruch oder eine Einwendung wird erhoben werden können. Wohl aber sei es zweckmäßig und zeitgemäß, schon jetzt damit hervorzutreten, um die öffentliche Meinung, die sich, nachdem die diesfälligen Verhältnisse in den ungrischen Ländern und Siebenbürgen festgestellt sind, fortan mit dieser Frage beschäftigt, über die Absichten der Regierung zu beruhigen3. Vorerst werde damit nur bezweckt, die innere Organisation der evangelischen Kirchen auf festen Grundlagen zu ermöglichen und die Verfügungen vorzubereiten, welche zur Regelung des Verhältnisses derselben zu den bürgerlichen Rechten und ihrer Stellung zu andern Religionsgenossenschaften erfordern, welche allerdings der verfassungsmäßigen Mitwirkung des Reichsrates bedürfen. Wird diese Absicht der Regierung, wegen der gedachten Verhältnisse und Beziehungen dem verstärkten Reichsrate Vorlagen zu machen, in dem durch die Amtszeitung zu veröffentlichenden au. Vortrage des Staatsministers gehörig hervorgehoben, so dürften alle Bedenken gegen die Erlassung des Patents ohne vorläufige Mitwirkung des verstärkten Reichsrates als behoben erscheinen. Minister Ritter v. Lasser fände zwar die Forderung der reichsrätlichen Mitwirkung bei dem Patente formell begründet, weil es Grundsätze enthält, die ihre Wirksamkeit auf das praktische Leben äußern. Demungeachtet würde er mit dem Staatsminister für dessen sofortige Erlassung stimmen, weil sie sich aus inneren Gründen als zweckmäßig und als so dringend darstellt, daß die Berufung des verstärkten Reichsrates nicht mehr abgewartet werden könnte. Sie ist zweckmäßig, weil sie in der gegenwärtigen politisch bewegten Zeit beruhigend wirken wird; sie ist dringend, weil die Evangelischen in ihrer bisherigen Stellung, wo ihnen trotz der wiederholten Zusicherungen eigentlich noch nichts wirklich gewährt worden ist, eine Rechtsentziehung erblicken, welche sobald als möglich gutgemacht werden soll. Minister Graf Szécsen trat der Vorstimme aus dem || S. 311 PDF || Grunde bei, weil die innere Organisation der evangelischen Kirche, um die es sich hier zunächst handelt, lediglich Gegenstand der Verhandlung zwischen ihr und dem Souverain als obersten Schutzherrn derselben ist, mithin nicht in den Kreis der eigentlichen Gesetzgebung einbezogen werden kann, welche den Landtagen und dem Reichsrate vorbehalten ist. Bestimmungen, welche sich, wie z. B. Unterstützung der Kirchen und Schulen aus Staatsmitteln oder auf die gegenseitigen Rechte der verschiedenen Konfessionen zueinander beziehen, gehören allerdings zur Kompetenz der Landes- bzw. Reichsvertretung; aber der Staatsminister hat sich ja selbst vorbehalten, solche im verfassungsmäßigen Wege auszutragen. Auch der ungrische Hofkanzler und der Kriegsminister traten der Meinung des Staatsministers bei, indem der erstere lebhaft wünscht, daß in dieser wichtigen und dringenden Angelegenheit auch mit Rücksicht auf das Verhältnis der Evangelischen in Ungern die Initiative von der Krone umso mehr ausgehen möge, je weniger Aussicht vorhanden ist, daß die Reichsvertretung, wenn sie wird berufen sein, im Drange der anderen ihr zuzuweisenden Arbeiten auch noch mit dieser Angelegenheit schon während der ersten Sessionsdauer sich werde beschäftigen können; und der Kriegsminister wies insbesondere auf den günstigen Eindruck hin, welchen das Patent in Deutschland hervorbringen wird.

Der Polizeiminister fände zwar kein Bedenken dagegen, das Patent ohne Mitwirkung des verstärkten Reichsrates hinauszugeben, weil es eigentlich nur Grundsätze zusammenfasst, nach denen eben erst ein Gesetz ausgearbeitet werden könnte. Nun frage sich aber, ob die bloße Verkündigung solcher Grundsätze befriedigen werde. Es ist zwar die Absicht des Staatsministers, dem Patente, wie jenem für Ungern, eine Ministerialverordnung folgen zu lassen, welche die Vollzugsvorschriften für die Organisierung der evangelischen Kirche, die hierarchische Gliederung, Wahl der Pastoren, Superintendenten etc. enthalten soll. Allein, der Polizeiminister bezweifelt, daß es möglich sei, über das Patent, welches doch auch manche über bloß allgemeine Grundsätze hinausgehende Bestimmungen enthält, mit voller Beruhigung abzusprechen, wenn nicht zugleich die Vollzugsvorschrift der Beratung unterzogen wird, um aus derselben die Tragweite und praktisch Wirkung jener Grundsätze beurteilen zu können. Er und der Ministerpräsident , der diese Ansicht vollkommen teilte, hätten daher geglaubt, daß vor dem meritorischen Eingehen auf das Patent auch die Vollzugsvorschrift vorgelegt und die Beratung hierüber im Zusammenhange angestellt werden sollte.

Nach der hierauf vom Unterstaatssekretär des Ministeriums für Kultus dargestellten historischen Übersicht der diesfalls gepflogenen Verhandlungen beruhen die zur Regelung der kirchliche Verhältnisse ausgearbeiteten Entwürfe auf dem umständlichen Gutachten der evangelischen Konsistorien4. Dieses umfaßt die Bestimmungen über die staatsrechtliche Stellung der Evangelischen im allgemeinen, über die innere Organisation ihrer Kirchen, über die für sie aus Staatsmitteln zu gewährende Dotation, über ihr Verhältnis zur katholischen Kirche und über ihre theologische Fakultät. Indem der Staatsminister nur den ersten Teil, nämlich die staatsrechtliche Stellung der Evangelischen im allgemeinen, zum Gegenstande des Patents machte und die Bestimmungen über die || S. 312 PDF || innere Organisation in eine demselben nachfolgende Ministerialverordnung verwies, befolgte er nur das Beispiel desjenigen Vorganges, welcher in Ansehung desselben Gegenstandes für Ungern und Siebenbürgen5 beobachtet worden ist. Auch dort wurden die Hauptgrundsätze in dem Patente zusammengefaßt und die Ausführungsmodalitäten in die nachfolgende Ministerialverordnung aufgenommen6. Es dürfte daher hier derselbe Gang angezeigt sein und sich gegenwärtig auf das Patent beschränkt werden, da die Vollzugsvorschrift keine anderen Bestimmungen enthält als solche, die von den gesetzmäßigen Organen der evangelischen Kirchen auf Grundlage ihrer Autonomie zum Behufe ihrer ersten Konstituierung und sohinigen definitiven Organisierung selbst in Antrag gebracht worden sind. Werden außerdem in bezug auf die Unterstützung der evangelischen Kirchen aus Staatsmitteln, dann auf ihr Verhältnis zu andern Konfessionen, namentlich zur katholischen Kirche, auf Grundlage der diesfälligen allgemeinen Andeutungen des Patents die gesetzmäßigen Vorlagen vorbereitet, so schiene jedes Bedenken gegen dessen vorläufige Feststellung und Publizierung zu entfallen.

Nach diesen Bemerkungen, denen der Staatsminister und [der] ungrische Hofkanzler noch die wiederholte Andeutung über die Dringlichkeit des Gegenstandes beifügten, wurde zur meritorischen Beratung des vorliegenden Entwurfs geschritten.

Hiebei kam zuerst die Frage zur Sprache, für welche Länder das Patent Wirksamkeit haben solle.

In der Überschrift werden nur die ungrischen Länder, Siebenbürgen, die Militärgrenze und das lombardisch-venezianische Königreich ausgenommen. Im Eingang des Patents selbst, wo die Kronländer, für welche es gelten soll, namentlich aufgeführt werden, fehlt, wie Minister v. Lasser bemerkte, Dalmatien. Sind dort gar keine Evangelischen, so muss es in der Überschrift unter die ausgenommenen, sind welche, muß es unter die im Eingang des Patents benannten Länder aufgenommen werden. Der Staatsminister wird dies im Entwurfe berichtigen7.

Hinsichtlich der Militärgrenze behielt sich der Kriegsminister vor, nach genauerer Informierung über die dortigen Verhältnisse seine Meinung abzugeben, bwelche, nachdem Oberst Schrott in der Konferenz vom 2… erklärt hatte, daß in der Militärgrenze die Bestimmungen des Ah. Patents vom 1. September 1859 und der Nachtragsverordnung vom 2. [September 1859] zur Geltung gekommen sind, zu dem Resultate führte, daß es bei der Ausschließung der Militärgrenze von der Wirksamkeit des vorliegenden Patents zu verbleiben habeb welche, nachdem Oberst Schrott in der Konferenz vom 2…c erklärt hatte, daß in der Militärgrenze die Bestimmungen des Ah. Patents vom 1. September 1859 und der Nachtragsverordnung vom 2. [September 1859] zur Geltung gekommen sind, zu dem Resultate führte, daß es bei der Ausschließung der Militärgrenze von der Wirksamkeit des vorliegenden Patents zu verbleiben habe.

|| S. 313 PDF || Warum das lombardisch-venezianische Königreich, welches einige evangelische Gemeinden zählt, unter die von der Wirksamkeit des Patents ausgenommenen Länder gesetzt worden, darüber gab der Staatsminister die Aufklärung dahin, daß ihn, abgesehen von der ohnehin nur sehr geringen Zahl der Evangelischen im Lande, vornehmlich die Erfahrung, welche diesfalls in Piemont gemacht worden ist, bestimmt habe, die Italiener von der Wirksamkeit des Patents auszunehmen8. Allein, Minister v. Lasser machte dagegen geltend: Wenn das lombardisch-venezianische Königreich bloß darum, weil es wenige Evangelische zählt (der politische Grund kann nicht wohl ausgesprochen werden), von der Wirksamkeit des Patents eximiert wird, so wird Tirol, das sich von jeher gegen die Ansässigmachung der Nichtkatholiken gesträubt hat, fragen, warum es nicht auch zu den ausgenommenen Ländern gehören soll, und es wird sagen: um nicht lutherisch zu werden, müssen wir uns zu den Italienern halten. Bleibt daher Tirol im Patent, so muss auch Venetien aufgenommen werden9.

Was nun die Frage wegen Tirol betrifft, so waren der Polizeiminister , Graf Szécsen und der Ministerpräsident gegen dessen Einbeziehung in die Wirksamkeit des Patents, weil dem Lande vor zwei Jahren die Versicherung gegeben worden, daß die Protestantenfrage nicht ohne Vernehmung des Landtags werde gelöst werden10; weil ferner, wie Graf Szécsen voraussetzt, die Evangelischen bisher vom Lande gesetzlich ausgeschlossen waren, mithin nur durch ein Gesetz, also durch Mitwirkung der Landesvertretung, dort zugelassen werden können; weil endlich, wie der Ministerpräsident beifügte, dem Lande keine Gewalt angetan, sondern mit demselben in mildester und versöhnlicher Weise die Lösung einer Frage versucht werden soll, die seit Jahren alle Gemüter in Aufregung gesetzt hat.

Alle übrigen (fünf ) Stimmen waren dagegen für die Anwendung des Patents auf Tirol (der Finanzminister übrigens mit seinem Vorbehalte der verfassungsmäßigen Mitwirkung des Reichsrates). Zur Begründung ward insbesondere bemerkt vom Minister v. Lasser : Ein eigentliches Privilegium des Landes gegen die Zulassung der Protestanten daselbst bestehe nicht; ebenso kein positives Gesetz, welches diese Zulassung verböte. Die Tiroler gründen ihre Weigerung, Protestanten gesetzlich zuzulassen, lediglich auf den Umstand, daß das Josephinische Toleranzpatent im Lande nie publiziert worden ist. Seitdem ist aber die staatsrechtliche Frage über die Zulassung der Protestanten in Tirol schon durch die Bundesakte11 und die wiederholten kaiserlichen Entschließungen über die Gleichberechtigung der Konfessionen prinzipiell gelöst und nur die Frage über die Zulassung der Protestanten zum Realbesitze der Vereinbarung mit dem Landtage vorbehalten worden. Wollte nun die Lösung der Protestantenfrage überhaupt dem Landtage überlassen werden, so würde die Regierung damit nie zustande kommen, sie würde stets || S. 314 PDF || mit dem Widerspruche des Landtags zu kämpfen haben und eines ihrer wichtigsten Prinzipien durch lokalen Widerstand beeinträchtigt sehen. Es erübrigt daher nichts, als die Frage vom allgemeinen Standpunke zu lösen. Ist dies geschehen, so wird man es auch in Tirol hinnehmen und sich durch die Erfahrung beruhigen, daß einige Protestanten das Land noch nicht lutherisch machen. Übrigens bleibt dem Landtage Gelegenheit, sich über das Patent auszusprechen, indem in dem Landesstatute das Recht vorbehalten ist, auch über schon bestehende Gesetze und deren Wirksamkeit auf das Land Bitten und Anträge zu stellen. Der Staatsminister fügte diesen Bemerkungen noch bei: Als vor zwei Jahren die Protestantenfrage auf den tirolischen Landtag verwiesen wurde, war noch keine Idee von einer Zentralreichsvertretung, es konnte also, wenn schon die Regierung allein die Frage nicht lösen wollte, zur Mitwirkung dabei kein anderer Körper als eben der Landtag berufen werden. Jetzt aber besteht für die das ganze Reich betreffenden legislativen Gegenstände die Zentralvertretung im Reichsrate, es würde daher die Frage über Religionsfreiheit und Gleichberechtigung als eine allgemeine Reichsangelegenheit vor den Reichsrat gebracht werden müssen. Daß man dies gegenwärtig aus Zweckmäßigkeits- und Dringlichkeitsgründen nicht tut, gibt keinen Grund ab, die Frage vor den Landtag eines einzelnen Landes zu bringen. Der Widerstand desselben dabei beruht auf einem Vorurteile, dem die Regierung das im Patente zur vollen Geltung gebrachte große Prinzip der Kirchenfreiheit nicht zum Opfer bringen darf. Täte sie es, so wäre damit jenen deutschen Regierungen, welche bisher die Katholiken in der freien Religionsübung gehindert haben, ein neuer Anlaß gegeben, auf ihrem bisherigen Vorgehen zu beharren12.

Was den weiteren Text des Eingangs betrifft, so wurde über Antrag des Ministerpräsidenten die Berufung auf die „Verträge, insbesondere den Art. XVI der Deutschen Bundesakte“,13 weggelassen, indem diese Berufung weder auf alle Kronländer paßt, noch überhaupt bei Gesetzen, welche die innere Verwaltung betreffen, üblich ist.

Endlich beanständete der ungrische Hofkanzler den Passus „um den anerkannten Grundsatz der konfessionellen Gleichberechtigung Unserer protestantischen Untertanen etc. zur Geltung zu bringen“, weil er in dieser Fassung die Deutung zuließe, als ob es sich um die Gleichberechtigung der Protestanten der zwei Bekenntnisse unter sich handelte. Es wurde hiernach beschlossen, die Worte „konfessionellen“ und „Unseren protestantischen Untertanen“ wegzulassen und, nach dem Antrage des Unterstaatssekretärs Baron Helfert, nach den Worten „politischen Lebens“ einzuschalten „bei Unseren protestantischen Untertanen“.

Zum § 2 wurde vom Polizeiminister und dem Minister v. Lasser die im zweiten Absatze des Paragraphes enthaltene Aufzählung der verschiedenen Rechte beanständet, teils weil die Evangelischen mehrere davon schon besitzen und ausüben, wie z. B. das Recht, Kirchen etc. zu errichten, teils weil diese Enumeration nicht erschöpfend ist und bei manchen Punkten, wie z. B. bei den Leichenbegängnissen, wenn sie auf katholischen Friedhöfen abgehalten werden, in dieser allgemeinen Fassung zu Mißverständnissen und || S. 315 PDF || Konflikten führen könnten, teils weil insbesondere die Beibehaltung der Bestimmung des dritten Absatzes, wornach die Evangelischen nicht verhalten werden dürfen, fremden Gottesdiensten etc. beizuwohnen etc., wirklich auffallen müßte, indem sie der Vermutung Raum gäbe, als ob jemals in Österreich in dieser Beziehung ein Zwang geübt worden wäre14.

In der Sitzung am 26. Jänner 1861, bei welcher der ungrische Hofkanzler nicht und statt des Kriegsministers dessen Stellvertreter FML. Ritter v. Schmerling anwesend waren, bemerkte der Unterstaatssekretär Baron Helfert , daß die evangelischen Konsistorien, nach deren Antrag der § 2 textiert wurde, auf die Aufzählung jener Rechte und insbesondere auf den letzten Absatz, wo vom Bezuge und Gebrauche der Bibeln etc. die Rede ist, ein großes Gewicht legen und, da in den für Ungern etc. erlassenen Patenten ähnliches vorkommt, eine Verkümmerung dieser Rechte zu besorgen scheinen, wenn derselben hier nicht erwähnt würde.

Zur Beseitigung dieses Bedenkens schlug Minister Graf Szécsen vor, den Grundsatz des ersten Absatzes des § 2, „das Recht der gemeinsamen [öffentlichen] Religionsübung ist ihnen für immerwährende Zeiten von uns zugesichert“ durch folgenden Übergang mit dem zweiten Absatze zu verbinden: „Es werden daher alle Beschränkungen, welche in Absicht der Errichtung von Kirchen etc. etc. bestanden haben, sie mögen noch in Übung sein oder nicht, hiermit außer Kraft und Wirksamkeit gesetzt und für null und nichtig erklärt“. Die Konferenz erklärt sich hiermit einverstanden, nur müßte, wie der Polizeiminister bemerkte, dem Passus, wo von den Leichenbegängnissen die Rede ist, eine so vorsichtige Fassung gegeben werden, daß es zu keinem Konflikte mit der katholischen Geistlichkeit, wie oben angedeutet worden, kommen könne.

Der dritte Absatz, den „Kirchenzwang“ betreffend, wurde über Antrag des Kriegsminister­stellvertreters gestrichen, nachdem, wie schon oben bemerkt, diesfalls nie ein Zwang geübt worden, als ein militärischer, welcher letztere jedoch nur auf die äußerliche Verherrlichung katholischer Kirchenfunktionen sich bezieht und darum aus Rücksicht für die Aufrechthaltung der Disziplin dem militärischen Kommando vorbehalten bleiben muß.

Gegen die Beibehaltung des letzten Absatzes wegen der Bibeln etc. wurde nach der oben erwähnten Aufklärung des Unterstaatssekretärs Baron Helfert kein Anstand erhoben.

Zu § 4 erhob der Polizeiminister das Bedenken, daß durch den allgemeinen Satz: „Die Evangelischen seien in keiner Weise verpflichtet zu Beiträgen für Unterrichts- und Wohltätigkeitsanstalten einer anderen Kirche“ die Meinung Platz greifen könnte, als seien sie auch von den gesetzlichen Verlassenschaftsgebühren für den Normalschul- und Krankenhausfonds sowie von den Beiträgen für allgemeine Wohltätigkeitsanstalten, z. B. Krankenhäuser etc., an denen sie so gut wie andere Glaubensgenossen teilnehmen können, enthoben.

Der Staatsminister glaubte zwar nicht, daß man diesem Satze eine so weite Auslegung geben könne, da nur von Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitsanstalten einer anderen Kirche, || S. 316 PDF || also nicht von Staats- oder Gemeindeanstalten die Rede ist. Um indessen alle Zweifel in dieser Beziehung zu beseitigen, schlug der Unterstaatssekretär Baron Helfert vor, die in den verschiedenen Absätzen des § 4 zerstreut vorkommenden Klauseln über Patronatspflichten, Funktionen, so auch für Evangelische verrichtet werden, und über den Schulbesuch in einen Satz zusammenzufassen und am Schlusse des Paragraphes als auf alle darin enthaltnen Bestimmungen sich beziehend anzufügen, wogegen nichts erinnert wurde.

§ 5. Hier beantragte der Staatsminister selbst die Streichung der Stelle „mithin auch der Ehesachen, mit Vorbehalt der durch das bürgerliche Gesetz aufgestellten Eheverbote“, indem ohnehin die Erlassung eines besonderen Ehegesetzes für die Protestanten, wie es für die Katholiken geschah, bevorsteht15.

§ 6. Die Ausübung der staatlichen Aufsicht über die Schulen immer nur Männern der eigenen Konfession anzuvertrauen dürfte nach der Bemerkung des Polizeiministers in praxi mancher Schwierigkeit unterliegen. Es ist aber hiermit, entgegnete Baron Helfert , nur die Inspektion in oberster Linie gemeint, daher auf seinen Antrag der Zusatz „obersten“ vor dem Worte „Aufsicht“ beliebt wurde.

Bezüglich des zweiten Absatzes des § 7, wo wieder eine Enumeration vorkommt, wurde von der Konferenz die zum § 2 in Antrag gekommene Form gewählt, daß alle Beschränkungen des Zutritts zu Ämtern etc. aufgehoben und für null und nichtig erklärt werden.

Die Bestimmungen des Schlussabsatzes des § 7 über Leistungen aus Gemeindemitteln können nach der Bemerkung des Polizeiministers und des Ministers v. Lasser füglich den Gemeinden selbst zu treffen überlassen werden. Man einigte sich demnach dahin, diesen Absatz wegzulassen.

§ 10. Die Unterstützung der evangelischen Kirchen aus dem Staatsschatze gehört, bemerkte Graf Szécsen , zu jenen Punkten, welche im verfassungsmäßigen Wege festgestellt werden müssen. Es wäre daher dieser Paragraph entweder zu streichen oder in der Art zu textieren, daß dies im verfassungsmäßigen Wege werde geregelt werden.

Hiermit war die Mehrheit der Konferenz einverstanden, nur müßte die Textierung so gestellt werden, daß die Beiträge, welche die Evangelischen schon gegenwärtig aus dem Staatsschatze beziehen, garantiert und nur das Mehr, das ihnen künftig zugewendet werden will, der verfassungsmäßigen Verhandlung vorbehalten werde.

Der Finanzminister war dagegen für die unveränderte Beibehaltung dieses Paragraphes, weil er, wie das ganze Gesetz selbst, auch nur einen allgemeinen politischen Grundsatz ausspricht, mithin für sich allein eine besondere verfassungsmäßige Verhandlung nicht in Anspruch nehmen kann, sobald man dieselbe für das ganze Gesetz entbehren || S. 317 PDF || zu können vermeint. Die Festsetzung der Summen, die für diesen Zweck gewidmet werden wollen, wird Gegenstand des Staatsvoranschlags, also auch der reichsrätlichen Mitwirkung sein16.

§ 13 hielt der Ministerpräsident , um der Verbindung mit ausländischen Vereinen willen, für bedenklich17, und der Polizeiminister bemerkte, daß, nachdem vermöge der bestehenden Gesetze die Beteiligung an ausländischen Vereinen überhaupt untersagt ist, die Gestattung einer solche Verbindung „mit Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen“, wie es hier heißt, keine praktische Wirkung haben könnte.

Hierüber erinnerte Baron Helfert , die Verbindung mit dem „Gustav-Adolf-Vereine“ durch Vermittlung der Konsistorien sei den Protestanten bereits durch besondere Bewilligung zugestanden worden18, es dürfte daher dagegen kein weiteres Bedenken mehr obwalten, besonders, wenn, wie Minister Graf Szécsen beantragte, der Text so gestellt wird, daß sich die „Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen“ auf „beides“, nämlich auf die Bildung von Vereinen im Inlande und auf die Verbindung mit ausländischen Vereinen (also durch Vermittlung der Konsistorien) bezieht.

Da dem Ministerpräsidenten der § 14 in seiner Fassung zu weit tragend erschien, so schlug Baron Helfert eine modifizierte Textierung vor, gegen welche nichts erinnert wurde19.

Auf Antrag des Staatsministers wurde auch die im zweiten Absatz des § 15 enthaltene Ermahnung und der ganze § 16 als entbehrlich gestrichen20.

Endlich behielt sich der Unterstaatssekretär Baron Helfert vor, zum § 15 bezüglich einiger der wichtigeren Majestätsrechte, deren ausdrückliche Erwähnung im Patente ihm als angemessen erschiene, namentlich der Ah. Bestätigung der Superintendenten, der Synodalbeschlüsse, des Brachiums und der Gerichtsbarkeit über evangelische Geistliche, eigene Bestimmungen in Vorschlag zu bringen, wogegen nichts eingewendet wurde21.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 12. Februar 1861.