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Nr. 271 Ministerkonferenz, Wien, 19. Jänner 1861 – Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 19. 1.), Mecséry 21. 1., Schmerling, Degenfeld 22. 2., Vay 22. 1., Plener 24. 1., Lasser 25. 1.; abw. Szécsen. Teildruck (V): Brettner-Messler, Zwischen zwei Kriegen 306 f.

MRZ. – KZ. 326 –

Protokoll II der zu Wien am 19. Jänner 1861 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

I. Auflösung der Statthalterei in Temesvár

Der ungrische Hofkanzler las seinen Vortrag wegen Auflösung der Statthalterei in Temesvár und Übernahme ihrer Geschäfte durch die königlich ungrische Statthalterei, nachdem die serbische Woiwodschaft und das Temeser Banat mit Ungern wieder vereint ist1.

Hiernach würde die Aktivität der ersteren bis 25. d. [M.] geschlossen und die Wirksamkeit der letzteren am 1. Hornung beginnen. Zugleich würde die Grundentlastungsfondsdirektion und die Baudirektion mit den für Ungern bestehenden gleichen Ämtern vereinigt und bezüglich der Provinzialbuchhaltung das Einvernehmen mit der Obersten Rechnungskontrollbehörde vorbehalten. Infolge des Geschäfts­zuwachses hieraus wird für die ungrische Statthalterei eine Vermehrung des Ratspersonals um zwei Räte und die Bewilligung des Begünstigungsjahres für die durch diese Reduktion in Disponibilität kommenden Beamten etc. beantragt.

Die Konferenz war in der Hauptsache mit den Anträgen des ungrischen Hofkanzlers einverstanden, nur müßte nach der Bemerkung des Polizeiministers und des Ministers v. Lasser sowohl abezüglich des künftig mit Ungarn vereinten serbisch-banatischen Grundentlastungsfonds als bezüglich der Ärarialbaudotationa eine Ausgleichung wegen der diesfalls auf die zu Slawonien geschlagenen Distrikte von Ruma und Illok2 entfallenden Tangenten zwischen der ungrischen Hofkanzlei und dem kroatisch-slawonischen Hofdikasterium getroffen werden, welche einzuleiten der ungrische Hofkanzler sich vorbehielt3.

II. Beitrag aus den Militärgrenzproventen für griechisch-nichtunierte Kirchen in der Militärgrenze

Aus Anlaß eines ohne Ah. Bezeichnung herabgelangten Majestätsgesuchs um einen Beitrag aus dem Grenzproventenfonds zur Renovierung der griechisch-nichtunierten Kirche in Petrinia erbat sich der Kriegsminister die Zustimmung der Konferenz zu || S. 288 PDF || dem bei Sr. Majestät zu stellenden Antrage, daß, nachdem die Ausnahmsstellung der akatholischen Konfessionen aufgehört hat4 und es sich insbesondere rücksichtlich der griechisch-nichtunierten Konfession in der Grenze darum handelt, sie der bisherigen Protektion einer auswärtigen Macht zu entziehen, gestattet werde, griechisch-nichtunierten Kirchen in der Militärgrenze überhaupt nach Bedürfnis und nach Zulaß der Mittel Unterstützungen aus dem Grenzproventenfonds zu bewilligen.

Die Konferenz war mit diesem Antrage einverstanden, und der Finanzminister knüpfte seine Zustimmung an die Bedingung, daß, weil die Abgänge des Grenzproventenfonds aus dem Staatsschatze ergänzt werden, beabsichtigte Unterstützungen dieser Art für die Zukunft in den betreffenden Präliminarien angesetzt und bezüglich des laufenden Jahres nach der Andeutung des Ministers v. Lasser nur im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung bewilligt werden5.

III. Evangelische Garnisonskirche in Wien

Nachdem Se. Majestät mit Ah. Entschließung vom 26. April v. J. die Anstellung evangelischer Feldprediger zu bewilligen geruht haben6, wurde wegen Ausmittlung eines Lokals zur Abhaltung des Gottesdienstes für die bei 1000 Mann zählenden Militärs evangelischen Bekenntnisses in Wien eine Verhandlung eingeleitet, welche nach dem Fehlschlagen des Versuches, eine der in Wien bestehenden evangelischen Kirchen für obigen Zweck zu erhalten, zu der Alternative führte, entweder einen Saal in der Stiftskaserne oder die Schwarzspanierkirche, wo das Militärbettenmagazin sich befindet, dafür zu bestimmen und einzurichten7. Ersteres würde bei 4000 f., letzteres (die Anschaffung einer Orgel mitbegriffen) 14.500 f. kosten. Obwohl sich nun jenes Projekt seiner minderen Kostspieligkeit wegen empfiehlt, so glaubte der Kriegsminister dennoch dem zweiten den Vorzug geben und sich zu dessen Ausführung die Zustimmung der Konferenz und insbesondere des Finanzministers erbitten zu sollen, weil der Saal in der Kaserne höchstens 600 Menschen faßt und nur zwölf Fuß hoch ist8, mithin die evangelische Mannschaft weder vollzählig noch anständig dem Gottesdienst beiwohnen könnte, der Kriegsministers es daher im Hinblick auf die [Stelle] im Rundschreiben des Staatsministers9 bezüglich der Gleichberechtigung aller Konfessionen sehr bedauern müsste, wenn bloß aus Erspar­ungsrücksichten statt der in jeder Beziehung vollkommen entsprechenden Schwarzspanierkirche ein unzulängliches Lokale gewählt werden sollte.

|| S. 289 PDF || Die Konferenz trat dem Antrage des Kriegsministers bei, der Finanzminister insbesondere aber mit dem Wunsche, daß, wenn möglich, in einer anderen Rubrik des Militärbudgets eine Ersparung zu erzielen angestrebt werden möge10.

IV. Landesstatut für das lombardisch-venezianische Königreich

Nach dem kaiserlichen Diplom vom 20. Oktober haben alle Kronländer Anspruch auf Landesvertretung, also auch das lombardisch-venezianische Königreich. Aber gefährlich wäre es, dort jetzt eine aus neuen Wahlen hervorgehende Landesvertretung, wie sie für die andern Kronländer beabsichtigt wird, ins Leben treten zu lassen11. Der Staatsminister war daher einstimmig mit dem Statthalter der Meinung, daß sich vorderhand mit einer abermaligen Erweiterung des Wirkungskreises und entsprechenden Reform der schon bestehenden Provinzialkongregationen und der Zentralkongregation begnügt werde12. Zu diesem Ende erbat sich der Staatsminister (nach einer Besprechung mit einem in die Landesverhältnisse vollkommen eingeweihten Manne) die Zustimmung der Konferenz zur Einberufung einiger Vertrauensmänner aus dem Venezianischen, um deren Ansichten über die Ausbildung jenes Instituts zu vernehmen und darnach seine weiteren Anträge vorzubereiten.

Der Polizeiminister würde es vorziehen, wenn für das lombardisch-venezianische Königreich ein Landesstatut, gleich wie für die übrigen Kronländer ausgearbeitet und mit dem Beifügen publiziert würde, daß dessen Aktivierung einer ruhigeren Zeit vorbehalten bleibe. Er erwartet zwar davon nicht, daß dadurch ein bedeutender Eindruck im Lande hervorgebracht oder eine günstigere Stimmung bewirkt werden dürfte; aber da es prinzipiell von der Teilnahme an den mit dem kaiserlichen Diplom vom 20. Oktober den Ländern der Monarchie gewährten Rechten nicht ausgeschlossen werden kann, so ist es den übrigen Kronländern und selbst Europa gegenüber notwendig zu erklären, daß die Regierung auch diesem Lande gleiche Rechte wie den übrigen zuerkenne und nur durch die gegenwärtigen politischen Verhältnisse verhindert sei, sie sofort zur Vollziehung gelangen zu lassen. Der Kriegsminister teilte diese Ansicht, weil mit der Verleihung eines Landesstatuts zugleich alle Gerüchte über den Verkauf Venetiens niedergeschlagen werden würden bund ihm diese Gelegenheit eine schickliche Veranlassung zu einer solchen Manifestation zu sein schieneb .13

Minister v. Lasser bemerkte, drei Alternativen ergeben sich in dieser Frage: soll die Regierung 1. Venedig ein Landesstatut geben oder 2. das Institut der Zentralkongregation reformieren oder 3. gar nichts tun. Ad 1. Die Ausarbeitung eines Landesstatuts für dieses Land unterläge vielen Schwierigkeiten. Eine in den 50er Jahren zu ähnlichem Zwecke berufene Kommission cbrachte bei der Meinungsverschiedenheit ihrer Mitglieder nicht viel Brauchbares bezüglich der Landesvertretung zustande. Würde man ein Operat über einen Landtag vollendenc brachte bei der Meinungsverschiedenheit ihrer Mitglieder nicht viel Brauchbares bezüglich der Landesvertretung zustande14. Würde man ein Operat über einen Landtag vollenden und würde das Statut mit dem Beisatze publiziert, || S. 290 PDF || daß es nochd nicht in Vollzug gesetzt werden könne, so würde dieses als eine absichtliche Täuschung angesehen und sehr ungünstig aufgenommen werden. Gegenwärtig wird überhaupt keine Konzession befriedigen, weil man dort auf sardinische Institutionen mit demokratischen Grundsätzen hofft. Das Bestehen eines eerlassenen und nicht aktiviertene Landesstatuts, nach welchem die Abgeordneten zum Reichsrate aus dem Landtage gewählt werden sollen, würde endlich die Berufung von Reichsräten aus den Kongregationen erschweren, weil diese letzteren keinen repräsentativen Charakter haben. Ad 2. Gegen eine Reform der Zentralkongregation spricht das Bedenken, daß sie, weil sie sich nach der letzthin erst bewilligten Erweiterung des Wirkungskreises wohl nur auf geringfügige Dinge erstrecken dürfte, im Lande den Glauben erzeugen wird, die Regierung wolle es damit statt mit der im Diplom verheißenen Landesvertretung abfertigen. Der Eindruck, den dies im Lande machen würde, wäre gerade der entgegengesetzte von dem, den man davon erwartet. Es erübrigt nur die 3. Alternative, zu der sich Minister v. Lasser bekannte.

Die übrigen Stimmen erklärten sich aber für den Antrag des Staatsministers umso mehr, als, wie der Ministerpräsident hervorhob, das Institut der Kongregationen im Lande so beliebt und so tief gewurzelt ist, daß sogar die Revolution des Jahres 1848 es anzutasten nicht gewagt hat. Nur hofft der Ministerpräsident, daß eine zeitgemäße Reform nicht auf Kosten der Provinzialkongregationen vorgenommen, sondern dabei vornehmlich die Zentralkongregation werde betroffen werden, weil letztere allein ihrer besoldeten Mitglieder wegen im Lande in Mißkredit gekommen ist15. Ebenso wünscht er keine Änderung des Wahlgesetzes, weil sehr viel aristokratisches Element im Volke lebt, indem es auch auf die den Unadeligen vorbehaltenen Deputiertenstellen meistens Adelige wählt16.

Um übrigens dem von dem Polizei- und dem Kriegsminister beabsichtigten Zwecke zu entsprechen, müsste gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Reformen der Kongregationen eine Erklärung über die Absichten der Regierung bezüglich Venetiens erscheinen. Diese könnte nach dem Erachten des Staatsministers durch Veröffentlichung des diesfalls von ihm zu erstattenden Vortrags an Se. Majestät erfolgen und darin ersichtlich gemacht werden, wie in den reformierten Kongregationen die Idee der Repräsentation des Landes durchgeführt, die Absendung ihrer Deputierten zum Reichsrat ermöglicht und ihr Wirkungskreis im wesentlichen mit jenem übereinstimmend ist, welcher den Landesvertretungen der übrigen Kronländer zugedacht wurde, sodaß also das Land im wesentlichen der gleichen Rechte wie die andern teilhaftig wird17.

V. Zulassung von Schiffen aus römischen Häfen zur Küstenschiffahrt in österreichischen Häfen

Der Minister des Äußern referierte über die Forderung der sardinischen Regierung, Schiffe aus römischen Häfen zur Cabotage in unseren Häfen zuzulassen, gemäß dem mit der römischen Regierung abgeschlossenen Vertrage18.

Hiergegen äußerte der Kriegsminister das Bedenken, daß unter diesem Titel sardinische oder garibaldische Schiffe sich in unsere Häfen ungehindert einschleichen könnten. Wenn indessen, bemerkte der Minister des Äußern , streng an dem Vertrage festgehalten wird, daß nur römische Schiffe zur Cabotage zugelassen werden, und wenn, wie der Finanzminister hinzusetzte, zur Kontrollierung derselben von dem Rechte der Visitierung strenge Gebrauch gemacht wird, in welcher Beziehung weitere Vorsichtsmaßregeln mit den Lokalseebehörden verabredet werden könnten, so unterläge es keinem Anstande, die Schiffe aus römischen Häfen unter obiger Beschränkung zuzulassen.

Die Konferenz war hiermit einverstanden, und wird demnach die Note der preußischen Gesandt­schaft als einstweilige Vertreterin der sardinischen in diesem Sinne beantwortet werden19.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 30. Jänner 1861.