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Nr. 256 Ministerkonferenz, Wien, 2. Jänner 1861 – Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 2. 1.), Mecséry 3. 1., Schmerling, Vay 5. 1., Degenfeld 5. 1., Plener 5. 1., Lasser 9. 1., Szécsen 6. 1., Kemény 11. 1., Mažuranić 11. 1.; außerdem anw. Šokčević.

MRZ. – KZ. 91 –

Protokoll I der zu Wien am 2. Jänner 1861 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

[I.] Frage der Einberufung von Vertretern Kroatiens zum ungarischen Landtag

Gegenstand der Beratung war der Vortrag des ungrischen Hofkanzlers in betreff der Einberufung des ungrischen Landtages1.

Nach Vorlesung des Vortrags bemerkte Minister Graf Szécsen , er habe sich zur Lösung der formellen Schwierigkeiten, welche kroatischerseits gegen die sub 6 des Vortrags beantragte Berufung kroatischer Deputierten auf den ungrischen Landtag erhoben wurden, mit dem ungrischen Hofkanzler über nachstehende Anträge geeiniget2: 1. Der Banus von Kroatien wäre gleichzeitig mit Veröffentlichung des ungrischen Landtagstermins durch ein Ah. Kabinettschreiben zur möglichst beschleunigten Einberufung der Landeskongregation aufzufordern, welche vor dem ungrischen Landtage abzuhalten ist3. 2. In diesem Ah. Kabinettschreiben wäre auszusprechen, daß Se. Majestät die Krönung und die Feststellung des Krönungsdiploms als Hauptaufgabe des ungrischen Landtages betrachten und diese Akte möglichst beschleunigt wissen wollen; daß Se. Majestät aber deshalb die definitive Reglung der durch das Ah. Kabinettschreiben vom 20. Oktober aufgestellten Frage des Verhältnisses der Königreiche Kroatien und Slawonien zu dem Königreiche Ungern4 durchgeführt zu sehen wünschen und, indem Allerhöchstdieselben auf die Wiederherstellung des alten staatsrechtlichen Verbandes und auf die davon unzertrennliche Verbindung mit den übrigen Erblanden hinweisen, die Landeskrongregation deshalb auffordern, die darauf bezüglichen Wünsche und Anforderungen des Landes je eher festzustellen. Der Ban würde dahin zu wirken haben, daß Deputierte an den ungrischen Landtag entsendet werden, um sich im Sinne des Ah. Kabinettschreibens vom || S. 223 PDF || 20. Oktober über die Frage des Verhältnisses zum Königreiche Ungern zu verständigen, und wenn die Verständigung erzielt ist, die gemeinsamen, wenn sie nicht erzielt werden sollten, die abweichenden Anträge an Se. Majestät zur Schlußfassung zu überreichen. 3. Kroatien und Slawonien wären im Namen Sr. Majestät durch den ungrischen Hofkanzler aber im Sinne des Ah. Kabinettschreibens vom 20. Oktober und mit Beziehung auf die in demselben gestellte Aufgabe der Beratung und Verständigung über die Fragen der gegenseitigen Beziehungen zu berufen. 4. Gleich nach Eröffnung des ungrischen Landtages wäre den Ständen mittelst eines Ah. Reskriptes die Berufung Kroatiens und Slawoniens behufs der im Ah. Kabinettschreiben vom 20. Oktober angedeuteten Beratung um Verständigung mitzuteilen und der Landtag aufzufordern, auch seinerseits die passenden Mittel zur Lösung aller obschwebenden Fragen im Sinne der Billigkeit und Gerechtigkeit zu ergreifen, da Se. Majestät die Herstellung des staatsrechtlichen Verbandes Kroatiens mit Ungern und die Befriedigung Kroatiens gleichmäßig wichtig sind. 5. Die kroatischen Magnaten wären zu berufen, da sie ex lege ungrische sind, die Berufung nicht von einem liegenden Besitze oder dem Domizil im eigentlichen Königreiche Ungern abhängt, und sie, auch nicht berufen, kommen [können], wenigstens ihre Berufung fordern können; doch wäre der Ban früher hievon durch den ungrischen Hofkanzler ämtlich zu verständigen und aufzuklären, daß durch diese Berufung der im Ah. Handbillet vom 20. Oktober angedeuteten Verständigung über die allgemeinen Fragen nicht vorgegriffen wird.

Hierauf bemerkte der Ban zuvörderst über die im Vortrage des ungrischen Hofkanzlers sub 4. beantragte Wiedereinbeziehung der Murinsel zum Zalader Komitate, daß dieselbe, ursprünglich zu Kroatien gehörig, in der Folge zwar faktisch mit dem Zalader Komitate vereinigt, aber seit 1848 wieder dahin zurückgelangt und fast ausschließlich von Kroaten bewohnt, gegenwärtig nicht mit einem Federstreiche wieder Ungern einverleibt werden könne, daß vielmehr die Entscheidung hierüber Sr. Majestät nach vorausgegangener Beratung und Verständigung der beiderseitigen Landtage im Sinne des Ah. Kabinettschreibens vom 20. Oktober vorbehalten werden müsse5.

Ebensowenig könnte er sich mit der Berufung kroatischer Deputierter und Magnaten auf den ungrischen Landtag einverstanden erklären, weil, wenngleich der Wunsch nach Wiederherstellung des staatsrechtlichen Verbandes der Königreiche behufs der Krönung und Feststellung des Krönungsdiploms bestehe, doch dieselbe und ihre Bedingungen nicht anders als durch die im Ah. Kabinettschreiben vom 20. Oktober angeordnete Beratung und Verständigung der kroatisch-slawonischen Vertretung und des ungrischen Landtags erfolgen kann. Würden nun die Deputierten durch von Sr. Majestät ausgefertigte Regales berufen, so müßten sie wohl erscheinen, es wäre aber hiermit der Entscheidung über die Hauptfrage gegen den Sinn des Ah. Handbillets vorgegriffen. Der vermittelnde Vorschlag des Ministers Grafen Szécsen vermeidet wohl ein derartiges direktes Vorgreifen, indem hiernach zuerst die kroatische Landvertretung (nicht Kongregation)6 || S. 224 PDF || zusammenberufen und von dieser eine Deputation an den ungrischen Landtag zur Verhandlung der staatsrechtlichen Frage entsendet werden soll. Allein, diese Deputation würde sich dem ganzen ungrischen Landtage gegenüber in einer solchen Minderheit befinden, daß wohl von einer eigentlichen Unterhandlung zwischen beiden keine Rede sein könnte. Selbst wenn – wie Graf Szécsen weiter auseinandersetzte – die kroatische Deputation mit einer vom ungrischen Landtage in gleicher Anzahl zu wählenden Deputation verhandeln sollte, so würde sie doch am Sitze des ungrischen Landtages durch den überwältigenden Einfluß der Umgebung in der freimütigen und unbefangenen Entwicklung ihrer Ansichten beeinträchtigt sein. Nur an einem neutralen Orte, allenfalls in Wien, könnten beide Deputationen unbeirrt verhandeln, ihr Operat wäre dann den beiderseitigen Landtagen zur weiteren Beratung und Einholung der Ah. Entscheidung Sr. Majestät vorzulegen.

In ähnlicher Weise sprach sich der Präsident des kroatischen Hofdikasteriums aus7. Das Verlangen nach der Berufung der kroatischen Deputierten an den ungrischen Landtag wird vornehmlich damit motiviert, daß ein Zusammentreten des ungrischen Landtages ohne Komplettierung desselben aus den ehemals zu Ungern gehörigen Gebietsteilen nicht möglich sei. Allein, dieser Komplettierung wird durch den Antrag des Grafen Szécsen auch nicht Genüge getan, weil die kroatische Deputation nicht auf dem ungrischen Landtage erscheinen, sondern nur mit einer Deputation desselben verhandeln soll. Wie bedenklich eine solche Verhandlung am Sitze des ungrischen Landtags für die Unbefangenheit der kroatischen Deputation wäre, hat schon der Ban hervorgehoben. Der Präsident teilte also dessen Ansicht, die Deputationen an einem neutralen Orte zusammentreten zu lassen, umso mehr als den Königreichen Kroatien und Slawonien durch das Ah. Kabinettschreiben vom 20. Oktober die Aufrechthaltung des Status quo garantiert und der Weg zu dessen Abänderung genau vorgezeichnet ist. Jedes vorzeitige Abweichen davon würde nicht nur für sie verletzend sein, sondern auch nicht einmal eine günstigere Stimmung in Ungern bewirken.

Der Staatsminister fand es im Sinne und in der Absicht des Ah. Kabinettschreibens vom 20. Oktober gegründet, daß ein ungrischer Landtag ohne kroatische Abgeordnete bestehe; denn es spricht von der Berufung einer eigenen kroatischen Landesvertretung und davon, daß diese über die Frage der Verhältnisse Kroatiens etc. zu Ungern, welche der Beratung beider Landtage vorbehalten sein soll, die Wünsche und Ansichten der Königreiche Kroatien und Slawonien aussprechen soll. Er erklärte sich also gleich dem Kriegs-, Polizei- und Finanzminister, dann dem Minister v. Lasser im wesentlichen mit der Ansicht des Banus einverstanden.

Was die Territorialfrage betrifft, so trat die Majorität der Konferenz nicht nur bezüglich der Murinsel der Meinung des Banus bei, sondern dehnte dieselbe auch bezüglich der im Punkt 5 des Vortrags des ungrischen Hofkanzlers beantragten Einbeziehung der siebenbürgischen Komitate Kraszna, Zaránd etc.8 über Antrag des Ministers Ritter v. Lasser aus, || S. 225 PDF || weil (wenngleich der Präsident der siebenbürgischen Hofkanzlei für deren Einbeziehung stimmte, weil sie durch ein Gesetz mit Ungern vereinigt worden sind und im Jahre 1839 wirklich ihre Abgeordneten an den ungrischen Landtag geschickt haben) es bedenklich wäre, den Standpunkt des Ah. Handbillets vom 20. Oktober zu verlassen, welches bezüglich aller staatsrechtlichen Fragen bis zu deren Austragung im verfassungsmäßigen Wege den Status quo aufrechterhalten wissen will.

Der ungrische Hofkanzler erklärte dagegen, daß, wenn der Antrag des Grafen Szécsen nicht angenommen würde, er auf seinen ursprünglichen Antrag zurückkommen und ohne Reintegrierung des Königreiches auf das Zustandekommen des ungrischen Landtags, eventuell also auf seinen Posten verzichten müßte.

Schließlich machte der Polizeiminister noch darauf aufmerksam, daß im Absatz 2 des Antrags des Grafen Szécsen der Passus, „daß Se. Majestät auf die Wiederherstellung des alten staatsrechtlichen Verbandes mit Ungern hinweisen“ als präokkupierend beseitigt werden dürfte9.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 14. Jänner 1861.