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Nr. 254 Ministerkonferenz, Wien, 29. Dezember 1860 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 29. 12.), Mecséry 31. 12., Schmerling, Vay (bei I-III abwesend) 2. 1. 1861, Plener 3. 1., Lasser 2. 1., Szécsen 2. 1. 1861, FML. Schmerling 1. 1.; abw. Degenfeld.

MRZ. – KZ. 4273 –

Protokoll der zu Wien am 29. Dezember 1860 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

I. Zulassung eines sardinischen Schiffes zur Kohlenladung in Scardona

Der Kriegsministerstellvertreter fragte an, ob ein sardinisches Schiff, welches in Scardona Kohlen einnehmen soll, zuzulassen1, und

II. Zulassung der Landung von Baumaterial in Suttorina

ob über telegraphischen Antrag des FML. Baron Mamula zur Ausschiffung des in Triest geladenen Materiale zum Bau eines türkischen Kastells bei Mostar die sonst verbotene Landung im Dreieck von Klek und Suttorina ausnahmsweise gestattet werden dürfe2.

In beiden Beziehungen entschied sich die Konferenz nach dem Antrage des Ministers des Äußern für die Zulassung.

III. Nachsicht der Supplentengebühr für die fehlenden Rekruten in Venetien

An dem Rekrutenkontingent des lombardisch-venezianischen Königreiches per 6428 Mann fehlen 918 Mann, für welche nach dem Ah. sanktionierten Konferenzbeschlusse vom 15. November d. J. von den Angehörigen oder Gemeinden die Stellvertreterstaxe mit 1200 f. per Stück zu erlegen wäre3. Venedig will eine Deputation nach Wien senden, um die Nachsicht des die Stadt treffenden Ersatzes zu erflehen. In der Voraussetzung der Ag. Erhörung beantragte der Statthalter die Zurücknahme der Anordnung überhaupt4. Der Staatsminister fände jedoch keinen hinlänglichen Grund zur Aufhebung dieser in der Konferenz wiederholt beratenen und angenommenen Maßregel, es wäre denn, daß der Kriegsminister jene 918 Mann für die Armee entbehrlich fände oder der Polizeiminister besondere Daten über einen Umschwung in der politischen Stimmung des Landes anzuführen vermöchte.

Keines von beiden ist der Fall. Der Kriegsministerstellvertreter erklärte, weder auf die abgängigen Rekruten noch auf den Geldersatz für sie verzichten zu können, || S. 214 PDF || weil erstere, awenn auch ein minder gewünschtes Element, doch in vielen Diensteszweigen, z. B. bei der Marine, gut verwendbar sind unda letzterer zur wünschenswerten Reengagierung gedienter Mannschaften notwendig ist; und nach der Äußerung des Polizeiministers hat sich seit dem Bestande jener Verordnung in den Verhältnissen des Landes keine solche Veränderung bemerkbar gemacht, daß von einem solchen Gnadenakte eine günstige Umstimmung zu erwarten wäre.

Unter diesen Umständen erklärte sich die Konferenz einstimmig für den Antrag des Staatsministers, Minister v. Lasser übrigens mit der Bemerkung, daß er, obwohl prinzipiell gegen jene Verordnung, doch gegenwärtig auf deren Vollzug einraten müsse, damit das Ansehen der Regierung nicht leide, wenn Strafen nur angedroht und nicht vollzogen werden. Inwiefern die Stadt Venedig wegen ihrer bekanntermaßen sehr mißlichen ökonomischen Verhältnisse berücksichtigt werden könnte, wäre Gegenstand einer besonderen Verhandlung.

Hiernach wird der Staatsminister den Antrag des Statthalters ablehnen. Was das Vorhaben betrifft, eine Deputation zu entsenden, so wäre dabei der vorschriftsmäßige Weg einzuhaltenb .5

IV. Statthalterstelle in Galizien

Nachdem Se. Majestät den vormaligen Staatsminister Grafen Gołuchowski auf den Posten eines Statthalters von Galizien zurückzuversetzen nicht geruht haben, handelt es sich um die unter den gegenwärtig sehr kritischen Verhältnissen sehr dringend gewordene Besetzung dieser überaus wichtigen Stelle.

Der gegenwärtige Amtsverweser ist zwar ein tüchtiger Geschäftsmann, aber weder nach seiner sozialen Stellung, noch seiner Befähigung nach dazu geeignet6. Der Staatsminister hätte gewünscht, einen Polen dafür vorschlagen zu können. Seine Bemühung, einen ganz geeigneten zu finden, war vergeblich, indem von zwei namhaft gemachten Individuen der eine wegen seiner zerrütteten Vermögensverhältnisse, der andere wegen zweifelhafter Loyalität nicht in Antrag gebracht werden kann. Einen Nicht-Nationalen dahin zu setzen, würde das Nationalgefühl verletzen. Der Staatsminister beantragte daher, einen Prinzen des kaiserlichen Hauses, und zwar den schon einmal mit diesem Posten betraut gewesenen Herrn Erzherzog Karl Ludwig k. k. Hoheit, als Generalgouverneur an die Spitze der Landesverwaltung zu stellen und ihm den Reichsrat Grafen Mercandin als Statthalter, oder, wie Minister v. Lasser mit Beziehung auf das früher bestandene Verhältnis bemerkte, als Statthaltereipräsident an die Seite zu geben7.

|| S. 215 PDF || Der Polizeiminister fand es bedenklich, unter den gegenwärtigen Verhältnissen Galiziens, wo die Umtriebe der Parteien sich zu entwickeln beginnen, einen kaiserlichen Prinzen dahin zu stellen, indem dann jede Opposition gegen die Regierungsmaßregeln zugleich den Charakter einer dynastischen Opposition annehmen würde. Nur, wenn es schlechterdings unmöglich wäre, einen anderen vollkommen geeigneten Mann für diesen Posten zu finden, würde der Polizeiminister für die Berufung Sr. k. k. Hoheit stimmen und dabei noch vorziehen, das gegenwärtige Provisorium etwa noch bis zum Erscheinen des galizischen Landesstatuts fortbestehen zu lassen.

Vor Ende Jänner k. J., entgegnete der Staatsminister , kann letzteres nicht wohl fertig sein; die Verhältnisse aber und namentlich das Mitte Jänner bevorstehende Zusammentreten der landwirtschaftlichen Vereine in Lemberg8 drängen zu der schleunigen definitiven Besetzung des Statthalterpostens. Er hatte auch daran gedacht, den General Prinzen v. Hessen in Antrag zu bringen, aber er zweifelt an dessen Geneigtheit, den Posten zu übernehmen. Es schien ihm daher unter diesen Verhältnissen das den Interessen des Landes wie der Regierung am besten Entsprechende zu sein, wenn Höchstgedacht Se. k. k. Hoheit den Posten zu übernehmen und wenigstens für die erste Zeit anzutreten bewogen werden könnten. Über Zurücksetzung der Nationalen könnte das Land alsdann nicht klagen, vielmehr müßte und würde es, wie der ungrische Hofkanzler bemerkte, darin einen ausgezeichneten Beweis des kaiserlichen Vertrauens und Wohlwollens mit tiefstem Dankgefühle anerkennen.

Die Mehrheit der Konferenz vereinigte sich sonach mit dem Antrage des Staatsministers, wobei übrigens der Finanzminister erklärte, daß er das Bedenken des Polizeiministers teile und darum der Wahl eines Militärs, namentlich des FML. Prinzen v. Hessen, den Vorzug geben würde, bezüglich dessen jedoch FML. Ritter v. Schmerling erinnerte, daß selber den Posten nicht annehmen dürftec .9

V. Vereinigung der westlichen Kreise Galiziens mit Krakau bezüglich der Polizeiverwaltung

Die administrative Vereinigung des Krakauer Verwaltungsgebietes mit jenem von Lemberg lähmt die unter den gegenwärtigen bedenklichen Zuständen daselbst doppelt nötig gewordene Schnelligkeit der Verfügungen im Zweige der öffentlichen Sicherheitsverwaltung, indem dieselben den Umweg über Lemberg machen müssen10. Zur Abhilfe dieser Unzukömmlichkeit schlug der Staatsminister als einstweilige Maßregel und bis zur definitiven Feststellung des Verhältnisses des Krakauer Gebiets nach Einvernehmung des neuen Generalgouverneurs11 vor, die westlichen Kreise Galiziens, die bis vor kurzem zum Krakauer Verwaltungsgebiete gehörten, in allen den Polizei- und Sicherheitsdienst || S. 216 PDF || betreffenden Angelegenheiten der Leitung des Krakauer Kreishauptmanns, Hofrates Vukassovich, unter dessen unmittelbarer Unterordnung unter den Staats- und Polizeiminister anzuvertrauen.

Die Konferenz war hiermit einverstanden, den beiden Ministern überlassend, sich wegen der Modalitäten der Ausführung zu einigen12.

VI. Fortbestand der Krakauer Zeitung

Über eine Anfrage des Lemberger Statthaltereipräsidiums, ob die offizielle deutsche Krakauer Zeitung nun, nachdem das Krakauer Verwaltungsgebiet mit Lemberg vereinigt ist13, mit Ende des Jahres 1860 einzugehen habe, gedenkt der Staatsminister zu erwidern, daß dieselbe, obwohl nicht einträglich, doch noch weiter fortzubestehen habe, weil, abgesehen von einer möglichen Wiederherstellung des abgesonderten Krakauer Verwaltungsgebietes, das von dieser Zeitung vertretene deutsche Element nicht aufgegeben werden darf.

Hiermit war der Polizeiminister umso mehr einverstanden, als beim Aufhören dieser Zeitung vor dem kontraktmäßig festgesetzten Termine dem Unternehmer eine Entschädigung geleistet werden müßte, welche sich auf mehr denn 40.000 f. beziffern würde. Es sei jedenfalls im Interesse der Regierung, dieser Zeitung den Charakter einer ämtlichen Zeitung zu erhalten; daher wäre dem Lemberger Statthaltereipräsidium aufzutragen, alle ämtlichen Kundmachungen der Statthalterei auch an die Krakauer Zeitung zur Aufnahme zuzusenden. Bezüglich der ämtlichen Kundmachungen im Justizfache übernahm es Minister Ritter v. Lasser , das Krakauer Oberlandesgericht anzuweisen.

Die Konferenz fand gegen diesen Antrag nichts zu erinnern, Minister Graf Szécsen aber ergriff diesen Anlaß, um auf die schon mehrmals angedeutete Notwendigkeit der Gründung eines großen Regierungsblattes als Gegengewicht gegen die schlechte periodische Presse zurückzukommen, in welcher Beziehung der Polizeiminister bemerkte, daß ein solches Blatt bereits in der „Donauzeitung“ bestehe, jedoch teils wegen der Teilnahmslosigkeit des Publici, teils darum nicht durchgreifen könne, weil die Regierung selbst bisher nicht vermochte, über ihren eigenen Gang bestimmte Andeutungen zu geben.

VII. Zulassung der Generalversammlung der landwirtschaftlichen Vereine in Lemberg und Krakau

Der Statthaltereiverweser in Lemberg befürchtet von der im Jänner k. J. in Lemberg und Krakau abzuhaltenden Generalversammlung der landwirtschaftlichen Vereine Agitationen und beantragte daher, dieselben für heuer zu inhibieren. Hiermit war jedoch der Staatsminister nicht einverstanden, denn politische Zwecke haben diese Vereine statutenmäßig nicht zu verfolgen, und sollten sie sich bei der Versammlung dazu hinreißen lassen, so wird es die Aufgabe des derselben beiwohnenden lf. Kommissärs sein, sein Veto zu interponieren. Es würde als Beweis der Furchtsamkeit der Regierung angesehen werden, wenn sie das Zusammenkommen der Versammlungen von vornehinein verbieten wollte.

Der Polizeiminister verkannte zwar nicht, daß die Gefahr jetzt wohl größer sei, stimmte aber gleichwohl mit dem Staatsminister, weil unter den gegenwärtigen Verhältnissen in Galizien mit vereinzelten Maßregeln nichts ausgerichtet wird, wo hundert andere || S. 217 PDF || Gelegenheiten zu Umtrieben etc. sich darbieten. Auch die übrigen Stimmführer fanden hiergegen nichts einzuwenden.

VIII. Ehrenrettung für den vormaligen Finanzminister Baron Bruck

Die Familie des verstorbenen Finanzministers Freiherrn v. Bruck hat sich an den Staatsminister mit der Bitte gewendet, von der Regierung eine Art Ehrenerklärung zu erwirken, um den Eindruck, den der unmittelbar nach dem Tode desselben erschienene offizielle Zeitungsartikel gemacht, so wie die Auslassungen über den Charakter und die Gebarung des Verstorbenen zu entkräften14.

Der Staatsminister vermöchte aus dem aktenmäßigen Vorgange der Regierung, welchen der Ministerpräsident für die neu eingetretenen Mitglieder des Ministeriums reassumierte, keinen Anhaltspunkt zu finden, eine solche ämtliche Erklärung zu erteilen. Nur bezüglich der Richterschen etc. Untersuchung könnte Baron Bruck ein Schuldlosigkeitszeugnis vom Wiener Landesgerichte verlangen, welches, obwohl das Gesetz hierüber ausdrücklich nichts bestimmt, auch den Erben eines Verstorbenen kaum verweigert werden dürfte15.

Der Finanzminister hätte längst sehr gewünscht, einen Anlaß und eine geeignete Form zu finden, um das Andenken des Verstorbenen vor dem Publikum zu rechtfertigen, in dessen Augen auch das finanzielle Gebaren Brucks verdächtigt worden ist, während er (Votant) vollkommen überzeugt sei, daß dasselbe ein durchaus ehrenhaftes und aufrechtes gewesen. Die Regierung, welche durch ihren nach dem Tode Brucks veröffentlichten Zeitungsartikel mitunter selbst Anlaß zu solchen Verdächtigungen gegeben haben dürfte, sei dem Andenken des Verstorbenen eine solche Rechtfertigung schuldig. Ein Anlaß dazu sei durch die vom Staatsminister vorgebrachte Bitte der Familie gegeben; es werde sich also nur noch um die Form handeln, in welcher die verlangte Ehrenerklärung zu geben sei.

Der Polizeiminister und der Ministerpräsident hielten eine andere als eine gerichtliche Rechtfertigung Brucks für unzulässig, und machte der Ministerpräsident insbesondere darauf aufmerksam, daß, wenn ja ein offizioser Artikel über Brucks Amtsführung beliebt werden sollte, derselbe mit der größten Vorsicht abgefaßt werden müßte, um jede Mißdeutung der auf das Schicksal des Verstorbenen Bezug nehmenden Ah. Verfügungen Sr. Majestät unmöglich zu machen. Auch Minister Graf Szécsen hielt einen solchen Artikel für sehr heiklich. Er könnte leicht eine der beabsichtigten entgegengesetzte Wirkung hervorbringen, wenn es bei der Mannigfaltigkeit der über Brucks Amtsführung verbreiteten Gerüchte nicht gelänge, alle zu umfassen und zu widerlegen.

Minister Ritter v. Lasser äußerte sich dahin: Ein gerichtliches Schuldlosigkeitszeugnis kann nur nach vollständig geschlossener Untersuchung ausgefertigt werden. Da nun die Richtersche Angelegenheit noch der Beurteilung des Obergerichts unterliegt, so wäre das Endergebnis derselben abzuwarten. Erst wenn die Akten an das Landesgericht zurückgelangt sein werden, hätte die Partei sich an dieses um das Schuldlosigkeitszeugnis zu wenden. || S. 218 PDF || Sollte das Gericht dbloß den formellen Anstand nehmen, der vom Herrn Staatsminister angedeutet wurde, nämlich zugunsten eines Verstorbenen einen entlastenden Ausspruch zu tun, so hoffe v. Lasser, diesen Anstand beseitigen zu können. Allein ein solcher Akt des Gerichtes sowie überhaupt irgendeine offizielle Erklärung werde nie den Zweck erfüllen, das Andenken Brucks in den Augen des Publikums vollkommen rein zu waschen. Nicht die Regierung war es, sondern Baron Bruck selbst, der den Verdacht über sich selbst heraufbeschworen und durch seinen Selbstmord seiner Familied die empfindlichste Wunde beigefügt, welche durch nichts mehr gutgemacht werden kann. Es ist eben ein Unglück für seine Familie. Wenn indessen das gerichtliche Zeugnis über Brucks Schuldlosigkeit in der Richterschen Angelegenheit vorliegen wird, könnte aus diesem Anlasse auch ein über die Amtstätigkeit des Verstorbenen als Finanzminister sich auslassender eErlaß des Finanzministeriums den Erben hinausgegeben und beide Aktenstücke sohin veröffentlicht werden. In dieser Darstellung aber müßte der Standpunkt, den die Regierung in der Bruckschen Sache von Anbeginn eingenommen habe, klar und bestimmt angedeutet werden, damit der Anschein vermieden werde, als ob die Regierung durch die jetzigen Schritte etwas von ihr Geschehenes gutzumachen hätte.e

Der Finanzminister konnte nicht umhin, noch darauf hinzuweisen, daß der gerichtliche Obduktionsbefund die Unzurechnungsfähigkeit Brucks dargetan hat und daß daher ein jeden Verdacht von Brucks Andenken ablehnender Artikel umso mehr angezeigt sein dürfte, als jener Verdacht durch das Nichterscheinen der Minister bei dem feierlichen Leichenbegängnisse gewissermaßen bestätigt worden ist16.

Übereinstimmend mit Minister v. Lasser sprach sich der ungrische Hofkanzler aus. Wenn die Familie Brucks eine Ehrenerklärung verlangt, so möge ihrem billigen Wunsche Rechnung getragen werden. Ohne ein solches Verlangen würde eine ämtliche Veröffentlichung die beabsichtigte Wirkung nicht haben. Die Erben mögen daher zunächst angewiesen werden, das Endresultat des Richterschen Prozesses abzuwarten und sich dann um das gerichtliche Zeugnis bewerben. FML. Ritter v. Schmerling stimmte in demselben Sinne.

Nachdem also die Konferenz in der Hauptsache darin einig war, daß vor allem das gerichtliche Zeugnis über Brucks Schuldlosigkeit im Richterschen Prozesse vorliegen müsse, wird der Staatsminister dessen Familie hiernach zur Abwartung des Ausgangs des Prozesses und sohin zur Bewerbung um jenes Zeugnis anweisen. In der Überzeugung, daß Tatsachen lauter sprechen als Worte, würde der Staatsminister sich den Antrag erlauben, daß sodann die Witwe aufgrund des Schuldlosigkeitszeugnisses um die Verleihung der Pension und die vom Militär ausgetretenen Söhne um den Wiedereintritt || S. 219 PDF || in die Armee bei Sr. Majestät sich bewerben, wo dann, wenn die Ah. Gnade ihnen dieses Zugeständnis macht, tatsächlich alle Verdächtigungen widerlegt und für immer abgetan sein würden.

Mit diesem Antrage erklärte sich die Konferenz schließlich einverstanden17.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 9. Jänner 1861.