MRP-1-4-03-0-18601227-P-0253.xml

|

Nr. 253 Ministerkonferenz, Wien, 27. Dezember 1860 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 27. 12. 1860/4. 1. 1861), Mecséry 29. 12., Degenfeld 29. 12., Schmerling, Plener 30. 12., Lasser 30. 12., Szécsen 6. 1. 1861; abw. Vay.

MRZ. – KZ. 4271 –

Protokoll der zu Wien am 27. Dezember 1860 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

I. Anknüpfung von Handelsverbindungen mit der Schweiz

Der k. k. Gesandte in der Schweiz hat aus Anlaß des bevorstehenden Abschlusses von Handelsverträgen der Schweiz mit Frankreich und den Zollvereinsstaaten angefragt, ob es nicht aus politischen Rücksichten angemessen befunden würde, auch österreichischerseits eine Unterhandlung dieser Art mit der Schweiz anzuknüpfen1.

Hierüber wünschte der Minister des Äußern die Ansicht der Konferenz in thesi zu vernehmen, um sodann im Falle der Beistimmung derselben über die Anknüpfungspunkte selbst mit dem Finanzminister ins Einvernehmen zu treten. Vorläufig glaubte er als solche die von der Schweiz gewünschte Erleichterung des Transits, die Herstellung der [Bodensee]Gürtelbahn und die Rheinkorrektion bezeichnen zu können2.

Indem die Konferenz in thesi einstimmig die Eingehung einer engeren Verbindung mit der Schweiz für wünschenswert erkannte, bemerkte der Finanzminister , daß ihr von Seite Österreichs, abgesehen von Gürtelbahn und Rheinkorrektion, worüber besondere Verhandlungen im Zuge sind, außer einer Ermäßigung oder Beseitigung der Durchfuhrzölle, welche von der Finanzverwaltung überhaupt angestrebt wird, eine weitere Zollbegünstigung nicht geboten werden könnte, weil bei der wesentlichen Verschiedenheit der gegenseitigen Tarifsätze eine Herabsetzung des Einfuhrzolles ohne Gefährdung der österreichischen Industrie kaum tunlich sein dürfte.

Bei der zwischen den beiden Ministern hierwegen schriftlich zu pflegenden Verhandlung wird sich ergeben, welche Basis zur Anknüpfung einer Unterhandlung mit der Schweiz werde gewonnen werden können3.

II. Änderungen in den Bestimmungen über die Einführung der Banknoten in Venetien

Der Finanzminister brachte zur Kenntnis der Konferenz die Modifikationen, welche in dem Entwurfe der kaiserlichen Verordnung über die Einführung der Banknoten mit Zwangskurs im lombardisch-venezianischen Königreiche4 bei der reichsrätlichen Beratung des Gegenstandes5 beliebt und von ihm angenommen worden sind, nämlich: daß die Steuerrückstände bis 1. Oktober 1860 nicht in Banknoten ohne Aufgeld, sondern in Silber oder in Noten mit dem Aufgelde, dann daß die Einkommen- und Erwerbsteuer statt in Silber, wie die anderen Steuern in Banknoten entrichtet werden soll. Endlich haben Se. Majestät in dem Entwurfe des Einbegleitungsvortrages bei der Stelle, wo von der verfassungsmäßigen Mitwirkung des verstärkten Reichsrates zu Finanzmaßregeln die Rede ist, eine Änderung des Textes anzuordnen geruht. Auch teilte der Finanzminister mit, daß das Aufgeld für in Silber stipulierte Zahlungen, wenn sie in Banknoten geleistet werden, nach dem Durchschnittskurse des ablaufenden Monats mit 40% für 1. Jänner 1861 festgesetzt worden ist6.

III. Magyarisierung der ungarischen Finanzlandesdirektion

Mit 1. Februar 1861 tritt die vereinigte ungrische Finanzlandesdirektion in Wirksamkeit7. Ihr Präsident hofft eine wesentliche Förderung derselben, wenn ihr Titel „k. k.“ in „königlich ungrische“ abgeändert und im Wappen und Siegel statt des österreichischen habsburg-lothringenschen Herzschildes das ungrische Landeswappen angebracht, wenn endlich die Verpflichtung ihrer Beamten, die ungrische Staatsbeamtenuniform zu tragen, aufgehoben und ihnen gestattet würde, im gewöhnlichen ungrischen Landeskostüme zu erscheinen8. Der Finanzminister fände es unter den gegenwärtigen Übergangszuständen in Ungern angezeigt, diese Konzessionen zu gewähren, und auch Se. Majestät geruhten sich über dessen mündliche Anzeige denselben nicht abgeneigt zu erklären.

Bezüglich der Kleidung fand die Konferenz nichts gegen den Antrag einzuwenden.

Dagegen bemerkte Minister Graf Szécsen , daß aobwohl er im Prinzip die vermittelnde Tendenz der Vorschläge Sr. Exzellenz des Finanzministers zustimmend anerkenne,a nachdem die Regelung der ungrischen Finanzangelegenheiten Gegenstand der landtäglichen Verhandlungen sein wird, vor deren Austragung von der Regierung selbst im Titel und Wappen nichts geändert werden sollte. Jedenfalls aber wäre hierwegen mit dem ungrischen Hofkanzler Rücksprache zu nehmen. Nach der Ansicht des Polizeiministers würde mit einer solchen Änderung nichts erreicht. Die Wirksamkeit der Finanzlandesdirektion || S. 209 PDF || muß nach den Bestimmungen des kaiserlichen Diploms bis zur verfassungsmäßigen Änderung dieselbe bleiben wie zuvor; es wäre also bedenklich, in der äußeren Form itzt schon eine Änderung eintreten zu lassen, weil solche leicht als eine Präokkupation in der Hauptfrage angesehen werden würde.

Dieser Meinung traten sofort alle übrigen Stimmen der Konferenz bei9.

IV. Form zur Ausfertigung der Erfindungsprivilegien bezüglich Ungarns

Bis 1848 wurden Erfindungsprivilegien10 für alle Erbländer mit Ausschluß der ungrischen ausgefertigt. Nach dem Privilegienpatente vom 15. August 1852 wurden sie für den ganzen Umfang der Monarchie vom Ministerium des Inneren ausgefertigt11. Seit der infolge des kaiserlichen Aktes vom 20. Oktober eingetretenen Scheidung der Agenda zwischen dem Staatsministerium und der ungrischen Hofkanzlei kann jedoch dies einseitig von einer dieser Stellen nicht mehr geschehen. Der Staatsminister sah sich daher zu dem Antrage veranlaßt, solche Erfindungsprivilegien gemeinschaftlich mit der ungrischen Hofkanzlei auszufertigen. Hiergegen hat sich jedoch der ungrische Hofkanzler erklärt, weil die Erteilung von Privilegien in Ungern nach Gesetzartikel III von 1790 dem Landtage vorbehalten ist. Allein, dieser Gesetzartikel hat auf solche Erfindungsprivilegien keinen Bezug, solche bestanden damals noch gar nicht. Aber selbst, wenn dieses der Fall wäre, müßte die Verbindlichkeit der Erfindungsprivilegien für den ganzen Umfang des Reiches aufrechterhalten werden, weil das kaiserliche Diplom vom 20. Oktober, Art. II, Gegenstände der Gesetzgebung, welche sich auf Handelssachen beziehen, als Reichsangelegenheiten bezeichnet. An dieser Auslegung muß festgehalten werden, und da die Erledigung der zahlreichen seither eingelangten Privilegiengesuche nicht länger hinausgeschoben werden kann, beharrte der Staatsminister auf seinem Antrage, selbe für den ganzen Umfang des Reiches geltend, also in gemeinschaftlicher Firma des Staatsministers und ungrischen Hofkanzlers und in beiden Sprachen – auf einer Seite deutsch, auf der andern ungrisch – ausfertigen zu lassen.

Der Polizeiminister teilte die Ansicht des Staatsministers über die Giltigkeit der Erfindungsprivilegien für den ganzen Umfang der Monarchie, weil selbe mit dem Fall der Zollschranken gegen Ungern in der Natur der Sache liegt12. Die Begrenzung eines Erfindungsprivilegiums auf einen Teil der Monarchie wäre illusorisch, wenn sie nicht durch Zollschranken möglich gemacht ist. Überdies haben nach dem Ah. Staatsakte vom 20. Oktober die bestehenden Gesetze auch in Ungern so lange Giltigkeit, bis sie nicht im verfassungsmäßigen Wege abgeändert worden sind. Es muß daher das Privilegiengesetz von 1852 noch immer als bestehend und für Ungern verbindlich angesehen werden, und es kann sich sonach hier nur um die Form handeln, in welcher die hiernach auszufertigenden Urkunden hinauszugeben sein werden. Und auch in dieser Beziehung erklärte || S. 210 PDF || sich der Polizeiminister mit dem Antrage des Staatsministers einverstanden, welchem sofort auch die mehreren Stimmen der Konferenz beitraten.

Minister Graf Szécsen bemerkte, im kaiserlichen Diplom vom 20. Oktober werden zwar Gegenstände der Gesetzgebung, welche den Handel etc. betreffen, als allgemeine Reichsangelegenheit erklärt, in einen Unterschied zwischen administrativen Reichs- und Landesangelegenheiten wird aber nicht eingegangen, ja es ist darin sorgfältig vermieden, eine solche Unterscheidung der administrativen Angelegenheiten aufzustellen. Wenn nun auch der Gesetzartikel III von 1790 nicht direkt auf Erfindungsprivilegien Bezug hat, so ist doch gewiß, daß die Privilegienfrage jahrelang in Verhandlung gestanden und nicht definitiv gelöst ist. Sonach könnte nach dem Erachten des Votanten kein ungrischer Hofkanzler es auf sich nehmen, der Entscheidung des Landtags vorzugreifen. Die Privilegienwerber mögen also noch die kurze Zeit abwarten, bis die Frage auf dem Landtage gelöst wird. Weil indessen das vom Polizeiminister geltend gemachte praktische Bedenken gegen die Einschränkung der Privilegien auf einzelne Teile der Monarchie von Gewicht ist, so möge sich der Staatsminister aus diesem Titel mit dem ungrischen Hofkanzler über einen Vorschlag einigen, wodurch den hieraus entstehenden Inkonvenienzen begegnet werden kann13.

V. Erweiterung des passiven Wahlrechts und des Wahlkreises für die Landtage

Nachdem in der Konferenz vom 20. l. M. sich über den Grundsatz der Ausdehnung des aktiven Wahlrechts für die Landesvertretungen geeinigt worden, schritt der Staatsminister anheute zur Darlegung seiner Anträge über die Erweiterung des passiven Wahlrechts in Stadt- und Landgemeinden14. Sein Antrag geht dahin, keinen Unterschied zwischen aktivem und passivem Wahlrecht zu machen, also zu erklären: wählbar für die Landesvertretung ist jeder, der (30 Jahre alt) in seiner Gemeinde Wähler ist. Er begründete diesen Antrag durch die Rücksicht, daß im zweiten Wahlkörper gerade die tüchtigsten Elemente für die Landes- und Reichsratsvertretung zu finden [sind], es also sehr wünschenswert sei, hier keinerlei Beschränkung durch einen mehr oder weniger immer nur auf Willkür beruhenden Zensus eintreten zu lassen.

Der Polizeiminister fand diesen Antrag zu weit gehend. Es ist ein Unterschied zwischen dem aktiven und passiven Wahlrechte. Bei Ausübung des ersteren hat man bloß seine Meinung über die Befähigung eines andern auszusprechen; zum passiven gehört aber mehr, nämlich die Befähigung, den Platz auszufüllen. Es ist daher nur gerecht, für letzteres eine höhere Anforderung zu stellen, welche nach der gegebenen Einrichtung nun einmal nur durch Ziffern, d. i. durch einen höheren Zensus den Ausdruck finden kann. Auch ist zu bemerken, daß nach allen Gemeindegesetzen und -ordnungen dem großen Grundbesitze gestattet ist, sich von der Gemeinde auszuscheiden. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so verliert er aktives und passives Wahlrecht, insofern er nicht in die Kategorie derjenigen Großgrundbesitzer gehört, denen nach den bisher beratenen Landesstatuten ein besonderes Wahlrecht vorbehalten ist. Aus diesen Gründen würde der || S. 211 PDF || Polizeiminister, unter Beitritt des Ministers Graf Szécsen und des Ministerpräsidenten, [beantragen], daß wenigstens in den Landgemeinden (wo häufig in den zweiten Wahlkörper auch die Mindestbesteuerten fallen, indem es zur Bildung eines dritten gar nicht kommt) zum passiven Wahlrechte ein bestimmter höherer Zensus erfordert werde, welcher nach Maßgabe der statistischen Daten festzusetzen wäre, und daß auch die Wahl ausgeschiedener Großgrundbesitzer ermöglicht werde, in welcher Beziehung Graf Szécsen auf dasjenige hinwies, was bei der bfrüher beantragtenb böhmischen Landesordnung angenommen worden, nämlich, daß auch derjenige wählbar sei, der innerhalb des betreffenden Wahlkreises ein Gut mit einer gewissen Steuerentrichtung oder Katastralwert besitzt15.

Der Staatsminister bemerkte in bezug auf den ausgeschiedenen Grundbesitz, daß über dessen aktive und passive Wahlbefähigung eine Verfügung zu treffen dann notwendig sein werde, wenn wirklich von dem Rechte, sich auszuscheiden, wird Gebrauch gemacht worden sein. Gegenwärtig ist dies noch nicht der Fall, es wäre also eine Verfügung hierwegen nicht nötig. Im übrigen erklärte der Staatsminister auf seinem Antrage beharren zu sollen, welchem sofort auch der Kriegs- und Finanzminister sowie Minister v. Lasser (also vier Stimmen gegen drei) beitraten, nachdem letzterer noch insbesondere hervorgehoben hatte, daß in der Zusammensetzung der Wähler mehr Garantie gegen schlechte oder unglückliche Wahlen liege, als in der Beschränkung des passiven Wahlrechtes, und daß sich überdies der Antrag des Staatsministers durch seine große Einfachheit vor allen anderen empfehle.

Eine weitere Frage ist, ob der zu Wählende dem betreffenden Wahlbezirke angehören müsse, oder ob den Wählern freistehen soll, auch über diesen hinaus zu greifen. Nach Aufführung der Motive, die für die eine oder die andere Modalität streiten, entschied sich der Staatsminister für die größere Ausdehnung des Wahlkreises, und zwar dahin, daß jeder, der im betreffenden Kronlande die Wählbarkeit besitzt, auch in jedem Bezirke gewählt werden kann. Der Staatsminister fand diese Ausdehnung im Interesse der Regierung nötig, damit für die wichtigen Funktionen in der Landesvertretung und im Reichsrate die tüchtigsten Männer gewählt werden können, die sonst durchfallen würden, weil im eigenen Wahlbezirke die Zahl der Vertreter durch andere schon ausgefüllt, jeder andere Bezirk aber ihnen verschlossen ist.

Der Polizeiminister stimmte für die Beschränkung auf den eigenen Wahlbezirk, zu dem der Kandidat gehört; denn die Ausdehnung des Wahlkreises über das ganze Land öffnet den Wahlagitationen Tür und Tor, begünstigt reisende Kandidaten und deren Wahlumtriebe und wäre besonders in Kronländern mit gemischter Nationalität bedenklich. Der Landtag soll die Interessen des gesamten Landes vertreten; es ist daher wünschenswert, daß seine Mitglieder die Spezialitäten der einzelnen Bezirke kennen und vertreten, was nur möglich ist, wenn sie diesen wirklich angehören. Und die Zahl der in || S. 212 PDF || jedem Bezirke zu wählenden Abgeordneten ist nicht so groß, daß die Wähler sie nicht aus Angehörigen des Bezirkes sollten decken können. Ihm traten Minister Graf Szécsen und der Ministerpräsident bei. Ersterer bemerkte, es habe sich das Prinzip der Beschränkung der Wahl auf Individuen, die dem Wahlbezirke angehören, in den Ländern, wo von altersher konstitutionelle Einrichtungen bestanden, in England und Ungern, von selbst geltend gemacht, und er zweifle nicht, daß bei den bevorstehenden Wahlen für den ungrischen Landtag, trotz der breiten Basis des 1848er Wahlgesetzes, in keinem ungrischen Komitate andere, als welche dem betreffenden Komitate angehören, werden gewählt werden; und der Ministerpräsident besorgte, daß bei einem erweiterten Wahlkreise der Landtag, der nur bestimmt ist, die Interessen des eigenen Landes zu vertreten, sich zu einer wahrhaft politischen Körperschaft gestalten würde.

Die übrigen Votanten stimmten (im ganzen vier gegen drei) für den Antrag des Staatsministers. Minister v. Lasser bemerkte hierwegen insbesondere, Wahlumtriebe werden auch mit der Beschränkung auf den Wahlbezirk nicht hintangehalten werden können. Die Regierung aber, welche die Leitung der Wahlen in die Hand nehmen sollte, verliert bei jener Beschränkung die Gelegenheit, ihre eigenen Kandidaten wählen zu machen, wogegen jedoch der Ministerpräsident bemerkte, daß dieses die Regierung, selbst wenn man es beabsichtige, nicht immer in ihrer Gewalt haben würde. Der Kriegsminister war überzeugt, daß das Prinzip des Staatsministers, wenn es auch jetzt nicht angenommen werden sollte, doch sicherlich auf den ersten Landtagen zur Annahme beantragt werden würde, und der Finanzminister stimmte demselben vornehmlich aus dem Grunde bei, weil aus den Landtagen die Abgeordneten für den Reichsrat hervorgehen sollen, es also notwendig ist, den Wahlkreis für die ersteren so weit als möglich zu machen, damit tüchtige Männer für die höchste Vertretung gewonnen werden können16.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 7. Jänner 1861.