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Nr. 245 Ministerkonferenz, Wien, 17. Dezember 1860 – Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet (RS. Klaps); VS. Kaiser; BdE. und anw. Erzherzog Rainer, (Rechberg 20. 12.), Mecséry 20. 12., Vay 20. 12., Degenfeld 20. 12., Schmerling, Plener 23. 12., Lasser 25. 12., Szécsen 26. 12.; außerdem anw. Kemény.

MRZ. – KZ. 4272 –

Protokoll I der Ministerkonferenz am 17. Dezember 1860 unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.

I. Instruktion für den Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei (2. Beratung)

Der Ministerpräsident referierte in Kürze über die Meinungsverschiedenheiten, welche sich bei der Konferenzberatung am 15. d. M. in bezug auf die dem Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei zu gebende Ah. Instruktion ergeben haben1, und erklärte, daß er dem Antrage des Staatsministers Ritter v. Schmerling auf Vertagung der neuen politischen Organisierung insbesondere auch deswegen beistimme, weil die revolutionären und annexionistischen Umtriebe in den Donaufürstentümern es sehr rätlich machen, das Nationalgefühl der Romanen in Siebenbürgen möglichst zu schonen2.

Der Polizeiminister findet weder in dem Ah. Handschreiben vom 20. Oktober noch in den obwaltenden Verhältnissen ein Motiv, welches zu einer schleunigen Reorganisierung drängt. Das einzig Dringende ist, nach erfolgter Bildung der Hofkanzlei, das Zusammentreten der Karlsburger Konferenz, aus deren Anträgen sich vielleicht Anhaltspunkte zu einer neuen Allerhöchstenortes zu treffenden Landeseinteilung ergeben werden. Der Staatsminister ist des Dafürhaltens, daß dermal nach den Allerhöchstenortes geschehenen Schritten – das Ah. Handschreiben vom 20. Oktober und die Ernennung der Präsidenten der Hofkanzlei und des Guberniums – eine weitere organisatorische Verfügung im Lande, wodurch die bestehende Basis verrückt würde, durchaus nicht angezeigt erscheine. Jetzt sei vor allem das Gutachten der Karlsburger Konferenz abzuwarten, welche Se. Majestät aus wahren Vertrauensmännern ohne Rücksicht auf Nation, Religion und Stand zusammenzusetzen geruhen werden, sodaß dazu Volkswahlen und die Wiederherstellung der alten unpraktischen Territorialeinteilung gar nicht nötig sein wird. Der jetzige politische Organismus ist allerdings unbeliebt und verletzt wohl da und dort, aber keineswegs in einer Weise, daß es nötig wäre, mit solcher Eile das Bestehende zu zerstören und mit Gefahr für die öffentliche Ordnung provisorisch zu einer veralteten Einrichtung zurückzukehren, welche der Landtag schwerlich ganz beibehalten wird. Der Antrag des Staatsministers geht daher dahin, daß die beantragte neue politische Organisierung vertagt werde, die Hofkanzlei baldigst ins Leben trete, aber die Landesstelle noch in Tätigkeit bleibe.

Der provisorische Präsident der siebenbürgischen Hofkanzlei entwickelte in einem längeren Vortrage, daß die dem Lande Siebenbürgen im Laufe von Jahrhunderten || S. 169 PDF || von seinen Regenten vielfach garantierte Autonomie auf dem Felde der Organisation 1. eine eigene Hofkanzlei, 2. ein Gubernium mit selbstgewählten Räten, 3. die Bestellung von Obergespänen, Königsrichtern, des sächsischen Comes etc. und endlich 4. den Landtag in sich begreife. In dieser Kette dürfe kein Glied fehlen. Daß die Komitate unzweckmäßig begrenzt waren, wolle Baron Kemény nicht in Abrede stellen, allein, es liegt ein fertiges Regnicolar-Operat bezüglich einer neuen Abgrenzung vor. Übrigens ist die Abgrenzung der jetzige Kreise auch nicht ohne Übelstände. Von einer Aufregung der Romanen infolge des Auflebens der alten Einteilung sei gar nichts zu fürchten, indem sie in diesen alten Grenzen der Komitate etc. ihre Vertretung finden werden. Wohl aber müsse man besorgen, daß, wenn die Autonomie nicht gesichert erscheint, die Konferenz in Karlsburg von Notabilitäten nicht wird besucht werden wollen.

Der Leiter des Justizministeriums findet, wie bei der Vorberatung, triftige Gründe, die bisherigen Behörden, welche noch funktionieren, nicht aufzulösen, um nicht, wie in Ungarn, unter dem Namen eines neuen Organismus eine Desorganisation eintreten zu lassen. Die Wiederherstellung der alten drei Territorien wäre überdies eine Präokkupierung der romanischen Frage, welche man nicht von Sr. Majestät Allerhöchstselbst provozieren darf.

Der ungarische Hofkanzler bemerkte, man müsse bei dem Beschlusse von Maßregeln auch auf deren Durchführbarkeit Rücksicht nehmen. Hält man das in Ungarn versuchte Experiment für mißlungen, so möge man Siebenbürgen ganz so belassen, wie es ist. Aber die Konferenz einzuberufen ohne gleichzeitige Einführung des alten Organismus, würde nur das Signal zum Aufstande der Walachen werden. Nur keine halbe Maßregel, aus der man folgern würde, daß man bereut und vom Diplome zurücktritt! Übrigens täusche man sich, wenn man glaubt, daß die Walachen bei der Komitatseinteilung in der Vertretung verkürzt werden würden; sondern das Gegenteil sei weit mehr zu besorgen. Minister Graf Szécsen fand die vorgebrachten Einwendungen weder mit dem Geiste noch mit dem Wortlaute des Ah. Handschreibens vom 20. Oktober im Einklange. Wäre die gegenteilige Ansicht die richtige, so hätte es jetzt noch weder der Bildung einer siebenbürgischen Hofkanzlei noch der Ah. Ernennung eines Gubernialpräsidenten, sondern bloß der Absendung eines königlichen Kommissärs bedurft. Die Einberufung der Konferenz ohne Wiederherstellung des Organismus stellt sie gewissermaßen als assemblée constituante auf eine tabula rasa, führt zu vagen Experimenten und wirft einen gefährlichen Zunder ins Land. Graf Szécsen müsse anach den Erlässen von 20. Oktobera in Siebenbürgen sowie in Ungarn die alte Verfassung als fortbestehend betrachten, nur beschränkt im Sinne des Diploms und erweitert durch die Aufnahme der Romanen, welche übrigens selbst kein eigenes Territorium verlangen. Der Entwurf des Ah. Handschreibens enthalte besondere Bestimmungen zur Hintanhaltung eines anarchischen Interregnums. Indessen ließe sich, um Unordnungen vorzubeugen, noch ein weiteres Auskunftsmittel dadurch ergreifen, daß der Inhalt des Ah. Handschreibens bloß pro foro interno zu gelten hätte und die Organisierung von Baron Kemény in diesem Sinne allmählig || S. 170 PDF || und gehörig vorbereitet durchzuführen wäre, wobei die Organisation nicht wie in Ungarn spontan mit einem Male erfolgen würde.

Der Ministerpräsident äußerte, es liege nicht in seiner Absicht, die alten staatsrechtlichen Verhältnisse Siebenbürgens zu ignorieren. Die Frage, die jetzt zur Entscheidung vorliegt, ist eine rein praktische: nämlich, ob es zweckmäßig sei, jetzt und noch vor der definitiven Organisation ein Provisorium einzuführen. Die künftige Autonomie Siebenbürgens erscheine bei dieser Frage gar nicht beteiligt. Minister Ritter v. Lasser bezieht sich auf seine bei der Beratung am 25. d. M. ausgesprochenen Bedenken gegen die Präjudizierung der walachischen Frage vom Ah. Throne aus und bemerkt, er denke keineswegs daran, die Karlsburger Konferenz zu einer Konstituante zu gestalten. Die Frage der Vertretung im Landtage sei aber mit der Territorialfrage so eng verbunden, daß die eine notwendig auch zur Begutachtung der anderen führen muß, sodaß die Konferenz sich derselben nicht wird entschlagen können. Der Finanzminister bhält sich auf dem Boden des Ah. Handschreibens vom 20. Oktober 1860, wornach der Karlsburger Konferenz die Beantragung des Wahlmodus für den künftigen Landtag überlassen und bis dahin jeder Vorgriff von Seite der Regierung vermieden werden müsse. Erb sieht nicht ab, wie die Fortdauer des gegenwärtigen Organismus einen Aufstand unter den Walachen zur Folge haben könne. Im Gegenteil wäre gerade von der Rückkehr zum Statuts des Jahres 1847 eine Aufregung unter ihnen zu besorgen. Diese Rückkehr wird aber auch der Regierung mancherlei Verlegenheiten bereiten und czwar namentlich mit Hinblick auf die Verhältnisse der benachbarten Donaufürstentümer. Auch wäre die Aufhebung der gegenwärtigen Einteilung wegen der Rückwirkung auf die finanziellen Interessen und insbesondere auf den Dienst der Steuerämter sehr zu beklagenc . Von seinem Standpunkte müsse also dieser Minister umso mehr gegen diese Maßregel Verwahrung einlegen. Der Staatsminister erörtert die Verschiedenheiten, welche in den Ah. Anordnungen vom 20. Oktober in bezug auf Ungarn und Siebenbürgen obwalten. In Ungarn werde die alten Verfassung dem Grundsatze nach wiederhergestellt und damit auch zugleich die alte Organisation. In Siebenbürgen solle vor allem über die Zusammensetzung des Landtages beraten werden. Aus der angeblich analogen Stellung Ungarns und Siebenbürgens lasse sich daher im vorliegenden Falle nichts folgern. Der Ah. Beschluß vom 20. Oktober sei in Siebenbürgen freudig begrüßt worden. Warum also jetzt schon ohne Not, aber mit offener Gefahr weiter gehen? Daß die zur Konferenz Einberufenen, wenn die Organisierung früher nicht Platz greift, größtenteils nicht erscheinen werden, könne der Staatsminister nicht annehmen. Sollten sie sich aber wirklich weigern, so würde dies ihren Patriotismus in einem traurigen Lichte erscheinen lassen.

Minister Graf Szécsen bemerkt, daß im Ah. Handschreiben vom 20. Oktober von Wiederherstellung der siebenbürgischen Verfassung bloß deswegen nicht ausdrücklich gesprochen worden sei, weil die Berücksichtigung der vierten Nation eine Änderung der Verfassung erheischt. Die alten Berechtigungen seien Allerhöchstenortes aber nicht zurückgenommen worden, und es handelt sich nur darum, dieselben den gegenwärtigen || S. 171 PDF || Verhältnissen zu akkomodieren. Bei der gegenwärtigen Einteilung des Landes gebe es wohl Sachsen in Siebenbürgen, aber keine „sächsische Nation“ als politischen Körper.

Se. Majestät der Kaiser geruhten die hiebei zugrunde liegenden Fragen zu reassumieren und die Schwierigkeit ihrer Lösung herauszuheben, welche die größte Vorsicht nötig mache. Die Abhaltung eines siebenbürgischen Landtages sei allerdings nicht tunlich, solange die gegenwärtige Kreiseinteilung besteht; dagegen aber könne die Karlsburger Konferenz ganz unabhängig von der Territorialeinteilung zusammentreten. Se. Majestät sehen nicht ab, welchen plausiblen Grund man haben könne, sich einer für die Zukunft des Landes so wichtigen Beratung zu entziehen. Die schleunige Einberufung dieser Konferenz werde das sicherste Mittel sein, aus der gegenwärtigen unbeliebten Einteilung, ohne ein die öffentliche Ordnung gefährdendes Provisorium, gleich den Übergang zu der gehörig zu adaptierenden altherkömmlichen zu finden. Am alten Sachsenlande dürfte kaum viel zu ändern sein. Im Szeklerlande scheint die walachische Frage minder schwierig zu behandeln [zu] sein als im Lande der Ungarn, wo die Romanen die große Mehrzahl bilden. Indessen sei auch dort die Bildung eines eigenen walachischen Distrikts nicht angezeigt, und der Romane selbst scheine es nicht zu wünschen, da dieses Verlangen überhaupt nur einmal Allerhöchstenortes, und zwar von Gemeinden des Fogarascher Bezirkes, ausgesprochen worden ist. Die Romanen würden demnach in den Landesteilen individuell an den politischen Rechten gleich allen anderen Landesbewohnern teilnehmen. Allein, es wird kaum zu umgehen sein, denselben als Nation auf dem Landtage eine besondere Vertretung zuzuerkennen. Über den Modus werden sich die romanischen Mitglieder in der Karlsburger Konferenz aussprechen. Während diese Konferenz beratet, wird die Regierung aber Zeit gewinnen, um den Übergang zum neuen Organismus durch Wahl geeigneter Personen etc. vorzubereiten. Daß es nicht in der Ah. Absicht liegt, das Land zu romanisieren, bürgen den übrigen Nationen die Wahlen des Baron Kemény und [des] Grafen Mikó, und den Walachen wird andererseits dadurch eine Beruhigung zuteil, daß die Räte der Hofkanzlei aus allen vier Nationen gewählt und ihre Bischöfe nach Karlsburg berufen werden. Auf gleiche Weise werde das Gubernium vollständig zusammenzusetzen sein, bevor noch die Leitung der politischen Geschäfte an dasselbe übergehet. Graf Mikó habe seine diesfälligen Anträge zu erstatten.

Se. Majestät der Kaiser geruhten zu befehlen, daß der vorgelesene Entwurf des Ah. Handschreibensd an den Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei im Sinne dieser Ah. Beschlüsse modifiziert und alles, was auf die sofortige Organisation der Komitate, Stühle, Städte etc. Bezug hat, daraus weggelassen werde. Ebenso habe der Passus wegen Wiedervereinigung der für die Militärgrenze ausgeschiedenen Bezirke wegzubleiben.

Der Finanzminister glaubte, daß die politische Gleichberechtigung der Romanen in diesem Ah. Erlasse ihren bestimmten Ausdruck finden dürfte, worauf Minister Graf Szécsen erwiderte, daß die „Gleichberechtigung“ ein vager Begriff sei, welcher mißbraucht werden könne, daher eine vorsichtigere Stilisierung hier umso mehr geboten sei, wo es sich um Einräumung von Rechten an eine so zahlreiche ungebildete Menge handelt.

|| S. 172 PDF || Nachdem der Staatsminister bemerkt hatte, daß es bei dem Umstande, wo jetzt noch keine neuen Behörden eintreten, auch nicht nötig scheine, Ah. Normen über deren Geschäftssprache auszusprechen, erwiderte Minister Graf Szécsen , daß doch über die Geschäftssprache der Hofkanzlei eine Ah. Bestimmung am Platze erscheine. Präsident Baron Kemény fügte bei, daß ein Ah. Ausspruch über die Amtssprache in dem Sinne des Entwurfes allgemein beruhigen und auch als Leitstern bei Wahl der Individuen dienen werde. Minister Ritter v. Lasser glaubte voraussetzen zu können, daß die Hofkanzlei mit dem dermaligen Gouvernement deutsch korrespondieren werde, was Baron Kemény sofort bestätigte mit dem Bemerken, daß selbstverständlich auch die au. Vorträge an Se. Majestät in deutscher Sprache erstattet werden würden. Schließlich schlug Graf Szécsen vor, daß in dem Ah. Handschreiben die fraglichen Bestimmungen über die Sprache dem Präsidenten als Grundsätze bei dem von ihm zu erstattenden Entwurfe der Instruktion mitgeteilt werden dürfen, und Se. Majestät geruhten diesen Antrag Ag. zu genehmigen3.

II. Gestattung von Plakaten, welche sich auf die Gemeindewahlen beziehen

Der Polizeiminister referierte, daß ein aus loyal gesinnten Männern gebildetes Wahlkomitee in Wien die Wähler durch Plakate zu einer eifrigen Beteiligung an den Wahlen auffordern wolle4. Der Inhalt dieses Plakates sei allerdings nicht zu beanständen. Allein, es dürften auch minder harmlose Plakate nachfolgen, und da scheine es geraten, von vornherein jede solche Wahlagitation an den Straßenecken durch das Verbot des ersten Versuches zu verhindern. In manchen Fällen könne nicht sowohl der Text als der Unterzeichner eines Aufrufes bedenklich erscheinen, und überhaupt dürften sich die polizeilichen Organe auf dem Lande oft in Verlegenheit befinden, ob sie ein Plakat gestatten sollen oder nicht.

Der Ministerpräsident war mit diesem Antrage einverstanden.

Der Staatsminister bemerkte, daß die Polizei gesetzlich befugt sei, Plakate nach ihrem Ermessen zu verbieten. Von diesem Rechte könne sie gegen jedes selbst auch nur durch || S. 173 PDF || seine Unterschrift bedenkliche Plakat Gebrauch machen. Aber er sehe nicht ab, warum man eine harmlose Publikation verbieten und loyale Leute dadurch verstimmen solle. Minister Ritter v. Lasser erinnerte, daß der Patriotismus sich in Plakaten während des Jahres 1859 oft auf eine recht eindringliche und erfolgreiche Weise ausgesprochen hat. Warum also sich eines Mittels berauben, welches gute Dienste leisten kann?

Nachdem auch die übrigen Stimmen sich in derselben Weise ausgesprochen hatten, geruhten Se. Majestät der Kaiser Allerhöchstsich für die Zulassung unbedenklicher Plakate über die Wahlangelegenheiten zu erklären, jedoch werde eine besondere Aufsicht darüber den Polizeiorganen anzuempfehlen sein. Im Falle von großen Mißbräuchen oder Ausschreitungen könne man diese Publikation aber ganz verbieten.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 8. Jänner 1861.