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Nr. 236 Ministerkonferenz, Wien, 29. auf 30. November 1860 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 30. 11.), Mecséry 30. 11., Lasser 30. 11., Szécsen 30. 11., Plener 30. 11., FML. Schmerling 1. 12., Gołuchowski 2. 12.; abw. Vay, Degenfeld.

MRZ. – KZ. 3932 –

Protokoll der zu Wien vom 29. auf den 30. November 1860 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

I. Lehrsprache an der Krakauer Universität

Der Staatsminister referierte über die Festsetzung der Unterrichtssprache an der Krakauer Universität1. Nach Vorauslassung eines geschichtlichen Überblicks über die Gründung und die Schicksale dieser Universität, dann nach umständlicher Darstellung des über die Lehrsprache von einer Kommission von Fachmännern abgegebenen Gutachtens2 stellte der Staatsminister mit Umgehung der theologischen Fakultät, bei welcher immer nur in lateinischer und teilweise polnischer Sprache gelehrt wurde, folgende Anträge:

In der medizinischen Fakultät habe als Regel die polnische Sprache zu gelten, weil die Mediziner vornehmlich mit dem Volke zu tun haben und aus ihm hervorgehen, mithin in einer ihnen vollkommen geläufigen Sprache den Unterricht erhalten sollen, dann weil gerade in diesem Zweige eine größere Beteiligung von Studierenden aus den auswärtigen polnischen Provinzen zu erwarten ist, denen sonst der traktatmäßig garantierte Besuch der Universität verschlossen sein würde. Um übrigens den Studenten die Gelegenheit zu bieten, sich mit der sehr wichtigen deutschen Literatur in den medizinischen Wissenschaften bekanntzumachen, asollten die Professoren, welche jedes dritten Semester Publica zu lesen haben, solche in allen Zweigen in der deutschen Sprache sowie auch die Enzyklopädie der Medizin in deutscher Sprache vortragen, die Specialia dagegen in dieser oder in polnischer Sprache vortragen. Die gerichtliche Medizin wäre ebenfalls polnisch, jedoch, da der Urtext der diesfälligen Vorschriften deutsch ist, die deutsche Sprache ebenfalls in Anwendung zu bringen, und zwar namentlich die Practica und die Gutachten beim Vortrage der medizinischen Polizeia, vorzuschreiben.

|| S. 117 PDF || In der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät wären mit Rücksicht auf den Urtext der Gesetze alle Gegenstände der spezifisch österreichischen und deutschen Gesetzgebung, also: österreichisches bürgerliches und Strafrecht, Zivil- und Strafprozeßordnung, österreichische Statistik, Bergrecht, Verwaltungs- und Finanzgesetzkunde, allgemeines deutsches Recht und deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte in deutscher, alle übrigen Lehrgegenstände in polnischer Sprache zu halten, in welcher auch die praktischen Übungen des Zivil- und Strafprozesses anzustellen wären. bUm in wenigen Worten die Ausführung des Antrages zu fassen, die allgemeinen Fächer der rechts- und staatswissenschaftlichen Gegenstände wären in polnischer, dagegen die strikten Austriaca und speziell Germanica der Rechtsfächer wären in deutscher Sprache vorzutragen – mit Ausnahme der Practica in dem Zivilverfahren und in der gerichtlichen Prozedur, wo die Vorträge polnisch sein müßten.b

In der philosophischen Fakultät endlich, welche in der Regel fast nur für Lehramtskandidaten und Mediziner, cmitunter auch für Juristenc von Wichtigkeit ist, wäre als Regel die polnische Sprache vorzuschreiben, und nur deutsche Sprache und Literatur, wie es sich von selbst versteht, deutsch; Geschichte und klassische Philologie, für welche je zwei Professoren bestehen, von einem Professor deutsch, von dem andern polnisch vorzutragen und in den historischen und philologischen Seminarien die praktischen Übungen in beiden Sprachen vorzunehmen. Mit Rücksicht auf die deutsche Literatur, mit welcher sich vornehmlich die Lehramtskandidaten vertraut zu machen hätten, wären wie bei den Juristen die Publica deutsch zu halten.

Im allgemeinen war die Konferenz mit diesen Anträgen einverstanden. Nur den Vortrag der Geschichte und Philologie gleichzeitig in zwei Sprachen fänden der Polizeiminister und Minister v. Lasser nicht für zweckmäßig, weil eine solche Einrichtung gewöhnlich dazu führt, daß ein Professor dem anderen die Zuhörer abzujagen trachtet. Der Staatsminister entgegnete jedoch, daß diese Einrichtung um der Lehramtskandidaten für Gymnasien willen nötig ist, damit sie sich in beiden Sprachen fest machen, indem die gedachten Gegenstände im Untergymnasium polnisch, im Obergymnasium deutsch vorgetragen werden. Es liegt daher im [öffentlichen] Interesse, daß jeder sowohl das polnische als auch das deutsche Kollegium hierüber höre. Minister v. Lasser äußerte das Befremden, daß an einer polnisch österreichischen Universität allgemeines deutsches Recht und deutsche Rechts- und Reichsgeschichte vorgetragen wird, wo selbe doch keinen praktischen Nutzen gewährt, enthielt sich aber eines Antrags hierwegen, da dies Gegenstand des Studienplans ist. Der Leiter des Finanzministeriums endlich bedauerte im Interesse der studierenden Jugend, daß bei der großen Wichtigkeit dder deutschen Weltliteraturd an einer österreichischen Universität nicht mehr Gelegenheit zur Pflege deutscher Wissenschaft gegeben wird, eund daß die eminenten Fortschritte deutscher Forschung namentlich auf dem Felde der Natur- und Heilwissenschaften der galizischen Jugend, welche auf die weit zurückstehende arme polnische Wissenschaft beschränkt bleibt und in etwaigen, vielleicht nicht immer gelungenen Übersetzungen keinen Ersatz finden wird, mehr oder weniger verschlossen bleiben. Dasselbe gilt von der Philosophie und Rechtswissenschaft, wo ich ebenfalls sehr gerne einige spekulative und allgemein wissenschaftliche Fächer in den Händen deutscher Dozenten wüßte.e und daß die eminenten Fortschritte deutscher Forschung namentlich auf dem Felde der Natur- und Heilwissenschaften der || S. 118 PDF || galizischen Jugend, welche auf die weit zurückstehende arme polnische Wissenschaft beschränkt bleibt und in etwaigen, vielleicht nicht immer gelungenen Übersetzungen keinen Ersatz finden wird, mehr oder weniger verschlossen bleiben. Dasselbe gilt von der Philosophie und Rechtswissenschaft, wo ich ebenfalls sehr gerne einige spekulative und allgemein wissenschaftliche Fächer in den Händen deutscher Dozenten wüßte. Er glaubte aber, bei der nun herrschenden Zeitströmung nicht weiter einwenden zu sollen, feine spätere Zeit wird die Früchte der Nationalitätsbestrebungen in bezug auf allgemein wissenschaftliche und humanitäre Interessen ins wahre Licht stellenf .3

II. Einführungspatent zur böhmischen Landesordnung

Der Staatsminister las den Entwurf des „Einführungspatentes“ zur böhmischen Landesordnung4.

Hierüber bemerkte Minister Graf Szécsen , er würde vorziehen, wenn der feierliche Akt der Verleihung eines Landesstatutes für ein so großes Königreich auch in einer feierlichen Weise eingeleitet und statt der im Entwurfe enthaltenen Übergangsbestimmungen, namentlich über die ständischen Uniformen etc. die Zusicherung aufgenommen würde, daß Se. Majestät dieses im Sinne des Diploms vom 20. Oktober erlassene Landesstatut bei Allerhöchstihrer Krönung zu beschwören beabsichtigen. Der Staatsminister entgegnete, er sehe nicht ein, warum das Einführungspatent nicht auch Übergangsbestimmungen enthalten solle, welche jedenfalls notwendig und auch in den bereits publizierten Landesstatuten enthalten sind. Namentlich bezüglich der Uniformen muß eine Bestimmung getroffen werden, damit jeder, dem daran gelegen – und gewiß ist jedem dazu Berechtigten daran gelegen, wenn er es auch nicht laut werden läßt – wisse, wie es künftig mit dieser Auszeichnung zu halten sei. Würde gar nichts darüber gesagt, so würde aus dem Umstande, daß in den bisher erschienenen Patenten immer davon Erwähnung getan worden, gefolgert werden, daß man dem böhmischen ständischen Adel diese Auszeichnung nicht gewähren oder gar daß die Regierung sich durch die Ausfälle einiger Zeitungsschreiber habe einschüchtern lassen. Eines kann so wenig als das andere zugelassen werden. Muß also doch wegen der Uniformen eine Verfügung getroffen werden, so ist es gleichgültig, ob sie im Patent enthalten oder im anderen Wege erlassen und verkündigt wird. Belangend die Krönung und Beschwörung der Landesverfassung, so ist erstere nach den vorhandenen Staatsakten für den König von Böhmen nicht staatsrechtlich verpflichtend wie nach der ungrischen Verfassung. In der Verneuerten Landesordnung || S. 119 PDF || von 1627 wird nur erwähnt, daß, so oft es sich ereignet, daß der König von Böhmen sich krönen lasse, er auch die Landesordnung beschwören wolle5. Auch in späteren Staatsakten kommt nirgends eine Verpflichtung zur Krönung und Eidesleistung vor, vielmehr wurde ein Gravamen der böhmischen Stände von 1791 um Wiedereinführung der Landesordnung von 1627 (welche 1764 außer Wirksamkeit gesetzt wurde) und um Beschwörung, daß daran nichts geändert werde, zurückgewiesen6. Der höchstselige Kaiser Franz II. (I.) bezeichnete zwar beim Regierungsantritte die Krönung als einen der wesentlichsten Vorzüge der königlichen Gerechtsame und sicherte seine baldige Ankunft in Prag zur Vornahme derselben zu, es wird aber auch in dieser Staatsschrift von einer Verpflichtung dazu nichts erwähnt7. Hiernach glaubte der Staatsminister in dem gegenwärtigen Patente nichts davon erwähnen zu sollen, zumal als es Sr. Majestät vorbehalten bleibt, Sich krönen zu lassen, wenn die böhmischen Stände darum ansuchen – gleichwie dies unter Sr. Majestät dem Kaiser Ferdinand I. der Fall gewesen ist8. Es wäre auch sehr zu besorgen, daß bei Erwähnung der Krönung die Bestrebungen der ehemals zur Krone Böhmens gehörigen Länder zur Wiedervereinigung beziehungsweise zur Gründung eines großen tschechischen Reiches wach gerufen würden, was denn doch nicht wünschenswert sein dürfte9.

Der Polizeiminister war dagegen für die Weglassung aller dispositiven Bestimmungen im Patente, namentlich also über Fortdauer der Funktionen des ständischen Ausschusses bis zur Wahl des neuen, über die Uniform und über den Vorbehalt, zu feierlichen Akten die sogenannte Landesversammlung zu berufen. Letzteres zu tun bleibt Sr. Majestät Ah. Belieben jederzeit anheimgestellt, und die Bestimmungen über den Ausschuß und die Uniformen können füglich in besonderen, jedoch ebenfalls zu publizierenden Erlässen an den Statthalter hinausgegeben werden. Was jedoch die Krönung betrifft, so wird sie nach der Überzeugung des Votanten, wenn nicht früher, doch zuverlässig auf dem ersten Landtage erbeten werden, und darum hätte er gewünscht, daß eine Andeutung der Ah. Geneigtheit Sr. Majestät, Sich krönen zu lassen, in das Patent aufgenommen würde, damit, wenn darüber nichts gesagt wird, nicht die Vermutung entstehe, Se. Majestät wollen dieselbe ganz beseitigen10.

|| S. 120 PDF || Nach dem Erachten des Ministers v. Lasser hätte das Patent alle jene Bestimmungen zu enthalten, welche auf den Landtag selbst Bezug nehmen, also, daß die Einleitungen zum baldmöglichen Zusammentritte getroffen werden sollen, daß der bisherige ständische Ausschuß seine Funktionen bis zur Wahl des neuen Landesausschusses fortzuführen habe; und dann wäre in die Bestimmung über die Berufung der sogenannten allgemeinen Landesversammlung zu feierlichen Akten die „althergebrachte Krönung“ etwa in der Art einfließen zu lassen, daß sich Se. Majestät die Berufung jener Versammlung bei der althergebrachten Krönung vorbehalten. Von einem Krönungseide wäre nichts zu erwähnen, weil seit der Errichtung des österreichischen Kaisertumes sich die Stellung des Monarchen zur Krone Böhmens wesentlich geändert hat und dort nicht mehr jene staatsrechtlichen Beziehungen bestehen, welche bei Ungern vorwalten dürften. gWürden Se. Majestät den Moment zur Krönung in Böhmen gekommen sehen, wobei immerhin ein Eid nicht wohl aus dem Zeremoniell weggelassen werden kann, dann könnte man erwägen, ob die alte Formel des Eides noch anwendbar sei; prinzipiell sei aber darauf zu halten, daß nicht eigentlich ein Eid auf die böhmische Verfassung zu leisten und der Krönungsakt durchaus nicht als ein Erfordernis der zur Übernahme und formell vollständigen Ausübung der landesherrlichen Gewalt aufzufassen sei.g Dagegen hätte die Bestimmung über die Uniform wegzubleiben, weil sie nicht in unmittelbarem Zusammenhange mit dem Landtag steht, sondern nur gelegenheitlich mit ins Patent aufgenommen ist und weil hier das Beispiel von den Landesordnungen für Kärnten und Krain nicht maßgebend sein dürfte, indem für diese Länder hden Uniformsgebrauchh beschränkende Bestimmungen beliebt wurden, während dies bei Böhmen nicht der Fall ist. In dieser Form des Patentes vereinigten sich sowohl der Polizeiminister als auch Minister Graf Szécsen (der übrigens um des Reichsrates willen auch die Beschwörung der Landesordnung bei der Krönung befürwortete) und FML. Ritter v. Schmerling mit dem Antrage des Ministers Ritter v. Lasser.

Der Leiter des Finanzministeriums war bei dem Umstande, daß es sich um ein Patent zur Einführung der Landesvertretung handelt, für die Weglassung aller Nebenbestimmungen mit der einzigen Ausnahme derjenigen, welche wie die, „daß die Einleitungen zur baldmöglichen Berufung dieser Landesvertretung zu treffen seien“, in unmittelbarer Beziehung zu dieser Vertretung selbst stehen. Bezüglich der Krönung würde er, falls Se. Majestät nicht etwa schon einen Beschluß zu fassen geruht hätten, die Frage also noch offen wäre, gegen dieselbe zu stimmen sich erlauben, weil die Krönung, welche in der öffentlichen Meinung nicht als eine bloße Zeremonie, sondern als ein Akt der Bekräftigung der Landesverfassung gelten soll, in dieser Weise zur Zersplitterung der Majestät und zur Vernichtung der Idee von der Einheit des Reiches führen würde, wenn für das gesamte Reich keine Kaiserkrönung und keine Beschwörung der Reichsverfassung stattzufinden hat. iBei dem bloßen Zeremoniell der Krönung wird es nicht sein Bewenden haben, es wird auch die Beeidigung folgen, und diese Handlungen werden sich nicht bloß auf Böhmen beschränken, sondern auch in anderen Kronländern verlangt werden, ein Vorgang, welchen ich mit der Würde de Kaisers nicht vereinbarlich finde. Zum Kaiser von Österreich sollen die Abgeordneten seiner Völker in seine Hofburg nach Wien kommen, nicht aber soll der Kaiser zu seinen verschiedenen Völkern reisen und Sich ihnen dort vorstellen. Ich kann mir eine Kaiserkrönung in Wien mit der Würde des Monarchen vereinbarlich denken, nicht aber eine Vervielfältigung von derlei Akten in den einzelnen Ländern. In Ungarn besteht ein besonderes diesfälliges staatsrechtliches Verhältnis, es soll aber der darauf dort basierte Zustand nicht unnötigerweise auf die anderen Kronländer übertragen werden.i Bei dem bloßen Zeremoniell der Krönung wird es nicht sein Bewenden haben, es wird auch die Beeidigung folgen, und diese Handlungen werden sich nicht || S. 121 PDF || bloß auf Böhmen beschränken, sondern auch in anderen Kronländern verlangt werden, ein Vorgang, welchen ich mit der Würde de Kaisers nicht vereinbarlich finde. Zum Kaiser von Österreich sollen die Abgeordneten seiner Völker in seine Hofburg nach Wien kommen, nicht aber soll der Kaiser zu seinen verschiedenen Völkern reisen und Sich ihnen dort vorstellen. Ich kann mir eine Kaiserkrönung in Wien mit der Würde des Monarchen vereinbarlich denken, nicht aber eine Vervielfältigung von derlei Akten in den einzelnen Ländern. In Ungarn besteht ein besonderes diesfälliges staatsrechtliches Verhältnis, es soll aber der darauf dort basierte Zustand nicht unnötigerweise auf die anderen Kronländer übertragen werden.

Schließlich kam Minister Graf Szécsen auf seinen schon wiederholt geäußerten Wunsch, Se. Majestät geruhen die Beratung der Grundprinzipien aller Landesstatute durch das neue Ministerium zu gestatten11, nochmals umso mehr zurück, als er, nachdem sein Antrag wegen Konstituierung zweier gesonderter Landtagskörper für Böhmen in der Minorität geblieben, an dessen Stelle die Berufung sämtlicher Fideikommißbesitzer Böhmens in den Landtag mit Virilstimmen jund eine entsprechende Vermehrung der übrigen Stimmenzahl im Verhältnis der Vermehrung der Stimmen der Fideikommißbesitzerj vorschlagen würde, und als der Ministerpräsident der Krone das in auswärtigen Staaten übliche Recht, lebenslängliche Vertreter wie in den Reichsrat so auch in die Landtage zu bestimmen, vindizieren zu sollen erachtete11.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 6. Dezember 1860.