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Nr. 226 Ministerkonferenz, Wien, 3. und 5. November 1860 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Gołuchowski; BdE. und anw. (Gołuchowski 5. 11.), Mécsery 9. 11., Vay 9. 11., Lasser 9. 11., Szécsen 9. 11., Plener 12. 11., FML. Schmerling 14. 11.; abw. Rechberg.

MRZ. – KZ. 3748 –

Protokoll der zu Wien am 3. und 5. November 1860 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Staatsministers Grafen v. Gołuchowski.

I. Beigebung eines Mitgliedes der Staatsschuldenkommission zur Erzeugung der neuen Kreditpapiere

Der Leiter des Finanzministeriums brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß die Platten für die von ihm in der Sitzung vom 1. d. M. sub I, III, und IV angetragenen Kreditpapiere bereits vorbereitet sind, und daß mit dem Drucke derselben unter Anhoffung der Ah. Genehmigung begonnen werden kann. Nachdem aber die Erzeugung von Staatsobligationen etc. unter die Kontrolle der Staatsschulden­kommission gestellt ist (Patent v. 23. Dezember 1859, § 2 lit. f.)1, so gedenkt der Leiter des Finanzministeriums den Präsidenten derselben einzuladen, daß ein Mitglied derselben hierzu bestimmt und an das Finanzministerium angewiesen werde.

Hiermit war die Konferenz einverstanden.

II. Aufregung in der serbischen Woiwodschaft

Nach einer an den Staatsminister gelangten Depesche des Hofrats Martina wird in der serbischen Woiwodschaft wegen des Nationalkongresses agitiert, und es zirkulieren in dieser Beziehung gedruckte Sendschreiben unter dem Siegel des Patriarchen2. Im Einvernehmen mit dem Minister Grafen Szécsen und dem Grafen Mensdorff gedenkt der Staatsminister den Hofrat Martina anzuweisen, daß er keine Versammlung dieser Art gestatte, und ihm zu eröffnen, daß der für die Woiwodina Ah. ernannte Hofkommissär nächste Woche in Temesvár eintreffen werde3.

III. Landesstatut für Österreich ob der Enns

Der Staatsminister referierte den beiliegenden Entwurf eines Statutes für die Landesvertretung im Erzherzogtume [Österreich] ob der Ennsa .4

Bei der Beratung, welcher der Staatsminister einen historischen Rückblick auf die bestandene ständische Verfassung des Landes vorausschickte, haben sich nachstehende Bemerkungen ergeben.

Auf die Anfrage des Ministers Graf Szécsen , ob dieses Statut gleich den früher publizierten5 mittelst Patent werde kundgemacht und darin der Berechtigung zur Tragung der ständischen Uniform werde erwähnt werden, antwortete der Staatsminister bejahend, weil einerseits in den älteren ständischen Patenten eine ähnliche Bestimmung enthalten ist und die zum Tragen der ständischen Uniform Berechtigten einen Wert auf diese Auszeichnung legen, andererseits aber es notwendig erscheint, durch Beschränkung des Gebrauchs der Uniform auf die verfassungsmäßig dazu Berechtigten den vorkommenden Mißbräuchen zu steuern. Wenn einige Journale aus diesfalls mit den Statuten für Steiermark und Kärnten kundgemachten Bestimmungen Anlaß zu Sarkasmen genommen haben, so ist dies kein Grund, in späteren Patenten diese Bestimmungen zu übergehen. Gerade dieser letztere Umstand bewog den Minister Graf Szécsen , den wegen Weglassung dieser Bestimmung vorgehabten Antrag zurückzunehmen. Der Polizeiminister bemerkte indessen, daß, nachdem die Berechtigung des ständischen Adels zum Tragen der Uniform in den verschiedenen Kronländern auf verschiedenen Bedingungen beruht, so z. B. in Tirol auf der Eintragung in die Adelsmatrikel, in Böhmen auf der Einführung in den Landtag, die Bestimmungen über diesfällige Berechtigung nicht sowohl in das Patent über die Landesvertretungsstatute als vielmehr in besondere Statute über den ständischen Adel oder die Matrikel gehören dürften. Minister Ritter v. Lasser endlich bemerkte, daß jetzt, nachdem bereits drei Patente über Landesstatute mit diesen Bestimmungen publiziert worden sind, die Weglassung der letzteren in den zu derselben Ländergruppe gehörigen Provinzen auffallen würde.

Zum § 3 glaubte der Minister v. Lasser, daß die im 3. und 4. Alinea genannten Stifte, statt in Gruppen getrennt je einen, zusammen zwei Abgeordnete wählen sollten, damit sie sich bei der Wahl freier bewegen könnten, was auch allseitig angenommen wurde.

Da nach der früheren ständischen Verfassung des Landes der Staatsgüteradministrator Sitz und Stimme auf der Prälatenbank hatte, so schiene es dem Leiter des Finanzministeriums angemessen, diese historisch-politische Berechtigung des so ausgedehnten und wichtigen ärarischen Grund- und Salinenbesitzes nicht fallen zu lassen. Die Staatsdomänen werden jure privatorum besessen. Der Staat hat daher schon als großer Grundbesitzer gleich anderen dieser Kategorie Anspruch auf die Teilnahme an der Landesvertretung. Hier tritt aber auch noch die besondere Rücksicht für die zahlreichen Salinenwerke, die so vielen Menschen Beschäftigung geben, und der Umstand ein, daß der Landeschef als || S. 35 PDF || Präsident der Stände wohl im allgemeinen das Interesse des Ärars im Auge behalten, aber, da er nicht zugleich Finanzlandesdirektor ist, die speziellen Interessen des Montan- und Salinenbesitzes des Ärars unmöglich so genau kennen kann, um sie auf dem Landtage in allen Beziehungen zu vertreten. Der Leiter des Finanzministeriums trug daher an, daß zur Vertretung jener Interessen auf dem Landtage ein Abgeordneter vom Finanzministerium bestellt werde. Ausge­schlossen von der Teilnahme an der Landesvertretung könnte nach der Ansicht des Polizeiministers das Ärar als großer Grundbesitzer ebenso wenig werden, als moralische oder minderjährige Personen6, welche unter diese Kategorie gehören. Denn, wenn sie auch das Wahlrecht persönlich weder ausüben noch als solche, d. i. als der Staat, eine moralische Person oder ein Minderjähriger, gewählt werden können, so sollten doch die Interessen ihres Besitzes eine Teilnahme an diesen Rechten bedingen, und es sollte nach dem Erachten des Polizeiministers in der Wahlordnung eine Vorsorge getroffen werden, daß sie mittelst eines Vertreters des aktiven und passiven Wahlrechts teilhaftig werden können. Außerdem würde der Polizeiminister keinen Anstand nehmen, in Berücksichtigung des wichtigen und ausgedehnten Salinenbesitzes dem Ärar den vom Leiter des Finanzministeriums beantragten besonderen Vertreter zu vindizieren.

Hiermit war auch die Mehrheit der Konferenz einverstanden.

Der Staatsminister jedoch und Minister v. Lasser erklärten sich sowohl gegen die Ausdehnung der Teilnahme an der Landesvertretung auf den Staat, auf moralische Personen und Minderjährige überhaupt, als gegen den besonderen Salinenvertreter, denn ersteres wäre dem auf das historische Recht begründeten Prinzipe der persönlichen Ausübung entgegen, und letzteres würde ebenfalls weder mit den früheren ständischen Verfassungen, noch mit den bisher publizierten Landesstatuten übereinstimmen, welche dem Ärar eine solche Vertretung nicht einräumen, ungeachtet es, namentlich in Salzburg, der größte Grundbesitzer ist und dort auch Salinen hat, von denen jene zu Hallein mehr erträgt als das ganze Land an Grundsteuer entrichtet.

§ 4. Minister v. Lasser beantragte, die Zahl der von den Besitzern landtäflicher Güter zu wählenden Mitglieder von zwölf auf zehn (fünf aus dem ständischen Adel, fünf aus den zensierten7) herabzusetzen, weil für Steiermark, wo der ständische Adel einen um die Hälfte größeren Grundbesitz hat als jener in ob der Enns, nur zwölf Mitglieder für diese Kategorie bestimmt worden sind, mithin es angemessen erscheint, hier ein billiges Verhältnis eintreten zu lassen.

Die Konferenz mit Einschluß des Staatsministers war mit diesem Antrage einverstanden. Zu § 5 bezweifelte Minister v. Lasser, daß Ried, das noch nicht lange zur Stadt erhoben worden, unter die lf. Städte gehöre; der Staatsminister behielt sich vor, sich hierwegen genau zu informieren bund gab in der Sitzung am 5. die Aufklärung, daß Ried früher ein lf. Markt gewesen, mithin bei Erhebung zur Stadt das Prädikat „landesfürstlich“ nicht verloren haben dürfteb .

|| S. 36 PDF || [§ 6] Gegen den Wahlmodus bemerkte Minister Graf Szécsen : Die Gemeindevertretung, aus deren Mitte die Landtagsabgeordneten gewählt werden sollen, ist wesentlich anders als die Landesvertretung. Letzterer ist ein wirklicher politischer Wirkungskreis eingeräumt, sie hat bei der Gesetzgebung und in Steuersachen mitzuwirken, und aus ihr gehen die Vertreter bei der höchsten verfassungsmäßigen Körperschaft, dem Reichsrate, hervor. Beschränkt man die Wahl der städtischen Vertreter auf dem Landtage bloß auf Mitglieder der Gemeinderäte, so müssen diese staatsmännische Befähigung haben, oder man setzt sich der Gefahr aus, Leute gewählt zu sehen, denen diese Befähigung mangelt, die also den Aufgaben in der höheren oder höchsten politischen Stellung nicht gewachsen sind. Auch dürfte, die Erfahrung hat es gezeigt, in dem Umstande, daß jemand Gemeinderat ist, keine Garantie für dessen politische Zuverlässigkeit liegen. Solche Elemente, in den Landtag oder gar in den Reichsrat gewählt, würden dann umso nachteiliger wirken, je beschränkter ihre politische Bildung ist. Graf Szécsen würde daher wünschen, daß der Kreis für die passive Wählbarkeit erweitert werde, indem er es bei seiner minderen Vertrautheit mit den Verhältnissen der deutschen Kronländer anderen Stimmführern überläßt, die Modalitäten vorzuschlagen, unter denen sein Wunsch realisiert werden könnte. Der Staatsminister entgegnete: Seiner Erfahrung zufolge enthält die Gemeindevertretung in den größeren Städten so zahlreiche und achtbare Elemente und selbst solche Kapazitäten, daß kaum der Besorgnis Raum gegeben werden dürfte, es werden aus ihr andere als zuverlässige und den höheren Aufgaben der Landesvertretung und des Reichsrates gewachsene Männer hervorgehen. In den kleineren Städten ist dieser Kreis in der Gemeindevertretung allerdings ein beschränkterer; allein, würde darum der Wahlkreis über sie hinaus erweitert, so läge die Gefahr nahe, daß sich dann Menschen eindrängen würden, die an dem Wohl und Weh der betreffenden Stadtgemeinde nicht das mindeste Interesse haben und nur ihre selbstsüchtigen Plane zu realisieren suchen. Und doch handelt es sich hier darum, daß eben die städtischen Interessen ihre gehörige Vertretung in höherer Instanz finden. Der Staatsminister vermöchte daher nicht diesem Antrage beizutreten. Der Polizeiminister stimmte dem Staatsminister bei, indem es der künftigen Landesvertretung vorbehalten bleibt, in dieser Beziehung eine Änderung vorzuschlagen, wenn sie solche für notwendig oder zweckmäßig erkennen sollte. Minister v. Lasser fand sich vor allem zu dem Antrage verpflichtet, die Konferenz möge Sr. Majestät bei jeder Gelegenheit au. gegenwärtig halten, daß es keine dringendere Angelegenheit gebe, als die definitive Organisierung des Gemeindewesens. Alle legislativen, selbst viele administrative Einrichtungen im Justiz- und Steuerfache beruhen auf einer geregelten Gemeindeverfassung. Dies vorausgeschickt, hält er übereinstimmend mit Graf Szécsen es im Interesse der Städte für angemessen, bei der passiven Wahlfähigkeit für den Landtag den engen Kreis der Gemeindevertretung zu verlassen.

Es erscheint inkonsequent, den beschränkten Wahlkreis für die Städte vorzuschreiben, während für die Landgemeinden [in] § 7 nur die Wählbarkeit für die Gemeinde gefordert wird. Es ist unzweckmäßig, denn das konservative Interesse, cIndividuen, welche beim Staatwohle nicht reell mitbeteiligt sind und bei den Pflichten gegen [den] Staat sich weder durch persönliche noch durch Steuerleistungen konkurrieren, vom Landtag auszuschließen,c || S. 37 PDF || kann durch andere Bestimmungen, wie z. B. eben durch die Wählbarkeit für die Gemeindevertretung, durch einen bestimmten Zensus besser als durch die Beschränkung auf den Gemeinderat gewahrt werden. Diese Beschränkung korrumpiert auch die Gemeindevertretung selbst, indem die Agitatoren für die Landesvertretung veranlaßt werden, ihren Einfluß schon bei den Wahlen für die Gemeindevertretung geltend dund sich auf diesem Wege zu Landtagskandidatend zu machen. Endlich würde durch Beschränkung der Wahl auf die Mitglieder der Gemeindevertretung manche tüchtige Bewerber für den Landtag ausgeschlossen; denn nicht jeder, der zu einem Landesvertreter geeignet ist, dürfte geneigt eoder in der Lagee sein, sich dem Amte eines Mitgliedes der Gemeindevertretung durch sechs oder mehr Jahre zu unterziehen, noch weniger aber sich bestimmt finden, eventuell drei Funktionen als Gemeinderat, Landtagsdeputierter und Reichsrat zu übernehmen. fPersonen, welche in der Gemeindevertretung jahrelang gewirkt und um das Gemeindewohl sich verdient gemacht haben, sind berechtigt, der Kommunaltätigkeit sich zu entziehen, hören aber deshalb nicht auf, im Vertrauen ihrer Mitbürger hoch zu stehen, und sind offenbar das schätzbarste Materiale für Landtagswahlen, das man nicht ausschließen sollte.f Es wäre daher der Wahlkreis für die städtischen Landtagsabgeordneten, wie jener bei den Landgemeinden (§ 7) dahin zu erweitern, daß der zu Wählende gin der Gemeinde oder einer der Gemeinden, die zusammen einen wählen, für die Gemeindevertretung daselbst wählbar sei und von seinem dortigen Realbesitze oder Erwerbe einen bestimmten Zensus (etwa mit 50 oder 40 f. für Linz, mit 30 oder 20 f. für die übrigen Städte) entrichten müsseg . hDer Leiter des Finanzministeriums stimmte dem Herrn Minister v. Lasser bei und bemerkte, daß die Homogenität der Wahlen, aus welchen die Kandidaten für den Reichsrat hervorgehen, in und außerhalb Ungarns höchst wünschenswert und der seit dem Erscheinen der Landtagsstatute hervortretende große Unterschied nicht ohne nachteilige Folgen für [die] Befriedigung der Völker und für die Zusammensetzung des Reichsrates bleiben könne, daher er (nach seinen subjektiven Ansichten zwar für eine noch viel weiter gehende aktive und passive Wahlfreiheit gestimmt) demnach für den Antrag des Herrn Ministers v. Lasser, welcher eine Erweiterung wenigstens der passiven Wählbarkeit enthalte, sich erklären müsse.h Der Leiter des Finanzministeriums stimmte dem Herrn Minister v. Lasser bei und bemerkte, daß die Homogenität der Wahlen, aus welchen die Kandidaten für den Reichsrat hervorgehen, in und außerhalb Ungarns höchst wünschenswert und der seit dem Erscheinen der Landtagsstatute hervortretende große Unterschied nicht ohne nachteilige Folgen für [die] Befriedigung der Völker und für die Zusammensetzung des Reichsrates bleiben könne, daher er (nach seinen subjektiven Ansichten zwar für eine noch viel weiter gehende aktive und passive Wahlfreiheit gestimmt) demnach für den Antrag des Herrn Ministers v. Lasser, welcher eine Erweiterung wenigstens der passiven Wählbarkeit enthalte, sich erklären müsse.

Alle übrigen, also die mehreren Stimmen, erklärten sich für die derartige Erweiterung des Wahlkreises, nachdem der ungrische Hofkanzler bemerkt hatte, daß er dieses vorzüglich mit Rücksicht auf Ungern wünschen müsse, weil die aus den Landtagen hervorgehenden Reichsräte über allgemeine, also auch jenes Königreich betreffende Reichsangelegenheiten werde zu beraten haben, daher die Basis, worauf die Bildung des Nachwuchses für den Reichsrat beruht, wenigstens annäherungsweise sich der ungrischen anschließen sollte.

|| S. 38 PDF || Bezüglich des Zensus bemerkte übrigens der Staatsminister , daß derselbe, wenn die von der Majorität angetragene Erweiterung des Wahlkreises die Ah. Genehmigung erhielte, mit höchstens 40 f. für Linz und 20 f. für die übrigen Städte zu fixieren wäre, indem zur Wählbarkeit in die Gemeindevertretung von Linz nur 5 f. und in jene bei den übrigen Städten und Landgemeinden nur 3 bzw. 1 f. Steuerzahlung erfordert wird. Hiergegen fand die Konferenz nichts einzuwenden.

Nachdem nun durch das Ausfallen zweier Abgeordneter aus dem landtäflichen Grundbesitze, dann durch die von der Majorität beantragte Aufnahme des Salinenvertreters die Zahl der Landtagsmitglieder (§ 2) von 42 auf 41 reduziert, mithin bei Hinzuzählung des Präsidenten eine für Beschlußfassungen unbequeme gerade Zahl herauskommen würde, so stellte der Staatsminister die Frage, welcher Kategorie der zur Herstellung der [Zahl] 42 nötige Abgeordnete zuzuweisen wäre, ob der Stadt Linz oder der Handelskammer. Im erstern Falle würde Linz mit 27.000 Seelen drei, Gratz mit 60.000 Seelen nur zwei Abgeordnete haben. Darum und weil ob der Enns mit seiner wichtigen Gewerkschaft des für diesen Zweig in Kärnten bestimmten Repräsentanten entbehren würde, entschied sich die Konferenz state concluso zu § 4 für den Antrag zu § 6, der Handelskammer in Linz diesen Abgeordneten, im ganzen also drei, gegen dem zuzuweisen, daß einer aus dem Handelsstande, einer aus dem Gewerbsstande und einer aus den Montangewerken gewählt werde.

Zu § 8 stellte der Polizeiminister den auch allseitig angenommenen Antrag, daß konform mit dem im § 4 aufgestellten Grundsatze, wornach von den 12 (beziehungsweise 10) Abgeordneten des landtäflichen Grundbesitzes wenigstens 6 (5) dem landständischen Adel und wenigstens 6 (5) den mit 100 f. Besteuerten angehören müssen, das gleiche Verhältnis auch bei der Wahl der sechs Stellvertreter, also wenigstens drei vom Adel und wenigstens drei von den mit 100 f. Besteuerten vorzuschreiben wäre.

Bei § 18 hätte der Polizeiminister gewünscht, daß die Zusammensetzung des Landtagsausschusses, ebenso wie der Landtag selbst, bezüglich der Anzahl seiner Mitglieder und des Verhältnisses der zu vertretenden Stände und Interessen genau normiert worden wäre. Denn der Ausschuß ist ein Landtag im kleinen und ein wichtiges administratives Organ, in welchem ebenso, wie beim Landtage selbst, alle Stände und Interessen vertreten sein sollten. Überläßt man seine Bestellung unbedingt dem Landtage, so ist zu besorgen, daß dieses nicht geschieht, vielmehr nur solche Mitglieder gewählt werden, welche der eben überwiegenden Partei im Landtage angehören. Allein, nachdem, wie der Staatsminister bemerkte, in den früheren Vorlagen dieser Grundsatz zwar proponiert, jedoch von Sr. Majestät abgelehnt worden ist, um den Landtagen in der Zusammensetzung der Ausschüsse freie Hand zu lassen, demgemäß auch in den bereits erschienenen Landesstatuten eine derartige Normierung nicht enthalten ist, so erachtete der Polizeiminister , auf seinem obigen Antrage nicht weiter beharren zu dürfen.

§ 20. Da im Ah. Diplom vom 20. Oktober, Absatz III, bestimmt ist, daß Se. Majestät sich vorbehalten, außer den im Absatze II dem Reichsrate zugewiesenen auch solche Gegenstände der Gesetzgebung (außer Ungern), welche nicht der ausschließlichen Kompetenz des Reichsrates zukommen, dem Herkommen gemäß gemeinsam unter Mitwirkung des Reichsrates unter Zuziehung der Reichsräte der nichtungrischen Länder behandeln zu lassen, so schlug Minister Graf Szécsen vor, den Text des Paragraphes genauer || S. 39 PDF || dahin zu präzisieren: „der Landtag hat bei Ausübung der gesetzgebenden Gewalt in betreff jener Gegenstände mitzuwirken, welche nicht nach Absatz II zur Kompetenz des Reichsrates gehören oder ihm im Sinne des Absatz III von Sr. Majestät zugewiesen werden.“ Die Zuweisung von derlei im Absatz III erwähnten Angelegenheiten würde den betreffenden Landtagen im geeigneten Wege bekannt zu geben sein.

Die Mehrheit der Konferenz sprach sich für diesen Antrag aus, obwohl der Leiter des Finanzministeriums die Besorgnis äußerte, daß, wenn nicht noch genauer auseinandergesetzt würde, was zur Kompetenz des Reichsrates, des Landtags und der Staatsgewalt gehört, es der letzteren fast unmöglich sein werde, Änderungen in einzelnen Bestimmungen von Gesetzen, welche sich iauf Modalitäten z. B. der Steuerumlegung und -einhebungi u. dgl. beziehen, selbständig im Verordnungswege vorzunehmen.

§§ 21 und 22. Nachdem im § 21 den Ständen die Möglichkeit geboten ist, in den die Wohlfahrt des Landes betreffenden Gegenständen Anträge und Bitten zu stellen, so versteht es sich von selbst, daß letztere auch gegen kundgemachte allgemeine Gesetze und Einrichtungen, wenn der Landtag sie der Wohlfahrt des Landes etc. abträglich fände, gerichtet werden können. Minister v. Lasser beantragte daher die Weglassung des § 22, was einstimmig angenommen wurde gegen dem, daß im § 21 nach den Worten „Anträge und Bitten“ der vom Polizeiminister vorgeschlagene Zusatz: „wenn sie auch allgemeine Gesetze und Einrichtungen betreffen“ eingeschaltet werde.

Die im vorliegenden Entwurfe nach dem § 23 (beziehungsweise 22) noch fehlenden Paragraphen werden aus den bereits Ah. genehmigten Statuten ergänzt werden.

Im allgemeinen sprach schließlich Minister Graf Szécsen den Wunsch aus, daß, da die bereits erschienenen Landesstatute nicht unter dem gegenwärtigen Ministerium verhandelt worden sind, es demselben gestattet werden möge, die Grundprinzipien der Landesstatute einer nochmaligen Beratung zu unterziehen, damit es nicht zum bloßen Redakteur der von dem früheren Ministerium vertretenen Grundsätze werde, die für das gegenwärtige nicht wohl unbedingt bindend sein können. Und nachdem Se. Majestät noch den Eintritt zweier neuer Minister in Aussicht gestellt hat8, welche sich, falls inzwischen mit der Beratung weiterer Landesstatute vorgegangen werden sollte, in derselben Lage wie die jetzt eingetretenen Mitglieder der Konferenz befinden würden, so wären Se. Majestät au. zu bitten, mit der weiteren Beratung solcher Statute und mit der Publizierung des Statuts für ob der Enns und des eventuell weiter besprochenen Statuts für Krain (folgt unter IV) so lange auszusetzen, bis diese neuen Minister in die Konferenz werden eingetreten sein. Der Staatsminister lud den Votanten ein, diesen seinen Antrag in einer unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät abzuhaltenden Konferenz zur Sprache zu bringen9.

IV. Landesstatut für Krain

Gegenstand der Beratung war der Entwurf eines Statuts über die Landesvertretung in Krain nach Beilage 2j .

Hiebei haben sich folgende Bemerkungen ergeben:

Im § 3, 3. Alinea, muß es infolge nachträglich erhaltener Aufklärung statt „welchen der Dompropst etc. bis Laibach“ heißen: „welchen die Mitglieder des Domkapitels von Laibach mit dem Propste des Kollegialstifts Neustadtl“ etc.

Zum 4. Alinea dieses Paragraphs beanständete der Leiter des Finanzministeriums die Wahl eines Abgeordneten der geistlichen Ritterorden, weil dieselben, indem sie auch in anderen Provinzen, namentlich in Steiermark, begütert sind, dort nicht zur Wahl eines Abgeordneten berechtigt wurden. Der Staatsminister machte dafür geltend, daß diese Ritterorden in Krain von jeher zum Landtage befähigt waren, in anderen Provinzen aber nicht, hier also das historische Recht für sich haben, und der Polizeiminister setzte hinzu, daß diese Orden, wenn sie in anderen Provinzen ebenfalls begütert sind, als Großgrundbesitzer von der Teilnahme an der Landesvertretung nicht ausgeschlossen wären. Allein, letzteres schien dem Leiter des Finanzministeriums kein Ersatz für die in Krain ihnen eingeräumte spezielle Berechtigung zu sein; und was das historische Recht anbelangt, so sei zu besorgen, daß, je mehr man sich, gleichwie in Ungern so auch in den übrigen Kronländern, kbloß auf untergegangene Vergangenheiten des historischen Bodens stelle und die wirklich berechtigten und lebenden Interessen der Gegenwart unberücksichtigte lassek, man sich desto mehr von demjenigen entferne, was für jenes Königreich materiell zugestanden worden.

Diese Bemerkung bestärkte den Minister Graf Szécsen umso mehr in seinem Vorhaben (oben ad III.), Se. Majestät zu bitten, daß die Prinzipien der Landesstatute einer nochmaligen Beratung durch das neue vollständige Ministerium unterzogen werden mögen.

§ 4. Da zu dem gleichartigen Paragraphe im Statute für ob der Enns eine Reduktion der landtäflichen Mitglieder von zwölf auf zehn beliebt wurde, so fragte der Staatsminister , ob selbe auch für Krain einzutreten hätte. Er würde sich für die Beibehaltung von zwölf aussprechen, weil Krain einen größeren landtäflichen Grundbesitz hat als ob der Enns. Ihm trat die Stimmenmehrheit bei, nachdem der Polizeiminister bemerkt hatte, daß mit den drei Geistlichen und zwölf landtäflichen Grundbesitzern zusammen 15 Mitglieder gegenüber den 21 Mitgliedern der zwei anderen Stände ein angemessenes Verhältnis und Gegengewicht hergestellt sei.

|| S. 41 PDF || Minister v. Lasser dagegen, welchem der Leiter des Finanzministeriums und FML. Ritter v. Schmerling beistimmten, war konsequent mit seinem Einraten zu § 4 für ob der Enns für die Herabsetzung der landtäflichen Mitglieder auf zehn (folgerecht fünf des ständischen Adels, fünf der mit 150 f. Besteuerten) umso mehr, als im Lande nur 66 mit 150 f. und drüber besteuerte landtäfliche lGüter und nur 25 davon immatrikulierten adeligen Familien gehörig (von diesen vielleicht nur sechs oder zehn wirklich dortlandes wohnenden Besitzern gehörigl ) vorhanden sind, also mit zehn Abgeordneten als hinlänglich vertreten angesehen werden dürften.

Im § 5 würde – unter Berichtigung des Ausdrucks „vom Gemeinderate“ in „von der Gemeindevertretung“ – der Wahlmodus nach dem Majoritätsantrage zu dem gleichartigen Paragraphe des Statuts für ob der Enns zu modifizieren und dabei der dort beliebte Zensus, 40 f. für die Hauptstadt, 20 f. für die übrigen Städte, anzunehmen sein.

Außerdem aber beantragte Minister v. Lasser , daß die bei der Vertretung nicht berücksichtigten fünf Städte: Gottschee, Landstraß, Radmannsdorf, Lack und Gurkfeld, ebenfalls hier aufgenommen und der Art eingeteilt werden, daß allen Städten statt sieben, zusammen acht Vertreter (der achte zur teilweisen Komplettierung der bei den landtäflichen Gutsbesitzern entfallenden) bewilligt werden. Hiermit waren der Leiter des Finanzministeriums und FML. Ritter v. Schmerling einverstanden.

Der Staatsminister bemerkte zwar, daß den genannten fünf Städten auch früher nicht die Landtagsfähigkeit zustand, weil er jedoch auch Idria, dem sie ebenfalls fehlte, doch aus Rücksicht für dessen Bedeutung aufgenommen habe, so nehme er keinen Anstand, auch jene fünf Städte in die hier aufgenommenen Wahlgruppen einzuteilen, jedoch ohne Vermehrung der Gesamtzahl der städtischen Landtagsabgeordneten, da seinem Antrag zu § 4 zufolge bei den landtäflichen Abgeordneten sich kein Ausfall ergäbe. Hiermit war wie ad § 4 die Majorität der Konferenz einverstanden.

Den zweiten, nach dem Minoritätsgutachten bei § 4 entfallenden Abgeordneten würde Minister v. Lasser , unter Zustimmung der oben genannten zwei Votanten, zu § 6, der Handelskammer in Laibach, die sonach drei Abgeordnete zu wählen hätte, zuweisen, wodurch indirekt der Stadt Laibach, gegenüber den sechs Deputierten der anderen Städte, eine Ausgleichung zugute käme.

Im übrigen hätten die Bemerkungen, welche zu den weiteren Paragraphen des obderennsischen Statuts gemacht wurden, auch bei den einschlägigen Stellen des Statuts für Krain ihre Berücksichtigung zu finden10.

V. Eingabe der Nationalbank in betreff der Hypothekargeschäfte in Ungarn etc

Der Leiter des Finanzministeriums hat vom Gouverneur der Nationalbank eine Zuschrift erhalten, worin ihm bekannt gegeben wird, daß die Bank seit 1853 auf Grundlage der Geltung des ABGB. in den Ländern der ungrischen Krone über 38 Millionen Gulden auf Hypotheken ausgeliehen habe, auch künftig bis zu einer infolge der Ah. Bestimmungen vom 20. Oktober etwa eintretenden Änderung der Gesetze, in der Voraussetzung, || S. 42 PDF || daß solche keine Rückwirkung auf schon abgeschlossene Geschäfte haben und bis dahin der Fortbestand des bürgerlichen Gesetzbuches gesichert sein werde, auf denselben Grundlagen Hypothekardarleihen in jenen Ländern geben werde11. Nachdem der Bankgouverneur gebeten hat, diese Erklärung zur Kenntnis der Regierung zu bringen, glaubte der Leiter des Finanzministeriums , sie samt dem Entwurfe der darauf zu erteilenden Antwort in der Konferenz vortragen zu sollen. In derselben kann nun freilich über etwaige Änderungen im Zivilrechte und in der Gerichtsordnung keine Andeutung gegeben werden, so viel steht jedoch fest, daß zufolge der Ah. Bestimmungen vom 20. Oktober die bisherigen Gesetze bis zu deren Abänderung im verfassungsmäßigen Wege in Kraft bleiben und daß neue Gesetze auf die vor deren gesetzlicher Wirksamkeit geschlossenen Rechtsgeschäfte schon nach den allgemeinen Prinzipien nicht zurückwirken können. Sonach würde der Leiter des Finanzministeriums dem Bankgouverneur erklären, daß er unter diesen Verhältnissen dem Beschlusse der Bank, Hypothekaranleihen in den Ländern der ungrischen Krone bis zur Änderung der Justizgesetzgebung in der bisherigen Art zu gewähren, umso weniger entgegentrete, als er überzeugt sei, die Bank werde hierbei während der Übergangsperiode mit gewohnter Vorsicht zu Werke gehen.

Im allgemeinen fand die Konferenz hiergegen nichts einzuwenden, nur glaubte sie, daß die Antwort sich lediglich darauf zu beschränken hätte, es werde das Vorhaben der Bank zur Nachricht genommen, indem der einstweilige Fortbestand der bisherigen Gesetze durch die Ah. Verfügung vom 20. Oktober verbürgt ist12.

VI. Bestellung der ständigen Landeskommission für Personalangelegenheiten der gemischten Bezirksämter in Krain

Durch die mit 15. November d. J. in Wirksamkeit tretende politisch-administrative Unterordnung des Herzogtums Krain unter die Statthalterei in Triest13 werden auch entwederm einige Modifikationen in der Gerichtsverfassung, nnämlich die Übertragung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz über krainerische Rechtssachen vom Gratzer an das Triester Oberlandesgericht, oder, wenn dies nicht geschehe, eine Verfügung bezüglichn der Bestellung der ständigen Kommission für Personalangelegenheiten der gemischten Bezirksämter dieses Kronlandes Kraino notwendig.

Indem der mit der Leitung des Justizministeriums beauftragte Minister v. Lasser sich pin ersterer Beziehung gegen die Übertragung der über Krain bisher vom Oberlandesgerichte in Gratz ausgeübten Gerichtsbarkeit in zweiter Instanz an das Oberlandesgericht Triest aussprach, weil eine solche Maßregel nur mit Personalzuweisungen, Aktenübertragung und Kosten ausführbar und bei dem Übergange zu einer neuen Gerichtseinrichtung nicht zeitgemäß seip, erklärte er, daß hinsichtlich der gedachten Personalkommission eine || S. 43 PDF || Änderung sogleich getroffen werden müsse. Selbe ist nämlich aus Räten der Landesstelle und des betreffenden Oberlandesgerichts zusammengesetzt; sie würde daher für die krainerischen Bezirksämter nach dem 15. November aus Räten der Statthalterei in Triest und des Oberlandesgerichts in Gratz zu bestehen haben. Weil aber eine solche Einrichtung qunausführbar und die Verhandlung dieser Angelegenheiten im Korrespondenzwege zwischen der Statthalterei in Triest und dem Gratzer Oberlandesgerichteq mit mancherlei Unzukömmlichkeiten verbunden ist, so schlug Minister v. Lasser, analog mit demjenigen, was diesfalls für die gemischten Bezirksämter im Krakauer Gebiete angeordnet wurde, vor, daß, unter einstweiliger Belassung der Jurisdiktion zweiter Instanz über Krain bei dem Oberlandesgerichte in Gratz, zur Bearbeitung der Personalangelegenheiten der gemischten Bezirksämter Krains der ständigen Landeskommission bei der Statthalterei in Triestr Räte des Triester Oberlandesgerichts beigegeben werden.

Die Konferenz erklärte sich hiermit einverstanden.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph.