MRP-1-4-02-0-18601002-P-0215.xml

|

Nr. 215 Ministerkonferenz, Wien, 2. Oktober 1860 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. Erzherzog Wilhelm, Erzherzog Rainer, (Rechberg 4. 10.), Thun 5. 10., Nádasdy 6. 10., Gołuchowski 9. 10., Thierry 10. 10., Plener 11. 10., FML. Schmerling.

MRZ. – KZ. 3337 –

Protokoll der Ministerkonferenz am 2. Oktober 1860 unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.

[I.] Grundzüge der neuen politischen, kommunalen und judiziellen Organisation des Reiches

Der anverwahrte lithographierte Entwurf eines Ministerialvortrages über die Grundzüge der neuen politischen, kommunalen, administrativen und judiziellen Organisation der Kronländer, dann über die Attribute der Zentralbehörden und des Reichsrates wurde seinem ganzen Inhalte nach verlesena .1

In Absicht auf das Meritum und die Textierung dieses Vortrages ergaben sich im wesentlichen folgende Erinnerungen:

Seite 8, Absatz 2, Zeile 5, wurde auf Ah. Befehl das Wort „aber“ aus stilistischen Rücksichten gestrichen.

Über die Frage, ob in demselben Absatze die Unterstützung der lf. Behörden durch die autonomen Organe ausdrücklich von dem Verlangen der ersteren abhängig zu machen sei, klärte der Minister des Inneren auf, daß die in Galizien während der revolutionären Bewegungen gemachte Erfahrung, daß Kommunen wohl auch ihre Mitwirkung manchmal aufdringen, diese Klausel wünschenswert erscheinen lassen.

Seite 12, Absatz 2, vorletzte Zeile, wurde das Wort „direkten“ vor „Besteuerung“ gestrichen, weil die autonomen Organe auch bei der indirekten Besteuerung werden mitzuwirken haben, und somit diese Beschränkung zu beseitigen kommt.

Der Leiter des Finanzministeriums machte ferner darauf aufmerksam, daß der [auf] pagina 12, Absatz 1, erscheinende Ausdruck „Einhebung der Steuern“ zu eng sei, indem die Tätigkeit der Gemeinden sich seinerzeit auch auf die Repartierung der Steuer und manche andere Geschäfte erstrecken wird. Es wurde sofort Ah. beschlossen, statt diesem Worte zu setzen: „in Angelegenheiten der Besteuerung“.

Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Wilhelm fand, daß [auf] Seite 14 im letzten Absatze der Ausspruch über die Gleichberechtigung der Volksstämme || S. 432 PDF || und der Staatsbürger durch das Wort „tunlichst“ abgeschwächt werde; dasselbe wäre daher lieber wegzulassen. Diese Meinung teilte auch Reichsrat v. Plener . Der Kultusminister würde gern den ganzen Passus beseitigt sehen, da seiner Meinung nach die Nationalität nicht als Basis einer politischen Organisation genommen werden kann. Der Minister des Inneren dagegen hält es für unabweislich, daß bei der politischen Organisation auf die Vertretung der Volksstämme Rücksicht genommen werde. Dieser Fundamentalsatz müsse hier ausgesprochen werden, jedoch mit der nötigen Klausel „tunlichst“. Der Justizminister war hiermit völlig einverstanden. Der durchlauchtigste Herr Erzherzog Reichsratspräsident sprach sich für die Textierung des Entwurfes aus, welche auch Se. k. k. apost. Majestät unverändert beizubehalten geruhten.

Reichsrat v. Plener bemerkte zur Seite 15, Absatz 1, es scheine ihm nicht angezeigt auszusprechen, daß die Rechte „historisch“ Berechtigter mit Vorzug in den Landtagen zur Geltung gebracht werden sollen. bMan müsse auf die Berechtigungen der Gegenwart, auf wirklich bestehende Berechtigungen, auf wahre Interessen und nicht auf vergangene Größen Rücksicht nehmen, den bestehenden Berechtigungen müsse man aber mit vollkommen gleichem Maße (ohne Bevorziehung des einen oder andern) gerecht werden.b Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Chef des Armeeoberkommandos glaubten ebenfalls, daß dieser Ausdruck mißverstanden und bei den nicht historisch Berechtigten übel aufgenommen werden würde. Der Minister des Inneren klärte durch Beispiele (am tirolischen Adel und an den böhmischen Städten) auf, was eigentlich unter diesem Vorzuge verstanden sei; das große Publikum aber werde sich auch leicht über die Tragweite dieses Vorzuges beruhigen, nachdem zugleich mit dem au. Vortrage auch die Landesstatute publiziert werden sollen. Der Polizeiminister deutete darauf hin, daß „der Vorzug“ hauptsächlich durch den Gegensatz mit den vorausgehenden Worten „nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr“ herausgehoben werde.

Über Anfrage von Seite des Reichsrats v. Plener äußerte der Minister des Inneren , er habe bei den Worten „keines dem andern dienstbar“, Seite 18, Zeile 5, die Art der Oberherrschaft im Auge gehabt, welche die Ungarn über die sogenannten Nebenländer gern üben möchten. Se. Majestät der Kaiser fanden diese Worte streichen zu lassen.

Über die aus Anlaß des Absatzes 2, Seite 19, aufgeworfene Frage, wo die Grenze der Reichs- und der Landesgesetzgebungen sei, äußerte der Minister des Inneren , daß eine formelle und scharfe Lösung dieser Frage den gewiegtesten Staatsmannen [sic!] bisher nicht gelungen sei. Der weiteren Frage, wer in zweifelhaften Fällen darüber zu entscheiden hat, habe Graf Gołuchowski ausweichen zu sollen geglaubt.

Eine längere Erörterung ergab sich über die Fassung des 1. Absatzes Seite 20, im Laufe welcher Minister Graf Thun und Reichsrat Plener bemerkten, daß eine so weit gehende Autonomie, wie sie Ungarn anstrebt, den restlichenc Kronländern weder || S. 433 PDF || nützlich noch selbst erwünscht sein würde. dReichsrat Plener bemerkte, es müßte auf das tiefste beklagt werden, wenn aus Rücksichten für Ungarn in den übrigen Kronländern ein Zustand der Zersplitterung erst künstlich geschaffen werden wollte, nach dem niemand ein Verlangen trägt und wofür auch nicht die entfernteste Berechtigung oder Notwendigkeit gefunden werden könne. Die Autonomie in der Gesetzgebung habe vielmehr lediglich im verstärkten Reichsrat ihren Ausdruck zu finden.d

Schließlich geruhten Se. Majestät Allerhöchstsich dafür zu entscheiden, daß statt der Schlußworte „den Kronlandsorganen – bis – seien“ gesetzt werde: „insoweit es den Interessen der einzelnen Kronländer entspricht, den Organen derselben überlassen werde“.

Seite 21, Absatz 1, wurde nach „die Bedürfnisse des Reiches“ eingeschaltet „und namentlich in Angelegenheiten der Besteuerung“.

Der Absatz 3, Seite 23, wird vom Minister des Inneren neu textiert werden.

Der Kultusminister und Reichsrat v. Plener beanstandeten den Eingang des Absatzes 3, Seite 24, „Die Einheit etc.“, indem derselbe nicht ganz klar, somit vieldeutig und daher auch geeignet sei, mancherlei Beunruhigung hervorzurufen. Der Minister des Inneren äußerte, daß dieser Satz allerdings nicht streng notwendig, aber doch wünschenswert sei, damit man wisse, daß die Ah. Absicht nicht auf absolute Gleichförmigkeit gerichtet sei. Se. Majestät der Kaiser geruhten Allerhöchstsich für die Weglassung zu entscheiden.

[Seite 25] Der Kultusminister und der Leiter des Finanzministeriums erhoben ernste Bedenken dagegen, daß über den Instanzenzug, die Justizverfassung etc. so weitgehende Neuerungen aus dem vorliegenden Anlasse nur so nebenbei und ohne vorläufige spezielle Begutachtung durch dazu berufene Autoritäten eingeführt würden. Man könnte sich für dermal vollkommen damit begnügen, den autonomen Organismus festzustellen, was vor allem anerkannt dringend ist. Der Minister des Inneren erwiderte, daß die vorliegenden Anträge, welche sich auf die Gerichtspflege beziehen, einvernehmlich mit dem Justizminister beschlossen worden seien. Der bestehende judizielle Organismus werde auch sehr häufig getadelt. In allen Kronländern werde der Wunsch laut ausgesprochen, daß die Urteile letzter Instanz im Lande und nicht in Wien gesprochen würden. eAuch sei durchaus kein Bedürfnis vorhanden, alle endgiltigen Entscheidungen bis nach Wien hinaufzuziehen. Endlich sei es doch absolut notwendig, daß sich die Regierung gegenüber der Bevölkerung ausspreche, wie sie die Justizverwaltung einzurichten beabsichtige.e

Seite 28 wurde über Antrag des Ministerpräsidenten jener Passus, der sich auf die lombardisch-venezianischen Provinzen bezieht, gestrichen.

Nachdem der Minister des Inneren erklärt hatte, es sei des Zusammenhanges wegen notwendig, in diesem Vortrage auch die Ministerkonferenz zu berühren, geruhten Se. Majestät zu befehlen, daß der diesfällige Absatz Seite 30 in der Art textiert werde, daß daraus hervorgeht, wie es diesfalls nur bei dem Bisherigen zu verbleiben hat.

|| S. 434 PDF || Über Anregung des Kultusministers wurde beschlossen, die Absätze 3 und 4, Seite 31, welche vom ständigen Reichsrate handeln, wegzulassen, zumal der Ah. Beschluß über die Behandlung der Angelegenheiten „der Administrativjustiz“ in der Ah. Erledigung über den Vortrag des verstärkten Reichsrates seinen angemessensten Platz finden dürfte.

Seite 34, zweite Zeile von oben, wurden die Worte „und bei den Regierungsbehörden“ als abschwächend auf Ah. Befehl gestrichen.

Der Ministerpräsident bemerkte, daß in dem Schußabsatze des Vortrages [Seite 34f.] auf eine Erweiterung des verstärkten Reichsrates und zwar in der Art hingewiesen wird, daß man darauf viel zu weit gehende Erwartungen gründen dürfte. Der Minister des Inneren erwiderte, er habe keineswegs an eine andere politische Stellung oder an eine Erweiterung der Attribute des verstärkten Reichsrates, sondern nur an eine Vermehrung seiner Mitglieder gedacht, welche nur einem allgemein gefühlten Bedürfnisse entsprechen würde. Der Ministerpräsident äußerte, er verkenne nicht dieses Bedürfnis, doch dürfte die Initiative in dieser Richtung nur vom Ah. Throne ausgehen und dem kaiserlichen Worte die Tat sogleich folgen.

Der Kultusminister, Reichsrat v. Plener und Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Wilhelm traten derselben Meinung bei, welche auch die Ah. Genehmigung erhielt.

Im Laufe der Beratung über den vorliegenden Entwurf kamen noch folgende Punkte zur Erörterung:

1. Ob für die Kronländer (mit Ausnahme Ungarns) ein fertiges Gemeindegesetz schon jetzt hinauszugeben oder aber sich damit zu begnügen wäre, bloß wenige Hauptgrundsätze auszu­sprechen und den Landtagen zu überlassen, sich ihre Partikulargesetze darnach auszuarbeiten2.

Graf Thun stimmte für die letztere Modalität, welche fdem momentanen Bedürfnisse genüge und nicht der Gefahr aussetze, abermals mit Bestimmungen hervorzutreten, welche den Verhältnissen der einzelnen Länder nicht hinreichend entsprechen und nur die Mißstimmung über zu weit gehende Gesetzgebungsversuche vermehren würde.f Auch der Reichsrat v. Plener teilte diese Meinung. Der Minister des Inneren dagegen fand es für unerläßlich, daß dieses Gesetz ganz fertig hinausgegeben werde, nachdem das Gesetz vom Jahre 1849 größtenteils aufgehoben wurde und eine Reglung des Kommunalwesens sehr dringend geworden ist. Begnügt man sich damit, jetzt nur wenige Hauptgrundsätze hinauszugeben, so wird jedes Kronland ein besonderes Gesetz erhalten, und daß dabei auch viel Mangelhaftes zum Vorschein kommen wird, bewiesen die bei den Landeskommissionen aufgetauchten absurden Vorschläge. || S. 435 PDF || Auf diesem Wege könne man zu keiner befriedigenden Lösung der Aufgabe gelangen3.

2. Ob an die Spitze der Bezirksausschüsse lf. Beamte zur Leitung der Exekutive zu stellen seien4?

Der Kultusminister findet eine solche Einrichtung, gwelche der von ihm bekämpften Vorlage des Ministers des Inneren über die Bezirksgemeinden entnommen scheine – eine Meinungsver­schiedenheit, welche noch nicht unter Ah. Vorsitz diskutiert worden seig5 mit dem [auf] Seite 8 des Vortragsentwurfs aufgestellten Prinzipe nicht vereinbarlich, denn nach dem letzteren müsse in der Kommunalverwaltung wahre Autonomie herrschen. Dies sei aber nicht der Fall, wenn man zum Chef des Ausschusses hund zu dessen ausschließlichem Vollzugsorganeh den lf. Bezirksleiter macht. Der Minister des Inneren fand es unzulässig, daß die Regierung sich fortan jeden Einflusses auf die Exekutive entäußere. Für die Autonomie genügt, daß die Bezirksausschüsse ihre Beschlüsse ganz unabhängig von Regierungsorganen fassen. Die Staatsverwaltung aber muß wissen, was im Bezirk geschieht. Die Zweckmäßigkeit der besprochenen Einrichtung habe sich in Bayern, Frankreich, Belgien und Italien bewährt. Nach den Anträgen des Grafen Gołuchowski würde die Bezirksgemeinde im neuen Organismus noch mehr Autonomie genießen, als dermal im Venezianischen. Der Kultusminister erklärte mit Beziehung auf die bei früheren Konferenzberatungen geltend gemachten Gründe, von seinem Prinzipe nicht abgehen zu können.

3. Minister Graf Thun hält es für iganz unzulässig und höchst gefährlich, den Landtagen den ganzen Inhalt der Landesstatute zur Revision und Diskussion zu überweisen. Über die Modalitäten der Ausführung der politisch bedeutsamen Grundsätze, auf denen die Landesstatute beruhen, müssen die Landtage Vorstellungen machen und Anträge erstatten, aber jene Grundsätze selbst müssen der Diskussion entrückt sein, widrigens die Landtage verleitet würden, sich als konstituierende Versammlungen anzusehen.i ganz unzulässig und höchst gefährlich, den Landtagen den ganzen Inhalt der Landesstatute zur Revision und Diskussion zu überweisen6. Über die Modalitäten der Ausführung der politisch bedeutsamen Grundsätze, auf denen die Landesstatute beruhen, müssen die Landtage Vorstellungen machen und Anträge erstatten, aber jene Grundsätze selbst müssen der Diskussion entrückt sein, widrigens die Landtage verleitet würden, sich als konstituierende Versammlungen anzusehen. Der Minister des Inneren bemerkte hierauf, daß eine so weit gehende Einschränkung des Petitionsrechtes nicht tunlich sei und man den Landtagen das Recht einräumen müsse, an den ihnen oktroyierten Statuten da und dort Modifikationen zu beantragen. Der Ministerpräsident glaubte, daß dies umso weniger zu verbieten sein dürfte, || S. 436 PDF || als es sich – wie die Erfahrung beim Reichsrate zeigt – nicht verhindern läßt. jDer Unterrichtsminister bemerkte hierauf, seines Erachtens handele es sich eben darum, die gefährliche Stellung, in welcher sich dieser verstärkte Reichsrat durch die Umstände, unter denen er einberufen worden war, befand – Gefahren, denen er nur durch die Loyalität und den Takt der Majorität seiner Glieder sich entwand – von Regierungs wegen nun auch allen Landtagen zu geben.j Der Unterrichtsminister bemerkte hierauf, seines Erachtens handele es sich eben darum, die gefährliche Stellung, in welcher sich dieser verstärkte Reichsrat durch die Umstände, unter denen er einberufen worden war, befand – Gefahren, denen er nur durch die Loyalität und den Takt der Majorität seiner Glieder sich entwand – von Regierungs wegen nun auch allen Landtagen zu geben. Der Justizminister fügte bei, daß, wenn man derlei Debatten von vorneherein verbietet, die Ungarn vielleicht gar nicht zum ersten Landtage kommen werden. Auch Reichsrat v. Plener stimmte gegen eine solche Beschränkung des Petitionsrechtes.

Was die Form betrifft, in welcher die kAh. Absichtenk kundgemacht werden sollen, glaubte der Kultusminister , daß die Form einer Ah. Entschließung über den Vortrag der tg. Minister der Wichtigkeit der Allerhöchstenorts auszusprechenden Fundamentalprinzipe der Neugestaltung Österreichs nicht angemessen sei und hier vielmehr die Erlassung eines Ah. Manifestes angezeigt erscheine. lDie Veröffentlichung des vorliegenden Vortrages würde diejenige Beruhigung der Gemüter, die ein wahres Bedürfnis sei, keineswegs gewähren, hingegen nötige diese Form der Darstellung zu manchen Äußerungen, die vielfacher Mißdeutung unterliegen und nach vielen Seiten hin (namentlich in Ungarn) das bestehende Mißtrauen nur wieder steigern würden. In beider Beziehung erachte er die präzisere Form einer selbständigen Ah. Manifestation für notwendig.l Bevor jedoch eine solche Ah. Kundgebung erfolgt, halte er es für unerläßlich, daß die Minister untereinander über die Prinzipe völlig einig seien und das Ministerium sofort unter Beiziehung eines ungarischen Staatsmannes definitiv mso konstituiert werde, wie Se. Majestät es für geeignet erachten, fortan die Geschäfte zu führen, wodurch auch das von Sr. Majestät angenommene System seinen tatsächlichen Ausdruck fände. Vor einer solchen Rekonstruierung des Ministeriums sei nach seiner Überzeugung die Beratung über jede Kundgebung, wie die gegenwärtige Krisis zu lösen sei, verfrüht.m

Reichsrat v. Plener ist ebenfalls der Meinung, daß ein Ah. Manifest über diesen Gegenstand erlassen werde. Der vorgelesene Entwurf enthalte manche wichtige Bestimmung, welche nach der Meinung dieses Stimmführers viel zu weit geht. Jedenfalls fände er es angezeigt, darüber vor der Entscheidung nvon jeder Fraktion des Reichsrates (Majorität und Minorität) einen Vertrauensmann und jedenfalls hiebei ein ungarisches Mitglied Ah. zu vernehmen. Dieses Mitglied wäre etwa in der Eigenschaft eines ungarischen Hofkanzlers zuerst zu ernennen und demselben die Ausarbeitung des Statuts für Ungarn zu übertragen.n

Der Leiter des Finanzministeriums äußerte, daß, wofern es in der Ah. Absicht liegt, den Ungarn gewisse Vorrechte vor den andern Kronländern zu erteilen, Se. k. k. apost. Majestät || S. 437 PDF || dies offen auszusprechen und die Gleichberechtigung der Kronländer dadurch herzustellen geruhen dürften, daß dem verstärkten Reichsrate – kollektiv statt den einzelnen deutsch-slawisch-italienischen Kronländern – auch ein Anteil an der Gesetzgebung Ag. eingeräumt würde. oIn Ungarn werde es unter allen Umständen, selbst bei sehr umfassenden Zugeständnissen, zum Kampfe kommen, die Zufriedenstellung des gegenwärtig so aufgeregten Landes sei ohne gänzliche Preisgebung der Einheit der Monarchie nicht zu gewinnen. Man hüte sich daher vor Konzessionen für Ungarn, die zu weit gehen, doch nicht befriedigen und folglich nichts nützen – und sofort unwiderruflich sein werden. Der Kampf müsse mit Ungarn im Interesse der Reichseinheit aufgenommen werden. Die Position der kaiserlichen Regierung zur Aufnahme des Kampfes wird aber eine weit günstigere sein, wenn sie durch die Zustimmung und Befriedigung der übrigen Völker des Reiches, durch den Beifall des Auslandes und namentlich Deutschlands zu den von der österreichischen Regierung für das ganze Reich gegebenen zeitgemäßen politischen Institutionen (und namentlich durch die Anteilnahme der Volksvertreter an der allgemeinen Gesetzgebung) gehoben und getragen erscheint.o Das wichtigste Recht, Anlehen und Steuererhöhungen zu bewilligen, ist pdem verstärkten Reichsratp bereits zuerkannt. Wenn man Teilnahme an der Legislation als eine „Konstitution“ bezeichnet, so müsse man auch das künftige Landesstatut Ungarns mit seinem Recht der „inneren Legislation“ eine Konstitution nennen. Im Falle Se. Majestät der Kaiser dieses Ag. Zugeständnis beschließen, wäre konsequent mit dem Manifeste vom 2. Dezember 18487 die Teilung der Gesetzgebung mit den qVolksvertretern auch für die übrigen Kronländer des Reiches auszusprechen. Nur durch die Rückkehr auf die Worte dieses Manifestes und durch die Erfüllung derselben könne das seither erschütterte Vertrauen wieder gewonnen werden. Den ungarischen speziellen Zuständen könne in gewisser Beziehung ohne Gefährdung der Reichseinheit Rechnung getragen werden, und zwar zunächst in der Partie der Verwaltung und sodann auch in der Berechtigung des Landtages zu Gesetzesvorschlägen, welche aber im Sinne des Ah. Reichsratsstatutes als Landtagsvorlagen jedenfalls an den verstärkten Reichsrat zu gelangen hätten.q Der verstärkte Reichsrat würde dannr zum Wächter der Einheit Österreichs erhoben, wenn Se. Majestät geruhen würden, demselben die Gesetzentwürfe des ungarischen Landtages vor deren Sanktion zur Begutachtung in bezug auf die Wahrung der Einheit zuzuweisen. sDer verstärkte Reichsrat hätte hiebei großenteils ein bloß negatives Wirken in betreff der ungarischen Vorlagen eintreten zu lassen und an dieselben nur das Kriterium der Vereinbarlichkeit oder Nichtvereinbarlichkeit mit der Reichseinheit anzulegen, worauf im ersten Falle die Ah. Sanktion der ungarischen Vorlagen, ohne daß der verstärkte Reichsrat in das Detail kritisch einginge, erfolgen könnte.s Der verstärkte Reichsrat hätte hiebei großenteils ein bloß negatives Wirken in betreff der ungarischen Vorlagen eintreten zu lassen und an dieselben nur das Kriterium der Vereinbarlichkeit oder Nichtvereinbarlichkeit mit der Reichseinheit anzulegen, worauf im ersten Falle die Ah. Sanktion der ungarischen Vorlagen, ohne daß der verstärkte || S. 438 PDF || Reichsrat in das Detail kritisch einginge, erfolgen könnte. Endlich glaubte Reichsrat v. Plener, es dürfte bei Konstituierung des neuen Ministeriums der Augenblick gekommen sein, die Bildung eines Kriegs- und Handelsministeriums auszusprechen8.

Der Minister des Inneren erklärte, er könne nur in der Zuerkennung gleicher Rechte für alle Kronländer das Heil erblicken und daher keine besonderen Rechte für Ungarn bevorworten. Konzessionen führen in diesem Land zu keiner Beruhigung, sondern nur zu neuen Forderungen.

Der Kultusminister warnte davor, daß man in Ungarn Unmögliches anstrebe, weil man dann dort niemand auf seiner Seite haben tund dann wahrscheinlich nicht einmal einen zweiten Reichsrat für die Finanzfragen zustande bringen werde. Er glaubt nicht, daß eine durch die tatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigte Bevorzugung Ungarns bezüglich des Umfanges der legislativen Tätigkeit des Landtagest in den übrigen Ländern eine so tiefe Unzufriedenheit hervorrufen werde, daß es nötig sei, eine absolute Gleichstellung aller auszusprechen. Wenn uin Ungarn ohne Herstellung einer neuen staatsrechtlichen Grundlage, für welche eine Partei gewonnen werden könne, ein Kampf selbst siegreich durchgeführt [wird], so hat man dabei noch nichts Wesentliches gewonnen, sondern man ist nur auf den Zustand von 1849 zurückgekommen, aus dem man ja eben heraus will! Sei aber jener Schritt vorausgegangen, so seiu doch die moralische Stellung eine andere.

Der Justizminister , in merito mit dem Minister des Inneren einverstanden, macht aufmerksam, daß die unbeschränkte Anerkennung des sogenannten historischen Rechts Ungarns zu einer Trennung der Monarchie in zwei Hälften – wie Schweden und Norwegen – führen müsse. Man ist daher gezwungen, alle jene „historischen Rechte“ zu beseitigen, welche mit dem Bestande und der Einheit Österreichs nicht vereinbarlich sind. Es müsse also streng darauf gehalten werden, daß 1. bestehende Gesetze nur mit Ah. Genehmigung geändert werden dürfen; 2. daß Se. Majestät über die Gesetz­vorschläge der Landtage Gutachten von wem immer, vdaher auch vom verstärkten Reichsratv nach Ah. Ermessen einholen; 3. daß Se. Majestät auch wüber einzelne Bestimmungen aus einem Gesetz­vorschlag zu konzertierenw berechtigt bleiben; 4. wenn ein ungarisches || S. 439 PDF || Zentralorgan (Hofkanzlei) in Wien gebildet würde, wäre es xim allgemeinen der Überwachung des Gesamtministeriums und im besonderen der Oberaufsichtx eines Ministers Sr. Majestät zu unterziehen. Übrigens sieht Graf Nádasdy voraus, daß früher oder später in Ungarn mit den Waffen wird eingeschritten werden müssen. Es ist nur mehr eine Frage der Opportunität, ykeine Einrichtungen zu treffen, wodurch die Gegner der Regierung eines einigen Österreichs gestärkt werdeny .9

Am 4. Oktober 1860. Rechberg. Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 13. Oktober 1860.