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Nr. 184 Ministerkonferenz, Wien, 16. Juni und 3. Juli 1860 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 3. 7.), Thun 5. 7., Nádasdy 5. 7., Gołuchowski 6. 7., Thierry 6. 7., Plener 6. 7., FML. Schmerling 6. 7.

MRZ. – KZ. 2169 –

[Tagesordnungspunkte]

Protokoll der zu Wien am 16. Juni und 3. Juli 1860 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

[I.] Landesstatut für Kärnten

Der Minister des Inneren referierte den Entwurf eines Landesstatutes für das Herzogtum Kärnten1.

Nach einem geschichtlichen Rückblicke über die Entwickelung und über die Veränderungen in der ständischen Verfassung dieses Kronlandes, dann nach Darstellung der letzten Verhandlungen über deren Reorganisierung bemerkte der Minister des Inneren, er habe sich hierwegen mit dem aus diesem Kronlande in den verstärkten Reichsrat berufenen Freiherrn v. Herbert in das Einvernehmen gesetzt und von demselben ein auf die Interessenvertretung basiertes Projekt erhalten, wornach zur ständischen Vertretung zu berufen wären: aus der Geistlichkeit der Bischof von Gurk 1 [Vertreter], aus der Handelskammer 1, aus dem Großgrundbesitze 10, aus den großen Industriellen 6, für die Stadt Klagenfurt 4, für die übrigen Städte 6, aus den kleinen Grundbesitzern 28, zusammen 56 [Vertreter]. Allein, einerseits erschien dem Minister des Inneren die Gesamtzahl der Vertreter, die jener für Tirol gleichkäme, außer allem Verhältnis zur Größe und Volkszahl des Landes gegenüber jener Tirols zu sein, andererseits aber die Zusammensetzung so sehr gegen die geschichtlichen Überlieferungen zu verstoßen, daß er diesem Vorschlage nicht beizutreten vermochte. Nach reiflicher Erwägung aller Verhältnisse glaubte der Minister des Inneren folgende Zusammensetzung der ständischen Vertretung beantragen zu sollen: aus dem Stande der Geistlichkeit 6, für die Städte 6, aus der Handelskammer 2, aus dem landtäflichena Großgrundbesitz überhaupt 4, aus dem bständisch immatrikuliertenb landtäflichen Großgrundbesitze 4, aus den großen Industriellen 2, aus den Landgemeinden 12, zusammen 36 [Vertreter]. Wahl, Berufung, Ausschuß, Präsidium und Wirkungskreis des Landtags und Ausschusses würden in der Art eingerichtet, wie es für Tirol beantragt worden ist.

Der Kultusminister , welcher sich die Akten zur näheren Einsicht erbeten hatte, erklärte mit Beziehung auf jene Bemerkungen über die bisher zum Vortrage gekommenen Landesstatute für Tirol und Steiermark2, daß er auch mit dieser Vorlage nicht einverstanden sein könne. Ihm scheinen die prinzipiellen Fragen über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis der Landesvertretungen sowie über die Durchführung der || S. 293 PDF || Idee einer ständischen Repräsentation gegenüber dem modernen Konstitutionalismus zuerst in den größeren Ländern, wo die diesfälligen Verhältnisse klarer gestellt sind, gelöst werden zu müssen. Habe man sich über diese geeinigt, so werde die Aufgabe bezüglich der kleineren wesentlich erleichtert sein. Auch das Bestreben, die Landesstatute der einzelnen Kronländer der Form nach möglichst gleich zu machen, könne er nicht gutheißen, indem eine Schematisierung in Sachen, welche die innersten und speziellen Verhältnisse und Bedürfnisse der einzelnen Kronländer betreffen, wenig geeignet ist, diesen letzteren gehörig zu entsprechen, cüberdies nicht im Interesse der Regierung liegt, weil sie die Gemeinsamkeit der Opposition erhaltenc, was deren Bekämpfung sicher nicht erleichtern wird. Sind die äußersten Grenzen festgestellt, bis zu welchen die Wirksamkeit der Landesvertretung überhaupt zu reichen hat, so möge dunter Festhaltung derselben die Textierung der Landesstatute so viel als möglich, ausgehend von dem, was in jedem Lande eigentümlich ist, verschieden sein, und insofern brauchbare Vorlagen aus den Ländern vorhanden sind, auch die Form derselben möglichst beibehalten werde, wie solches bei der Vorlage für Tirol bereits besprochen worden ist. Übrigens möge sich namentlich in Beziehung auf den Vorgang in den der selbsttätigen Gebarung zu überweisenden Kommunalangelegenheiten der Länder nicht in Detailvorschriften eingelassen, sondern auf allgemeine Grundzüge beschränkt und die weitere Gestaltung der Autonomie den Landtagen überlassen werden.d

Der Minister des Inneren bemerkte dagegen: Die Wesenheit der Landesvertretung beruht auf deren Zusammensetzung und auf dem Wirkungskreise. Letztere kann und darf in der Hauptsache kein verschiedener sein; denn würde der Landesvertretung eines Kronlandes ein größerer Wirkungskreis als der der anderen eingeräumt, so würden diese, und zwar mit Recht, über Zurücksetzung klagen und für sich die gleiche Wirksamkeit ansprechen. In dieser Beziehung ist also eine Schematisierung unvermeidlich und kann nicht Gegenstand einer Beanstandung sein. Wenn in einzelnen Kronländern besondere Institute bestehen, die sich in anderen nicht finden, so wird ihnen bei Entwerfung ihrer Statute ebenso Rechnung getragen werden, wie dies für Tirol bezüglich der Landesverteidigung geschehen ist, eund rücksichtlich Galiziens in betreff der ständischen Kreditanstalt geschehen dürftee . Dieses ändert aber an dem allgemeinen Wirkungskreise nichts. Die zur Ausübung des letzteren erforderliche Geschäftsordnung zu entwerfen, ist ohnehin den Landtagen selbst vorbehalten. Was die Zusammensetzung der Landtage betrifft, so ist bei derselben, da sie auf den besonderen Interessen der einzelnen Länder beruht, eine Schematisierung unmöglich. Sie ist auch bei den bisher zur Vorlage gebrachten Landesstatuten, wie deren Vergleichung zeigt, gar nicht versucht, vielmehr sich an den Grundsatz gehalten worden, die Vertretung so zusammenzusetzen, || S. 294 PDF || daß die in jedem Kronlande vorwiegenden Interessen, hier der große Grundbesitz, dort die Industrie oder die Landbevölkerung, die ihrer Wichtigkeit entsprechende Vertretung finden. An diesen Grundsatz wird sich auch bei den weiteren Elaboraten gehalten werden; es wäre aber zu wünschen, daß Se. Majestät recht bald die Ah. Entschließung über ein oder anderes der bereits vorgelegten Statute zu erteilen geruhen möchte, damit – je nach der Ah. Genehmigung oder Verwerfung [der] darin enthaltenen Hauptgrundsätze – mit der weiteren Vorlage der vorbereiteten Entwürfe fortgefahren oder die vergebliche Arbeit eingestellt werden könne. Ob jene Grundsätze zuerst in größeren oder in den bisher bearbeiteten Kronländern zum Ausdrucke gelangen, dürfte ziemlich gleichgültig sein, da auch bei den letzteren die Verhältnisse historisch und aktenmäßig festgestellt und gehörig berücksichtigt worden sind, in Ansehung des allgemeinen Wirkungskreises aber, wie schon oben bemerkt, eine Verschiedenheit nicht Platz greifen darf. Eben darum wäre auch eine besondere Stilisierung der einzelnen Statute eine überflüssige Mühe. Se. k. k. Hoheit der Herr Erzherzog Statthalter in Tirol, Höchstwelche über die Abweichung des ministeriellen von dem durch Höchstdieselben vorgelegten Statute mit dem Minister des Inneren Rücksprache zu nehmen geruhten, haben von demselben ähnliche Bemerkungen wie die vorstehenden entgegengenommen und gewürdiget.

Bei der Abstimmung erklärten sich alle übrigen Mitglieder der Konferenz im ganzen für den Entwurf des Ministers des Inneren, indem sie sich in betreff einzelner wiederkehrender Bestimmungen, wie z. B. über das Präsidium im Landtagsausschusse etc., auf dasjenige bezogen, was diesfalls in dem Protokolle über das Tiroler Landesstatut als teilweise abweichende Meinung ersichtlich gemacht worden ist3.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 20. Oktober 1860.