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Nr. 160 Ministerkonferenz, Wien, 19. und 22. Mai 1860 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 22. 5.), Thun 24. 5., Nádasdy 25. 5., Gołuchowski 28. 5., Thierry 28. 5., Plener 28. 5., FML. Schmerling 29. 5.

MRZ. – KZ. 1720 –

Protokoll der zu Wien am 19. und 22. Mai 1860 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses Grafen v. Rechberg.

[I.] Entwurf eines Statuts über die Landesvertretung in Steiermark

Gegenstand der Beratung war der vom Minister des Inneren vorgetragene Entwurfa eines Statuts über die Landesvertretung des Herzogtums Steiermark1.

Nach einem einleitenden Vortrage des Ministers des Inneren über die frühere ständische Verfassung der Steiermark und über den Gang der Verhandlungen, als deren Resultat sich der vorliegende Entwurf ergeben hat, nahm der Kultusminister das Wort, um einige prinzipielle Bemerkungen über das vorliegende Operat zu machen. Zuvörderst hätte er gewünscht, daß man vor der Prüfung der einzelnen Landesstatute sich über die Grundsätze der Bildung der Bezirksgemeinde geeinigt hätte, weil bseines Erachtens in dieser die Basis gefunden werden müsse, um eine Landesvertretung zusammenzusetzen, welche die verschiedenen Standesinteressen zur Geltung zu bringen geeignet sei, und nicht dem modernen Konstitutionalismus entgegenführe. Auch wäre es ihm wünschenswert gewesen, daß man mit einem derjenigen Länder begonnen hätte, in welchen, wie in Böhmen und Mähren, die sozialen Verhältnisse der Landbevölkerung noch klarer vorliegen und ihm genauer bekannt sind.b seines Erachtens in dieser die Basis gefunden werden müsse, um eine Landesvertretung zusammenzusetzen, welche die verschiedenen Standesinteressen zur Geltung zu bringen geeignet sei, und nicht dem modernen Konstitutionalismus entgegenführe2. Auch wäre es ihm wünschenswert gewesen, daß man mit einem derjenigen Länder begonnen hätte, in welchen, wie in Böhmen und Mähren, die sozialen Verhältnisse der Landbevölkerung noch klarer vorliegen und ihm genauer bekannt sind. Was nun das vorliegende Statut für Steiermark betrifft, so chabe man dabei, womit er einverstanden sei,c den Grundgedanken des Landesstatuts für Tirol, die Vertretung der vier Stände, Geistlichkeit, Adel, Bürger und Bauern, festgehalten3. Allein, die Zusammensetzung des Landtags in Tirol kann für || S. 197 PDF || andere Kronländer nicht zum Vorbilde für die Landtage derselben dienen. In Tirol konnte man sich dabei an längst Bestandenes halten, dort war der Bauernstand längst auf dem Landtage. Zudem ist der Tiroler Bauer von dem anderer Länder wesentlich verschieden durch seine strenge katholische Haltung und Sitte und durch die eigentümliche Gestaltung des Verkehrs in dem Gebirgslande, welche es möglich macht, daß bedeutende Individuend unter dem Bauernstande mehr hervortreten, in weiteren Kreisen gekannt werden und Anerkennung finden. Ein Andreas Hofer war eben nur in Tirol möglich. Deshalb sind dort Bauerndeputierte eher möglich als anderswo. Zwar kann auch in den andern Ländern die bäuerlichee Landbevölkerung nicht, wie bisher, von den Landtagen ausgeschlossen bleiben. Dennoch bleibt es wahr, daß ein Bauer auf fdem Landtage nicht an seinem Orte ist.f Der Bauer ist, gwo er in seiner Lebenssphäre handelnd auftritt,g ein durchaus konservatives Element; aber öffentliche Angelegenheiten zu beraten, ist nicht seine Sache. Er ist dabei der Gefahr ausgesetzt, von Demagogen, die sich um seine Interessen am wenigsten kümmern, irregeführt zu werden. Er kann dabei keinen selbständigen Einfluß üben; ja, jeder einzelne Bauer, der während des Landtags wochenlang in der Stadt sitzt, ist allen üblen Folgen des Müßiggangs ausgesetzt und in großer Gefahr, nicht verständiger, sondern nur in seinen Begriffen konfus gemacht und in seiner Sitte verdorben nach Hause heimzukehren. hMan kann in Abrede stellen, daß es ihm zu den Beratungen auf einem Landtage an der nötigen Bildung und Gewandtheit fehlt.h Wem würde es z. B. in England einfallen, einen Bauer ins Parlament zu rufen? Nach der Ansicht des Kultusministers handelt es sich darum, der Landbevölkerung einen Einfluß auf die Zusammensetzung des Landtags und das Gefühl dieses Einflusses, iferner die Bürgschaft einer Vertretung seiner Interesseni zu geben, aber nicht darum, Bauern in den Landtag zu bringen. Dieses kann und soll zwar nicht unbedingt ausgeschlossen sein, aber ebensowenig mit einer gewissen Nötigung herbeigeführt werden. Vielmehr ist dahin zu wirken, daß der moralische Einfluß der aristokratischen Elemente der Landbevölkerung sich auf die Bauern bei der Wahl geltend machen und daß solche Elemente von den Bauern als jdie natürlichsten und unabhängigstenj Vertreter ihrer Interessen gewählt werden können.

Auf dem Landtage sollen die Stände, d. i. die Träger gemeinsamer ständiger sozialer Interessen vertreten sein. Das Mittel, das in Tirol das hergebrachte ist – Vertretung durch gleiche Stimmenzahl –, ließe sich nicht anwenden, wo es neu eingeführt werden müßte, zumal alsdann die Stimmenzahl für manche überwiegende Stände kin größeren Ländernk eine verhältnismäßig sehr geringe werden würde. Soll aber bei ungleicher Zahl nicht eine Unterdrückung der schwächer vertretenen stattfinden, so gibt es nur einen Ausweg: die Bildung von Kurien für die Abstimmung – wenn auch || S. 198 PDF || nach gemeinsamer Beratung wenigstens für gewissel, z. B. legislative Angelegenheiten. Der Kultusminister mschlug daher – vorbehaltlich näherer Erwägung und Entwicklung dieser Grundzüge – vorm, die Bildung zweier Kurien: I. Kurie der Gemeinden, II. Prälaten- und Herrenkurie. Die Kurie der Gemeinden besteht aus den Vertretern A) der Land- und B) der städtischen Bevölkerung. Bezüglich der Landbevölkerung treten die Bezirksausschüsse, gebildet aus Ortsrichtern, Gutsherrn und Friedensrichtern, d.i. vom Kaiser ernannte, im Bezirke domizilierende vertrauenswerte Männer, zusammen und entsenden aus ihrer Mitte eine gewisse Anzahl von Personen. Für die städtische Bevölkerung wählen die Vertretungen der größeren Städte für sich, kleinere gemeinsam aus ihrer Mitte die Abgeordneten, desgleichen auch die Handels- nund Gewerbekammernn . Die II. Prälaten- und Herrenkurie würde zusammengesetzt, A) aus den Bischöfen und Deputierten der Kapitel und Stifte, B) aus den Standesherren und Landeswürdenträgern mit Virilstimmen, aus Abgeordneten der adeligen Fideikommißbesitzer oder, wo deren nur wenige sind, aus diesen selbst mit Virilstimmen, endlich aus Abgeordneten der Gutsherren (ohne Unterschied, ob adelig oder nicht), welche kreisweise gewählt würden. Beide Kurien können gemeinsam beraten, die Abstimmung erfolgt aber in jeder Kurie für sich, wobei wieder oin einer jeden derselbeno itio in partes zulässig, zur Wahl für den Ausschuß, in welchem die Stände gleich vertreten sein sollten, vorgeschrieben wäre.

Der Minister des Inneren fand sich durch diese Bemerkungen nicht bestimmt, von den Grundideen seines Entwurfes abzugehen. Auch er will – wie der Kultusminister – eine Interessenvertretung, sie soll aber durch jede der diese Interessen vertretenden Körperschaften geleistet werden und in jeder derselben ihren Ausdruck finden. Daher ist es notwendig, daß Geistlichkeit, Adel und großer Grundbesitz, die Städte und das Landvolk sich an der Vertretung besonders pals solchep beteiligen, damit nicht durch Zulassung einer unbedingten Vermengung qdie eigentliche Vertretung der einzelnen Stände verloren gehe und richtiger gesagt ganz schwinde.q Belangend die Einwendungen gegen die Wahl von Bauern in den Landtag, teilt der Minister des Inneren die Bedenken und Besorgnisse des Kultusministers nicht; vielmehr glaubt er, daß der Bauer stolz darauf ist, im Landtage zu sitzen, und daß er vermöge des ihm inwohnenden konservativen Elements unter der Leitung eines einsichtsvollen Landtagspräsidenten Ersprießliches zu leisten geeignet ist. Lieber die von ihresgleichen gewählten Bauern auf dem Landtage als Leute aus anderen Klassen der Bevölkerung, die bei einer unbeschränkten Wahl ihren Einfluß auf die Landbevölkerung geltend machen könnten!

Nachdem die Mehrheit der Konferenz gegen die Prinzipien des Entwurfs nichts einzuwenden hatte, wurde zur Prüfung der einzelnen Paragraphen geschritten, wobei der || S. 199 PDF || Kultusminister rerklärte, sich mit Rücksicht auf sein vorstehendes Votum, demgemäß er sich mit der Vorlage durchaus nicht einverstehen könne, ferner unter Beziehung auf die abweichenden Meinungen, welche er aus Anlaß der Beratungen des Tiroler Statutes hinsichtlich der aus demselben in das vorliegende herübergenommenen Paragraphen geäußert habe, lediglich auf Bemerkungen über einzelne, von diesen prinzipiellen Meinungsverschiedenheiten nicht berührte Bestimmungen beschränken zu müssen.r

Zur Überschrift des I. Hauptstücks wurde statt „Einrichtung“ der Landesvertretung gesetzt „Zusammensetzung“. Auch gegen „Landesvertretung“ erhob der Ministerpräsident Bedenken, weil sie in ihrem Begriffe weiter geht, als diejenige „ständische Verfassung“, welche man den Ländern zu geben beabsichtigt. Der Ministerpräsident würde daher vorziehen zu sagen „Zusammensetzung des Landtags“, und im weiteren Verlaufe, wo von den Vertretern die Rede ist, sich des Ausdrucks „Landstände“ zu bedienen, nachdem das Ah. Kabinettschreiben an FZM. Benedek bezüglich der ungrischen Verfassung sich desselben Ausdrucks bedient hat und hiermit das bisherige Bedenken gegen dessen Gebrauch behoben ist4. Die Mehrheit der Konferenz fand jedoch einmütig mit dem Minister des Inneren kein Bedenken, an der „Landesvertretung“ festzuhalten, weil dieser Ausdruck überall gebraucht wird, jüngst auch im Tiroler Landesstatut gutgeheißen worden ist, und weil – setzte der Leiter des Finanzministeriums hinzu – hier doch mehr als die alte landständische Verfassung gegeben werden soll.

Ja, es wurde nach dem eigenen Antrage des Ministers des Inneren aus dem § 2 und allen folgenden, wo sie vorkommt, die Bezeichnung „Stände“ beseitigt und dem § 2 folgende Fassung gegeben: „Der Landtag wird zusammengesetzt aus Vertretern der Geistlichkeit, des Adels etc., der Städte und der Landgemeinden.“5 Der Leiter des Finanzministeriums beantragte: „Die Vertretung findet nach vier Abteilungen statt: A) aus dem Stande der Geistlichkeit, B) aus dem Stande des Adels etc., C), D) aus den Städten und Landgemeinden“, wogegen hinwiederum der Kultusminister gegen die Beibehaltung der „Stände“ in allen vier Kategorien nichts einzuwenden fände, da es ja auch einen „Bürger-“ und „Bauernstand“ gibt.

§ 3 B) wurde das zu A) in margine angesetzte Amendement nach dem Antrage des Ministers des Inneren von der Konferenzmajorität verworfen und nur vom Ministerpräsidenten und vom Kultusminister mit Beziehung auf sein obiges Votum über die II. Kurie ad B [angenommen].

§ 4. Das Marginalamendement wegen Ernennung des Landtagspräsidenten „über Vorschlag des Landtags“ wurde von dem Kultusminister mit Beziehung auf seine zum Landesstatut für Tirol geäußerte Meinung, dann von dem der Leiter des Finanzministeriums angenommen. Die übrigen Stimmen waren für den Text des Ministers des Inneren, || S. 200 PDF || wobei der Justizminister insbesondere ein Gewicht darauf legte, daß die Ernennung des Landtagspräsidenten unbedingt Sr. Majestät vorbehalten werde, damit die Regierung die Leitung des Landtags in ihrer Hand habe. Über die Vereinbarkeit des Landtags- und des Ausschußpräsidiums in einer Person wird bei § 23 die Abstimmung ersichtlich gemacht.

Bei § 8 wurde die Frage des Justizministers, ob unter die Erfordernisse nicht auch, wie dies bei Tirol von der Majorität der Konferenz beliebt worden, die „katholische Religion“ aufzunehmen sei, vom Kultusminister verneint, indem Steiermark kein so exklusiv katholisches Land ist wie Tirol. Es wurde sonach von diesem Erfordernisse hier Umgang genommen.

§§ 9 und 10 würde der Kultusminister die Beibehaltung der hergebrachten Anzahl der geistlichen Mitglieder des Landtags (9) vorziehen.

§ 12. Das Marginalamendement zum vorletzten Absatze wurde von der Konferenz einstimmig verworfen6.

§ 15. Die Majorität der Konferenz stimmte gegen das Marginalamendement für den Text des Entwurfs; der Kultusminister bezog sich auf seine im Eingang abgegebene Meinung, wornach keine Wahlkategorien stattzufinden hätten7.s

§ 16. Das Marginalamendement wurde von der Konferenz nicht angenommen8.

§ 20. Das Prinzip, daß Landesvertreter keine Entschädigung für ihre Mühewaltung erhalten sollen, wurde von der Majorität der Konferenz auch hier, wie bei Tirol, festgehalten, indem bezahlte Vertreter nie so unbefangen und ersprießlich wirken als unabhängige. Der t Leiter des Finanzministeriums aber stimmte mit dem Minister des Inneren für den Entwurf, weil Unvermögenheit allein kein Ausschließungsgrund von der Vertretung sein sollte; uund der Kultusminister gab seine Meinung dahin ab, daß wenn, gegen seine Ansicht, eine Einrichtung getroffen werde, derzufolge Bauern auf den Landtag gesendet werden müßten, es unvermeidlich sein werde, ihnen eine Entschädigung zuzuweisen.u und der Kultusminister gab seine Meinung dahin ab, daß wenn, gegen seine Ansicht, eine Einrichtung getroffen werde, derzufolge Bauern auf den Landtag gesendet werden müßten, es unvermeidlich sein werde, ihnen eine Entschädigung zuzuweisen.

§ 23. Der Kultusminister und der Leiter des Finanzministeriums stimmten für das Marginalamendement, daß der Landtagspräsident zugleich Präsident des Landtagsausschusses sein soll, damit die Exekutive des letzteren in einheitlicher Leitung mit dem beratenden Körper erfolge. Der Ministerpräsident war jedenfalls dagegen, daß der politische Landeschef zugleich Präses des Ausschusses sei, weil er als solcher der Kontrolle des Landtags unterläge und im Falle eines Konflikts, wo er unrecht behielte, nicht mehr auf || S. 201 PDF || seinem Posten als Landeschef bleiben könnte. Der Minister des Inneren fand kein Bedenken gegen die Kontrolle durch den Landtag, weil bei einem Widerstreite der Meinungen ohnehin die höhere Entscheidung eingeholt werden muß, die doch, wenn sie auch gegen den Landeschef ausfiele, unmöglich auch jederzeit dessen Entfernung von seinem Posten nach sich ziehen kann, denn sonst wäre kaum ein Landeschef möglich. Vielmehr legten der Minister des Inneren und der Justizminister einen besonderen Wert darauf, daß der politische Landeschef immer auch Präsident des Ausschusses (nach der Ansicht der Justizministers auch immer Präsident des Landtags) sei, damit die ständische Exekutive in die feste und verläßliche Hand des Regierungsbeamten komme.

Die übrigen Stimmen traten dem Minister des Inneren bei.

§ 24 würde der Justizminister die Zahl der Landesverordneten auf vier beschränken (für jeden Stand einen), um alle Ungleichheit zu beseitigen, und ihnen dafür zur Erleichterung in der Geschäftsführung lieber um einen Sekretär mehr zugestehen. Auch der Ministerpräsident neigte sich der Meinung zu, vier Verordnete zu bestellen, daß sie aber sich aus den Ersatzmännern zwei zur Beihilfe zu wählen hätten. Nachdem jedoch der Minister des Inneren hervorgehoben hatte, daß bisher immer sechs Verordnete bestanden haben und daß deren Beibehaltung gewünscht wird, auch zur Aufarbeitung der Geschäfte erforderlich ist, schloß sich der Ministerpräsident mit den mehreren Stimmen dem Antrage des Ministers des Inneren an. Der Polizeiminister und FML. Ritter v. Schmerling stimmten mit dem Justizminister.v

Im II. Hauptstücke: Wirkungskreis, vermißte der Leiter des Finanzministeriums die „Mitwirkung der Landesvertretung bei der direkten Besteuerung nach Maßgabe der Gesetze“ und beantragte daher eine darauf bezügliche Klausel, indem bei dem Projekte zur Reform der direkten Steuern die Absicht ist, die Repartierung der auf ein Kronland entfallenden Steuerquote den Ständen zu überlassen.

Nach der Gegenbemerkung des Ministers des Inneren könnte dies seinerzeit nachträglich geschehen, ohne daß itzt schon im vorhinein etwas hierwegen verfügt werden sollte.

§ 52. Das Marginalamendement über Vertagung von Anträgen wurde vom Ministerpräsidenten und dem Polizeiminister zur Annahme empfohlen, weil die damit beabsichtigte Vertagung geeignet ist, die etwa bei Stellung einer Motion erregte Leidenschaftlichkeit zu besänftigen. Allein, es kann auch geschehen, daß diese letztere, während der Vertagung bearbeitet, bei Wiederaufnahme der Verhandlung mit größerer Heftigkeit auftritt, darum sprachen sich alle übrigen Stimmen der Konferenz, gegen das Amendement aus.

§ 58. Wie bei dem Tiroler Statutsentwurfe sprach sich auch hier der Ministerpräsident überhaupt gegen die Öffentlichkeit der Verhandlungen aus. Nachdem jedoch dieselbe dort, wie hier von der Majorität der Konferenz wenigstens in dem vom Minister des Inneren beantragten beschränkten Maße angenommen worden ist, so stimmte der Ministerpräsident jedenfalls gegen die in dem Marginalamendement beabsichtigte Erweiterung desselben, in welcher Beziehung auch die Minister der Justiz und Polizei, || S. 202 PDF || dann FML. Ritter v. Schmerling seine Meinung teilten. Für das Amendement, also für erweiterte Öffentlichkeit, erklärten sich der Kultusminister und der Leiter des Finanzministeriums9.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 2. Juni 1860.