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Nr. 154 Ministerkonferenz, Wien, 15. und 17. Mai 1860 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Ransonnet (15. 5.), Marherr (17. 5.); VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 17./25. 5.), Thun 20. 5., Nádasdy 20. 5., Gołuchowski 22. 5., Thierry 21. 5., Plener 23. 5., FML. Schmerling 24. 5. Druck: WALTER, Zentralverwaltung 3/4, Nr. 41.

MRZ. – KZ. 1643 –

[Tagesordnungspunkte]

Protokoll vom 15. und 17. Mai 1860 unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten und Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen Rechberg.

[I.] Gesetz über die Gutsgebiete

Der Minister des Inneren las seinen anverwahrten Entwurfa eines Gesetzes über die Gutsgebiete1 und bemerkte zum § 1, daß die meisten Stimmen bei den kommissionellen Beratungen des Gemeindegesetzes in den bezüglichen Kronländern – Böhmen, Mähren, Schlesien und Niederösterreich – sich laut der beigeschlossenen Zusammenstellung der Anträgeb dafür ausgesprochen haben, daß die Ausscheidung der vormals herrschaftlichen Gutsgebiete aus dem Gemeindeverbande möglichst zu erschweren sei.

Der Kultusminister erklärte dagegen, daß nach seiner Überzeugung die Ausscheidung der Gutsbesitzer zu begünstigen und daher in diesem Gesetz als Regel auszusprechen sei, gleichwie dies Graf Clam in der böhmischen Kommission beantragt chat. Die Argumente dafür und dagegen seien inzwischen so vielfach vorgebracht wordenc, daß Graf Thun sich einer weiteren Begründung dieser auch vom politischen Standpunkte aus wünschenswerten gesetzlichen Bestimmung füglich enthalten könne. dEr betrachte die Ausscheidung als die Anerkennung der tatsächlich bestehenden sozialen Verhältnisse, ohne welche eine gesunde, auf konservativen Prinzipien beruhende Organisation der Landgemeinde, der Bezirksgemeinde und der Landtage nicht möglich sei, und deshalb sei es Sache der Regierung, diese Anerkennung auszusprechen. Die nivellierende Richtung der Bürokratie und des Liberalismus, die jeder organischen Gliederung der bürgerlichen Gesellschaft negierend entgegenstehe, müsse ihr allerdings widerstreben. Deshalb werde man auch der Landbevölkerung einzureden suchend, daß diese Ausscheidung nur der erste Schritt zur Wiederkehr auf die vormärzlichen Zustände sei und dieselbe die Wiedereinführung der Robot und Patrimonialgerichtsbarkeit nach sich ziehen werde. Allein die Landleute werden sich bald durch die Erfahrung vom Gegenteil überzeugen, und die Regierung sollte sich durch eine hie und da vielleicht hervorgerufene vorübergehendee künstliche Aufregung nicht irre machen lassen. fFürchte man sich vor ihr, so müßte man die Ausscheidung gesetzlich ausschließen, was mit dem Ah. Ausspruche vom 31. Dezember 1851 in Widerspruch stünde. Mache man sie fakultativ, so sei es politisch ratsamer, sie als Regel hinzustellen und die Einverleibung in die Gemeinden nur da eintreten zu lassen, wo sie verlangt werde, als umgekehrt. Denn der künstlichen Aufregung werde mehr Spielraum geboten, wenn die Ausscheidung nur zu einem eigenwilligen Bestreben einzelner Gutsbesitzer gestempelt werde, als wenn sie als das erscheint, was sie nach der Ansicht des Votanten sein soll – ein Bestandteil der von der Regierung gebilligten organisatorischen Idee.f Fürchte man sich vor ihr, || S. 163 PDF || so müßte man die Ausscheidung gesetzlich ausschließen, was mit dem Ah. Ausspruche vom 31. Dezember 1851 in Widerspruch stünde2. Mache man sie fakultativ, so sei es politisch ratsamer, sie als Regel hinzustellen und die Einverleibung in die Gemeinden nur da eintreten zu lassen, wo sie verlangt werde, als umgekehrt. Denn der künstlichen Aufregung werde mehr Spielraum geboten, wenn die Ausscheidung nur zu einem eigenwilligen Bestreben einzelner Gutsbesitzer gestempelt werde, als wenn sie als das erscheint, was sie nach der Ansicht des Votanten sein soll – ein Bestandteil der von der Regierung gebilligten organisatorischen Idee.

Der Justizminister erklärte sich mit den Anträgen des Grafen Gołuchowski im wesentlichen einverstanden, und Graf Nádasdy gehe nur insofern noch weiter, als er glaubt, daß nicht bloß dem ehemals herrschaftlichen, sondern überhaupt jedem größeren Grundbesitze, bei welchem die Erfüllung der gesetzlichen Verbindlichkeiten gesichert erscheint, die Ausscheidung zu gestatten wäre. Umgekehrt wäre dem ehemals dominikalen Grundbesitze, dessen geringe Ausdehnung die Erfüllung jener gesetzlichen Verbindlichkeiten nicht sichert, die Ausscheidung nicht zu gestatten. Konsequent mit dieser Meinung müsse daher Graf Nádasdy beantragen, daß die sechs ersten Zeilen des § 1 gestrichen werden und man im übrigen Kontext des Gesetzes darauf Rücksicht nehme, daß nicht die ehemals herrschaftliche Eigenschaft eines Grundbesitzes als Kriterium der Befugnis zur Ausscheidung zu gelten hat. Der Minister des Inneren äußerte, daß er keinen genügenden Grund finde, von seinem angenommenen Prinzip abzugehen, wonach bloß den ehemals herrschaftlichen Gutskörpern ein Recht zustehen soll, die Ausscheidung zu begehren, gweil, wenn nach dem vom Grafen Nádasdy adoptierten Grundsatze vorgegangen werden wollte, die Zahl der Gutsgebiete über das strenge Maß vermehrt werden könnte. Denn nicht nur der ehemals gutsherrliche Grundkomplex, wenn er die Auslagen zu bestreiten imstande ist, aber überdies jede größere Grundarea käme in die Lage, eigene Gutsgebiete zu bilden, was doch sicher nicht in der Intention des Gesetzgebers lag. Es sei vielmehr wünschenswert, die Zahl der Gutsgebiete auf das Minimum zu restringieren, und von diesem Grundsatze ausgehend, hat der Minister des Inneren seinen Antrag gestellt.g Der Ministerpräsident , welcher im Prinzip ein Gegner der Ausscheidung von Gebieten aus dem Gemeindeverbande ist, stimmte mit dem Antrage des Ministers des Inneren, weil er der Ausscheidung engere Grenzen setzt und sich daher von jenem Prinzip weniger entfernt. Der Reichsrat v. Plener trat derselben Meinung bei, welche somit den Majoritätsbeschluß bildet, während der Polizeiminister und FML. Ritter v. Schmerling sich dem Justizminister anschlossen.

Zum § 2, Absatz 3, stellte Reichsrat v. Plener die Anfrage, welche Grundflächen unter dem Ausdruck „kleinere Parzellen“ zu verstehen sind. Der Minister des Inneren erwiderte, daß sich hierüber mit Rücksicht auf die Boden- und sonstigen Lokalverhältnisse im allgemeinen nichts näheres festsetzen lasse. In der praktischen Anwendung des § 2 werde sich diesfalls keine Schwierigkeit ergeben.

Am 19. Mai 1860.

|| S. 164 PDF || Fortsetzung am 17. Mai 1860.Vorsitz und Gegenwärtige wie oben; P. Marherr.

§ 6. Die hier bestimmte Präklusivfrist schien dem Kultusminister zu kurz zu sein, wenn der Besitzer z. B. abwesend, im Auslande etc. wäre.

Der Minister des Inneren verstand sich zu einer Verlängerung auf zwei Monate, was auch allseitig angenommen wurde.

Außerdem bemerkte der Leiter des Finanzministeriums , daß, nachdem die Bildung neuer Steuergebiete überhaupt und insbesondere aus Rücksicht für die in Aussicht stehende Reform der direkten Besteuerung3 das Interesse der Finanzverwaltung wesentlich berührt, die Verhandlung über die Bildung eines Gutsgebietes von der politischen Landesstelle nur im Einvernehmen mit der Finanzbehörde sollte gepflogen werden, wogegen jedoch der Minister des Inneren erinnerte, daß es hier sich vornehmlich um die Begrenzung des Gebietes, also um ein rein politisches Agendum handle, und die anderen öffentlichen Interessen bezüglich des Katasters sowie der Erhaltung der Steuerfähigkeit ebensogut von der politischen Landesstelle als von der Finanzbehörde berücksichtigt und gewahrt werden können.

§ 8 könnte als selbstverständlich, hwenn die Verminderung der Paragraphen beliebt werden wollte,h wegbleiben; die Konferenz entschied sich aber für dessen Beibehaltung, um jeden möglichen Zweifel über den Fortbestand der Konkurrenzpflicht auch nach Ausscheidung des Gutsgebietes aus der Gemeinde zu beheben.

Im § 16 wurde von der Majorität der Konferenz – wie zu § 44 der Landgemeinde- und § 71 der Städteordnung – die Einschaltung beantragt, daß jedermann im Gutsgebiete auch den von dem Geschäftsleiter in seiner Amtswirksamkeit selbst erlassenen Anordnungen Folgsamkeit schuldig sei4.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 27. Mai 1860.