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Nr. 152 Ministerkonferenz, Wien, 14. Mai 1860 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 14./20. 5.), Thun 16. 5., Nádasdy 16. 5., Gołuchowski 17. 5., Thierry 18. 5., Plener 18. 5., FML. Schmerling 19. 5.

MRZ. – KZ. 1576 –

[Tagesordnungspunkte]

Protokoll der zu Wien am 14. Mai 1860 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

[I.] Entwurf einer Städteordnung

Gegenstand der Beratung war der vom Minister des Inneren vorgetragene Entwurf einer Städteordnung (Beilage 1)a begleitet von einem Auszuge aus den Anträgen der Kommissionen in Böhmen und Mähren über deren wesentliche Bestimmungen (Beilage 2)b .1

Folgende Bemerkungen und Anträge haben sich bei der Beratung ergeben:

§§ 1 und 2 sollten in einen zusammengezogen werden.

§ 4 wäre zur Vermeidung des dreimal wiederkehrenden „unmittelbar“ kürzer zu fassen. Bezüglich der Überschrift von § 5 „Bewohner der Gemeinde“ ward die Bemerkung wiederholt, die hierwegen in der Landgemeindeordnung zur Überschrift desselben Hauptstücks gemacht worden2. Der Minister des Inneren erklärte, keinen passenderen Ausdruck gefunden zu haben. Es müßte also nach der Ansicht der Majorität die Umschreibung gewählt werden, die im Gemeindegesetze von 1859 vorkommt: „Von den Beziehungen der Einzelnen zu der Gemeinde“.

Im § 7 hat, wie in §§ 20 und 21 der Landgemeindeordnung das Wort „männlich“ zu entfallen.

§ 8. Der Kultusminister schlug folgende kürzere Fassung des Eingangs vor: „Die Gemeinde kann besonders verdienten österreichischen Staatsbürgern, wenn sie auch etc. das Ehrenbürgerrecht verleihen“, was auch von der Mehrheit der Konferenz angenommen wurde. Der Minister des Inneren fand keinen hinlänglichen Grund, von seinem Texte abzugehen, welcher ausdrücklich auf Verdienste um den Staat, das Land oder die Stadt, die das Bürgerrecht verleiht, hinweiset.

§ 10. Dem Ministerpräsidenten schien die Bestimmung zu hart zu sein, daß ein Bürger in den Fällen sub c und d das Bürgerrecht verlieren soll3, eine Bestimmung, die über die gesetzlichen Folgen des Strafgesetzes hinausgeht, sich selbst auf die Familie des Beteiligten erstreckt und ihn und sie der Ansprüche auf Versorgung etc. verlustig macht. Dieses ist nun, wie der Minister des Inneren entgegnete, nicht der Fall, weil das Bürgerrecht ein persönliches ist, und weil mit dem Verluste desselben nicht auch der || S. 156 PDF || Verlust der Rechte eines Gemeindegliedes oder Gemeindeangehörigen (§ 11), worunter namentlich der Anspruch auf Armenversorgung gehört, verbunden ist. Daß aber der Bürger, der unter die Bestimmungen c und d des § 10 fällt, die besonderen Bürgerrechte des § 12, als Stimmrecht, Wählbarkeit, Teilnahme an Bürgerstiftungen und Eigentum, verliert, ist zur Aufrechthaltung eines ehrenhaften Bürgerstandes notwendig. Es war immer so, setzte der Justizminister hinzu, und der § 26 des Strafgesetzes erhält die in dieser Beziehung bestehenden politischen Vorschriften ausdrücklich aufrecht.

Die Mehrheit der Konferenz, mit Ausnahme des FML. Ritters v. Schmerling, welcher die Ansicht des Ministerpräsidenten teilte, nahm die Bestimmungen c und d des Entwurfes an.

Die §§ 18 und 19 wurden in einen zusammengezogen. Der im § 19 sub d festgesetzte Zensus von 2, 3, und 8 fr. erschien mehreren Stimmführern zu gering für größere Städte, die eine zahlreichere Bevölkerung, lebhafte Industrie und Verkehr haben. Darum wünschten der Polizeiminister, der Leiter des Finanzministeriums und der Ministerpräsident, daß ein nach dem Maßstabe der Populationsverhältnisse abgestufter Zensus festgesetzt werden möge. Allein, der Minister des Inneren wandte dagegen ein, daß eine solche Abstufung nur endlose Schreibereien verursachen und zuletzt doch nur auf Willkür beruhen würde. Was insbesondere die Realsteuer betrifft, so erscheinet sie im allgemeinen nicht als zu gering mit 2 fr. Man will den Hausbesitzer in die Zahl der Wähler einbeziehen. Auf Städte, wo die Hauszinssteuer eingeführt ist, findet dieser Steuersatz ohnehin keine Anwendung, cweil jeder Hauseigentümer mehr denn 2 fr. an Steuer zahltc ; in Landstädten dagegen, wo die Hausklassensteuer besteht, ist der mindeste Steuersatz 1 fr.; 2 fr. fallen schon auf ein Haus mit drei Zimmern, erscheinen also bei dem Grundsatze, daß der Besitz überhaupt zu berücksichtigen sei, nicht zu wenig. Gegen das Übergewicht der kleinen Besitzer bei der Wahl gibt die Einteilung in Wahlkörper (§ 29) das Korrektiv. Dagegen erkannte der Minister des Inneren das Bedenken gegen die Steuersätze vom Erwerbe mit 3 und vom Einkommen mit 8 fr. an und erklärte sich bereit, nach dem Vorschlage des Justizministers den ersteren auf 5 fr., den letzteren auf 20 fr. zu erhöhen.

Die Majorität der Konferenz war mit dem Minister des Inneren einverstanden, dem schließlich stante concluso, wenn die Abstufung nach der Population nicht beliebt würde, auch der Leiter des Finanzministeriums und der Ministerpräsident beitraten.

Die §§ 23 und 24 wurden in einen zusammengezogen.

Im § 26 entfällt das Wort „männlichen Geschlechts“.

Im § 28 würde, falls Se. Majestät die zu § 22 ad a des Entwurfes der Landgemeindeordnung vorgetragene Bitte um Zulassung der pensionierten und mit Charakter ausgetretenen Offiziere Ag. zu gewähren fänden, die lit. a des § 28 auf die im aktiven Dienste stehenden Militärpersonen zu beschränken sein. Die Konferenzmajorität glaubte, daß hier wie dort dieselben Gründe für die Zulassung jener Offiziere zur Gemeindevertretung sprechen. Desgleichen war die Majorität, welche zu § 22 ad 1. der Landgemeindeordnung für die Ausschließung der Steuerrestanten stimmte, auch hier der Meinung, daß ad 1. nach den Worten „an die Gemeinde“ einzuschalten sei „oder den Staat“. || S. 157 PDF || Die Minister für Kultus und Inneres waren, wie dort, so auch hier gegen diese Einschaltung. Wegen Ausschließung der Schullehrer wurde sich auf die Abstimmung zu § 31 der Landgemeindeordnung bezogen.

Zu § 32 wurde konsequent mit der Abstimmung zu dem analogen § 25 der Landgemeindeordnung von der Stimmenmehrheit der Konferenz die Verteilung der zu wählenden Ausschüsse nach Sechsteln, drei Sechstel für den ersten, zwei Sechstel für den zweiten und ein Sechstel für den dritten Wahlkörper, angenommen.

Der Minister des Inneren erklärte sichd gegen diese Modalität, ezumal hier kein rechter Grund vorhanden ist, auf dieses Auskunftsmittel zu greifene, weil in Städten gemeiniglich kein so großer Unterschied im Besitztum etc., also in der Steuerquote, besteht als dies bei den Landgemeinden der Fall ist, wo der ehemals herrschaftliche Grundbesitz konkurriert. Ihm schloß sich der Kultusminister an.

Im § 34 muß es übereinstimmend mit § 27 der Landgemeindeordnung im 4. Absatze statt „die relative Stimmenmehrheit“ heißen „die meisten Stimmen“, und im darauffolgenden die Klausel „mit relativer Stimmenmehrheit“ wegbleiben.

§ 36. Der Ministerpräsident beantragte, als erstes Erfordernis für den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter den Besitz des Bürgerrechts festzusetzen, weil es ihm unzukömmlich und dem Begriffe widerstreitend zu sein scheint, daß zum Vorstande der Bürgerschaft ein Nichtbürger gewählt werde. Es sollte daher in diesem Paragraphen zu 1. eingeschaltet werden: „Personen, welche das Bürgerrecht in der Gemeinde nicht besitzen“.

Der Polizeiminister und der Leiter des Finanzministeriums traten diesem Antrage bei, gegen welchen sich jedoch die übrigen Votanten erklärten, nachdem der Kultusminister bemerkt hatte, daß der Fall kaum vorkommen dürfte, wo eine Bürgergemeinde einen andern als einen Bürger zum Vorstande wählen wird. Träte er gleichwohl ein, so wäre dies ein Beweis des besondern Vertrauens der Bürgerschaft in die Tüchtigkeit des Gewählten, und da möge man ihr keine Schranken setzen.

§ 43, letzter Absatz, wünschte der Polizeiminister statt „Entlohnung“ einen andern, minder demütigenden Ausdruck. Der Ministerpräsident war aber überhaupt gegen diesen ganzen Absatz, weil, wenn der Bürgermeister für seine Mühewaltung nichts erhält, diese letztere mehr Wirksamkeit hat, als die eines besoldeten Dieners, und weil es gewiß im Interesse der Kommune liegt, einen vermöglicheren, also am Gemeindewesen mehr beteiligten Mann zu ihrem Vorstande zu haben. Ihm traten der Justizminister und FML. Ritter v. Schmerling bei, wornach also der letzte Absatz des Paragraphs und in dem vorgehenden Absatze letzte Zeile das Wort „baren“ wegzubleiben hätten.

Der Minister des Inneren machte dagegen geltend, daß man doch nicht überall vom Bürgermeister die unentgeltliche Amtsführung verlangen könne und daß auch die Praxis dagegen spreche. Er beharrte daher auf dem Texte des Entwurfs, dem auch der Leiter des Finanzministeriums beistimmte. Im Grundsatze waren auch der Kultus- und Polizeiminister damit einverstanden; nur erachtete ersterer, daß der ganze Paragraph entbehrt werden könnte, indem es dann Sache der einzelnen Kommunen ist zu bestimmen, ob und welche Vergütung für die Mühewaltung zu gewähren sei.

|| S. 158 PDF || Bei § 48 bzw. § 37 erklärte sich der Kultusminister wie zum betreffenden Paragraph der Landgemeindeordnung (am Schlusse des diesfälligen Konferenzprotokolls) gegen die Geldstrafe aus den dort angeführten Gründen.

Im § 55 wurde im Schlußabsatze über die Anzeige ao. Versammlungen nach den Worten „Auftrag gegeben hat“ eingeschaltet „oder welche nicht im Gesetze angeordnet ist“, indem bei den regelmäßigen Quartalversammlungen die Anzeige an die vorgesetzte Behörde entbehrlich sein dürfte.

Im § 58, letzte Zeile, muß es, wie bei § 40 der Landgemeindeordnung, statt „im zweiten Grade“ heißen „bis zum zweiten Grade“.

§ 60. In Ansehung der Öffentlichkeit der Sitzungen wurde sich auf die Abstimmung zu § 42 [der Landgemeindeordnung] bezogen.

Der Kultusminister erkannte zwar an, daß diese Frage in Städten eine andere Bedeutung hat als in Dorfgemeinden. Er würde sich daher der Meinung für eine beschränkte Öffentlichkeit hinneigen, wenn er nicht vorzöge, die Öffentlichkeit auch hier mit Stillschweigen zu übergehen.

Im § 67 würde derselbe Minister in eine detaillierte Aufzählung der Geschäfte sich nicht einlassen.

§ 71 wurde, konsequent zu der Abstimmung bei § 44 der Landgemeindeordnung, durch den Einschub: „so wie den von ihm in seiner Amtswirksamkeit erlassenen“ nach „höheren“ ergänzt.

Gegen die Bestimmung des § 83 erhob der Kultusminister Einsprache; sie verletzt die Autonomie der Gemeinde, die wenigstens in ihrem Domesticum möglichst freie Hand behalten und nicht wieder unter die alte Bevormundung gestellt werden sollte4. Will eine Gemeinde für gewisse besondere Zwecke, konfessionelle oder Unterrichtsanstalten etc., aus ihrem Einkommen Beiträge widmen, so möge sie dabei freie Hand haben. Es genügt, wenn denjenigen, die zu der diesfälligen Widmung nicht beigestimmt haben, das Recht der Berufung um Abhilfe an die höhere Instanz gewahrt ist. Auch wird es nicht immer möglich sein, die einzelnen Klassen sicher zu bezeichnen, in deren Interesse allein die Auslage gemacht worden ist.

Der Minister des Inneren bemerkte dagegen, daß dann, wenn der Paragraph entfiele, die Gemeinde in ihrem Oeconomicum durch ihren Vorstand zugrunde gerichtet werden könnte, und der Justizminister fand es nur billig, daß niemand gezwungen werden soll, zu Auslagen für Zwecke beizutragen, von denen er keinen Nutzen hat. Die Mehrheit der Konferenz war sonach für die unveränderte Beibehaltung des Paragraphs. § 85. Auch gegen diese Bestimmung erklärte sich der Kultusminister . Warum soll der Gemeinde der Zwang angetan werden, ihre Bedürfnisse zuerst durch fSteuerzuschläge zu decken, wenn sie es vorteilhafter und leichter fände, sie zunächst durch Umlagen nach einem anderen Maßstabe oder andere, ihr zweckmäßig scheinendef Steuerzuschläge5 zu decken, wenn sie es vorteilhafter und leichter fände, sie zunächst durch || S. 159 PDF || Umlagen nach einem anderen Maßstabe oder andere, ihr zweckmäßig scheinende Mittel aufzubringen? Nur die Grenze, welche sie im Perzent des Zuschlags gauf die Steuer, wobei die direkte und indirekte wird unterschieden werden müssen,g nicht ohne höhere Genehmigung überschreiten darf, wäre ihr zu bezeichnen und, wenn die Auflage nicht einstimmig beschlossen worden, der Minorität das Recht vorzubehalten, gegen den Majoritätsbeschluß höheren Orts zu remonstrieren.

FML. Ritter v. Schmerling stimmte dieser Ansicht bei, und auch der Leiter des Finanzministeriums wünschte im Interesse der Steuerverwaltung, daß die Umlegung auf die lf. Steuern nur subsidiarisch in Ermangelung anderer Bedeckungsmittel zugelassen werde. Wenn aber dazu geschritten werden muß, so ist er dafür, daß zuerst auf die direkten Steuern gegriffen werde.

Der Minister des Inneren bemerkte, die Bestimmung, daß in der Regel Zuschläge zu den direkten Steuern zur Deckung der Gemeindebedürfnisse dienen sollen, hat ihren Grund darin, daß sie jeden treffen, der in der Gemeinde eine direkte Steuer entrichtet (§ 86), also alle diejenigen, welche vermöge ihres Besitzes, Erwerbes oder Einkommens an den Gemeindeinteressen vorzüglich beteiligt sind, und zwar in dem Maße, in welchem sie daran nach ihrem Besitztum, Erwerbe oder Einkommen beteiligt sind, während der Zuschlag zur Verzehrungssteuer alle Konsumenten, selbst die ärmsten, in den unentbehrlichen Lebensbedürfnissen gleich trifft, daher im öffentlichen Interesse die möglichste Schonung gebietet.

Hiernach waren die mehreren Stimmen der Konferenz für den § 85 nach dem Entwurfe.

Bei § 88 wünschte der Leiter des Finanzministeriums , konsequent mit seiner Ansicht zu § 67 der Landgemeindeordnung, daß auch hier der Finanzbehörde die Einflußnahme auf die Bewilligung der ein gewisses Prozent übersteigenden Zuschläge zu den direkten Steuern vorbehalten bleibe.

§ 93 ad a wurde sich bezüglich der mit 5000 f. ausgesprochenen Wertsummen des zur Veräußerung bestimmten Objekts auf die Abstimmung zu dem analogen § 72 der Landgemeindeordnung berufen.

Der Kultusminister war der Meinung, daß sich hier darauf zu beschränken wäre, die Tutel über die Gemeinde in thesi den Landtagen vorzubehalten, welche dann die Detailbestimmungen hierwegen zu veranlassen oder anzutragen hätten, wogegen jedoch der Minister des Inneren bemerkte, daß die antragstellenden Kommissionen auf die Bestimmungen dieses Paragraphes einen besonderen Wert gelegt haben.

§ 99. Wegen des Mangels einer Bestimmung der Frist zur Wahl einer neuen Gemeindevertretung wurde sich auf das zum § 78 der Landgemeindeordnung Bemerkte bezogen6.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 22. Mai 1860.