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Nr. 126 Ministerkonferenz, Wien, 17. und 18. März 1860 – Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 18. 3.), Thun 19. 3., Bruck 19. 3., Nádasdy 19. 3., Gołuchowski 19. 3., Thierry 19. 3., FML. Schmerling 19. 3.

MRZ. – KZ. 1602 –

Protokoll I der zu Wien am 17. und 18. März 1860 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

[I.] Geschäftsordnung für den verstärkten Reichsrat

Gegenstand der Beratung war der beiliegende, von Sr. k. k. Hoheit dem Herrn Erzherzog Reichsratspräsidenten mitgeteilte Entwurf einer Geschäftsordnung für den verstärkten Reichsrat samt kaiserlicher Verordnung über deren Einführunga .1

Der Justizminister gab hierüber seine schriftlich vorbereiteten Bemerkungen mit folgendem ab.

Die Frage, ob diese Geschäftsordnung durch kaiserliche Verordnung im Reichsgesetzblatt kundgemacht werden soll, dürfte als letzte zur Beratung kommen. Er glaubte jedoch, seine Ansicht dahin aussprechen zu sollen, daß dieselbe mittelst Handbillet dem Reichsratspräsidenten zur Darnachachtung für den Reichsrat zu übergeben wäre. Weder die Geschäftsordnung des alten Staatsrates noch die des bestehenden Reichsrates wurden veröffentlicht. Was das Publikum zu wissen nötig hat, enthält das Patent vom 5. März.

Zu den einzelnen Paragraphen der Geschäftsordnung selbst hat der Justizminister meist auch die seinen Ansichten entsprechenden Textesänderungen, vorbehaltlich der definitiven Redaktion durch den Reichsrat, entworfen. Sie sind im Protokolle ersichtlich gemacht und mit der Abstimmung der Konferenz zusammengefaßt wie folgt:

§ 1 würde der Justizminister kürzer fassen und vorzüglich hervorheben, daß von niemand als von Sr. Majestät der verstärkte Reichsrat Geschäftsstückeb empfangen dürfe, also: „Se. Majestät weisen dem verstärkten Reichsrate die im § 3 und 4 des Ah. Patents vom 5. März 1860 erwähnten Gechäftsstücke, worüber Allerhöchstdieselben die Wohlmeinung des Reichsrates erhalten wollen, durch den Reichsratspräsidenten zur Begutachtung zu. Alle in einem anderen Wege an den Reichsrat gelangten Eingaben werden von dem Reichsratspräsidenten als zur Erledigung nicht geeignet unberücksichtigt gelassen.“ Die Konferenz war hiermit einverstanden. Der Finanzminister hätte gewünscht, daß der Eingang des § 1, worin die unmittelbare Unterordnung || S. 28 PDF || des verstärkten Reichsrates als beratenden Organs unter Se. Majestät ausgesprochen ist, beibehalten werdec, der Justizminister glaubte jedoch, daß dieser Satz, der bereits im Patente ausgesprochen ist, in der Geschäftsordnung entbehrlich sein dürfte.

§ 2. Die Ernennung eines ao. Reichsrates dürfte demselben mittelst Ah. Handbillets, die Einladung mit Angabe des Tages, an welchem die Sitzungen beginnen, durch das Reichsratspräsidium bekannt gegeben werden. Die Absicht dabei ist, auch in der äußern Form die Reichsräte so hoch als möglich zu stellen2. Im Schlusse des Paragraphes würde statt „melden“ etwa „vorzustellen“ besser klingen. Die Konferenz fand gegen diese Bemerkungen nichts zu erinnern.

§ 3. Statt dieses Paragraphes wäre nach dem von der Konferenz geteilten Antrage des Justizministers der § 30 einzuschalten, samt der Eidesformel, in welcher der ganze Titel Sr. Majestät einzuschalten und Pagina 14, Zeile 2, „das Wohl der Monarchie“ für „das Wohl des Staates“ zu setzen wäre.

Im § 4 dürfte der Schluß „und im Protokolle etc.“ entfallend .

§ 5, welcher auch eine Vorschrift für die Minister enthält, dürfte aus der Geschäftsordnung des Reichsrates ausbleiben.

§ 6. Da auch Geschäftsstücke zu begutachten sein werden, welche ohne vorausgegangene Komiteesitzung gleich in der Plenarsitzung zur Beratung kommen können, so möchte der Justizminister die Zuweisung an eine Komiteeberatung nur auf jene Fälle beschränken, wo die Plenarversammlung es notwendig findet. Was aber die Zusammensetzung des Komitees betrifft, so wäre dem Reichsratspräsidenten das Unangenehme der Personenwahl, welche in sehr vielen Fällen bekrittelt würde, zu ersparen. Der Justizminister würde daher folgenden Ausweg vorschlagen: „Der verstärkte Reichsrat wählt fünf bis sieben Mitglieder, welche ein Komitee bilden; dieses Komitee wählt aus seiner Mitte einen Obmann und einen Berichterstatter, welcher den Bericht des Komitees verfaßt und in der Reichsratssitzung die Ansichten des Komitees ausführlich erörtert und begründet. Könnte sich das Komitee nicht in eine Meinung vereinbaren, so bleibt es jedem in der Minderheit gebliebenen Stimmführer überlassen, auch die abweichende Meinung in der Plenarsitzung vorzuschlagen und zu begründen.“

Im wesentlichen teilte die Konferenz diese Ansicht und kam über die Bemerkung des Kultusministers , daß eine Komiteeberatung bloß das Mittel zur besseren Information sein und womöglich jede Weitwendigkeit vermieden werden soll, zu dem Schlusse, der Reichsratspräsident möge in der Plenarversammlung zuerst die Frage stellen, ob und welche der auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände an ein Komitee abzugeben || S. 29 PDF || oder gleich in pleno zu verhandeln seien. Geht eine Verhandlung zum Komitee, so wird nach der oben vorgeschlagenen Textierung von diesem der Berichterstatter (Referent) gewählt, der die Sache dann auch in pleno (möglichst kurz nach dem Erachten des Kultusministers) vorzutragen hat. Es entfällt sonach die Bestellung eines Referenten etc. und Koreferenten. Kann die Angelegenheit unmittelbar in pleno zur Beratung kommen, so möge es dem Reichsratspräsidenten vorbehalten bleiben, denjenigen Reichsrat zu bezeichnen, der sie in Vortrag zu bringen hat, wenn überhaupt, wie der Kultusminister bemerkte, noch ein besonderes Referat nötig sein sollte, nachdem die Reichsräte schon vor der Sitzung über die Gegenstände informiert sind (§ 7).

§ 7 muß mit Rücksicht auf die Abstimmung zum § 6 wesentlich modifiziert werden. Der Finanzminister schlug vor zu sagen: „Jene Gegenstände, welche einem Komitee zur Beratung zugewiesen werden, sind allen Mitgliedern des verstärkten Reichsrates in gedruckten oder lithographierten Exemplarien zur Einsicht zuzustellen. Die bezüglichen Akten werden zur Einsichtnahme aufgelegt.“

Die Mehrheit der Konferenz war hiermit einverstanden, der Kultusminister wünschte jedoch, daß besonders wichtige Angelegenheiten, zu deren gründlicher Prüfung Vorstudien zu machen nötig ist, den Reichsräten womöglich selbst noch vor ihrer Einberufung, die anderen aber mindestens einige Tage vor der Sitzung zugesandt werden möchten, indem mitunter schon zu der Entscheidung, ob eine Verhandlung ans Komitee zu weisen oder schon zur Plenarverhandlung reif ist, eine nähere Kenntnis des Verhandlungsgegenstandes erforderlich sein dürfte. Hiergegen ward jedoch bemerkt, daß, während das Komitee über einen wichtigen Gegenstand berät, die übrigen Reichsräte Zeit genug haben, das ihnen Mitgeteilte zu studieren, und daß bei Gegenständen, die nicht ans Komitee abgegeben werden, die Einfachheit derselben eine solche eindringlichere Prüfung nicht erfordern dürfte.

§ 8 wurde zur Weglassung beantragt, weil es sich von selbst versteht, daß die zur Beratung erforderlichen Behelfe (und zwar, wie der Justizminister wünschte, im kurzen Wege) beizuschaffen sind.

§§ 9 und 10. Die Konferenz wünschte das Recht der Minister, der Chefs der Zentralstellen oder deren Stellvertreter zur Beiwohnung bei den Komiteeberatungen gewahrt zu sehen. Es wurde demnach die Verschmelzung der §§ 9 und 10 in einen beliebt und dessen Text nach dem Antrage des Finanzministers etwa in nachstehender Form angenommen: „Die betreffendene Minister und die Chefs der Zentralstellen oder deren Stellvertreter, fdie anderen Minister in Personf, haben das Recht, an allen Komiteeberatungen teilzunehmen. Die Einladung dazu hat von dem Vorsitzenden zu geschehen.“

§ 12. Der Justizminister beantragte, „Erzherzöge, Kardinäle, Minister oder deren Stellvertreter haben ihre angewiesenen Plätze nach dem ihnen gebührenden Range; allen übrigen, sowohl ständigen als außerordentlichen Mitgliedern des Reichsrates werden die numerierten Plätze durch das Los zugeteilt.“ Zweck dieses Antrags ist, einerseits dem Reichsratspräsidenten das Odium der Platzzuweisung zu ersparen und andererseits zu verhindern, daß sich nicht, wie bei Parlamenten, durch das Nebeneinandersetzen || S. 30 PDF || Gleichgesinnter eine Rechte und Linke bilde. Der Ministerpräsident schloß sich diesem Antrag an. Der Minister des Inneren wünschte zwar auch, daß die Plätze fixiert werden; allein, wenn selbe für Erzherzoge, Kardinäle und Minister nach ihrem Range angewiesen werden, so fände er es unanständig, bei den übrigen Reichsräten, darunter sich Fürsten, geheime Räte etc. befinden werden, das Los entscheiden zu lassen. In einem monarchischen Staate kann es wohl keinem Bedenken unterliegen, daß solchen Würdenträgern der Platz nach dem ihnen gebührenden Range ebenso wie den Kardinälen, Ministern etc. angewiesen werde. Er würde daher für die reichsrätliche Fassung des Paragraphs stimmen. Die übrigen, also mehreren Stimmen vereinigten sich aber mit der Meinung des Kultusministers , daß den übrigen Mitgliedern (nämlich außer den Erzherzogen, Kardinälen und Ministern) die Wahl ihrer Plätze freizulassen wäre, weil, was man auch immer für Auskunftsmittel würde treffen wollen, die Bildung von Parteien einer rechten und linken Seite dennoch erfolgt, sobald der Fonds dazu in den Individuen vorhanden ist3.

§ 13. Hier wurde statt des zweiten Absatzes der Antrag des Justizministers angenommen: „Wer über einen Gegenstand zu sprechen wünscht, begehrt das Wort, indem er sich von seinem Sitze erhebt und durch das Reichsratspräsidium oder einem von diesem Bestellten in die Reihenfolge eingetragen wird. Sobald an ihn die Reihe kommt, gibt ihm der Präsident das Wort. Ministern jedoch wie deren Stellvertretern sowie auch dem Berichterstatter des Komitees wird ausnahmsweise auch vor jenen, welche allenfalls früher das Wort verlangt haben, gestattet, ihre Bemerkungen und Aufklärungen vorzubringen.“ Solange eine Reichsratsstimme zum Sprechen vorgemerkt ist, dürfte der Präsident nicht, sondern die Versammlung kann gmit eminenter Majoritätg erklären, daß der Gegenstand der Beratung hinreichend erörtert und die Diskussion zu schließen sei4.

Im § 14 wurde außer der schon früher beschlossenen Änderung des Namens des Referenten in „Berichterstatter“ angenommen, daß hdem Berichterstatter von der Majorität sowohl als der Minorität des Komitees gestattet werde, ihre Vorträgeh abzulesen, und daß von dem bezüglichen Vorgange im Komitee hier keine Erwähnung gemacht werde, indem das ein Internum des Komitees selbst ist, inur muß an einem passenden Ort ausdrücklich erwähnt werden, daß in den Komiteesitzungen keine Protokolle geführt werdeni . Der Kultusminister war zwar der Meinung, daß auch andern Mitgliedern des Reichsrates das Ablesen ihres Votums gestattet sein möge, weil nicht selten den einsichtsvollsten Männern die Gabe des freien Vortrags fehlt und es dem Zwecke des Instituts des verstärkten Reichsrates, der kein Parlament sein soll, wenig entsprechen würde, der Krone das Votum eines Reichsrates bloß darum zu entziehen, weil es nicht mündlich abgegeben worden. Allein, die übrigen Stimmen erklärten sich gegen diese Ansicht, weil dann die Verhandlung schleppend werden und zu manchem Mißbrauche Anlaß gegeben würde, daher die diesfällige Bestimmung des § 14 sowie der § 15 beibehalten wurde.

§ 16 wurde hier weggelassen, weil im § 25 bestimmt wird, wie der Reichsratspräsident von den Komiteesitzungsresultaten in Kenntnis gesetzt wird.

Im § 18 hätte der Schlußabsatz mit Rücksicht auf das, was zu § 13 angenommen worden, zu entfallen5.

§ 19 wurde nach dem Antrage des Justizministers dahin abgeändert: „Wenn eine Abstimmung durch Namensaufruf stattfindet, so geben Erzherzoge und Kardinäle, nach ihrem Range gereiht, die Stimmen ab; alle übrigen Stimmen werden in alphabetischer Ordnung aufgerufen, und in das lithographische Verzeichnis wird ‚abwesend‘ oder ‚ja‘ oder ‚nein‘ eingetragen.“

§ 20. Beim Abstimmen darf durchaus keine Motivierung mehr Platz greifen. Die Gründe der Meinungen müssen während der Diskussion (§ 13) erschöpfend zu dem Zwecke auseinandergesetzt werden, damit auch der erste Abstimmende alle Gründe für oder wider, bevor er sein Gutachten ausspricht, gehört haben kann. Hiernach hätte im § 20 der Schlußsatz „In besonderen Fällen etc.“ bis „motivieren“ zu entfallen, und könnten die beiden Paragraphen 19 und 20 allenfalls in einen verschmolzen werden.

§ 21. Da in Sachen, welche von Sr. Majestät dem Reichsrat zur Vergutachtung zugewiesen sind, das Gutachten desselben nicht als ein Beschluß angesehen werden kann, sondern bloß als Resultat der Abstimmung zur Ah. Kenntnis gebracht wird, so wäre nach dem übereinstimmenden Erachten des Justizministers und des Ministerpräsidenten bezüglich dieser Gutachten der Ausdruck „Beschluß“ zu vermeiden. Nur wo es sich um Fragen handelt, in denen der Reichsrat wirkliche Beschlüsse faßt, wie z.B. ob eine Angelegenheit ans Komitee zu verweisen sei, wäre nach dem Erachten des Kultusministers die Bestimmung des § 21 zur vollen Geltung zu bringen. Die Konferenz vereinigte sich hiernach in dem Antrage, den § 21 beiläufig so zu textieren: „Bei Gutachten, welche Se. Majestät dem verstärkten Reichsrate abverlangen, findet keine Beschlußfassung, sondern nur eine Abstimmung (Stimmenzählung) statt. In Angelegenheiten, worüber dem verstärkten Reichsrate eine Beschlußfassung zusteht, entscheidet die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden, bei Stimmgleichheit die Stimme des Präsidenten.“

§ 22 könnte aus der Geschäftsordnung wegbleiben; wird aber ein Wert darauf gelegt, so würde der Justizminister ihn beschränken auf: „Interpellationen sind nicht zulässig.“6

Die Konferenz sprach sich für die Weglassung des ganzen Paragraphes aus, da dem Präsidenten (§ 32) das Recht zusteht, alles nicht zur Sache Gehörige durch Entziehung des Worts abzuschneiden.

Im § 23 würde der Justizminister die Worte des ersten Absatzes „und den Komiteeberatungen“ weglassen, denn er legt einen Wert darauf, daß bei diesen keine Protokolle geführt werden, sondern durch zwanglose Besprechung und Ideenaustausch zum Ziele gelangt werde. Das Resultat der Komiteeberatungen kann bei weitwendigen Gegenständen in einem Bericht niedergelegt werden, bei Geschäftsstücken, wo es sich um Entscheidung einer einzelnen Frage handelt, in der Rede des Berichterstatters, welche ohnehin dem Plenarsitzungsprotokolle eingeschaltet wird, erschöpfend enthalten sein. Ebenso würde im zweiten Absatze statt „die Anträge des Referenten und Koreferenten“ zu setzen sein „die Anträge des Berichterstatters“. Die Konferenz teilte diese Ansichten vollkommen, und wurde weiters über Antrag des Kultusministers mit Bezug auf dasjenige, was zu den §§ 41 und folgende bemerkt wird, hier noch die „Beihilfe der Stenographen“ zur Protokollführung der Reichsratsbeamten eingeschaltet7.

Zum § 24 schloß sich die Konferenz der Ansicht des Justizministers an, daß das Gehässige der Protokollsauthentikation vom Reichsratspräsidium abgewendet werden müsse. Es ward daher folgendes Vorgehen vorgeschlagen: „Die von den Schriftführern entworfenen Protokolle werden zwei vom Reichsratspräsidium bestimmte und zwei von der Plenarreichsratssitzung gewählte Reichsräte mit ihren eigenen Aufzeichnungen vergleichen und die Übereinstimmung derselben durch die Unterfertigung der Protokolle, bevor selbe dem Reichsratspräsidium zur Authentikation vorgelegt werden, bestätigen. Können sich diese vier Reichsräte bei Aufzeichnung eines wichtigen Gegenstandes nicht vereinigen und keinen Majoritätsbeschluß unter sich erzielen, so muß diese Verschiedenheit in der reichsrätlichen Plenarsitzung erledigt werden. Ein vom Reichsratspräsidenten nach Vorausgehen dieser Bestimmungen authentiziertes Protokoll kann nicht angefochten werden.“ Daß Reichsratsmitgliedern die Einsicht der Protokolle gestattet ist (2. Absatz des § 24), braucht wohl nicht erwähnt zu werden. Der Schlußabsatz des § 24, die Komiteesitzungen betreffend, würde ausbleiben, da die Protokolle derselben (§ 23) entfallen.

§ 25. Der erste Satz wurde über Antrag des Justizministers dahin geändert: „Der Obmann des Komitees wird dem Reichsratspräsidenten das Resultat der Komiteeberatung zur Kenntnis bringen und um die Bestimmung eines Tages zur Berichterstattung in der Plenarsitzung ansuchen.“

Gegen den zweiten Satz wurde vom Finanzminister eingewandt, daß diese Bestimmung nicht hierher gehören dürfte, weil sie das Verhältnis Sr. Majestät zum Reichsratspräsidenten betrifft8. Allein, der Kultusminister bemerkte, es sei notwendig, die Stellung des verstärkten Reichsrates als Rates der Krone in Evidenz zu stellen. Als solcher hat er den Beruf, seine Anträge unmittelbar dem Kaiser zu überreichen. Ob dabei eine darstellende Einbegleitung erforderlich ist, scheint wohl zweifelhaft zu sein, sie wird sich jedoch nicht wohl verbieten lassen. Steht diese Bestimmung aber ausdrücklich in der Geschäftsordnung, so muß dann immer der Einbegleitungsbericht gemacht werden. Unter diesen Umständen vereinigte sich die Konferenz dahin, diesen zweiten Satz des Paragraphes etwa so zu fassen: „Das vom verstärkten Reichsrate vergutachtete Geschäftsstück wird mit dem betreffenden Protokolle Sr. Majestät vorgelegt.“

§ 26 könnte als selbstverstanden entfallen9.

Im § 27, Absatz 2, dürften die Worte von „unter Anführung“ bis „Stimmführer“ wegbleiben, indem man dem Reichsratspräsidenten überlassen muß zu beurteilen, was zur Einschaltung in die Zeitung tauglich ist oder nicht10. Für die erstere Zeit, bemerkte der Kultusminister, möge es bei einer beschränkten Veröffentlichung verbleiben, es wird sich aber in Zukunft die volle Öffentlichkeit der Beratungen kaum vermeiden lassen. Schon jetzt aber dürfte es in manchen Fällen wünschenswert sein, Reden von besonderem Werte dem vollen Inhalte nach zu veröffentlichen und selbst die Namen der Redner zu nennen. Er ist daher mit der Weglassung der angezeigten Worte einverstanden, glaubt aber, daß die Redaktion der solche Verhandlungen veröffentlichenden Zeitungsartikel einem tüchtigen Publizisten, nicht einem jbloßen Protokollführer werde anvertraut werden müssen, wenn sie von Nutzen sein und nicht zum Anlasse werden solle, das Drängen nach unbeschränkter Publizität durch begründete Mängel der gewählten beschränkten Form zu unterstützen.j

§ 28. Allseitig wurde anerkannt, daß bei der Schwierigkeit, eine beratende Versammlung von 70 und mehr Personen zu leiten, die verschiedenen Fragen und Anträge zu sondern und zur Abstimmung zu bringen, kdem Reichsratspräsidenten eine ständige Unterstützung wünschenswert und im Falle seiner Verhinderung eine Stellvertretung unentbehrlich sein dürfte.k Einstimmig ward daher beantragt, daß statt der Bestimmung dieses Paragraphes, wornach der Präsident für einzelne Gegenstände etc. ein anderes Mitglied des Reichsrates selbst zu bestimmen hat, ihm zwei Vizepräsidenten beigegeben werden sollen.

Nach dem Antrage der Mehrheit der Konferenz wären diese Vizepräsidenten lfür die Dauer der Sitzungsperiode eines Jahresl von Sr. Majestät zu ernennen. Der Kultusminister war dagegen der Meinung, daß sie von der Versammlung selbst zu wählen wären, weil die Stellung des Reichsratspräsidenten und die Leitung einer großen Versammlung so heiklich ist, daß es wünschenswert erscheint, die Möglichkeit einer unglücklichen Wahl sowohl von Sr. Majestät als von der Person des Reichsratspräsidenten abzuwenden11.

Endlich wurde der Antrag des Justizministers angenommen, in diesen Paragraph einzuschalten, „daß es zu den Rechten und Pflichten des Präsidenten gehöre, die Geschäftsordnung zu wahren und aufrechtzuerhalten und die Reihenfolge, in welcher die Geschäftsstücke zu beraten sind, zu bestimmen.“ Auch ist es wünschenswert, daß die „Tagesordnung“, d. i. das Verzeichnis der Geschäftsstücke, die in der nächsten Sitzung zur Beratung kommen, längstens am Vorabend mdes Sitzungstagesm jedem Reichsrate zugestellt werde.

§ 29 wurde der vom Justizminister vorgeschlagene Text angenommen: „Alle gesetzlich nicht verhinderten Reichsräte haben in der Plenarsitzung gegenwärtig zu sein.“

§ 30 wurde in § 3 einbezogen.

§ 31, erster Absatz, entfällt, weil das Plenum bestimmt, was ans Komitee zu gehen hat12. Auch der zweite Absatz wurde zur Weglassung beantragt, weil einerseits nach der Ansicht des Justizministers die Komiteebesprechungen unter dem Vorsitze eines selbstgewählten Obmannes stattfinden sollen, andererseits nach der Bemerkung des Kultusministers es dem Präsidenten doch nicht verboten werden kann, bei Komiteesitzungen zu erscheinen. Enthält also der Paragraph hierwegen keine Bestimmung, so bleibt es dem Präsidenten wenigstens freigestellt, zu kommen. Hiernach bliebe vom § 31 nur der dritte Absatz13.

Im § 32 wurde die Weglassung der Worte „oder wegen überflüssiger etc.“ bis „verletzen“, dann der drei letzten Zeilen und „nach Umständen etc. zu beantragen“ einstimmig angenommen14. Bezüglich der letzeren wurde insbesondere darauf hingewiesen, daß durch § 25 des Reichsratsstatuts vom 13. April 1851 15 die hinlängliche Vorsorge getroffen sei.

§ 37 hätte nach dem einstimmigen Antrage der Konferenz zu entfallen, da außerordentliche Reichsräte das Amt eines Obmannes oder Berichterstatters im Komitee als eine Ehrensache behandeln und gewiß trachten werden, Gründliches und Vorzügliches zu leisten; ebenso hätte

§ 38 als in die Geschäftsordnung des ständigen Reichsrates gehörig auszubleiben16.

§ 39 wurde über Antrag des Justizministers mit den Worten „zu stimmen“ oder „seine Meinung auszusprechen“ geschlossen, weil es nicht zweckmäßig wäre, den Nachsatz in einer so großen Ausdehnung ohne alle Grenzen stehen zu lassen17.

Auch § 40 wurde zur Weglassung einstimmig beantragt, nachdem dessen Beibehaltung die Unabhängigkeit der Ratgeber Sr. Majestät in ein falsches Licht stellen würde. Der § 25 des Reichsratsstatuts von 1851 dürfte hier maßgebend sein18.

Die §§ 41 bis 43 wurden als lediglich zur Manipulation gehörig einstimmig hier zur Weglassung beantragt. Die Verwendung von Stenographen zum Protokoll ist im § 24 berücksichtigt worden.

Die eingangs angeregte, der Schlußberatung vorbehaltene Frage, ob diese Geschäftsordnung mittelst kaiserlicher Verordnung und durch das Reichsgesetzblatt kundzumachen sei, wurde von der Konferenzmehrheit im Sinne des Antrags des Justizministers gelöst. Die Geschäftsordnung des Reichsrates ist ein Internum desselben, also zur Publikation nicht bestimmt. Der Kultusminister glaubte zwar, daß sie nicht wird geheimgehalten werden können, daß sie jedenfalls jedem Reichsrate doch wenigstens vor oder bei der Einberufung zur Richtschnur wird mitgeteilt werden müssen, daß es daher rätlichn wäre, sie in geeigneter Weise, wenn auch nicht offiziell, zu veröffentlichen, obevor einzelne Bestimmungen daraus vielleicht auch ungenau zu öffentlicher Besprechung gelangen und die Regierung dann in die Lage komme, dieses entweder einfach geschehen zu lassen oder berichtigend auftreten zu müsseno . Die Konferenz vereinigte sich aber in dem Antrage, daß die von Sr. Majestät sanktionierte Geschäftsordnung dem Reichsratspräsidenten mit Ah. Handbillet und sohin von diesem Präsidenten jedem einzelnen Reichsrate bei dessen Einberufung in dem diesfälligen Einladungsschreiben (§ 2) zuzustellen wäre19.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 23. Mai 1860.