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Nr. 116 Ministerkonferenz, Wien, 7. Jänner, 21., 25. und 28. Februar 1860 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 28. 2./15. 3.), Thun 2. 3., Bruck 2. 3., Nádasdy 2. 3., Gołuchowski 7. 3., Thierry 10. 3., Schmerling 11. 3.

MRZ. – KZ. 859 –

Protokoll der zu Wien am 7. Jänner, 21., 25. und 28. Februar 1860 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

[I.] Gerichtssprache in Galizien und Geschäftssprache im allgemeinen in den östlichen Kronländern

Gegenstand der Beratung war der dem vollen Inhalte nach abgelesene Vortrag des Justizministers vom 5. Jänner 1860 über die Regelung der gerichtlichen Geschäftssprache in Galizien, veranlaßt durch den von Sr. Majestät ihm erteilten Ah. Befehl, in bezug der Sprachenfrage in denjenigen Kronländern, in welchen dieselbe besondere Verfügungen erheischen dürfte, im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren die Anträge, soweit sie die Gerichte und das gerichtliche Verfahren betreffen, zu erstatten1. Nach den dermal bestehenden Normen (Ah. Entschließung vom 20. Oktober 1852 2 und 1. Dezember 1857 3) steht es in Galizien 1. den Parteien frei, ihre gerichtlichen Eingaben (ohne Fertigung eines Advokaten) in deutscher, polnischer oder ruthenischer (mit lateinischen Buchstaben) Sprache abzufassen; ihre Protokollarvernehmung erfolgt, wenn sie nicht deutsch können, in ihrer Sprache; schriftliche Eingaben mit Fertigung von Advokaten müssen deutsch sein; 2. der innere Dienst, der Schriftenwechsel mit andern Behörden und [die] Ausfertigung an die Parteien, dann die Strafverhandlungen sind in der Regel deutsch, und nur gestattet, den Ausfertigungen an die Parteien ausnahmsweise Übersetzungen in die Landessprache beizulegen und den Angeklagten, Zeugen, der nicht deutsch kann, in seiner Sprache zu verhören; 3. die Vorträge der Staatsanwälte und Verteidiger bei den Schlußverhandlungen müssen ohne Ausnahme deutsch sein4. In dem mit dem Minister des Inneren gepflogenen Einvernehmen5 glaubte der Justizminister sich für die Aufrechthaltung dieses gesetzlichen Standes aussprechen zu sollen, wogegen jedoch der Minister des Inneren bemerkte, daß ihm eine Regelung der Sprachenfrage für alle östlichen Kronländer notwendig zu sein scheine || S. 454 PDF || und daß, was insbesondere Galizien betreffe, der dermalige gesetzliche Zustand zu lebhaften Klagen Anlaß gegeben habe und daß nach dem Grundsatze, den Gebrauch der Landessprache nicht ohne Not zu verkümmern, nicht nur den Parteien, sondern auch ihren Vertretern gestattet werde, Eingaben in ihrer Landessprache einzubringen, den Behörden aber obliege, sich in der dienstlichen Berührung mit jenen, sowohl bei der mündlichen Verhandlung als auch bei ämtlichen Ausfertigungen nur einer den Parteien verständlichen Sprache zu bedienen. In diesem Sinne habe der Minister des Inneren bereits an die politischen Behörden in Galizien eine Weisung erlassen und den Justizminister aufgefordert, ein gleiches rücksichtlich der Gerichte und hinsichtlich der gerichtlichen Wirksamkeit der gemischten Bezirksämter zu erlassen6. Gleichwohl fand sich der Justizminister nicht bestimmt, ad 1. von der Vorschrift, daß von Advokaten zu fertigende Eingaben deutsch sein müssen, abzugehen, vielmehr beantragte er die Ausdehnung dieser Vorschrift auch auf die Notare (gemäß §§ 6, 47 und 49 der Notariatsordnung7, dann gemäß ihrer Eigenschaft als Gerichtskommissäre). Denn es liegt nicht vor, ob die Klagen gegen diese Bestimmung wirklich von der Bevölkerung oder nur von den Advokaten allein erhoben worden seien. Dann unterliegen Advokaten und Notare als öffentliche Justizorgane in der Ausübung ihrer Funktionen gewissen Einschränkungen, Bedingungen und Kontrollen, die bei Privatparteien nicht stattfinden, es kann somit für sie nicht das gleiche Recht wie für die letztern in Anspruch genommen werden. Endlich würde ein Aufgeben jener Vorschrift bei dem bekannten Streben der Advokaten, die polnische Sprache ausschließlich zur Geltung zu bringen, die deutsche und ruthenische Sprache bald gänzlich verdrängen und schließlich die Einsetzung eines polnischen Senats selbst beim Obersten Gerichtshofe notwendig werden. Ad 2. schiene dem Justizminister ebenfalls keine Änderung des Bestehenden notwendig zu sein. Der innere Dienst bei den Gerichten und den gerichtlichen Abteilungen der Bezirksämter ist deutsch seit Jahren und muß es bleiben, denn sonst ist die Einheit in der Rechtspflege nicht durchzuführen. Dem wirklichen Bedürfnisse der Parteien aber ist hinlängliche Berücksichtigung dadurch gewährt, daß ihnen, wenn sie des Deutschen unkundig sind, Übersetzungen der schriftlichen Erledigungen in einer ihnen verständlichen Sprache beigegeben werden dürfen, und daß die protokollarischen Aussagen, Zeugen- und Angeklagtenverhöre in derjenigen Sprache aufzu­nehmen sind, in der sich die Vernommenen auszudrücken vermögen. || S. 455 PDF || Ad 3. erkannte der Justizminister an, daß es im Interesse der Rechtspflege ist, die Schlußverhandlung im Strafprozesse, also Anklage und Verteidigung des des Deutschen unkundigen Beschuldigten in der eigenen Landessprache zu führen. Sein Antrag vom 26. Oktober 1857, sie deutsch zu führen8, beruhte auf einer Verfügung seines mit den galizischen Verhältnissen wohlvertrauten Vorgängers im Amte9 und auf dem Umstande, daß bei der geringeren Verbreitung der ruthenischen Sprache unter Beamten und Advokaten die Besorgnis nahe lag, es werde sich dabei mit Hintansetzung der ruthenischen fast ausschließlich der polnischen Sprache bedient werden. Gegenwärtig möchte jener Mangel behoben sein. Der Justizminister nahm daher keinen Anstand, darauf anzutragen, daß bei Strafverhandlungen wider Angeklagte polnischer oder ruthenischer Nationalität, welche nicht Deutsch verstehen, die Vorträge der Staatsanwälte und Verteidiger in der betreffenden Landessprache gehalten werden dürfen; daß jedoch, zur Vermeidung jeder Nationalitätsbeleidigung, bei polnischen Angeklagten die ruthenische, bei ruthenischen Angeklagten die polnische Sprache unbedingt ausgeschlossen, daher, wo der Vortrag in der eigenen Nationalsprache unmöglich ist, ausschließlich die deutsche Sprache zu gebrauchen sei. Dieses wäre zur Vermeidung alles Aufsehens und der Erregung weiter gehender Wünsche lediglich den Vorständen der Gerichtshöfe vertraulich zu eröffnen. Die Beilagen enthalten den in dieser Angelegenheit zwischen den beiden Ministern gepflogenen Schriftenwechsel (7 Beilagen)a .

Der Minister des Inneren hielt an der Ansicht fest, daß die Frage über die Geschäftssprache in allen östlichen Kronländern prinzipiell aufgefaßt und gelöst werden müsse. In einem umständlichen Vortrage entwickelte er die bestehenden gesetzlichen und faktischen Verhältnisse über die Geschäftssprache in sämtlichen Kronländern und kam zu dem Schlusse, daß mit Ausnahme der deutsch-erbländischen Kronländer, wo die deutsche, und der italienischen, wo die italienische Sprache als Geschäftssprache bereits festgesetzt ist, in den übrigen für den inneren Dienst der Behörden und den wechselseitigen Verkehr unter sich der Gebrauch der deutschen Sprache zur Geltung gebracht, für den Verkehr mit den Parteien aber in dem betreffenden Verwaltungsgebiete bdie deutsche oder dieb gesetzlich anerkannten Landessprachen in Anwendung kommen sollen, cje nachdem die Parteien der einen oder der anderen Sprache sich bedienen wollenc . Letzteres liegt im Sinne des Art. XI des ministeriellen Programms10, wornach die deutsche Sprache den nicht deutschen Bevölkerungen nirgends aufzudrängen, sondern in allen darauf bezüglichen Fragen an dem Grundsatze festzuhalten ist, daß so viel als möglich || S. 456 PDF || überall die Sprache angewendet werde, welche dem praktischen Zwecke, um den es sich handelt, am besten entspricht. Es liegt auch im Geiste der Zugeständnisse, welche die Regierung den Nationalitäten bezüglich der Pflege und Ausbildung der eigenen Sprachen in den Schulen gemacht hat11, dund es wäre nämlich eine höchst sonderbare und seltsame Erscheinung, wenn die nämliche Regierung, welche den Unterricht der Landessprachen in den betreffenden Gebietsteilen fördert, ja solche zum Obligatstudium erhoben hat, einerseits auf die gründliche Kenntnis der Landessprache mit Konsequenz dringe, andererseits aber den Gebrauch dieser Sprachen im Geschäftsverkehr dieser Parteien mit den Gerichten verbieten wollte.d Ein Unterschied, ob der Verkehr zwischen Behörden und Parteien unmittelbar oder vermittelst eines Vertreters stattfindet, erscheint hier nicht zulässig, weil der Vertreter nur die Partei vorstellt, dalso das gleiche Recht wie diese für sich in Anspruch nimmt,d und, wenn er sich dabei einer dieser letzteren unverständlichen Sprache bedienen müßte, sich jeder Kontrolle seiner Tätigkeit durch den Kommittenten entziehen könnte. eEndlich ist dann doch das Minimum des Zugeständnisses, welches die Regierung dem Gebrauche der Landessprachen macht, wenn dieselbe den Parteien gestattet, in ihren eigenen Streitgegenständen sich der Landessprachen zu bedienen.e In dieser Beziehung hat sich der Minister des Inneren dasjenige zum Vorbilde genommen, was für Kroatien und Slawonien bereits gesetzlich vorgeschrieben ist12, fferner jene Grundsätze adaptiert, welche der Vorgänger im Amte des dermaligen Justizministers im Jahre 1853 ausgesprochen hat, als derselbe den Herrn Minister des Inneren Baron Bach wegen Regelung der Sprachenfrage in Ungarn begrüßte. Leider kamen die Anträge des Baron Krauß nicht zur Ausführung, weil Baron Bach sich grundsätzlich aussprach, daß er von einer Regelung dieser Angelegenheit nichts wissen wolle, zumal er vom Prinzipe ausgehe, im unauffälligen [unsichere Lesung] Wege in Ungarn die deutsche Sprache bei den Behörden allmählig allgemein einzuführen und solche dem Volke an die Stelle der ehemals lateinischen Sprache mit Klugheit aufzudrängen. Daß dieses, ich wage es zu sagen, minder honette und unkluge Vorgehen im großen Teile die dermaligen leidigen Verhältnisse Ungarns hervorgerufen habe, wird mir kaum jemand zu leugnen wagenf ferner jene Grundsätze adaptiert, welche der Vorgänger im Amte des dermaligen Justizministers im Jahre 1853 ausgesprochen hat, als derselbe den Herrn Minister des Inneren Baron Bach wegen Regelung der Sprachenfrage in Ungarn begrüßte. Leider kamen die Anträge des Baron Krauß nicht zur Ausführung, weil Baron Bach sich grundsätzlich aussprach, daß er von einer Regelung dieser Angelegenheit nichts wissen wolle, zumal er vom Prinzipe ausgehe, im unauffälligen [unsichere Lesung] Wege in Ungarn die deutsche Sprache bei den Behörden allmählig allgemein einzuführen und solche dem Volke an die Stelle der ehemals lateinischen Sprache mit Klugheit aufzudrängen13. Daß dieses, ich wage es zu sagen, minder honette und unkluge || S. 457 PDF || Vorgehen im großen Teile die dermaligen leidigen Verhältnisse Ungarns hervorgerufen habe, wird mir kaum jemand zu leugnen wagen und demnach beantragt [der Justizminister]:

1. Den Parteien und ihren Vertretern steht [es] frei, sich in allen schriftlichen Eingaben bei Behörden innerhalb des betreffenden Kronlandes oder Verwaltungsgebietes der deutschen oder einer der dort gangbaren Landessprachen zu bedienen.

Die protokollarische Aufnahme mit Parteien oder deren Vertretern sowie

3. der Aussagen der Zeugen, Kunstverständigen14 und Inkulpaten hat in deutscher oder in der Landessprache zu geschehen, je nachdem der Vernommene sich in der einen oder der anderen auszudrücken vermag.

4. Kann er dieses nicht, so erfolgt die Aufnahme unter Beiziehung eines beeideten Dolmetsches in der ihm geläufigen Sprache, jedoch mit beigefügter Übersetzung in die gdeutsche Spracheg .

5. Die schriftliche Ausfertigung hat in derjenigen Sprache zu erfolgen, in der die Eingabe oder das Protokoll abgefaßt ist, in den Fällen des Absatzes 4 in der deutschen oder in einer der im betreffenden Verwaltungsgebiete gangbaren Landessprachen.

6. Im gerichtlichen Verfahren in und außer Streitsachen erster Instanz, wo mehrere Personen interessiert sind, steht es den Parteien frei, sich in ihren Eingaben der deutschen oder einer der andern im Verwaltungsgebiete üblichen Landessprachen zu bedienen; die gerichtlichen Entscheidungen und deren Beweggründe aber sind in derjenigen Sprache hinauszugeben, in welcher die erste Eingabe oder Protokoll abgefaßt ist.

7. In den höheren Instanzen ist sich nach denjenigen Bestimmungen zu halten, welche mit dem Ah. Patente vom 7. August 1850, RGBl. Nr. 325, im § 27 und folgende vorgezeichnet sind, wornach also Entscheidung und Beweggründe nötigenfalls in zwei Sprachen hinausgegeben werden müssen15.

8. Bei der mündlichen Schlußverhandlung und Ausfertigung des Urteils in Strafsachen ist sich, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, derjenigen Landessprache zu bedienen, deren er mächtig ist. Versteht er keine derselben oder ist er abwesend, so ist die deutsche Sprache, im ersteren Falle mit Zuziehung eines beeideten Dolmetsches, zu gebrauchen.

Zur Feststellung der Sprachen, welche außer der deutschen als Landessprachen in den einzelnen Kronländern oder Verwaltungsbezirken zu gelten haben, muß auf die faktischen Verhältnisse derselben Rücksicht genommen werden. In Kroatien und Slawonien ist das diesfällige Verhältnis bereits festgestellt und geregelt16. Auch für Galizien, Lodomerien und Bukowina unterliegt die Feststellung keiner Schwierigkeit: in den sieben westlichen Kreisen würde die polnische, in den übrigen die polnische und ruthenische Sprache als Landessprache anzunehmen sein. Schwieriger ist dieses in den übrigen Kronländern gemischter Zunge. Der Minister des Inneren hat daher vorläufig hierüber unter || S. 458 PDF || Mitteilung obiger Hauptgrundsätze das Gutachten der betreffenden Landes- und Abteilungschefs eingeholt17. Obwohl nun ein Teil derselben, insonderheit auch Se .k. k. Hoheit der Herr Erzherzog Generalgouverneur in Ungern sich gegen eine diesfällige Regulierung ausgesprochen haben, weil ein Bedürfnis darnach nicht vorhanden sei und sich in praxi ohnehin nach obigen Grundsätzen benommen werde, so glaubte der Minister des Inneren doch aus den Vorlagen entnommen zu haben, daß dies wirklich nicht überall der Fall sei. Er hielt daher eine feste Normierung hierwegen für umso nötiger, als nur dadurch allein der Willkür der Verwaltungsorgane gesteuert und den begründeten Klagen der Bevölkerung abgeholfen werden kann. Er beantragte daher, daß außer der deutschen Sprache in Ungern überhaupt die ungrische Sprache, vermöge ihrer historischen Berechtigung, dann insbesondere im Ofener Statthaltereigebiete noch die slowakische und serbische, im Kaschauer die slowakische, ruthenische und romanische, im Preßburger die slowakische, im Großwardeiner die romanische, dann in Siebenbürgen, je nach den Kreisen, die ungrische und romänische, endlich in der serbischen Woiwodschaft und dem Temescher Banate die deutscheh, ungrische, serbische und romanische Sprache als übliche Landessprachen gesetzlich anerkannt und nach den obigen Grundsätzen im Geschäftsverkehr der Behörden mit den Parteien in Anwendung gebracht werden.

Der Justizminister gab hierauf sein schriftlich vorbereitetes Votum mit folgendem ab: „Ich setze voraus, daß wir ein einiges, nicht aus zehn Nationen lose zusammengehaltenes Kaisertum Österreich anstreben, daß wir daher die separatistischen Bestrebungen dieser Nationalitäten nicht teilen; ich setze voraus, daß wir für die ganze Monarchie, sowohl formell als materiell, sowohl in bürgerlichen als in Strafsachen, ein Gesetz, eine einige Rechtspflege, einen höchsten Gerichtshof wünschen; und eine natürliche Folge dieses Wunsches muß sein, daß wir auch für die ganze Monarchie eine Gerichtssprache ermöglichen. Ich bin weit entfernt zu wünschen, daß diese Einführung der einen deutschen Gerichtssprache mit Überstürzung, mit unzeitiger Hast, mit unnötigem Zwange dem Volke gegenüber durchgesetzt, sondern daß mit Festigkeit, Klugheit und Geduld unausgesetzt, langsam, jedoch mit Vermeidung jedes Rückschrittes auf dieses Ziel hingetrachtet werde. Nicht die heute wirkende Generation, sondern deren Kinder, vielleicht erst deren Enkel werden ganz in der Ordnung finden, daß sie, obschon Ungern, Böhmen, Polen, Kroaten oder Romanen, eine und dieselbe deutsche Gerichtssprache haben, ohne welche eine Einheit der Rechtspflege, eine und dieselbe Auslegung des Gesetzes in allen Kronländern und ein Oberster Gerichtshof, welcher sonst in zehn Sprachen Urteile fällen müßte, mir unmöglich dünkt; auch bin ich überzeugt, daß durch die Einheit der Gerichtssprache und Rechtspflege die Kräftigung und Erhaltung der österreichischen Monarchie nur befördert wird. Es handelt sich nun darum, wie dieses Ziel zu erreichen sei, dabei aber unnötiger Zwang, unangenehmes Widerstreben, unliebsame Aufregungen nach Möglichkeit vermieden werden. Nach reiflicher Erwägung, || S. 459 PDF || gestützt auf langjährige Erfahrung, werde ich das nach meiner Ansicht zweckentsprechende Fürgehen anführen. Als ich im Jahre 1822 dem Staate zu dienen begonnen, zeigten sich bereits in Ungern bedeutende Sprachbewegungen; ich habe den magyarischen Sprachenkampf teils mitgemacht, teils genau beobachtet; die Sprachgesetze Ungerns Art. 16 von 1790/91, Art. 7 von 1792, Art. 4 von 1805, Art. 8 von 1830, Art. 3 von 1836, Art. 6 von 1840, Art. 2 von 1844i und besonders die Art und Weise, wie die letztgenannten vier Artikel zustande kamen, liefern den unwiderlegbaren Beweis, wie die Nachgiebigkeit der Regierung in der Sprachenfrage zu immer größeren Anforderungen Gelegenheit bot und es endlich so weit kam, daß im Jahre 1848 Slawen, Ruthenen, Romanen und Serben ebenso wie die gebildeten Deutschen gesetzlich verpflichtet wurden, einzig und allein die ungrische Gerichts- und Geschäftssprache anzunehmen. Dieser Weg der Nachgiebigkeit, welcher auch in Italien der österreichischen Monarchie keine Rosen brachte, muß folglich vermieden werden, und mit Berücksichtigung der heute obwaltenden Verhältnisse glaube ich folgende Grundsätze, ohne selbe öffentlich kundzumachen, in dem Justizministerium zur unwandelbaren Richtschnur nehmen zu sollen:

1. Jeder Böhme, Kroate, Italiener, Magyar, Pole, Romane, Ruthene, Serbe und Slawe kann, wenn er sich keines Advokaten bedient, sein Anliegen bei Gericht in seiner Muttersprache sowohl mündlich als schriftlich anbringen und bekommt in der Regel die Entscheidungen sowohl in erster als höherer Instanz auch in der Sprache der Eingabe ausgefertigt.

2. Von dieser Regel gibt es jedoch Ausnahmen; in jedem Gerichtssprengel können nämlich nur jene Sprachen als Sprachen der Bevölkerung angesehen werden, welche Sprachen ein bedeutender Teil der Bevölkerung spricht, denn es wäre Unsinn, wenn ein italienischer Salamikrämer in Kecskemét einen italienischen Bescheid wünschen sollte.

3. Advokaten müssen in der ganzen österreichischen Monarchie in der Regel alle Eingaben in der deutschen Sprache machen und bekommen die Entscheidungen auch nur in dieser Sprache, denn ein Advokat wird vom Justizminister ebenso wie ein Justizbeamter ernannt, und es wird Aufgabe des Justizministeriums sein, mit der Zeit dahin zu gelangen, daß ein der deutschen Sprache unkundiger Bittsteller so lange nicht berücksichtigt werde, als ein der deutschen Sprache mächtiger Mitbewerber auftritt.

4. Es versteht sich von selbst, daß in Italien noch viele Jahre vergehen werden, bis man diesem Ziele sich nähert. Ebenso in Dalmatien, wo die Mehrheit der Bevölkerung kroatisch, die Geschäftssprache jedoch durchaus italisch ist; und daß die dalmatin-kroatische Bevölkerung, obschon sie die Mehrzahl bildet, nicht über Sprachenzwang klagt, dürfte den Beweis liefern, daß die Parteien aus dem Volke sich wenig kümmern, in welcher Sprache sie ihr Recht oder ihre Strafe zugesprochen erhalten, wenn nur schnell und gerecht entschieden wird.

5. Auch Kroatien gehört unter jene Provinzen, welche längere Zeit zur Ausführung dieser Maßregel in Anspruch nehmen, da leider die meisten kroatischen Advokaten in Agram nur lateinisch und kroatisch ausgebildet wurden, und die deutsche Sprache erst in der neuesten Zeit langsam Wurzel schlägt. Übrigens sind die Kroaten als treue || S. 460 PDF || Anhänger des Kaisers von Österreich in der Sprachenfrage der Einheit der Monarchie nicht gefährlich. Dort ist keine Mischung der Sprachen, kein Nebenvolk, welches kroatisiert werden könnte, und wenn auch erst in 50 Jahren in Kroatien eine deutsche Gerichtssprache herrschend wird, ist nichts verloren. Bemerken muß ich jedoch, daß ich bereits im Oktober 1859 den Banus infolge Ah. Entschließung vom 17. Oktober 1854 18 aufgefordert habe, sein Gutachten in der Sprachenfrage zu geben.

6. Was Ungern betrifft, so könnte wohl in den slawischen, deutschen, romanischen und ruthenischen Bezirken mit mehr Nachdruck dahin gewirkt werden, daß die Advokaten nur die deutsche Sprache gebrauchen; allein es gibt hier noch immer eine nicht geringe Anzahl von Advokaten, welche nur lateinisch und ungrisch können, welchen daher sogar gestattet wurde, in Bezirken, wo die magyarische Sprache nicht die vorherrschende ist, ungrische Eingaben zu machen, und unter diesen gibt es auch solche, welche zu alt zum Deutscherlernen sind, folglich bis zu ihrem Absterben als ungrische Advokaten geduldet werden müssen; es werden daher noch viele Jahre vergehen, bis die deutsche Gerichtssprache im Großwardeiner Distrikt vorherrschen wird.

7. Die Schußverhandlungen in Strafsachen müssen in der Regel, wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, in dessen Muttersprache geführt werden; ist dieses nicht tunlich, in welcher Beziehung ich mich berufe auf das obige Beispiel vom italienischen Salamikrämer in Kecskemét, so muß, und zwar wenn die Richter der Sprache des Beschuldigten nicht mächtig sind, mit Zuhilfenahme des Dolmetschs deutsch verhandelt werden, und es ist strenge darauf zu sehen, daß der Romane romanisch, und kann dies nicht sein, deutsch, keinesfalls aber ungrisch in der Schlußverhandlung vertreten werde.

8. In jenen Kronländern, wo die deutsche Sprache sich gewissermaßen als Geschäfts- und Gerichtssprache schon eingebürgert hat, wie z.B. in der Woiwodina und in Siebenbürgen, dann im Preßburger und Eperieser Verwaltungsdistrikte, wo die Ungern ohnedem nicht einmal ein Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachen, soll an diesem Verhältnisse nicht gerüttelt werden (Beschluß Sr. Majestät, MCZ. 246/185919).

9. Von einem geschichtlichen Anspruch in bezug auf Gerichtssprachen kann nach meiner Ansicht nicht die Rede sein. Das Königreich Ungern besteht seit 860 Jahren, und durch 800 Jahre sind mit wenig Ausnahmen nur lateinische Urteile gefällt, und bis zum Jahre 1830 sind die Gesetze nur lateinisch gegeben worden, folglich würde auch nur diese lateinische Sprache ein historisches Recht sich anmaßen können. Regierungsgefährlich wäre jedoch dieser Grundsatz auch in bezug auf Siebenbürgen, wo die Gerichtssprache für eine Million und dreimalhunderttausend Romanen bis zum Jahre 1849 die ungrische war, obschon Magyaren und Szekler nur 500.000 Seelen betrugen. Damals ließ sich diese große, in den Landtagen gar nicht vertretene Mehrzahl die ungrische Sprache aufzwingen; nun ist seit mehr als zehn Jahren die deutsche Geschäftssprache statt der ungrischen eingeführt, und ich glaube es nicht im Interesse der österreichischen Monarchie gelegen, an dem Bestehen der deutschen Geschäftssprache in Siebenbürgen zu rütteln und 1,300.000 Romanen zu magyarisieren.

|| S. 461 PDF || Die Bemerkung, daß über Sprachenzwang in Ungern und seinen ehemaligen Nebenländern geklagt werde, hat bei mir wenig Gewicht. Wer sind die Unzufriedenen? Manche von Advokaten aufgestachelte und im allgemeinen den gegenwärtigen Verwaltungsorganen, deren Stelle sie einnehmen wollten, feindliche Aristokraten und die alten ungrischen Advokaten selbst, welche die fünf Millionen unter ihnen lebenden Deutschen, Slawen, Ruthenen, Romänen und Serben in ungrischer Sprache vor Gericht vertreten und nebenbei nach Tunlichkeit magyarisieren, zugleich aber alle nicht ungrischen Beamten verdrängen wollen, welche auch aus dem Grunde ihnen ein Dorn im Auge sind, weil ohne Beihilfe dieser kein bürgerliches Gesetzbuch, kein österreichisches Strafgesetz, keine Zivil- und Strafprozeßordnung, mit einem Worte, keine Neuerungen hätten eingeführt werden können. Um übrigens der Konferenz anschaulich zu machen, welche Übertreibungen sich die über Sprachenzwang klagenden Ungern zuschulden kommen lassen, habe ich den ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vorige Woche gebeten, die Zahl der aus Ungern einlaufenden ungrischen Prozesse zu notieren, und in einer Woche sind von 83 Prozessen 57 ungrische und 26 deutsche eingelaufen, wobei sehr auffallend ist, daß unter den ungrischen Prozessen fünf sich befinden, in welchen die Parteien, in einigen sogar Parteien und Urkunden deutsch sind, die Prozesse aber dennoch ungrisch abgeführt wurden. Nachdem in Ungern die ungrische Bevölkerung nur etwas über die Hälfte ausmacht, so sind die Ziffern 57 Ungern gegen 26 Deutsche ein unwiderleglicher Beweis, daß nicht von Seite der Ungern, sondern wohl von Seite der Nichtungarn über Sprachenzwang geklagt werden könnte. Wenn dies so fortgeht, wird nichts übrig bleiben, als die Zahl der ungrischen Räte des Obersten Gerichtshofes, welcher gegenwärtig schon zwei Präsides unter sieben und 16 Räte unter 48 zählt, was im Gegenhalte zur Bevölkerung von fünf Millionen Ungern gegen 35 Millionen Gesamtbevölkerung gegenwärtig schon eine Unbilligkeit ist, noch zu vermehren.

Was den inneren Dienst der Gerichte betrifft, so strebt das Justizministerium unausgesetzt dahin, die deutsche Geschäftssprache einzuführen, und in jenen Gerichtssprengeln, wo eine gemischte Bevölkerung ist, wurde dieses Ziel zum großen Teil erreicht; in Italien jedoch, wo die Gesamtbevölkerung italienisch ist, wo alle Eingaben fast ausnahmslos italienisch geschrieben sind, wäre es sehr unpraktisch, deutsche Protokolle, deutsche Indices etc. einzuführen, übrigens auch nicht möglich, denn nicht ein Zehntel der italienischen Beamten ist der deutschen Sprache in dem Grade mächtig, um deutsch gebaren zu können. Dieselbe Rücksicht mußte auch in Kroatien genommen werden, wo die kroatische Sprache ebenso allgemein ist, wie die italienische in Venedig. Sobald aber den Italienern und Kroaten dies nicht aufgedrungen wurde, konnte das Justizministerium auch in Jászberény, wo im ganzen Gerichtssprengel nur rein ungrische Bevölkerung ist, auf die Einführung der deutschen Geschäftssprache im inneren Dienste bisher noch nicht dringen und hält es für wahrscheinlich, daß in Szolnok, Jászberény, Erlau, Szegedin es ebensolang wie in Italien dauern wird, bis eine deutsche Geschäftssprache ohne Nachstand der Justizpflege ins Leben treten kann; woraus zu ersehen, daß in der österreichischen Monarchie gegenwärtig noch allgemein aufgestellte Theorien sich auf dem Papier recht gut ausnehmen, deren praktische Anwendung jedoch sich nie dekretieren, sondern sozusagen nur langsam, unmerklich durchführen lassen wird.

Aus dem Vorausgelassenen ist ersichtlich, daß die Ministerien der Justiz und des Inneren, was die Sprachenfrage betrifft, in vielen Punkten übereinstimmen. Im wesentlichen gehen sie auseinander 1. ob den Advokaten in der Regel befohlen werden könne, ihre Parteien, || S. 462 PDF || welch immer für Nationalität, deutsch zu vertreten; 2. daß in Galizien und Krakau Polen und Ruthenen in der polnischen bezüglich ruthenischen Sprache sollen angeklagt und verteidigt werden können. Im 1. Punkte kann ich nicht nachgeben, denn diese Frage ist von einer so bedeutenden Tragweite, daß ich als Minister des österreichischen Kaisers es nie wagen werde, Sr. Majestät ein Nachgeben in dieser Richtung anzuraten. Was den 2. Punkt betrifft, so habe ich meinen Vortrag vom 5. am 7. Jänner in die Konferenz gebracht, selben vorgelesen und im Sinne des Ministeriums des Inneren mich ausgesprochen, und ich bin auch heute (24. Februar) bereit, denselben Vortrag wieder aufzunehmen und mir die Zustimmung der Konferenz diesfalls zu erbitten. In allen übrigen Fragen erwarte ich, daß mir das Ministerium des Inneren, wenn es darauf bestehen sollte, daß auch in andern Fragen, besonders in der Advokatenfrage unsere entgegengesetzten Meinungen Sr. Majestät Ah. Entscheidung unterbreitet werden, seine Gründe schriftlich mitteile. Ich werde nicht ermangeln, diese Note des Ministers des Inneren mit meinem eigenen Gutachten in der Konferenz zum Vortrage zu bringen und an die Stufen des Throns gelangen zu lassen.“

Über den vom Minister des Inneren an die Länderchefs in Siebenbürgen und in der Woiwodina, dann an die Statthaltereiabteilungspräsidien in Ungern erlassenen Auftrag zur Begutachtung des Sprachenverhältnisses in ihren Verwaltungsbezirken bemerkte der Justizminister noch insbesondere: a) Die Geschichte des Landes kann weder in Ungern für alle Teile des Landes, noch weniger aber in Siebenbürgen oder der Woiwodina als Grundlage zur Bestimmung der Geschäftssprache dienen, wenn man nicht die lateinische einführen wollte. Die Romanen mit zweieinhalb Millionen haben gar keine Geschäftssprachengeschichte. b) Der Ausspruch, daß in ganz Ungern die ungrische Sprache als Landessprache zur Geltung gebracht werden dürfte, kann nicht von einem Minister, ja nicht einmal von der Ministerkonferenz ohne Genehmigung Sr. Majestät getan werden. Dieser Ausspruch ist im Widerspruche mit dem Ah. Befehl vom 3. November 1859 (Konferenzprotokoll 24820) und gegen den Wirkungskreis des Justizministers (Konferenzprotokoll vom 30. Oktober 1859, MCZ. 24621). Auch beruht der dafür angeführte Grund, daß es nicht viele Ortschaften Ungerns geben dürfte, in welchen neben vorwiegend andern nicht doch einzelne sich der ungrischen als ihrer Muttersprache bedienen würden, auf einem Irrtum. So sind z.B. im Liptauer Komitat 144 Dörfer und 14 Märkte mit über 70.000 Seelen durchaus Slawen ohne Ungern, und die Geschichte dürfte von einer ungrischen Sprache in Liptau tiefes Schweigen beobachten. c) Welchen Eindruck die an alle fünf ungrischen Statthaltereien erlassene Bestimmung, „daß die Sprachkenntnisse der dermal in Ungern Angestellten bei Feststellung der Landesprachen nicht in Betracht kommen, indem es Sache der Regierung sein werde, die Behörden in einer dem Sprachenverhältnisse angemessenen Weise mit dem erforderlichen Personale zu dotieren“, bei den in diesen Verwaltungsgebieten dienenden, nicht einheimischen Beamten gemacht hat, sieht der Justizminister aus den sich mehrenden Bittgesuchen der fremden, nach Ungern oder dessen Nebenländern unter glänzenden Versprechungen als Instruktoren befohlenen, oft gezwungenen Beamten, welche um Rückversetzung in die deutschen Erbländer bitten. Der Justizminister hat in der Konferenz unter dem Vorsitze Sr. Majestät bemerkt, || S. 463 PDF || daß bei der Justiz, ohne die gemischten Bezirksämter zu rechnen, unter 1500 Beamten 470 fremde angestellt sind (und sie mußten angestellt werden, um die österreichischen Gesetze durchführen zu lehren)22. Die Zahl derselben bei politischen, Finanz- und gemischten Ämtern ist gewiß nicht geringer, und kann ein Drittel dieser Beamten als Familienväter angenommen werden. Sie sehen sich nun durch diesen Erlaß in ihrer Existenz bedroht, mit welchem Gemüte vermögen sie fortzudienen?

Hierauf entgegnete der Minister des Inneren , auch er strebe die Einführung der deutschen Sprache als Geschäftssprache für den inneren Dienst an und sei weit entfernt, sie dort, wo sie bereits gebraucht wird, zu unterdrücken. Aber der Justizminister habe selbst zugegeben, daß es in Italien, Dalmatien, Kroatien und selbst in einzelnen Teilen Ungerns derzeit nicht möglich ist, auch für den inneren Dienst durchaus die deutsche Sprache zur Geltung zu bringen. In Italien dürfte dies auch für die Zukunft zu den Utopien gehören, jund er müsse gestehen, daß es einem österreichischen Staatsmanne, dem es ernstlich an dem Wohle des Kaisertums gelegen ist, kaum beifallen werde, den italienischen Untertanen Österreichs die deutsche Sprache in Gerichtssachen aufzudringen. In der Theorie mag wohl ein solches Projekt recht wohl klingen, aber in der praktischen Anwendung würde eine solche Idee von den schlimmsten Folgen begleitet werden.j Ob es rätlich sei, die für Kroatien diesfalls gemachten Zugeständnisse zurückzunehmen, müsse dahingestellt und der Zukunft vorbehalten bleiben, ob es gelingen werde, hier und in Dalmatien sowie in den rein magyarischen Teilen Ungerns nach und nach dafür zu wirken. kDer Minister des Inneren halte ein derartiges Ankämpfen gegen die offen ausgesprochenen Wünsche der Magyaren für höchst gefährlich, welches unter den Verhältnissen, in denen wir leben, dem Kaiserstaate große Verlegenheiten bieten würde; so wie die Sachen in Europa jetzt stehen, sei es sehr gefährlich, den sich immer mehr entwickelnden Nationalitäten schroff entgegenzutreten und ihnen jede vernünftige Berechtigung abzusprechen. Nur durch Aufstellung einer offen und fest ausgesprochenen Begrenzung, worin einerseits die deutsche, andererseits aber die Nationalsprachen ihre Berechtigung finden, kann dem stets steigenden Übel die Spitze abgebrochen werden.k In dieser Beziehung bestünde also zwischen den beiden Ministern eine wesentliche Meinungsverschiedenheit nicht. Was den Verkehr zwischen Behörden und Parteien betrifft, so habe der Justizminister zugegeben (oben ad 1.), daß jeder Partei (wenn sie sich keines Advokaten bedient) freistehe, ihr Anliegen mündlich oder schriftlich in ihrer Muttersprache anzubringen, und daß ihr in der Regel die Entscheidung sowohl in erster als in höherer Instanz wenigstens auch in der Sprache der Eingabe ausgefertigt werde, daß endlich die Schußverhandlungen in Strafsachen (ad 7) in der Muttersprache des nicht deutsch verstehenden Angeklagten geführt werden sollen.

Sonach lbesteht die zu dieser Abteilung der Sprachenfrage zwischen beiden Ministern obwaltende Differenz in zwei Punktenl, nämlich ob die Erledigung auf eine nicht deutsche || S. 464 PDF || Eingabe oder Protokoll der Partei in einer oder in zwei Sprachen hinauszugeben sei, und ob der Advokat verhalten werden soll, jede mit seiner Intervention eingebrachte Eingabe in deutscher Sprache abzufassen. In ersterer Beziehung mhält es der Minister des Inneren viel naturgemäßer, wenn sich darauf beschränkt würde, die Erledigung in der Sprache der Eingabe (vorausgesetzt, daß sie eine der im betreffenden Verwaltungsgebiete gangbaren und gesetzlich anerkanntenm ist) hinauszugeben, weil die deutsche Erledigung der dieser Sprache unkundigen Partei zu nichts dient. Den Advokaten aber zur Abfassung seiner Eingaben bloß in deutscher Sprache zu verhalten, dazu läge nach dem Erachten des Ministers des Inneren weder in dessen Bestellung durch den Justizminister ein hinreichender Grund, noch wäre es mit [dem] Rechte vereinbar, welches er als ein Angehöriger des betreffenden Landes oder Verwaltungsgebietes gleich jedem anderen Insassen desselben hinsichtlich des Gebrauches der dort gangbaren Sprache in Anspruch nehmen kann.

Dieses und die eigene Bemerkung des Justizministers zu 2. führt zu der Notwendigkeit, im voraus genau festzusetzen und zu normieren, welche Sprachen in den einzelnen Kronländern, Verwaltungsgebieten oder allenfalls Kreisen als gangbare, als Landesprachen gesetzlich zu gelten haben. Mit der Aufstellung allgemeiner Regeln, wie der Justizminister vermeint, zur alleinigen Richtschnur der Behörden, ist es nicht abgetan. Denn die Erfahrung lehrt, daß die Anwendung solcher Regeln, je nach der individuellen Auffassung des Beamten nur zu oft in Willkür ausartet und der Bevölkerung Grund zu gerechten Klagen gibt. Solchen kann nur dann wirksam vorgebeugt werden, wenn in jedem einzelnen Gebiete festgestellt ist, welche Sprachen als gesetzliche Landessprachen zu gelten haben, wenn die Bevölkerung genau weiß, welcher Sprache sie sich bedienen darf und in welcher ihr von der Behörde geantwortet werden muß.

In der Absicht nun, zu einer solchen nur auf der Kenntnis der faktischen Sprachenverhältnisse beruhenden Normierung die unentbehrlichen Daten zu erhalten, habe der Minister des Inneren den vom Justizminister angefochtenen Erlaß an die Länderchefs von Siebenbürgen und der Woiwodina, dann an die Präsidien der fünf Statthaltereiabteilungen Ungerns, als vorläufige Anfrage, wie das Sprachenverhältnis zu regulieren wäre, abgehen lassen. Wenn darin von der historischen Berechtigung der ungrischen Sprache Erwähnung gemacht und bezüglich Ungerns selbst deren Zulassung als Landessprache im ganzen Umfange des Königreichs als angemessen angedeutet wurde, so habe der Minister des Inneren nhiezu sowohl in dem faktischen Verhältnisse des Landes als auch in dem vom Justizministers selbst angeführten Landtagsartikel, wodurch die ungrische Sprache als die Geschäftssprache des Landes gesetzlich eingeführt wurde, die Begründung und den Anhaltspunkt gefunden. Gleichwohl sei er, falls grundsätzlich dem Königreiche Ungarn die Begünstigung nicht zuteil werden sollte, sich im ganzen Umfange des Landes, wenn es die betreffenden Parteien wünschen, sich der ungarischen Sprache zu bedienen, bereit, dem Antrage, die ungrische Sprache als Landessprache für den ganzen Umfang des Königreichs festzusetzen, dahin zu modifizierenn hiezu sowohl in dem faktischen Verhältnisse des Landes als auch in dem vom Justizministers selbst angeführten Landtagsartikel, wodurch die ungrische Sprache als die Geschäftssprache des Landes gesetzlich eingeführt wurde, die Begründung und den Anhaltspunkt gefunden. Gleichwohl sei er, || S. 465 PDF || falls grundsätzlich dem Königreiche Ungarn die Begünstigung nicht zuteil werden sollte, sich im ganzen Umfange des Landes, wenn es die betreffenden Parteien wünschen, sich der ungarischen Sprache zu bedienen, bereit, dem Antrage, die ungrische Sprache als Landessprache für den ganzen Umfang des Königreichs festzusetzen, dahin zu modifizieren und sich darauf zu beschränken, daß sie auch in Ungern, gleichwie in Siebenbürgen und in der Woiwodina, nur dort zur Geltung komme, wo es das Bedürfnis der Bevölkerung des betreffenden Verwaltungsgebietes oder Komitats erfordert, osomit in jenen Komitaten, wo durchaus keine Ungarn vorhanden sind, die Behörden nicht gehalten werden sollen, gegenüber den Parteien sich der ungarischen Sprache zu bedienen.o

Verwahren aber müsse er sich gegen die Bemerkungen des Justizministers ad b), als habe er mit jenem Ausspruche einen Übergriff über seinen eigenen oder einen Eingriff in den Wirkungskreis des Ministers der Justiz getan; denn die ganze Fassung des Erlasses an die Landes- und Statthaltereiabteilungspräsidien lasse entnehmen, daß diesfalls kein definitiver Ausspruch getan, sondern bloß die Frage pan die Landeschefsp gestellt worden ist, ob und wiefern die darin angedeuteten Grundsätze in den betreffenden Verwaltungsgebieten zur Anwendung gebracht werden könnten, qdenn wenn der Minister sich über die speziellen Verhältnisse der einzelnen Länder aufklären will, so muß er denn doch die betreffenden Vorstände befragen, auch liegt es in der Natur der Sache, daß bei Durchführung von Maßregeln, die auf Millionen von Menschen Einfluß nehmen sollen, unmöglich auf einzelne Beamte reflektiert werden könne, welche ohne die Sprache des Landes zu kennen, durch Verfügungen, die geradezu als mißglückt benannt zu werden verdienen, dem Lande zugeschickt wurden.q

Noch weniger aber vermöchte ad c) der Minister des Inneren einzusehen, wie jener Erlaß einen ungünstigen Eindruck auf die in den gedachten Kronländern angestellten Beamten anderer Nationalität habe machen können, indem er seiner Natur nach nicht zur Veröffentlichung bestimmt, sondern im Dienstvertrauen lediglich an die Landes- und Abteilungspräsidien gerichtet war.

Der Kultusminister bemerkte, er müsse die prinzipielle Entscheidung der Sprachenfrage als sehr wünschenswert erkennen. Den Hauptgrundsatz, auf welchen sie zu basieren sei, finde er im Punkt XI des ministeriellen Programms bereits ausgesprochen, nämlich, daß die deutsche Sprache den nicht deutschen Bevölkerungen nirgends aufgedrängt, sondern so viel als möglich überall die Sprache angewendet werde, welche dem praktischen Zwecke, um den es sich handelt, am besten entspricht. Dies ist der einzige neutrale Boden, wo ohne Berührung politischer Verhältnisse eine erfolgreiche Lösung der Sprachenfrage zu erzielen wäre. Der Justizminister gehe von einem anderen Standpunkte aus: er will die deutsche Sprache als Geschäftssprache überall zur Geltung bringen. Er verfolgt damit einen Weg, den die Regierung seit zehn Jahren auch auf anderen Gebieten einzuschlagen versucht hat, der aber gefährlich ist, der Regierung nur Verlegenheiten und Gefahren bereitet und nicht zum Ziele führt, weil die Germanisierungsidee || S. 466 PDF || von allen anderen Nationalitäten der österreichischen Monarchie zurückgewiesen wird. Wahr ist, daß sich neben dem Sträuben der nicht deutschen Bevölkerung gegen die Germanisierung mitunter und namentlich unter den Magyaren ein anderes Element geltend macht: das Streben nach der Herrschaft der eigenen Sprache. Diesem muß allerdings eine Grenze gesetzt werden; sie wäre es, wenn die Regierung schon im Jahre 1849 sich des oben ausgesprochenen Programmgrundsatzes klar bewußt gewesen und daran festgehalten hätte. Sie würde, indem sie jeder Nationalität das ihr Gebührende zugestanden hätte, die öffentliche Meinung für sich gewonnen und gegen übergreifende Nationalitäten in den anderen Bundesgenossen erworben haben. Statt dessen hat der Versuch des Germanisierens ihr auch diejenigen entfremdet, welche früher ihren Schutz gegen die Magyarisierung angerufen haben. Nicht minder hat sie dadurch auch die Sympathien im Orient eingebüßt, der in dem Österreicher nur mehr den verhaßten Deutschen erblickt. Möge also die Regierung itzt getreulich halten, was sie sich im Artikel XI ihres Programms gelobt. Die Ausführung wird allerdings manche Schwierigkeit und Unbequemlichkeit haben; allein es wäre dies bei weitem geringer anzuschlagen, als die Mißstimmung eines großen Teils der Bevölkerung, die bei fortgesetzter Verweigerung dessen, worauf sie Anspruch machen darf, Achtung der Nationalität, leicht in Flammen ausschlagen könnte. Wenn erwogen wird, daß in einigen Gebieten der hier in Frage stehenden Kronländer gar keine deutsche Bevölkerung oder nur in einer fast verschwindenden Anzahl vorhanden ist, wenn ferner berücksichtigt wird, daß ein Teil der Amtswirksamkeit der untersten lf. Verwaltungsbehörden in die Hände rvon Organen übergeht, die aus der beteiligten Bevölkerung hervorwachsen, also auch einer solchen, unter der keine deutsche Bevölkerung sich befinder, so wird sich der Grundsatz, daß die Geschäftssprache überalls deutsch sein soll, selbst für den inneren Dienst nicht halten lassen, sondern dem jeweiligen praktischen Bedürfnisse weichen müssen. Der Kultusminister tverlangt demnach zunächst, daß in dieser Frage an dem Grundsatze des Programms festgehalten werde, und demzufolge mit Ausnahme der Zentralstellen, wo die Geschäftssprache die deutsche bleiben muß, auch für den inneren Dienst bei den Behörden kein anderer Grundsatz gelte als der, daß die Geschäftssprache nach dem praktischen Bedürfnisse des Dienstes bei der bezüglichen Behörde zu regeln sei. Was den Verkehr mit den Parteien und ihren Vertretern anbelangt, so sehe er nicht ein, mit welchem Grunde einer Partei, der es gestattet ist, sich vor Gericht einer anderen als der deutschen Sprache zu bedienen und Erledigungen in ihrer Sprache zu verlangen, verboten werden könne, ihren Prozeß auch von ihrem Advokaten führen zu lassen. Wohl aber scheinen ihm Bestimmungen notwendig, um zu verhindern, daß Advokaten dem Gerichte ohne den Willen der Parteien und ohne daß es einem praktischen Bedürfnisse entspreche, eine Sprache aufdrängen, die nicht die Gerichtssprache ist. Überhaupt erkennt der Kultusminister, so überaus wichtig es ihm scheine, daß die Regierung und dieser Angelegenheit sich endlich einmal zu festen und billigen Grundsätzen entschließe, vollkommen an, daß die Frage, was hierüber zu erlassen sei, mit größter Vorsicht behandelt werden müsse.t verlangt demnach zunächst, daß in dieser Frage an dem Grundsatze des Programms festgehalten werde, und demzufolge mit Ausnahme der Zentralstellen, wo die Geschäftssprache die deutsche bleiben muß, auch für den inneren Dienst bei den Behörden kein anderer Grundsatz gelte als der, daß die Geschäftssprache nach dem praktischen Bedürfnisse des Dienstes bei der bezüglichen Behörde zu regeln sei. Was den Verkehr mit den Parteien und ihren Vertretern anbelangt, so sehe er nicht ein, mit welchem Grunde einer Partei, der es gestattet ist, sich vor Gericht einer anderen als der deutschen Sprache zu bedienen und Erledigungen in ihrer Sprache zu verlangen, verboten werden könne, ihren Prozeß auch von ihrem Advokaten führen zu lassen. Wohl aber scheinen ihm Bestimmungen notwendig, um zu verhindern, daß Advokaten dem Gerichte ohne den Willen der Parteien und ohne daß es einem praktischen Bedürfnisse entspreche, eine Sprache aufdrängen, die nicht die Gerichtssprache ist. Überhaupt erkennt der Kultusminister, || S. 467 PDF || so überaus wichtig es ihm scheine, daß die Regierung und dieser Angelegenheit sich endlich einmal zu festen und billigen Grundsätzen entschließe, vollkommen an, daß die Frage, was hierüber zu erlassen sei, mit größter Vorsicht behandelt werden müsse.

Der Finanzminister ging von der Voraussetzung aus, daß die Regierung der österreichischen Monarchie eine deutsche sei; daß sie also, mit wenigen zur Zeit noch notwendigen Ausnahmen, von jedem ihrer eigenen Beamten und von jedem von ihr mit einer öffentlichen Funktion Betrauten (Advokaten etc.) die Kenntnis der deutschen Sprache und deren Gebrauch im Dienste fordern könne. Hiernach würde der innere Dienst bei den lf. Behörden in der Regel in deutscher Sprache geführt werden. Im Verkehr mit den Parteien würde dort, wo eine nicht deutsche einheitliche Bevölkerung besteht, die Muttersprache dieser Bevölkerung, dort aber, wo eine Sprachenmischung besteht, jede der gangbaren Sprachen, aber mit der Beschränkung zulässig sein, daß sich die Partei immer nur der eigenen Muttersprache, nie aber der einer anderen nichtdeutschen Nationalität bedienen dürfe.

Der Polizeiminister, FML. Ritter v. Schmerling und der Ministerpräsident erklärten sich in der Gänze mit den Anträgen des Justizministers einverstanden, und zwar der Ministerpräsident mit dem Beisatze, daß er mit Rücksicht auf die Eigenschaft der österreichischen Monarchie als einer unbestritten deutschen Macht, mit welcher die nichtdeutschen Kronländer untrennbar verbunden sind, einen besonderen Wert darauf lege, daß für die Ausbreitung der deutschen Sprache mit aller Schonung und ohne Aufsehen zwar, aber mit Entschiedenheit und Konsequenz gewirkt werde. Im übrigen waren diese Stimmführer auch mit der Ansicht des Justizministers einverstanden, daß gegenwärtig es nicht an der Zeit wäre, zumal in Ungern, mit einer Sprachennormierung in die Öffentlichkeit zu treten.

Infolge dieser Erörterungen wird bezüglich der Geschäftssprache im allgemeinen der Minister des Inneren seine Ansichten dem Justizminister schriftlich mitteilen, und dieser dieselben mit seiner Meinung nochmals in der Konferenz zur Verhandlung bringen, um sodann entweder mittelst schriftlichen au. Vortrags oder mündlich in einer unter dem Vorsitze Se. Majestät stattfindenden Konferenz die Ah. Entscheidung darüber einzuholen23.

Belangend endlich den Vortrag des Justizministers vom 5. Jänner d. J. über die Gerichtssprache in Galizien beharrte dieser Minister auf dessen Vorlage an Se. Majestät, weil ihm vornehmlich darum zu tun ist, den dort ad 3. gestellten Antrag wegen Führung der Schlußverhandlung in Strafsachen in der Muttersprache des nicht deutsch verstehenden Angeklagten zur Ausführung zu bringen. Bezüglich dieses Punkts war auch die Konferenz mit dem Justizminister einig. Dagegen war sie bezüglich der Punkte 1 und 2 jenes Vortrags mit dem Minister des Inneren einverstanden, daß die Entscheidung hierüber bis zur Regulierung der Geschäftssprache im allgemeinen suspendiert bleiben möge, wogegen auch der Justizminister nichts einzuwenden fand, nachdem durch seine || S. 468 PDF || Anträge ad 1. und 2. eine Änderung des diesfalls für die galizischen Gerichte vorgeschriebenen Verfahrens ohnehin nicht beabsichtigt ist24.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 18. März 1860.