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Nr. 104 Ministerkonferenz, Wien, 31. Jänner und 2. Februar 1860 - Retrodigitalisat (PDF)

  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; anw. (Rechberg 2. 2.), Thun, Bruck, Nádasdy, Gołuchowski, Thierry, FML. Schmerling; BdE. fehlt a .

MRZ. – KZ. 738 –

Protokoll der zu Wien am 31. Jänner und 2. Februar 1860 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

[I.] Statut für den verstärkten Reichsrat

Nachdem Se. Majestät in der Konferenz vom 27. d. M. die prinzipielle Frage über die Einrichtung des verstärkten Reichsrates im Sinne der mehreren Stimmen der Konferenz vom 26. d. M. zu entscheiden geruht haben, wurde die Detailberatung über den diesfälligen Entwurf wieder aufgenommen (Beilage 1a und 1b)b .

Zu § 1 Absatz 4 sind die hier benannten Kronländer auf Ah. Befehl in derjenigen Reihe aufzuführen, in welcher sie in dem großen Titel Sr. Majestät erscheinen1.

Belangend die Zahl der zu wählenden Männer, so liegt nach der Bemerkung des Finanzministers dem Entwurfe die Absicht zugrunde, aus jedem Kronlande wenigstens einen Repräsentanten zu berufen, für die größeren Kronländer aber die Zahl angemessen zu vermehren. Nach der Ansicht der Minister für Kultus und des Inneren sollte dagegen der Grundsatz festgehalten werden, daß von jedem Landtage ein Mann gewählt oder vorgeschlagen werde, indem im letzten Absatze des § 1 die Ah. Absicht ausgesprochen wird, diese Männer aus den Landtagen zum verstärkten Reichsrate zu berufen; indem es sich ferner nicht um die Schaffung einer entscheidenden Majorität in diesem Körper, sondern nur um dessen Beirat handelt, für welchen Zweck es hinreicht, aus jedem Kronlande die Ansichten eines Mannes zu vernehmen, der sich durch seine Wirksamkeit in seinem Heimatlande ausgezeichnet hat, also mit dessen Wünschen und Bedürfnissen vertraut sein muß. Jeder Versuch einer Vermehrung der Zahl in größeren Kronländern führt zur Inkonsequenz, sobald diese Vermehrung nicht nach der festen Basis der Territorial-, Volkszahl- oder Steuerverhältnisse, sondern wie hier nach einer beiläufigen, also willkürlichen Schätzung und Vergleichung bemessen wird. Das Beispiel von Schlesien mit ein und von Böhmen mit drei Repräsentanten beweist es zur Genüge.

Die Konferenz verkannte nicht, daß dieser Vorschlag der korrekteste wäre. Andererseits aber schien es ihr der Billigkeit nicht angemessen zu sein, wenn kleine und große Provinzen in dieser Beziehung ganz gleichgehalten werden sollten. Ein vorzügliches Bedenken ergab sich bei Ungern. Die Frage, ob für es ein Landtag oder je nach den || S. 410 PDF || fünf Verwaltungsgebieten fünf Landtage berufen werden, ist noch offen. Sollte sich für das letztere entschieden werden, so hätte Ungern fünf Reichsräte zu stellen und würde gegenüber den anderen großen Kronländern Böhmen, Galizien, Siebenbürgen mit je einem Reichsrate unverhältnismäßig stark vertreten sein. Im entgegengesetzten Falle, wenn es nur einen Landtag erhielte, könnte man es unmöglich mit einem Reichsrate dem kleinen Schlesien oder Kärnten gegenüberstellen. Der Finanzminister glaubte einen Vermittlungsvorschlag dahin machen zu sollen, daß bei der Annahme von einem Reichsrat aus jedem Landtage der Absatz 3 ad § 1 dahin erweitert werden könnte, daß es Sr. Majestät vorbehalten werden, außer Staatsbeamten und Generalen noch andere Männer zu berufen, welche sich durch ihre öffentliche Wirksamkeit ausgezeichnet haben und hiermit das Mißverhältnis zwischen den kleinen und großen Kronländern faktisch auszugleichen. Allein, der Justizminister wandte dagegen ein, daß dies den Erwartungen nicht entsprechen dürfte, weil die sogestalt von Sr. Majestät unmittelbar ernannten Reichsräte nicht als Vertrauensmänner des betreffenden Landes angesehen werden würden, während es sich hier gerade ausschließlich nur um solche handelt.

Die mehreren Stimmen der Konferenz (mit Ausnahme der Minister des Kultus und des Inneren) kamen daher auf die erste Bestimmung des Entwurfs zurück, mit der vom Justizminister vorgeschlagenen Modifikation, daß für Galizien statt zwei in Berücksichtigung der Größe und Volkszahl wie für Böhmen drei, somit im ganzen statt 33 34 Repräsentanten der Kronländer bestimmt werden mögen. In der Schlußsitzung wurde indessen auch der obige Antrag des Finanzministers angenommen, da er an und für sich zweckmäßig erschien. FML. Ritter v. Schmerling drückte den Wunsch aus, daß aus gleichem Grunde auch für Steiermark und Istrien je um einen mehr angetragen werden dürften2.

Statt des letzten Absatzes des § 1 beantragte der Ministerpräsident eine präzisere Fassung über die Wahl der Reichsräte aus der Mitte der Landtage, über die Dauer ihrer Funktion (wobei sie, wie der Polizeiminister bemerkte, nach Ablauf derselben wieder wählbar sein sollen), über den hierwegen Sr. Majestät zu erstattenden Ternavorschlag, über die Vertretung und Ergänzung der Abgegangenen sowie über die einstweilige Berufung derselben vor der Aktivierung der Landtage. Die Konferenz trat diesem Antrage bei, wobei jedoch der Kultusminister bemerkte, daß er nur stante concluso ad 4. beistimmen, sonst aber für die unmittelbare Wahl des Reichsrates aus dem und durch den betreffenden Landtag sich erklären würde.

Die von der Stimmenmehrheit der Konferenz angenommene Textierung ist mit den angegebenen Varianten sowohl zu diesem als den folgenden Paragraphen in der Beilage ersichtlich gemacht (Beilage 2)c .

Zum § 2 wurde über Antrag des Ministerpräsidenten die periodische Einberufung des verstärkten Reichsrates auf die Budgetperiode, also auf drei Jahre beschränkt. || S. 411 PDF || Bei der Schlußberatung war der Finanzminister für die alljährliche Versammlung, weil die Landtage, deren Vorlagen vorkommen, alljährlich stattfinden dürften3.

Zum § 3 beantragte der Ministerpräsident zu 1., daß das Staatsbudget nur das erste Mal in seiner Gänze und in allen Details beraten und dann, wenn es einmal definitiv festgestellt ist, nur mehr die in der Folge sich ergebenden Veränderungen daran geprüft werden sollen. Hiermit würde nicht nur eine wesentliche Vereinfachung der Arbeit, also eine namhafte Zeitersparung erzielt, sondern auch jedes der Verwaltung lästige schikanöse Mäkeln an den einmal festgestellten Ziffern unmöglich gemacht werden. Der Justizminister wandte zwar dagegen ein, daß eine solche Bestimmung wohl nur dann von Gewicht sein würde, wenn der verstärkte Reichsrat mehr als ein bloß beratender Körper wäre, wenn mithin die Regierung an dessen Majoritätsbeschlüsse gebunden wäre. Dieses soll aber nicht sein: der verstärkte Reichsrat hat bloß ein Gutachten abzugeben, in dem jede einzelne Stimme vor dem Ah. Throne so viel gelten kann als eine Majorität. Den Ministern, welche den Beratungen beizuwohnen berechtigt sind, bleibt vorbehalten, ihre Gegenbemerkungen zu machen und sie schließlich vor den Kaiser zu bringen, der allein zu entscheiden hat. Allein, wenn auch dieses an sich richtig ist, versetzte der Ministerpräsident , so darf doch nicht verkannt werden, welchen moralischen Druck selbst das Gutachten einer bloß konsultierenden Körperschaft auf die Regierung ausüben muß, wenn es von der überwiegenden Mehrheit desselben ausgesprochen wird.

Die Majorität der Konferenz trat hiernach dem Antrage des Ministerpräsidenten bei, der Justizminister nur gegen dem, daß die erste definitive Feststellung des Staatsbudgets jedenfalls jener ersten Reichsratsversammlung vorbehalten werde, in welcher die von den Landtagen vorzuschlagenden 34 Repräsentanten sitzen werden. Dieses dürfte dem Reichsratspräsidenten mittelst besondern Ah. Kabinettschreibens intimiert werden. Der Finanzminister vertrat dagegen die Ansicht, daß der Staatshaushalt und die Feststellung des Staatsvoranschlags für die dreijährige Periode unbeschränkt der Beratung des Reichsrates überlassen werden. Er besorgte, daß die Bestimmung, nur die an dem Budget später beantragten Änderungen prüfen zu dürfen, als eine Beschränkung der Wirksamkeit angesehen werden und einen ungünstigen Eindruck machen würde. Auch scheint jene Bestimmung einen wesentlich praktischen Nutzen nicht zu gewähren, weil einerseits (wie auch der übrigens mit der Textierung des Ministerpräsidenten einverstandene Kultusminister bemerkte) bei keiner Prüfung eines Voranschlags ein Eingehen in Details unbedingt verboten oder verhindert werden kann, dann weil andererseits die Sache in der Praxis sich von selbst so machen wird, daß die im Vergleiche zu dem letzten Budget beantragten Änderungen, wenn sie eine Ersparung darstellen, || S. 412 PDF || gern angenommen, wenn sie aber eine Erhöhung beabsichtigen, einer besonders eindringlichen Prüfung werden unterworfen werden.

§ 3, zu 2. Der Finanzminister glaubte diesen Punkt durch Aufzählung derjenigen Angelegenheiten vervollständigen zu sollen, welche seiner Ansicht nach dem verstärkten Reichsrate zur Beratung zugewiesen werden dürften und die im Entwurfe als dessen Vorschlag sub 2–4 aufgeführt sind. Es schien ihm nämlich notwendig, den Umfang der Wirksamkeit des verstärkten Reichsrates möglichst genau zu präzisieren. Entgegen war der Minister des Inneren , festhaltend an dem Charakter des Reichsrates als bloß beratenden Körpers gegen jede Festsetzung eines Wirkungskreises mit Ausnahme der Prüfung des fixen Staatsbudgets, und beantragte daher, daß im Absatze 2 bloß jene Fragen zu erwähnen wären, welche Se. Majestät in Absicht auf Gesetzgebung, innere Verwaltung oder andere Angelegenheiten dem Reichsrate zur Begutachtung zuweisen werden. Die Sache der Minister würde es dann sein, Sr. Majestät von Fall zu Fall jene Verhandlungsgegenstände vorzuschlagen.

Die Majorität der Konferenz fand jedoch einerseits eine Schwierigkeit in der taxativen Aufzählung der Verhandlungen, wie sie vom Finanzminister versucht worden ist, andererseits glaubte sie, nach der Andeutung des Justizministers dem verstärkten Reichsrate nicht, wie der Minister des Inneren beantragt hatte, alle Kompetenz von vornehinein abzusprechen, sondern ihm wenigstens dasjenige einräumen zu sollen, was bezüglich der allgemeinen Gesetzgebung nach § 7 und nach § 8 des Reichsratsstatuts vom 13. April 1851 dem ordinären Reichsrate zugewiesen ist. Hiernach war die Majorität der Konferenz für die Fassung des Absatzes 2 dahin: „Wichtige Fragen der allgemeinen Gesetzgebung. Außerdem behalten Wir Uns vor, dem verstärkten Reichsrate auch andere Angelegenheiten zur gutächtlichen Äußerung zu übergeben.“

§ 3, zu Abs. 3 war der Minister des Inneren gegen die Überweisung der sogenannten Landtags­abschiede an den verstärkten Reichsrat, weil er darin den Übergang zu einem konstitutionellen Prinzip erkennen zu sollen glaubte, welches anzuerkennen nicht in der Absicht der Regierung sein kann. Der Minister des Inneren war daher für die Weglassung dieses Absatzes.

Die übrigen, also mehreren Stimmen der Konferenz erkannten dagegen gerade in der Zuweisung der Landtagsverhandlungen an den verstärkten Reichsrat mit seinen Vertretern aus den einzelnen Kronländern das Gegengewicht gegen die auf den einzelnen Landtagen sich etwa geltend machenden zentrifugalen Tendenzen. Sie nahmen daher diesen Absatz mit der Modifikation an, daß sich auf die einfache Textierung, wie sie vom Finanzminister sub 5. seines Antrags gewählt wurde, beschränkt werde. Der Kultusminister drückte dabei den Wunsch aus, daß, wenn unter den Vorlagen der Landtage Entwürfe zu Gesetzen oder Verwaltungsmaßregeln lokaler oder provinzieller Natur vorkommen, dieselben nicht mehr einer vollständigen technischen Umarbeitung, sondern nur der Prüfung und Begutachtung in der Richtung unterworfen werden sollen, ob sie überhaupt nicht gegen die Reichsgesetze oder Interessen verstoßen, also im ganzen für zulässig oder unzulässig befunden werden können.

Der § 4 ward anfänglich vom Ministerpräsidenten zur Weglassung beantragt aus Besorgnis, der verstärkte Reichsrat möchte sich durch dessen allgemeine Fassung zum Ansichreißen aller Regierungsangelegenheiten veranlaßt finden. Auf die Bemerkung des Justizministers jedoch, daß schon dem ordinären Reichsrate im § 10 seines Statuts || S. 413 PDF || zwar keine Initiative zu Gesetzvorschlägen, wohl aber die Befugnis eingeräumt ist, bei Beratung der ihm zugewiesenen Gegenstände Lücken, Mängel oder Bedürfnisse der Gesetzgebung zur Sprache zu bringen, daß es also kaum angemessen sein dürfte, dem verstärkten Reichsrate eine Befugnis zu versagen, die jenem zugestanden ist und durch deren Gebrauch die Regierung eben zur Kenntnis bestehender Mängel etc. gelangen kann, nahm nicht nur der Ministerpräsident seinen obigen Antrag zurück, sondern vereinigte sich unter Beitritt der mehreren Stimmen der Konferenz mit dem Antrage des Justizministers, den § 10 des Reichsratsstatuts vom 13. April 1851 hier statt des § 4 einzuschalten. Der Kultus- und der Finanzminister blieben jedoch im wesentlichen bei der Beibehaltung des § 4 nach dem ersten Entwurfe, weil, wie der Kultusminister bemerkte, der Zweck der Berufung des verstärkten Reichsrates, der Regierung als Stütze zu dienen, verfehlt wird, wenn sie ihm Mißtrauen zeigt und ihn hindert, die faktischen Verhältnisse der Länder darzulegen und zu vergutachten.

Nach dem im wesentlichen übereinstimmenden Antrage des Ministerpräsidenten und des Finanzministers wurde ein neuer § 5 eingeschaltet, welcher den ständigen Mitgliedern den Sitz im verstärkten Reichsrate und das Präsidium des letzteren dem jeweiligen Reichsratspräsidenten einräumt. Letzterer Beisatz entfiel bei der Schlußberatung als selbstverstanden.

Der § 5 (nun 6) wurde mit Weglassung der Berufung auf die §§ 3–4 beibehalten.

Zu § 6 des ersten Entwurfs wurde von der Stimmenmehrheit der Konferenz der in dem beiliegenden Entwurfe des Finanzministers (Beilage 3)d niedergelegte Antrag angenommen, wornach den Ministern die reichsrätliche Sitzung tags zuvor angezeigt werden soll, um dabei erscheinen und ihre Bemerkungen machen zu können. Ziehen sie ihre Vorschläge zurück, so ist dies im Protokoll ersichtlich zu machen; wenn nicht, so behalten sich Se. Majestät vor, entweder die Ministerkonferenz noch einmal über den Gegenstand zu vernehmen, oder sich denselben in einer gemischten Sitzung vortragen zu lassen. Hiermit würde die Absicht des Ministerpräsidenten , über Anträge des Reichsrates, welche von jenen der Minister wesentlich abweichen, auch noch die Ansicht der letzteren und der Konferenz zur Ah. Kenntnis zu bringen, vollständig erreicht. Der § 6 ist dann entbehrlich. Die Absicht des Kultusministers wäre dagegen, Sr. Majestät die Entscheidung über die beratenen Gegenstände möglichst zu erleichtern. Gegenwärtig wird sie durch Vervielfältigung der Schriften, Vorträge der Minister, des Referenten im Reichsrate, des Protokolls der Konferenz und des Reichsrates, endlich durch einen abermaligen schriftlichen Vortrag des letzteren sehr erschwert. Der Kultusminister würde daher Wert darauf legen, wenn der erste Satz des § 6, daß die Ergebnisse der Beratung lediglich im Protokolle niederzulegen seien, beibehalten würde. Der in Beilage 1. sub b) entworfenen Aufforderung Sr. k.k. Hoheit des Herrn Erzherzogs Reichsrats­präsidenten zur Vorlegung einer Geschäftsordnung für den verstärkten Reichsrat bleibt das Weitere vorbehalten4.

|| S. 414 PDF || Im § 7 (nach Graf Thun 8) wurde der Beisatz „von den ständigen Mitgliedern desselben“ eingeschaltet, und im § 8 auf Antrag des Ministerpräsidenten der Nachsatz wegen der Diäten etc. gestrichen; endlich auf eben desselben Antrag ein neuer § 9 beigefügt, welcher bestimmt, daß alle durch das hier entworfene Patent nicht aufgehobenen Bestimmungen des Reichsratsstatuts vom 13. April 1851 in Wirksamkeit zu bleiben haben.

In der am 2. Februar 1860 fortgesetzten Beratung der Konferenz wurde der in der Beilage 2 rektifizierte Entwurf abermals durchgegangen und mit Vorbehalt der früher schon abgegebenen Separatmeinungen in der aus der Anlage (Beilage 4)e ersichtlichen Fassung angenommen.

Außerdem wurde der Entwurf zweier Ah. Kabinettschreiben 1. an Se. k. k. Hoheit den Herrn Erzherzog Reichsratspräsidenten wegen der Entwerfung einer Geschäftsordnung für den verstärkten Reichsrat (Beilage 5.1)f und dessen Einberufung im Mai d. J. und 2. an den Ministerpräsidenten (Beilage 5.2)g wegen Vorlegung einer Liste der einzuberufenden Männer nach dem Antrage des Finanzministers angenommen, wobei übrigens der Kultusminister in formali bemerkte, daß die Mitwirkung der außerordentlich zu berufenden Glieder bei Beratung des Budgets sich nicht bloß auf die nach § 37 des Reichsratsstatuts den zeitlichen Teilnehmern zugedachten Vorarbeiten zu beschränken haben werden, was allseitig anerkannt wurde, in materia aber mit Bezug auf seine frühere Abstimmung der Einberufung des verstärkten Reichsrates widerriet, bevor die Regierung mit den Kardinalfragen über die Organisierung und insbesondere über Ungern im reinen ist, was jedoch, wie der Finanzminister entgegnete, bis Mai wohl noch geschehen sein kann5.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 5. März 1860.