MRP-1-4-01-0-18591231-P-0087.xml

|

Nr. 87 Ministerkonferenz, Wien, 31. Dezember 1859 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 31. 12. 1859/12. 1. 1860), Thun 3. 1., Bruck 3. 1., Nádasdy 3. 1., Gołuchowski 5. 1., Thierry 10. 1., FML. Schmerling 11. 1.

MRZ. – KZ. 4405 –

Protokoll der zu Wien am 31. Dezember 1859 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

I. Ungarische und polnische Zeitungsnachrichten betreffend

Wie der Minister des Inneren vernimmt, sollen die ungrischen Zeitungen die Broschüre „Le congrès et le Pape“ in ungehöriger Weise besprechen, auch wird in der Krakauer Zeitung von Absendung eines Armeekorps nach Ungern und von Gerüchten über daselbst bevorstehende Unruhen Erwähnung getan.

In ersterer Beziehung glaubte der Justizminister , daß es angemessen wäre, wenn der Minister des Inneren sich hierwegen an Se. k. k. Hoheit den Herrn Erzherzog Generalgouverneur wenden wollte. In letzterer hat der Polizeiminister zwar die betreffenden Zeitungsartikel notiert; es fehlen ihm jedoch offizielle Daten zur Berichtigung jener Angaben, weshalb der FML. Ritter v. Schmerling eingeladen wurde, ihm sowohl für diesen Fall als auch für etwa künftig vorkommende die erforderlichen Auskünfte mitzuteilena .1

II. Trennung der Justiz und politischen Administration in erster Instanz

In einer der nächsten Sitzungen der Budgetkommission2 wird die Koordinierung der Gerichtsbranchen zur Beratung kommen. Um dabei auf sicherer Grundlage vorgehen zu können, wünschte der Justizminister die Ansicht des Ministers des Inneren darüber zu vernehmen, ob die gemischten Bezirksämter beizubehalten oder ob der Grundsatz der Trennung der Justiz von der politischen Verwaltung auch in der untersten Instanz durchzuführen sei3.

Der Minister des Inneren sprach sich für die Trennung aus, weil dadurch die Herstellung von Kollegialgerichten erster Instanz statt der in jeder Beziehung als unzulänglich erkannten Einzelnrichter bewirkt und bei weiterer Ausführung des ministeriellen Programmes, || S. 348 PDF || einen Teil der Geschäfte der ersten Instanzen an die Gemeinden zu überweisen4, die Geschäftslast der ersteren sowohl in juridicis als in politicis erleichtert und hiermit die Möglichkeit geboten wird, die bisher in so viele Brennpunkte zerlegte Verwaltung mit Ersparung an Arbeitskraft und Kosten zu konzentrieren.

Auch der Polizeiminister erklärte sich für die Trennung, weil erfahrungsgemäß der politische Beamte ein schlechter Richter und der Richter ein schlechter Verwaltungsbeamter ist5.

III. Zulassung der Juden zum Realbesitz (Drittes Protokoll über diesen Gegenstand.)

Auf Anregung des Ministerpräsidenten kam die Angelegenheit über die Zulassung der Juden zum Realbesitze nochmals zur Beratung, um womöglich eine Ausgleichung der in den früheren Konferenzen vorgekommenen Meinungsverschiedenheiten zu bewirken6.

Der Finanzminister ergriff das Wort, um die dringende Bitte wegen baldiger Lösung dieser Frage im möglichst liberalen Sinne vorzutragen. Es ist, bemerkte er, für das blaufende Verwaltungsjahr noch ein Abgang von 70 Millionen Gulden zu deckenb . Dies kann nur durch eine Kreditoperation geschehen. Der Finanzminister hat mit seinen diesfälligen Anträgen gezögert, weil er zur Erleichterung ihrer Durchführung den günstigen Eindruck der Regierungsmaßregeln über die Einsetzung der Staatsschulden­kontrollkommission, die Gewerbeordnung etc. abwarten zu sollen glaubte. Noch fehlt eine und zwar sehr wichtige Maßregel, die Zulassung der Juden zum Realbesitz, welcher von allen Seiten mit der größten Spannung entgegengesehen wird. Der Einfluß der Juden auf den öffentlichen Kredit ist bekannt; werden sie in ihren gerechten Erwartungen getäuscht, so ist auf ihre Mitwirkung für eine österreichische Finanzoperation nicht zu rechnen. Länger damit zu zögern gestatten die Verhältnisse nicht mehr. Von seinem Standpunkt muß daher der Finanzminister die Bitte um baldigste und liberalste Erledigung wiederholen und bemerken, daß die daraus etwa sich ergebenden vereinzelten Übelstände den Nachteilen gegenüber verschwinden, welche mit der Aufrechthaltung größerer Beschränkungen des Judenbesitzes für unsern Kredit im In- und Auslande verbunden sein würden. Auf die einzelnen Entwürfe der Verordnungen übergehend, bemerkte der Finanzminister

1. bezüglich Galiziens, Krakaus und der Bukowina, daß er der Hauptsache nach mit dem Antrage des Ministers des Inneren (Beilage 1)c einverstanden sei, weil sich derselbe auf die besondere Kenntnis der Landesverhältnisse gründet und weil die Unterscheidung nach der erworbenen Bildung ein Sporn für die Juden sein wird, sich dieselbe zu erwerben, um besitzfähig werden zu können. Was jedoch die Fassung des § 1 anbelangt, so schlug der Finanzminister folgende vor: „§ 1. Israeliten, welche Untergymnasien, Unterrealschulen, Handelsschulen, landwirtschaftliche Lehranstalten, Forst-, Berg- und || S. 349 PDF || nautische Schulen absolviert oder im k. k. Militär gedient haben, sind in den genannten Kronländern rücksichtlich der Besitzfähigkeit gleich den christlichen Untertanen zu behandeln.“ Die §§ 2, 3, 4 und 5 des Entwurfs bleiben unverändert.

Die Mehrheit der Konferenz war mit dem Antrage des Finanzministers einverstanden gegen dem, daß nach dem Antrage des Polizeiministers im Eingange der Verordnung die besonderen Verhältnisse der polnischen Juden hervorgehoben und die noch eintretende Einschränkung als eine vorübergehende Maßregel angedeutet werde. Hiernach wurde vom Finanzminister der Eingang der Verordnung also formuliert: „In Anbetracht der besonderen Verhältnisse, unter denen die Israeliten in den gedachten Ländern leben, finde Ich vorderhand . . .“ Der Justizminister beantragte weiters, daß Juden, die bereits in andern Kronländern, namentlich im benachbarten Ungarn, Güter besitzen, füglich von Erwerbung solcher in Galizien nicht ausgeschlossen werden könnten. Hiernach wäre im § 1 nach den Worten „oder im Militär gedient haben“ einzuschalten „oder in anderen Kronländern Güter besitzen“. Der Minister des Inneren nahm den Antrag des Finanzministers an, die Besitzfähigkeit von dem Ausweis der Absolvierung der genannten Schulen abhängig zu machen, erklärte sich jedoch gegen die Zulassung aller Militärs zum Gutsbesitze, weil im § 1 das Kriterium der Bildung aufgestellt wird, welchem gemeine Soldaten, die oft gar nicht, oder Unteroffiziere, die nur notdürftig lesen und schreiben können, nicht entsprächen, dzumal es gerade darum zu tun sei, nur jene Juden zum Besitze von Liegenschaften zuzulassen, die einen gewissen Bildungsgrad erlangt haben. Auf diese Weise werde ein Sporn geschaffen, die Juden dahin zu bringen, die christlichen Schulen fleißiger, als dies bis itzt der Fall war, zu besuchen.d Praktisch hätte eine solche Konzession keinen erheblichene Wert, weil es sich im § 1 nur um größere Realitäten handelt, zu deren Erwerbung es dem gemeinen Soldaten an Geld fehlt, kleinere aber, wozu allenfalls sein Vermögen oder die für die Reengagierung erhaltene Stellvertretergebühr ausreicht, schon jetzt von Juden eigentümlich erworben werden dürfen. Der Minister des Inneren müßte daher darauf bestehen, daß nach den Worten „im k.k. Militär“ eingeschaltet werde „als Offiziere“, wogegen jedoch der Ministerpräsident geltend machte, daß hier alle Kategorien des Militärs zu berücksichtigen seien, weil sie alle ihr Blut fürs Vaterland vergossen haben oder zu vergießen bereit sind und weil in der Aussicht auf Erwerbung eines Realbesitztums ein Sporn zur Reengagierung ausgedienter Kapitulanten gelegen ist, deren Vermehrung im Interesse des Dienstes der Armeeverwaltung nur willkommen sein kann. Belangend den Antrag des Justizministers, Juden, die in andern Kronländern bereits Grundbesitz erworben haben, auch in Galizien unbedingt zuzulassen, könnte der Minister des Inneren diesem nicht beistimmen, weil ja eben die Verschiedenheit der Kronländer mittelst der beantragten Verordnungs­entwürfe berücksichtigt und aufrecht erhalten werden soll und weil durch die Annahme obigen Vorschlags den galizischen Juden nur Gelegenheit zur Umgehung des für sie berechneten Gesetzes gegeben würde, indem ihnen, wenn sie ein halbes Joch in Ungern kaufen, dann die Zulassung zum großen Grundbesitze in Galizien gesichert wäre. Diesem würde jedoch, vermeinte der Justizminister , durch die genaue Präzision im Ausdrucke des „Gutsbesitzes“ vorgebeugt werden können. || S. 350 PDF || Auch gegen die vom Polizeiminister beantragte Berührung der besonderen Verhältnisse etc. Galiziens im Eingange der Verordnung erklärte sich der Minister des Inneren , indem er eine solche Motivierung, die fast wie eine Entschuldigung des Landesfürsten, daß er dermal nicht mehr gewähren könne, klänge, nicht am Platze fände, wogegen wieder eingewandt wurde, daß in vielen Gesetzen und Verordnungen ähnliche Motivierungen vorausgelassen worden seien. Der Kultusminister endlich war, verharrend bei seiner in den früheren Konferenzen geäußerten Meinung, rücksichtlich des großen landtäflichen Gutsbesitzes für die Austragung der Frage auf dem Landtage, rücksichtlich des städtischen und bäuerlichen Besitzes aber für den Antrag des Ministers des Inneren mit der Modifikation, daß ausgediente Militärs jüdischen Glaubens überhaupt zum Besitze dieser Art zuzulassen seien.

2. Mit dem Verordnungsentwurfe für das Küstenland und Dalmatien (Beilage 2) waren sämtliche Votanten der Konferenz einverstanden, desgleichen

3. mit jenem für Tirol und Vorarlberg (Beilage 3), jedoch mit der in der Konferenz vom 12. Dezember 1859 vom Justizminister vorgeschlagenen, allseitig angenommenen Modifikation des Textes des § 2, „daß ein Israelit, welcher in den übrigen Gemeinden etc. erworben hat, diese etc. Todesfall an alle jene Personen übertragen könne, welche nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetze seine gesetzlichen Erben werden könnten“. 4. Niederösterreich, Böhmen, Mähren, Schlesien, Ungern, Woiwodina, Kroatien, Slawonien und Siebenbürgen (Beilage 4). Gegen die §§ 1 und 2 war nichts zu erinnern. Bezüglich der §§ 3 und 4 war eine Ausgleichung der schon in den früheren Konferenzen hervorgetretenen Meinungs­verschiedenheit nicht zu erzielen. Der Finanzminister und die Stimmenmehrheit verharrten auf der Beseitigung des § 4 und auf der Abänderung des § 3 dahin: „Bäuerliche Wirtschaften können Israeliten unter den gleichen Bedingungen wie Christen besitzen, namentlich daß sie sich“ etc. wie im Entwurfe. Es besteht kein Grund, ihnen dies nicht zu gestatten. Die Gesetze zum Schutz des bäuerlichen Besitztums in seiner Untrennbarkeit bleiben aufrecht, und auch für sie (Juden) verbindlich. Die Bewirtschaftung selbst gewinnt, weil die Juden fleißig und unternehmend sind, und Übergriffe wegen Verdrängung christlicher Besitzer sind für die Zukunft so wenig zu besorgen, als sie während des Zeitraums von 1849 bis 1853, wo die Juden unbewegliches Eigentum erwerben durften, stattgefunden haben. Inzwischen würde zur Revision der agrarischen Gesetze geschritten werden, denen dann die Juden ebenso wie die Christen unterworfen sein würden. Was den § 4 betrifft, so hielt die Majorität die Ausschließung der Juden von der Pachtung bäuerlicher Wirtschaften für nicht gerechtfertigt. Ein Gesetz, welches die Pachtung solcher allgemein und explicite verbietet, konnte nicht aufgefunden werden. Sie findet vielmehr in ausgedehntem Maße faktisch und unter gewissen Voraussetzungen als bei Pupillen und Kuranden, in Sequestrationsfällen zugunsten der Gläubiger etc. gesetzlich statt. Die Ausschließung der Juden vom Pachte wäre also ein Rückschritt und würde umso übler aufgenommen werden, je günstiger in der Regel die Judenpachtung für die Bodenkultur sich darstellt.

Der Minister des Inneren verharrte dagegen auf seinem Antrage, d wobei er die gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Provinzen anführte, welche zur Evidenz nachweisen, || S. 351 PDF || daß den Juden die Pachtung bäuerlicher Wirtschaften verboten warf. Je schwieriger die Frage über die Pachtung bäuerlicher Güter im allgemeinen zu lösen ist, desto mehr scheint es ihm geboten zu sein, die Juden von vornehinein davon auszuschließen. gEin gleiches Verbot gilt bisher selbst in Galizien, wo die Juden bäuerliche Grundwirtschaften eigentümlich erwerben durften. Der Grund des Verbotes lag insbesondere darin, e weil ihnen die Pachtung das Mittel gewährt hätte, ohne Kapital durch Ränke und Bedrückung des Bauers diesen nach und nach aus seinem Besitztum zu verdrängen oder sich der Pachtung als Vorwand zur Betreibung des Schachers zu bedienen. Wenn die Pachtung bäuerlicher Wirtschaften für gewisse Fälle gesetzlich zugelassen worden, so stärkt diese Ausnahme die aus der Vorschrift über den Rückenbesitz folgende Regel, und es ist kein Rückschritt, wenn ihr die Juden unterworfen werden, nachdem sief gesetzlich nirgends zur Pachtung von Rustikalwirtschaften (d.i. solcher, die es wirklich und nicht bloß dem Namen nach sind) zugelassen waren. iIn Böhmen und Mähren sind im Laufe der Zeit ehedem Rustikalgründe in den Dominikalbesitz übergangen, aus solchen Grundkomplexen wurden herrschaftliche Meierhöfe gebildet, welche zwar dem Namen nach als Rustikalgrundstücke bezeichnet wurden, allein der Wirklichkeit nach einen Dominikalbesitz bildeten. Nur solche Grundflächen durften die Juden pachten, allein eine derartige Begünstigung wurde den Juden rücksichtlich der eigentlichen Bauernwirtschaften nie zugestanden, im Gegenteile wurden dieselben hievon ausdrücklich ausgeschlossen. Die ungarische Legislative spricht sich mit Bestimmtheit für den Rückenbesitz der bäuerlichen Wirtschaften nicht aus, es muß vielmehr gefolgert werden, daß es dem Rustikalisten nicht verwehrt war, unter gegebenen Verhältnissen seinen Besitz zu verpachten, zumal das Gesetz unter gewissen Umständen gestattet, daß ein Bauer zwei, drei, auch vier Sessionen eigentümlich besitze und daß er überdies noch weitere Sessionen im Wege der Erbschaft oder der öffentlichen Versteigerung, der Verödung etc. akquiriere. Ist dies nun der Fall, so kann von einem Landmanne gar nicht der Rückenbesitz gefordert werden, diese Umstände machen es gar nicht möglich, ein Gesetz in kürzester Zeit zu erlassen, welches überhaupt die Verpachtung bäuerlicher Gründe regeln würde; und ist dies der Fall, so muß darin festgehalten werden, die Juden von der Pachtung solcher Gründe fernzuhalten, wenn nicht die ärmere christliche Landbevölkerung dem Schacher der Juden preisgegeben werden will.g Wenn aus der Periode von 1849 bis 1853 keine auffallenden h Übergriffe bekannt geworden sind, so beweist dieses hier nichts, denn die Juden mochten die später eingetretene Beschränkung in voraus besorgt und aus Furcht, depossessioniert [zu] werden, von der damaligen Freiheit einen sehr mäßigen Gebrauch gemacht haben. Auf den üblen Eindruck endlich, den man von § 4 des Entwurfs besorgt, kann der Minister des Inneren kein Gewicht legen, weil erfahrungsgemäß auch die besten Gesetze nicht, wie sie sollten, aufgenommen worden sind. kEndlich wird nach dem Antrage des Ministers des Inneren der Kauf und die Pachtung großer Liegenschaften so wie auch der Kauf der Bauernwirtschaften ausdrücklich zugestanden – daher den Juden die größtmögliche Konzession eingeräumt wird – die Ausschließung der Juden von der Pachtung des bäuerlichen Besitzes, was politische Rücksichten rechtfertigen, könnte höchstens die Eitelkeit, das ist die Ehrensucht der Judenschaft berühren, nicht auf gänzlich gleicher Stufe mit den Christen gestellt worden zu sein, und dieses Moment verdient wahrlich nicht berücksichtigt zu werden.i Endlich wird nach || S. 352 PDF || dem Antrage des Ministers des Inneren der Kauf und die Pachtung großer Liegenschaften so wie auch der Kauf der Bauernwirtschaften ausdrücklich zugestanden – daher den Juden die größtmögliche Konzession eingeräumt wird – die Ausschließung der Juden von der Pachtung des bäuerlichen Besitzes, was politische Rücksichten rechtfertigen, könnte höchstens die Eitelkeit, das ist die Ehrensucht der Judenschaft berühren, nicht auf gänzlich gleicher Stufe mit den Christen gestellt worden zu sein, und dieses Moment verdient wahrlich nicht berücksichtigt zu werden. Der Kultusminister war auch hier nur für Gestattung des städtischen Realitätenbesitzes, den übrigen, landtäflichen und bäuerlichen Besitz, der Austragung auf den Landtagen vorbehaltend. Stante concluso aber stimmte er bezüglich des bäuerlichen Besitzes mit dem Minister des Inneren, bezüglich des landtäflichen nur für die Zulassung derjenigen Kategorien, welche im Entwurfe für Galizien in Antrag gebracht worden sind.

5. Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Krain (Beilage 5).

Se. Majestät haben zwar in der unter Ah. Ihrem Vorsitze abgehaltenen Konferenz die Ah. Zustimmung zu dem Entwurfe zu erkennen zu geben geruht. Der diesfällige Ah. Ausspruch schien jedoch dem Finanzminister nicht so bestimmt zu lauten, daß es nicht mehr erlaubt sein dürfte, den Gegenstand einer nochmaligen Betrachtung zu unterziehen. Der Finanzminister geht bei der Beurteilung der Frage von dem Prinzip aus, daß nach der Meinung der österreichischen Rechtsgelehrten die Beschränkungen der Untertanen in privatrechtlichen Verhältnissen auf Grundlage des Glaubensbekenntnisses durch die Reichsverfassung vom 4. März 1849 und des Ah. Kabinettschreibens vom 31. Dezember 1851 außer Kraft getreten und bloß rücksichtlich des Realitätenbesitzes der Juden durch die Verordnung von 1853 bis zur definitiven Austragung einstweilen wiederhergestellt worden sind. Nach diesem Grundsatze sind zwei Urteile des Obersten Gerichtshofs geschöpft worden; nach diesem Grundsatze wird den Juden der Aufenthalt nirgends verwehrt, und das neue Gewerbegesetz gestattet ihnen überall die freie Ausübung der Gewerbe wie den Christen. Sollten sie nun in den obigen Kronländern, die überdies zum Deutschen Bunde gehören, wie Niederösterreich, Böhmen etc., vom Realbesitze ausgeschlossen werden, zu einer Zeit, wo man selbst in Rußland den Juden eine liberale Behandlung hat zuteil werden lassen, so wäre jede anderweitige Konzession als eine halbe Maßregel erfolglos, der Eindruck wäre im In- und Auslande der ungünstigste und jede Aussicht auf Beteiligung der Judenschaft für unsere auf ihre Mitwirkung notgedrungen verwiesenen Finanzen vereitelt. Der Finanzminister muß daher von seinem Standpunkte insbesondere dringend bitten, die sub 5. genannten Kronländer auf gleichem Fuß wie jene sub 4. zu behandeln, daher erstere in die Verordnung ad 4. einzubeziehen.

Der Justizminister bemerkte: Es liegen allerdings Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes nach dem oben erwähnten Grundsatze vor, der Grundsatz selbst schiene jedoch dem Justizminister nicht so ganz ausgemacht, daß er denselben unbedingt anzunehmen vermöchte. Wäre er es, so könnte bezüglich Tirols und Galiziens keine andere Bestimmung als für Niederösterreich, Böhmen etc. angenommen werden. Nichtsdestoweniger stimmte er aus politischen Gründen für den Antrag des Finanzministers, weil den sub 5. benannten Kronländern der Vorteil erwachsen würde, durch vermehrte Konkurrenz der Käufer den Wert des Grundbesitzes gehoben zu sehen. Ihm traten sofort der Polizeiminister, FML. Ritter v. Schmerling und der Ministerpräsident bei.

|| S. 353 PDF || Der Kultusminister bemerkte: die lstaatsrechtlichen Fragen, zu denen auch die angeregte gehört, sind durch die Neuerungen der öffentlichen Rechtszustände, welche die notwendigen Folgen der Ereignisse des Jahres 1848 waren, sehr unklar und verwickelt geworden. Dieselbe Frage, ob nämlich durch die allgemeinen Bestimmungen der Verfassungsurkunde die die Rechte der Juden beschränkenden Provinzialgesetze einfach entfallen seien, ist bekanntlich in den preußischen Kammern verhandelt worden, und sehr bedeutende juristische Autoritäten haben sich verneinend ausgesprochen. Würde diese Frage im allgemeinen Sinne des Finanzministers aufgefaßt, so würde sie zu weiteren, sehr bedenklichen Konsequenzen führen. Dem Kultusminister erscheine esj zweifelhaft, daß sich die Beibehaltung der bisherigen Beschränkungen der Juden in Absicht auf den Grundbesitz auch rechtlich begründen lasse. Vor seinem Gewissen aber könnte er den Antrag nicht verantworten, die in der Rede stehenden Länder mit einem solchen Gesetze in dem Augenblicke zu beschenken, wo die Regierung den Zusammentritt der Landtage vorbereitet. Der Eindruck, den die Maßregel machen wird, muß, wie der Minister schon früher bemerkt hat, von zwei Seiten beachtet werden. Ob die Bevölkerung im allgemeinen sie günstig aufnehmen werde, ist wohl sehr zweifelhaft; mer sei überzeugt, sie würde bei denjenigen, von deren Anhänglichkeit an die Regierung im entscheidenden Momente die Kraft der Regierung abhänge,k Beunruhigung und Aufregung hervorbringen. Die Notwendigkeit, ein Staatsanleihen aufzunehmen, rechtfertigt aber nicht ein Preisgeben nvon Regierungsprinzipien, die an sich für heilsam erkannt werden.l Der Kultusminister stimmte daher für den Entwurf des Ministers des Inneren , welcher seinerseits ebenfalls darauf beharrte, teils, weil er diese Frage durch den Ah. Ausspruch Sr. Majestät bereits für entschieden erachtet, osomit keiner weiteren Erörterung mehr unterzogen werden sollte,m teils, weil er die Bedenken der Vorstimmen gegen den vom Finanzminister aufgestellten Grundsatz teilt; weil ferner, was Kärnten und Krain betrifft, diese Kronländer sich von der Ansässigkeit der Juden förmlich losgekauft haben, sie ihnen daher ohne vorläufige Vernehmung pder betreffenden Landtagen nicht aufgedrungen werden sollte, qzumal es sich in diesen Ländern um die Zulassung einer Bevölkerung handelt, die den Landesinsassen unlieb und daselbst noch gar nicht vorhanden ist,o und weil endlich um etlicher Juden willen die Unzufriedenheit von Millionen Einwohnern zu erregen nicht angemessen erscheint.

rDer Finanzminister bemerkte dagegen, daß er sich der rauhen Wirklichkeit gegenüber befinde und daß die befürchteten Nachteile sich als höchst geringe im Vergleiche zu denen betrachtet werden müßten, wenn die so absolut notwendige Finanzoperation nicht oder nur zu schlechten Bedingungen gemacht werden könntep Der Finanzminister bemerkte dagegen, daß er sich der rauhen Wirklichkeit gegenüber befinde und daß die befürchteten Nachteile sich als höchst geringe im Vergleiche || S. 354 PDF || zu denen betrachtet werden müßten, wenn die so absolut notwendige Finanzoperation nicht oder nur zu schlechten Bedingungen gemacht werden könnte.7

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 18. Februar 1860.