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Nr. 78 Ministerkonferenz, Wien 15. Dezember 1859 – Protokoll I - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. Erzherzog Wilhelm, Erzherzog Rainer, (Rechberg 17. 12. 1859/2. 1. 1860), Thun 20. 12., Bruck 20. 12., Nádasdy 21. 12., Gołuchowski 22. 12., Thierry 23. 12.

MRZ. – KZ. 4359 –

Protokoll I der Ministerkonferenz am 15. Dezember 1859 unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.

[I.] Zulassung der Juden zum Besitze von Immobilien (Zweites Protokoll über diesen Gegenstand)

Der Minister des Inneren erstattete sein Referat über die Frage wegen Zulassung der Juden zum Immobilienbesitze (Vide Eingang des Konferenzprotokolls vom 3. Dezember 1859)1 und las die Entwürfe der nach seinen au. Anträgen zu erlassenden kaiserlichen Verordnungen für die verschiedenen Kronländer.

Der Finanzminister entwickelte hierauf die Anträge der Stimmenmehrheit in der Konferenz, welche bezüglich Tirols und Vorarlbergs mit dem (im § 2 einverständlich modifizierten) Verordnungs­entwurfe des Ministers Graf Gołuchowski übereinstimmen, sich jedoch von den Anträgen dieses Ministers in folgenden wesentlichen Punkten trennen, 1. daß die Juden auch in Steiermark, Kärnten und Krain, aOberösterreich und Salzburga zum Immobilienbesitze zuzulassen wären; 2. daß bei dem bestehenden allgemeinen Verbot der Verpachtung von Bauerngütern diesfalls jetzt kein besonderes Verbot für die Israeliten auszusprechen wäre, und 3. daß in Galizien die Fähigkeit der Juden, große Güter zu besitzen, nicht bloß auf gewisse Kategorien beschränkt, sondern allgemein zugestanden werde. In Erwägung der vom Minister des Inneren, gestützt auf seine genaueste Kenntnis der galizischen Verhältnisse vorgebrachten Gründe würde Minister Baron Bruck heute für seine Person seine Einsprüche gegen das Prinzip der Kategorien aufgeben und au. beantragen, daß die Juden, welche ein Untergymnasium, eine Unterrealschule, blandwirtschaftliche, Forst-, Berg- undb nautische oder höhere Handelsschule zurückgelegt oder im k. k. Militär als Ober- oder selbst Unteroffiziers gedient haben, zum Besitz cvon unbeweglichen Gütern gleich den Christenc zuzulassen seien. Dies wäre eine den Übergang erleichternde Maßregel. Der Ministerpräsident , an den bei den Vorberatungen gefaßten Majoritätsbeschlüssen festhaltend, erklärte sich gegen die vom Finanzminister vorgeschlagene Beschränkung nach Kategorien, welche auf das neue Gesetz viele Kritiken ziehen würde, ohne doch ein wesentliches Resultat zu erzielen, da diejenigen Juden, welche reich genug sind, um landtäfliche Güter zu kaufen, und doch in keine jener Kategorien passen, bloß sehr wenig sein können und deren Zahl immer mehr verschwinden wird. Der Minister des Inneren entgegnete, daß es viele Juden in Galizien gebe, welche bei aller Rohheit und Unwissenheit ein großes Vermögen zu || S. 308 PDF || erwerben gewußt haben. Dies seien die wahren Blutegel des Landes! Der Justizminister machte für die Anträge der Stimmenmehrheit vor allem die nationalökonomische Rücksicht geltend, dem seit ein paar Jahren zum empfindlichsten Nachteil der Beteiligten sehr gesunkenen Wert von Grund und Boden durch vermehrte Konkurrenz der Käufer wieder und zwar bleibend aufzuhelfen. Daß sich in Steiermark, Kärnten und Krain mißbilligende Stimmen erheben werden, sei vorauszusehen; allein, man werde sich mit dem oben angedeuteten Vorteil bescheiden. Für die Festsetzung von Kategorien in Galizien allein, während im benachbarten Oberungarn die Besitzfähigkeit unbeschränkt bliebe, könne Graf Nádasdy nicht stimmen. Der Kultusminister ist des Erachtens, diese Frage dürfte nicht vom Standpunkte der materiellen Interessen allein betrachtet werden, da sich dabei sehr wichtige sittliche Momente in den Vordergrund drängen. Wenn 1788 das Verhältnis der jüdischen zur christlichen Bevölkerung Galiziens wie 1 : 72 stand, ist es jetzt schon auf 1 : 9 gestiegen und wird sich vielleicht in unaufhaltsamer Progression bis zur Gleichheit erheben. Was soll dann aus der christlichen Bevölkerung werden, zumal wenn auch der jüdische große Grundbesitzer und ein jüdischer Gemeindevorstand mit der Macht von Reichtum, Stellung, dGeschäftsgewandtheit und Geschäftsverbindung, in welcher die Juden untereinander stehend, auf sie drücken? Solche Zustände bloß wegen eines momentanen guten Eindrucks auf die jüdischen Finanzmänner anzubahnen, sei sehr bedenklich. Die dermalige finanzielle Lage allein könne Graf Thun überhaupt hier nicht für entscheidend halten. Österreich werde sich hoffentlich derselben entringen können, ohne sich dafür in eine Art von moralischen Bankrott zu stürzen. eDas Drängen in dieser Frage so wie in allen Fragen der liberalen Tagesmeinung werde übrigens abnehmen, wenn die Regierung einmal die Grenzen, die sie für unüberschreitbar betrachte, mit Entschiedenheit bezeichnet haben werde und unbeschränkte Konzessionen nicht mehr in der Regierung selbst Fürsprache finden.e Der Kultusminister halte daher an seiner in den früheren Konferenzen ausgesprochenen Meinung fest, daß vorerst die Verhältnisse des bäuerlichen sowohl als des landtäflichen Grundbesitzes vollständig zu regeln wären, und dann nach Vernehmung der beteiligten Landesvertretungen die Aufenthalts- und Besitzrechte der Juden allmählich und zwar partiell, provinzenweise und nicht für die ganze Monarchie gleichförmig, zu normieren seien. Man hüte sich vor dem Nivellieren! Sollen aber überhaupt jetzt schon Beschränkungen der Israeliten im Grundbesitze fallen, so müsse der Kultusminister dafür stimmen, daß diesfalls allgemein und nicht bloß in Galizien Kategorien eingeführt würden. Der Finanzminister erwiderte, daß, wenn die Vorstimme sich auf dem Standpunkt der Ideen erhält, er sich auf jenen der finanziellen Tatsachen stellen müsse. Man mag über die Judenfrage denken, wie man will, die Notwendigkeit, schon jetzt die nur zu lange festgehaltenen Beschränkungen der Israeliten fortzuräumen, kann nicht mehr geleugnet werden. Es wäre sehr bedenklich, jetzt, wo die ganze Welt jener Aufhebung als ganz nah bevorstehend entgegensieht, gar nichts zu tun oder ein durch viele Restriktionen verklausuliertes Gesetz zu erlassen. Die dringend nötigen Finanz­operationen würden dann nicht durchgeführt werden können, es handle sich aber nicht bloß um || S. 309 PDF || die nächst bevorstehenden Anlehen, sondern um den Kredit der ganzen österreichischen Staatsschuld von zwei Milliarden im In- und Auslande. Durch Aufhebung der im Jahre 1853 wieder­eingeführten Besitzbeschränkungen (RGBl. 1853, S. 1048)2 handle die Regierung nur im Geiste des Ah. Patents vom 31. Dezember 1851 (RGBl. 1852, S. 25)3, worin die Gleichstellung aller Staats­angehörigen (ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses) vor dem Gesetz ausgesprochen wurde, wie dies auch vom Obersten Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen anerkannt worden ist.

Se. k. k. apost. Majestät geruhten zu bemerken, daß dieselben Gründe, aus welchen in Tirol nach dem einstimmigen Antrage die bisherigen Beschränkungen gegen die Juden aufrechterhalten werden sollen, für den gleichen Vorgang in Steiermark, Kärnten und Krain sprechen. Auch ist in diesen Ländern der Grundwert nicht dergestalt gesunken, daß es jüdischer Konkurrenten zu dessen Hebung bedürfe. Se.k. k. apost. Majestät können Allerhöchstsich daher auch nicht bestimmt finden, den Anträgen der Stimmenmehrheit in bezug auf diese drei Kronländer Folge zu geben. Die unbeschränkte Zulassung der bisher dort ausgeschlossenen Juden würde in jenen Ländern allgemeine Unzufriedenheit hervorrufen, und Se. Majestät legen ein größeres Gewicht auf den nachhaltigen Eindruck im Inland als auf den vorübergehenden Effekt im Auslande. Einstweilen wäre daher in bezug auf die Juden in den erwähnten Kronländern nichts zu ändern, wobei Se. Majestät jedoch Allerhöchstsich vorbehalten, seinerzeit nach Vernehmung der Landesvertretungen dort das Erforderliche vorzukehren.

Was die Verpachtung der Bauerngüter durch Juden betrifft, welche der Minister des Inneren ausdrücklich zu verbieten für notwendig hielt, solang die Grundbücher nicht überall fertig und die besonders in Ungarn hie und da sehr schwankenden agrarischen Gesetze nicht festgesetzt sind (vide Protokoll vom 3. 12.)4, während die mehreren Stimmen die bestehenden Verbote, Gesetze, Grundbücher und Kataster für völlig ausreichend hielten, geruhten Se. Majestät der Kaiser es zur Aufgabe zu machen, eine Form zu finden, wobei den Pachtungen durch Juden gesteuert würde, ohne durch eine gegen die Bekenner der jüdischen Religion allein gerichtete Ausnahme in diesem Gesetze dieselben zu verletzen.

Eine weitere Aufgabe sei die entsprechende Festsetzung der Kategorien von Juden, welche zur Erwerbung großer Güter in Galizien für geeignet zu erklären wären. Der Minister des Inneren bemerkt, in dieser Beziehung dürfte die Bildungsstufe entscheidend sein, und es frage sich nur, welche gefordert werden wolle. Er selbst glaube, daß die Zurücklegung des Obergymnasiums und der Oberrealschule zu fordern wäre, während Minister Baron Bruck das Studium des Untergymnasiums und der Unterrealschule für genügend hält und sich auch für die Besitzfähigkeit gedienter Militärs ausspricht. Andererseits erstrecken sich die Kategorien des Grafen Gołuchowski auch auf Fabriksbesitzer und absolvierte Schüler von unteren Handelsschulen, welche der Finanzminister nicht aufgenommen habe. fAm Schlusse spricht sich der Minister des Inneren dahin aus, daß mit der Zurücklegung des Untergymnasiums oder der Unterrealschule für die Erlangung des Besitzfähigkeit in Galizien und in der Bukowina sich zu begnügen wäre, daher er mit der Ansicht des Baron Bruck sich vereinigef .5

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 30. Dezember 1859.