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Nr. 76 Ministerkonferenz, Wien, 3., 6., 12. und 13. Dezember 1859 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 13. 12.), Thun 20. 12., Bruck 20. 12., Nádasdy 21. 12., Gołuchowski 22. 12., Thierry 23. 12., Schmerling; außerdem zeitweilig anw. Seldern.

MRZ. – KZ. 4357 –

Protokoll der zu Wien am 3., 6., 12. und 13. Dezember 1859 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses Grafen v. Rechberg.

[I.] Zulassung der Juden zum Immobilienbesitze (Erstes Protokoll über diesen Gegenstand)

Gegenstand der Beratung war die Frage über die Zulassung der Juden zum Besitze unbeweg­lichen Eigentums1.

In einem umständlichen Vortrage entwickelte der Minister des Inneren zuvörderst den dies­fälligen gesetzlichen Zustand bis zum Jahre 1848, dann die Veränderungen, die sich von da an bis zu der Wiedereinführung der früheren Beschränkungen im Jahre 1853 ergeben haben, endlich die Anträge der Landesstellen sowie seine eigenen wegen künftiger Normierung dieses Verhältnisses in den einzelnen Kronländern. Sie sind in den beiliegenden Tableaux übersichtlich zusammengestellt, und folgen in der Beilage 2 die Entwürfe der hiernach zu erlassenden Verordnungen.a Nach diesen letzteren würden: a) in Österreich ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Krain die Juden auch künftig zum Realbesitze nicht zugelassen und nur gestattet werden, daß diejenigen, welche (zwischen 1848 und 1853) gesetzmäßig Realitäten erworben haben, sie auf ihre ehelichen Deszendenten übertragen können; b) desgleichen in Tirol und Vorarlberg mit Ausnahme der Gemeinde Hohenems, wo sie zum Besitze und zur Verpachtung von Realitäten unbedingt zugelassen sind; c) im Küstenlande und in Dalmatien sind sie zum Besitze unbeweglicher Güter berechtigt, wenn auf selben ein Patronats-, Vogtei- oder Schulpräsen­tationsrecht besteht, ruht dessen Ausübung, aber nicht die Verpflichtung, die damit verbundenen Lasten zu tragen; d) in Niederösterreich, Böhmen, Mähren, Schlesien, Ungern, der Woiwodina, Kroatien und Siebenbürgen wie ad c); nur müssen sie bäuerliche Wirtschaften mit Rücken besitzen2 und sind von der Pachtung bäuerlicher Wirtschaften oder einzelner dazu gehöriger Gründe ausgeschlossen; e) in Galizien, Bukowina und Krakau werden gewisse Kategorien der Juden bezüglich der || S. 297 PDF || Besitzfähigkeit den Christen gleichgehalten; die übrigen Juden werden nach den vor 1848 bestandenen Gesetzen behandelt, doch können sie landtäfliche Güter ganz oder teilweise oder einzelne Rechte derselben (Patronat ausgenommen) pachten, auch mit den vor 1848 rechtmäßig erworbenen Realitäten gleich den Christen verfügen, endlich die zwar nicht nach den vor 1848 bestandenen Gesetzen, aber sonst gesetzmäßig erworbenen Realitäten an ihre ehelichen Deszendenten übertragen. Für das Venezianische war eine besondere Verfügung nicht notwendig, weil dort keine andere Beschränkung der Juden als deren Ausschließung vom Betriebe des Apothekergewerbes besteht, welche jedoch im Falle der Ah. Genehmigung des Konferenzantrags vom 17. November d. J. (Konferenzprotokoll Abs. V) ebenfalls behoben würde.

Bei der Beratung hat sich die Konferenz in Anbetracht der besonderen Verhältnisse Tirols und Vorarlbergs einstimmig für die Aufrechthaltung des Status quo, also für die in Beilage 2b entworfene Verordnung mit der einzigen, vom Justizminister beantragten Erweiterung ausgesprochen, daß Realitäten, welche ein Israelit außerhalb des Umfangs der Gemeinde Hohenems gesetzmäßig erworben hat, nicht bloß an seine ehelichen Deszendenten, sondern überhaupt an alle jene Personen sollen übergehen dürfen, welche nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetze seine gesetzlichen Erben werden könnten. Denn es schien der Konferenz billig zu sein, solche Besitztümer der Familie des ersten Erwerbers zu erhalten, der keine Kinder, aber Eltern oder Seitenverwandte hat, denen die notgedrungene Veräußerung der Realitäten an Christen empfindliche Nachteile an ihrem Vermögen zufügen würde. Hiernach wurde der § 2 der gedachten Verordnung mit Zustimmung des Ministers des Inneren abgeändert.

In dem Entwurfe, Beilage 2 d, der Verordnung für Niederösterreich, Böhmen, Mähren, Schlesien, Ungarn, die Woiwodina, Kroatien, Slawonien und Siebenbürgen wurden vom Minister­präsidenten die §§ 3 und 4 beanständet, weil die Vorschrift, daß Bauerngüter nur mit Rücken besessen und in der Regel nicht verpachtet werden dürfen, eine allgemeine, auch für Christen verbindliche ist, mithin einer besonderen Erwähnung hier nicht bedarf. Der Minister des Inneren wendete dagegen ein, daß die diesfälligen Vorschriften seit dem Jahre 1848 so ziemlich in Vergessenheit geraten sind und daß insbesondere bezüglich der Verpachtung keine ausdrückliche Vorschrift bestehe. Er hat die Patente von 1781 und 1790, die Hofdekrete vom 2. Juli 1807 und 7. August 1829 durchgesehen und diese seine Ansicht bestätigt gefunden. In dem letzteren Hofdekrete wird vielmehr ausdrücklich erwähnt, daß der Pacht [sic!] einer Bauernwirtschaft von der Militärpflicht nicht befreie. Bei minderjährigen Besitzern und in Sequestrationsfällen kann wohl nicht anders als durch Verpachtung des Guts gewirtschaftet werden. Für die Juden aber ist der Ausspruch der §§ 3 und 4 umso notwendiger, weil sie sich sonst zur Pachtung von Bauernwirtschaften drängen werden, um sie dann desto wohlfeiler ankaufen zu können. bIn Ungarn dagegen sowie auch in den dazu ehemals gehörigen Nebenländern und in Siebenbürgen hat der Usus Gesetzeskraft erworben, sodaß in jenen Ländern gesetzmäßig jeder ehemals Urbarialgrund verpachtet werden durfte, sobald der ehemalige Grundherr hiezu die Einwilligung erteilte, Juden waren hievon nicht ausgeschlossen. Nachdem nun das Hörigkeitsverhältnis aufgehört hat, so geschah es, daß in vielen Orten unbeanständet Juden Gründe jeglicher Art pachten durften, ohne daß die Behörden Einspruch erhoben hatten, wie sie gleiches gegenüber der christlichen Bevölkerung taten. Wenn somit im indirekten Wege die Verpachtung bäuerlicher Gründe durch Juden verhindert werden wollte, müßte in den besagten Ländern eine die christliche Bevölkerung beengende Verfügung erfließen, was doch nicht in der Absicht der Gesetzgebung gelegen sein kann, zumal die agrarischen Verhältnisse namentlich in Beziehung auf Pachtung und Zerstücklung im großen Ganzen und nicht durch Einzelbestimmungen geregelt werden dürftenb In Ungarn dagegen sowie auch in den dazu ehemals gehörigen Nebenländern und in Siebenbürgen hat der Usus Gesetzeskraft erworben, sodaß in jenen Ländern gesetzmäßig jeder ehemals Urbarialgrund verpachtet werden durfte, sobald der ehemalige Grundherr hiezu die Einwilligung erteilte, Juden waren hievon nicht ausgeschlossen. Nachdem nun das Hörigkeitsverhältnis aufgehört hat, || S. 298 PDF || so geschah es, daß in vielen Orten unbeanständet Juden Gründe jeglicher Art pachten durften, ohne daß die Behörden Einspruch erhoben hatten, wie sie gleiches gegenüber der christlichen Bevölkerung taten. Wenn somit im indirekten Wege die Verpachtung bäuerlicher Gründe durch Juden verhindert werden wollte, müßte in den besagten Ländern eine die christliche Bevölkerung beengende Verfügung erfließen, was doch nicht in der Absicht der Gesetzgebung gelegen sein kann, zumal die agrarischen Verhältnisse namentlich in Beziehung auf Pachtung und Zerstücklung im großen Ganzen und nicht durch Einzelbestimmungen geregelt werden dürften. Er beharrte daher auf der Beibehaltung der beiden Paragraphen und gab nur zu, daß der Nachsatz des § 3 „auch bleiben die Israeliten den übrigen bezüglich dieser Güter bestehenden Gesetzen unterworfen“ als selbstverständlich weggelassen werde.

Die Mehrheit der Konferenz jedoch, nämlich die Minister der Finanzen, der Justiz und Polizei, dann FML. Ritter v. Schmerling, teilte die Ansicht des Ministerpräsidenten, nach der weiteren Ausführung des Justizministers , daß sich darauf beschränkt werde zu sagen, die Juden seien zum bäuerlichen Grundbesitze unter den für alle übrigen Untertanen bestehenden Vorschriften zuzulassen, und daß mittlerweil die Verordnungen, welche über Rückenbesitz, Unteilbarkeit und Pachtung desselben bestehen, gesammelt, revidiert, in Zusammenhang gebracht und mittelst einer eigenen Verordnung allgemein republiziert werden möchten. Hierdurch würde, wie der Finanzminister bemerkte, das Verletzende, welches in der speziellen Anordnung der §§ 3 und 4 für die Juden enthalten ist, beseitigt, die Verordnung selbst kürzer und einfacher und ihr Eindruck desto besser und nachhaltiger werden, worauf man unter den gegenwärtigen Verhältnissen das größte Gewicht zu legen alle Ursache hat. Es wäre dann aber auch die Verordnung auf alle übrigen Kronländer (mit Ausnahme des bereits erwähnten Tirols, dann Galiziens, wovon jedoch weiter unter speziell erwähnt wird) zu erstrecken, und sonach die Verordnungsentwürfe für Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Krain (Beilage 2 a), dann für das Küstenland und Dalmatien (Beilage 2c) zu beseitigen, indem auch in den letztgenannten Kronländern dieselben Gründe für die Zulassung der Juden zum Grundbesitze sprechen und jede nicht durch ganz besondere Landesverhältnisse gerechtfertigte Ausschließung als Unterdrückung einer von der allgemeinen Stimme anerkannten Förderung der Gerechtigkeit und Gleichheit der Untertanen vor dem Gesetze anerkannt werden und nur zum Nachteile der Regierung ausschlagen würde, die durch ihr bisheriges System in nationalökonomischer Hinsicht Millionen dadurch eingebüßt hat, daß sie den Juden fast alle Quellen des rechtlichen Erwerbes verschloß. Diesem Antrage traten sofort die Minister der Justiz und der Polizei, FML. Ritter v. Schmerling und der Ministerpräsident bei. Der Minister des Inneren verwahrte sich dagegen nochmals gegen die Weglassung der §§ 3 und 4, indem die beantragte Sammlung und Revision der über das bäuerliche Besitztum bestehenden Vorschriften zu viel Zeit erfordern würde, um mit den so bald als möglich zu publizierenden Verordnungen über die Zulassung der Juden zum Grundbesitz gleichen Schritt halten zu können. Er verwahrte sich aber auch weiters gegen den Antrag, denjenigen Kronländern, wo den Juden bis zum Jahre 1848 kein Grundbesitz, ja nicht einmal der Aufenthalt gestattet war, eine Maßregel aufzudringen, die von der Bevölkerung sehr übel aufgenommen und von den Juden ohne Zweifel nur zur weiteren Ausbreitung des Schachers ausgebeutet werden würde. Der Kultusminister endlich teilte die Ansicht,

|| S. 299 PDF || cdaß es ein dringendes Bedürfnis sei, für Wiederherstellung gesetzlicher Vorschriften zu sorgen, welche die Aufrechthaltung des bäuerlichen Besitzes zu sichern geeignet sind, indem die bis zum Jahre 1848 in den meisten Kronländern bestandenen Gesetze dieser Artc außer Anwendung gekommen zu sein scheinen. dEr ist aber auch des Erachtens, daß dieser Zweck durch eine bloße Republikation nicht werde erreicht werden können, weil jene Gesetze großenteils auf das Untertänigkeitsverhältnis gegründet waren und mit demselben in innerem Zusammenhange standen.d In edem gegenwärtigene Zustande der Auflösung oder wenigstens Unklarheit der agrarischen Verhältnisse nun mit der Zulassung der Juden zum Grundbesitze, und zwar sowohl bäuerlichen als landtäflichen, aufzutreten, schiene ihm sehr bedenklich, zumal da mit beiden besondere Rechte, fEinfluß auf die Ortsgemeinde, politische Rechte von noch nicht festgestellter Beschaffenheit sowie jedenfalls großer tatsächlicher Einfluß auf die Landbevölkerung mit dem landtäflichen Besitzef, verbunden sind. Der Kultusminister würde daher glauben, daß vorerst diese Verhältnisse vollständig geregelt sein sollten, bevor von einer Zulassung der Juden zu diesen zwei Kategorien des Besitztums die Rede sein könnte. Aber jene Arbeit wird seines Erachtens nicht für die ganze Monarchie auf einmal und nicht von der Regierung allein bewerkstelligt werden können; man wird länderweise verfahren und sich des Beirates von Personen bedienen müssen, die auf landwirtschaftlichem Boden stehend Einfluß auf Besitz und Bevölkerung haben; man wird die Landtage dafür in Anspruch nehmen müssen, die, wenn für irgendeine, gewiß vorzüglich zur Lösung dieser Aufgabe berufen sind. g Es scheine ihm geradezu unzulässig, in einem Zeitpunkte, in dem eben der ernstliche Wille kundgegeben wird, zur Wiederherstellung von Landtagen zu gelangen, ihre Wirksamkeit bezüglich einer die sozialen Interessen der Länder so tief berührenden Angelegenheit vorzugreifen.

Überdies würde man, wenn es nicht beabsichtiget wird, auch die Ausübung politischer Rechte von christlichen Überzeugungen völlig unabhängig zu betrachten, eine Ansicht, welcher er sich jedenfalls nicht anschließen könne, in die mißliche Lage kommen, hierüber, wenn jetzt einfach die volle Besitzfähigkeit der Juden statuiert werde, seinerzeit nachträglich erst wieder beschränkende Bestimmungen zu treffen. Wird die Frage der Besitzfähigkeit den Verhandlungen der Landtage vorbehalten, so wird allerdingsg die Entscheidung über die Zulassung der Juden zum landtäflichen und bäuerlichen Grundbesitze sich in die Länge ziehen; allein, diese ist auch kein dringendes Bedürfnis (was jedoch vom Finanzminister und vom Ministerpräsidenten widersprochen ward, da man nur von einer bedeutenden Konzession an die Juden Willfährigkeit zur Kooperation an den Finanzen hofft), denn die Erfahrung zeigt, daß die Juden in Galizien, wo sie Bauerngüter || S. 300 PDF || erwerben dürfen, verhältnismäßig sehr wenig davon Gebrauch gemacht und sich auf Schankwirtschaft und Schacher beschränkt haben. Was wirkliches Bedürfnis zu sein scheint, ist die Zulassung der Juden zum hBesitz städtischer Realitätenh . Der Kultusminister würde daher den Antrag hierauf, und zwar nur in den Kronländern, wo die Juden nach den bis 1848 bestehenden Landesgesetzen sich ansässig machen durften, beschränken, im übrigen aber die Zulassung derselben zu anderem Grundbesitze (jedenfalls ohne ständische Vorrechte), wie bisher, in einzelnen Fällen der Ah. Bewilligung des Landesfürsten vorbehalten. Der Eindruck, den die Maßregel machen wird, imponiert dem Kultusminister nicht, er wird jedenfalls nach zwei Seiten hin ein sehr verschiedener sein, und es iverdient wohl erwogen zu werdeni, auf welche Seite das Übergewicht jder Bedeutung desselben für die Regierungj fallen wird. Allein, darauf soll’s bei einer Regierungsmaßregel, die so tief in die sozialen Verhältnisse eingriffe, nicht vorzugsweisek ankommen, sondern vielmehrl darauf, ob sie dem wirklich praktischen Bedürfnisse entspricht. Darum könnte der Kultusminister jetzt nur für die Zulassung der Juden zum städtischen Realbesitze und nur in den Kronländern, wo sie bis 1848 gesetzlich ansässig sein durften, stimmen.

Belangend endlich Galizien (Verordnungsentwurf Beilage 2e) so beruht der Antrag des Ministers des Inneren auf Zulassung gewisser Kategorien zum Realbesitz vornehmlich auf der Menge der im Lande vorhandenen Juden (auf sieben Christen einer) und auf dem Zustande der intellektuellen und moralischen Verwahrlosung, in dem sich die Mehrzahl derselben, selbst reich gewordener befindet. Die polnischen Juden, bemerkte der Minister, erwarten selbst nicht eine unbedingte Zulassung zum Realbesitz, und die ihnen hier gesetzte Bedingung soll nur ein Vehikel zur Hebung ihres moralischen Zustandes, eine bloße Übergangsmaßregel sein.

Wenn es zulässig wäre, sie als solche in der Verordnung selbst zu bezeichnen, so würde der Polizeiminister dafür stimmen; auch andere Votanten waren anfangs geneigt, dem auf der genauen Kenntnis des Landes basierten Antrage des Ministers des Inneren beizutreten. Allein, die Schwierigkeit der Ausmittlung der Kategorien, welche zum Besitz zuzulassen, oder derjenigen, welche auszuschließen wären, ohne sich dem Vorwurfe der Willkür auszusetzen, noch mehr aber die Erwägungen des Justizministers bewogen die Majorität der Konferenz, für Galizien keine Ausnahme von den Bestimmungen zu beantragen, welche von ihr bezüglich der in den Entwürfen a, c und d benannten Kronländer angenommen worden sind, somit auch Galizien in den Verordnungsentwurf ad d einzubeziehen. Der Justizminister hatte nämlich bemerkt, eine solche Einteilung der Menschen um der Zulässigkeit willen, Realeigentum zu erwerben, hat wohl nie, weder in Österreich noch anderwärts bestanden, sie läßt sich auch schwer durchführen und handhaben, z. B. bei der öffentlichen Versteigerung eines Gutes, wo dann jeder der bei derselben erscheinenden Juden früher um den Nachweis der Befähigung || S. 301 PDF || angegangen werden müßte. Auch handelt es sich nur um den landtäflichen Gutsbesitz, der ohnehin größer, also auch teurer, mithin wohl nicht gar vielen Juden zugänglich ist, welche der Bildung entbehren, die hier vorausgesetzt wird. Käme gleichwohl ein oder der andere reiche, aber moralisch und intellektuell verkommene Jude in den Besitz eines landtäflichen Guts, so wäre der Nachteil nicht so groß als der einer unpraktischen Klassifizierung, welche von dem Juden, der auf der Erwerbung eines landtäflichen Guts versessen wäre, durch allerlei Winkelzüge oder einfach dadurch umgangen werden kann, daß er in einem benachbarten Kronlande, wo jene Klassifizierung nicht besteht, ein Gut ankauft. Gewiß gibt es auch außer Galizien Juden, die auf einer eben so tiefen Stufe stehen als die dortigen; es wäre inkonsequent, diesen mehr einzuräumen als den polnischen, und diesen letzteren außer ihrem Vaterlande mehr als in demselben. Man klagt über die Entwertung der großen Güter in Galizien; das Mittel, den Wert derselben zu erhöhen, ist die Erhöhung der Konkurrenz der Käufer; die Forderung anderer Bedingungen als Geld an die letzteren ist aber gewiß nicht geeignet, ihre Zahl zu vermehren. Der Minister des Inneren fand sich durch die Bemerkungen des Justizministers nicht bestimmt, von seinem Antrage abzugehen. Auch der Kultusminister verharrte auf seiner oben ausgesprochenen Ansicht, mderzufolge auch in Galizien vor der Beratung auf einem Landtage nur die Erwerbung der bisher den Juden noch nicht zugänglichen städtischen Realitäten freizugeben wäre; aber auch diese Berechtigung wünschte er in Galizien auf die von dem Minister des Inneren bezeichneten Kategorien zivilisierter Juden beschränkt zu sehen. Umso mehr teile er die Ansicht des Ministers des Inneren, daß, wann immer den Juden die Erwerbung landtäflicher Güter eingeräumt werden sollte, diese Berechtigung nur jenen Kategorien erteilt werden könne; diese Beschränkung hätte aber nicht nur in Galizien, sondern auch in den übrigen Kronländern zu gelten. Einem Juden von der Rohheit und Verkommenheit, wie sie in Galizien am erschreckendsten vor die Augen trete, aber auch in anderen Ländern zu finden sei (abgesehen von dem Umstande, daß, wenn dagegen keine Schranke errichtet wird, die galizischen Juden solcher Beschaffenheit sich auch in anderen Ländern ankaufen könnten), den Einfluß eines großen Grundbesitzes auf die christliche Landbevölkerung in die Hände zu legen, wäre nach seiner Überzeugung eine ganz unverantwortliche Maßregelm .3

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 30. Dezember 1859.