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Nr. 59 Ministerkonferenz, 8. November 1859 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 8./15. 11.), Thun 9. 11., Bruck 9. 11., Nádasdy 9. 11., Gołuchowski 10. 11., Thierry 13. 11., Seldern.

MRZ. – KZ. ? –

Protokoll der zu Wien am 8. November 1859 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des k.k. Hauses etc. Grafen v. Rechberg.

I. Ergänzungsbestimmungen zur Preßordnung

In der Absicht, der seit einiger Zeit häufiger gewordenen Mitteilung unrichtiger oder erdichteter Nachrichten oder ämtlicher Vorgänge durch die inländische Presse wirksam zu begegnen, haben die Minister der Justiz und der Polizei den Entwurf einer Verordnunga über einige Ergänzungs­bestimmungen zur allgemeinen Preßordnung1 vereinbart und denselben nach abermaligem Einvernehmen in der aus der Beilage 2b ersichtlichen Weise abgeändert.

Bei der Beratung dieses Entwurfs erklärte der GM. Graf v. Seldern , daß das Armeeoberkommando damit einverstanden sei, wornach also in der Überschrift die Stelle „mit Ausnahme der Militärgrenze“ wegzulassen und nach den Worten „Verordnung der Minister des Inneren, der Justiz, der Polizei“ einzuschalten ist „und des Armeeoberkommandos“. Ebenso ist im Kontexte des § 1 nach den Worten „vom Polizeiministerium“ einzuschalten „in der Militärgrenze vom Armeeoberkommando im Einvernehmen mit dem Polizeiministerium“.

Dem Kultusminister erschien die fakultative Fassung des § 1 unzulänglich, weil ja auch bisher die Behörde die Konzession der Witwe oder den Erben übertragen konnte. Er glaubte daher, daß, wenn schon der Paragraph überhaupt beibehalten werden soll, demselben folgende Textierung zu geben wäre: „Wenn nach dem Ableben des Herausgebers einer periodischen Druckschrift dessen Witwe oder sonstige Erben dieselbe noch fernerhin herauszugeben wünschen, so ist denselben die hierzu nach § 10 der Preßordnung erforderliche Bewilligung (Konzession), falls nicht besondere Bedenken obwalten, nicht zu versagen.“

Die Mehrheit der Konferenz hielt es indessen für genügend, das Wort „kann“ durch „wird“ zu ersetzen und war jedenfalls für die Beibehaltung dieses Paragraphes, weil, wie die Minister der Polizei und der Finanzen bemerkten, es angemessen sein dürfte, in dem Augenblicke, wo einige Verschärfungen des Preßgesetzes hinausgegeben werden, auch etwas zum Troste der Journalunternehmer zu sagen, die in einer solchen Zusicherung einen erneuerten Sporn finden dürften, den für ihre Angehörigen in Aussicht gestellten Vorteil nicht zu verwirken.

|| S. 229 PDF || § 3. Da, nach der Bemerkung des Kultusministers die „behördlichen Verfügungen oder Erlässe“ wohl schon unter den vorausgehenden „Nachrichten oder Schriftstücken“ begriffen sein dürften, so wurden obige Worte gestrichen; auch wurden auf dessen Antrag die Worte „einer Verletzung der Dienstpflicht etc.“ jenen „einer nach dem Strafgesetz strafbaren Handlung“ vorgesetzt, endlich statt des Wortes „Strafe“ das Wort „Verantwortung“ angenommen.

§ 4. Da die Bestimmungen dieses Paragraphes vornehmlich Fälle von Ehrenbeleidigungen betreffen, welche nach dem allgemeinen Strafgesetze in der Regel nur auf Verlangen des Beleidigten bestraft werden, so erscheint, wie der Minister des Inneren bemerkte, der § 4 als eine Verschärfung des Strafgesetzes und dürfte vielleicht zweckmäßiger hier wegbleiben und als eine Erläuterung des § 491 Strafgesetzbuch hinausgegeben werden. Wenn er aber in dieser Verordnung bleiben soll, so dürften die strafbaren Fälle determiniert werden, indem bei der sehr elastischen Fassung des Paragraphes in der Anwendung desselben leicht zu weit gegangen werden kann.

Hierüber bemerkte der Justizminister , daß die Verschärfung, d. i. das Vorgehen gegen den Beleidiger von Amts wegen, schon durch die Betrachtung sich rechtfertige, daß eine Ehrenbeleidigung durch die Presse, als der weitesten Verbreitung fähig, wirklich viel schwerer, also strafbarer, ist, als eine bloß mündlich etc. vorgebrachte. Zu einer Erläuterung des § 491 Strafgesetzbuch liegt hier, wo es sich lediglich um eine Ergänzung des Preßgesetzes handelt, wohl kein Anlaß vor, auch könnte dieselbe ohne Einvernehmung des Obersten Gerichtshofes nicht in Antrag gebracht werden. Die elastische Fassung des Paragraphes endlich, bemerkte der Polizeiminister , ist hier gerade am Platze, wo es sich um Abwehrung undefinierbarer Angriffe handelt. Gegen allfällige Mißbräuche wird ein taktvolles Vorgehen von Seite der Polizei und des Staatsanwalts hinlängliche Bürgschaft gewähren. Die Hauptsache beruht, setzte der Kultusminister hinzu, auf der Fälschlichkeit oder Erdichtung der veröffentlichten Mitteilung: diese soll das Verfahren gegen die für den Inhalt der Druckschrift verantwortlichen Personen begründen.

Hiernach war die Konferenz für die Beibehaltung des § 4 mit der vom Kultusminister beantragten Versetzung der Worte „durch eine Druckschrift“ in die zweite Zeile des Paragraphes nach „wenn“.

Übrigens sollten nach dem Erachten dieses Ministers in diesen Paragraph auch solche Mitteilungen einbezogen werden, welche cdurch falsche Nachrichten oder erdichtete Umstände auf den öffentlichen Kredit nachteilig einzuwirken geeignet sindc . Dem Finanzminister könnte dies nur erwünscht sein, da er aber bedenklich findet, hierwegen einen ausdrücklichen Beisatz in den Paragraph aufzunehmen, so behielten sich die Minister der Justiz und der Polizei vor, denselben nachträglich zu vereinbaren und gehörigenorts, etwa nach den Worten „oder der Regierung“ einzuschalten.

Schließlich bemerkte der Minister des Inneren , daß auch gegen Veröffentlichung von Personal­nachrichten [etwas angeordnet werden sollte], welche zwar weder eine || S. 230 PDF || Ehrenbeleidigung noch sonst etwas enthalten, was unter den § 4 fiele, dgleichwohl aber in der öffentlichen Meinung Voraus­setzungen und Mutmaßungen zur Geltung bringen, die der Stellung der Staatsdiener abträglich sind, wobei nicht so sehr die beteiligte Person, wohl aber das Ansehen des Amtes, welches dieselbe verwaltet, beeinträchtigt wird. So zum Beispiel haben in der letzten Zeit viele Zeitungen die Notiz aufgenommen, daß vom bestehenden Ministerium bald der eine, bald der andere der Minister abtreten werden; für die betreffenden Minister ist die Sache ziemlich gleichgiltig, weil dadurch ihrer Ehre nicht nahegetreten wird, nicht dem so aber ist es mit dem wohlverstandenen Interesse der Regierung, denn es kann derselben durchaus nicht indifferent sein, daß sich der Glaube im Publikum verbreite und feststehe, daß die Stellung des Rates der Krone eine schwankende sei. Dieses fühlen die Zeitungsredakteure recht wohl, und wenn ihnen darum zu tun ist, höhere Staatsbeamte im Publikum in eine schwankende Stellung zu bringen, so tauchen derlei Notizen auf, die von der Presse nach allen Richtungen verarbeitet werden. Derlei Manöver wirken in den Provinzen sehr nachteilig, weil es leider eine Tatsache ist, daß in der Provinz vom großen Haufen jene Nachricht für unbedingt wahr gilt, welche die Blätter der Residenz in ihre Spalten aufnehmen, zumal im großen Publikum der Glaube feststeht, daß doch die Regierung es nicht dulden würde, falsche Notizen über Personen, die ihr dienen, verbreiten zu lassen. Diese nach der Ansicht des Ministers des Inneren begründeten Motive mochten auch die bestehende Oberste Polizeibehörde – über Anregung der Militärzentral­kanzlei Sr. Majestät des Kaisers so wie auch gelegenheitlich die aus den Provinzen eingelangten Berichte – veranlaßt haben, unterm 25. Jänner 1855 eine Zirkularverordnung an alle Länderstellen hinauszugeben, welche der inländischen Presse geradezu verbietet, Gerüchte über Personal­veränderungen in den höheren Stellen des k. k. Militärs oder der Zivilverwaltung zu verbreiten.d

Der Justiz - und der Polizeiminister lehnten jedoch diese Andeutung ab, weil deren Ausführung eine Präventivzensur bedingen würde, die nicht bestehen soll. Wenn (mit 1. Jänner 1860) das offiziöse Journal wird ins Leben getreten sein2, wird sich die Gelegenheit zur Widerlegung solcher Nachrichten ergeben3.

|| S. 231 PDF || In der heutigen Sitzung wurde auch die Beratung über die Staatsschuldenkontrolle fortgesetzt und jene über die Dienstpragmatik der politischen Beamten begonnen, worüber besondere Protokolle ausgefertigt wurden.

[Ah. E.] Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Schönbrunn, 25. November 1859.