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Nr. 19 Ministerkonferenz, Wien, 2. Juli 1859 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Ransonnet; VS. Bach; BdE. und anw. (Bach 3. 7.), Thun, Toggenburg, Bruck, Nádasdy, Eynatten, Hartmann; abw. Rechberg.

MRZ. – KZ. 2430 –

Protokoll [der Ministerkonferenz] vom 2. Juli 1859 unter dem Vorsitze des Ministers des Inneren Freiherrn v. Bach.

I. Finanzoperationen zur Deckung des außerordentlichen Armeeaufwandes

Der Finanzminister besprach vorläufig die Finanzoperationen, mittelst welcher der außerordentliche Aufwand für die Armee in den letzten Monaten des Verwaltungsjahres 1859, dann im Verwaltungsjahr 1860 zu decken wäre. Wegen der hohen Wichtigkeit des Gegenstandes beschloß die Konferenz über Antrag des Ministers des Inneren, diese noch vorher reiflich zu erwägenden Anträge erst in der nächsten Sitzung definitiv in Beratung zu ziehen1.

II. Beschränkung des Eisenausfuhr­verbots nach den Donaufürstentümern

Über Einschreiten des Generalkonsulatsverwesers zu Belgrad, Grafen Giorgi, wurde nach vorläufiger Beratung in der Ministerkonferenz mit der Finanzministerialverordnung vom 11. Juni 1859, RGBl. Nr. 107, die Ausfuhr des Roheisens in Blöcken oder Maßln, dann des Stangen- und Buscheneisens nach Serbien, Bosnien und den Donaufürstentümern verboten2. Der Gouverneur Graf Coronini wandte sich bald darauf an das Armeeoberkommando mit der Bitte, daß dieses sehr umfassende Verbot tunlichst beschränkt werden möchte, indem die Ruskberger Eisengewerkschaft in der Banater Militärgrenze, deren Hauptabsatz an Stangen- und Buscheneisen nach der Türkei geht, durch das Ausfuhrverbot schwer betroffen würde, eingegangene Lieferungsverträge nicht erfüllen könnte und Arbeiter entlassen müßte, was für die dortige Gegend eine Kalamität wäre. Der provisorische Leiter des Armeeoberkommandos FML. Baron Eynatten brachte dieses Einschreiten unterstützend zur Sprache, und es wurde im Lauf der hierüber gepflogenen Erörterung einstimmig erkannt, daß das Verbot von Stangen- und Buscheneisen sowohl über die Notwendigkeit als auch über die Beschlüsse der Konferenz am 10. Mai d. J., welche bloß das Roheisen im Aug hatten, hinausgehe, und es wurde sofort einstimmig beschlossen, das fragliche Ausfuhrverbot auf das Roheisen, nämlich das Eisen in Blöcken oder Maßln, zu beschränken. Der Finanzminister übernahm es, die entsprechende Verordnung zu erlassen3.

Am 3. Julius 1859. Bach. Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Verona, 11. Juli 1859.