MRP-1-3-07-0-18590512-P-0516.xml

|

Nr. 516 Ministerkonferenz, Wien, 12. Mai 1859 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Bach; BdE. und anw. (Bach 12. 5.), Thun, gesehen Toggenburg 16. 5., Bruck 16. 5., Kempen (BdE. fehlt), Nádasdy 16. 5.; abw. Buol, Kellner.

MRZ. – KZ. 1775 –

Protokoll der zu Wien am 12. Mai 1859 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Inneren Freiherrn v. Bach.

[I.] Gesetz über die vorläufige Ausgleichung der Gläubiger mit einem Zahlungsunfähigen vor Erklärung des gerichtlichen Konkurses

Der Justizminister referierte über ein Gesuch der Wiener Handels- und Gewerbekammer, des Großhandlungsgremiums, des Gremiums des bürgerlichen Handelsstandes, der Credit- und [der] Escompte-Anstalt um Erlassung eines Gesetzes, womit den Gläubigern eines seine Zahlungsunfähigkeit erklärenden Handelsmanns oder Fabrikanten die Ermächtigung erteilt wird, vor dem Ausbruche des Konkurses eine Ausgleichung zu bewirken1.

Zu diesem Behufe soll, wenn ein Handelsmann oder Fabrikant gerichtlich erklärt, seine Zahlungen einstellen zu müssen, von den Gläubigern desselben nach dem Verhältnisse der Größe ihrer Forderungen ein Ausschuß von drei, höchstens fünf Individuen aus ihrer Mitte gewählt werden, welcher den Aktiv- und Passivstand zu untersuchen und, wenn möglich, zur Beseitigung des Konkursverfahrens wider den Verschuldeten eine Ausgleichung mit demselben binnen einer angemessenen, von Fall zu Fall festzusetzenden Frist zu bewirken hat. Dem diesfälligen Ausgleichungsbeschlusse der Repräsentanten von drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen hätten sich dann auch die Repräsentanten des letzten Viertels derselben zu fügen. Kommt binnen der festgesetzten Frist eine solche Ausgleichung nicht zustande, so tritt das ordentliche Konkursverfahren ein.

Außerdem sollen gerichtliche Exekutionen, Sicherstellungen etc., welche 14 Tage vor Anmeldung der Zahlungseinstellung über ältere Forderungen erwirkt worden sind, für ungültig erklärt werden, und endlich der Gewerbsverlust wider den Zahlungsunfähigen nur in dem Falle verhängt werden, wenn die Gläubiger 50 % verlieren oder eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt.

Der Justizminister erklärte unter den durch die letzten Fallissements gegenwärtig herbeigeführten kritischen Verhältnissen die provisorische, vorderhand auf den Wiener Platz berechnete Erlassung einer Verordnung über eine vorläufige Ausgleichung zwischen Gläubigern und dem zahlungsunfähigen Schuldner befürworten zu können, so weit sie den formellen Teil, nämlich die Bestellung des Ausschusses, dessen Untersuchung || S. 332 PDF || und Ausgleichungsverhandlung betrifft. Belangend den materiellen Teil der Proposition fände er es zwar nicht ganz mit den Rechtsprinzipien vereinbar, diejenigen Gläubiger, welche ein Viertel der Gesamtsumme aller Forderungen repräsentieren, dem Beschlusse der Drei-Viertel-Majorität unbedingt zu unterwerfen. Nachdem jedoch vom Minister des Inneren hervorgehoben worden, daß ohne dieses Zugeständnis jeder Ausgleichungsversuch an dem Widerstande oder Eigennutze einiger weniger Gläubiger scheitern, also das ganze Gesetz überflüssig, weil den Zweck nicht erreichend, sein würde, so erklärte der Justizminister , gegen diesen Punkt nichts weiter mehr einwenden zu wollen.

Dagegen erkannte sowohl er als die Konferenz die weiteren Anträge wegen Ungültigkeit der 14 Tage vor der Anmeldung der Zahlungsunfähigkeit erwirkten gerichtlichen Exekutionen, Sicherstellungen etc., dann wegen des Gewerbsverlustes sowohl an sich für bedenklich, als auch für in ein Gesetz dieser Art nicht gehörend. Höchstens könnte bezüglich des Gewerbsverlustes die Erklärung aufgenommen werden, daß die vor der gerichtlichen Konkurseröffnung bewirkte Ausgleichung in ihrer Wirkung dem Konkurse nicht gleich sei.

Nachdem sich sonach die Konferenz in obigen Grundsätzen geeinigt hatte, wurde beschlossen, die Redaktion der hierauf bezüglichen Verordnung einer Kommission aus Abgeordneten der Ministerien der Justiz, des Handels und der Finanzen und des Inneren zu übertragen, und wenn sie sich über einen Entwurf vereinigen, denselben unmittelbar zur Ah. Schlußfassung vorzulegen; wo nicht, die bedeutendena Differenzen in einer Konferenz zu beraten2.