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Nr. 505 Ministerkonferenz, Wien, 5., 10., 12., 16. und 26. April 1859 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Ransonnet; VS. Buol-Schauenstein, BdE. und anw. (Buol 5. 5.; am 12. 4. abw.), gesehen Bach 29. 4., Thun 2. 5., Toggenburg 2. 5., Bruck 2. 5., Nádasdy 3. 5., Kempen 3. 5., Für seine Exzellenz den Herrn ersten Generaladjutant Sr. Majestät Kellner 3. 5. (am 10. und 26. 4. abw.)

MRZ. – KZ. 1578 –

Protokoll der Konferenzen am 5., 10., 12., 16. und 26 April 1859 unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.Protokoll der Ministerkonferenz am 26. April 1859.

[I.] Die Regelung der kirchlichen Verhältnisse der Evangelischen beider Bekenntnisse in Ungarn, Kroatien, Slawonien, in der serbischen Woiwodschaft mit dem Temescher Banate und in der Militärgrenze

Der Minister des Äußern war am 12. April durch den Ah. Dienst, der Generaladjutant Sr. Majestät FML. Baron Kellner am 10. und 26. April durch Unwohlsein gehindert, den Konferenzberatungen beizuwohnen.

Die Ergebnisse der Konferenzberatungen über das zur Reglung der kirchlichen Angelegenheiten der Evangelischen zu erlassende Ah. Patent sind in der ein besonderes Heft bildenden I. Abteilung des Protokolles niedergelegt worden1. Die Resultate der Beratungen über das gleichzeitig mit dem Patente zu veröffentlichende Statut sind in dieser II. Abteilung dargestellt und – der leichteren Übersicht wegen – nach der Ordnung der Paragraphen gereiht. Diejenigen Paragraphen des Statuts, welche im gegenwärtigen Protokolle nicht ausdrücklich erwähnt wurden, boten zu einer Erinnerung oder Modifikation keinen Anlaß.

Der Kultusminister bemerkte vorläufig im allgemeinen, daß er sich bei den von ihm vorgeschlagenen Bestimmungen möglichst an die Anträge der seinerzeit vernommenen Vertrauensmänner beider Bekenntnisse gehalten habe2, daher auch, um nicht ohne Not weiter zu gehen als dieselben, einige Punkte von untergeordneter Bedeutung unentschieden gelassen wurden, welche ihre Normierung im Wege der Synoden erhalten dürften.

In bezug auf die Ordnung der Abschnitte des Statutsa beschloß die Konferenz, daß zur Erzielung einer entsprechenden Einteilung der 4. Abschnitt des Entwurfs (der von den Senioralkonsistorien handelt) unmittelbar nach dem 2. „von den Senioralkonventen“ zu reihen seib .

|| S. 294 PDF || Im § 2 beantragte der Minister des Inneren die Worte „mit Genehmigung des Oberkirchenrats“ zu streichen und zwar ohne statt derselben die Genehmigung des Ministeriums zu setzen, da dies doch nur eine Wiederholung der Bestimmungen des § 29 im Patent enthalten würde. Solche aus dem Aufsichtsrechte hervorgegangenen Bestimmungen des Patents scheinen nämlich im Statute nicht am rechten Orte zu sein, da sie nicht der Beratung der Synode unterzogen werden, sondern definitiv gelten.

Die Stimmenmehrheit der Konferenz vereinigte sich mit diesem Antrage, während der Kultusminister bemerkte, daß die ausdrückliche Erwähnung gewisser Bestimmungen des Patentes im Statute der Vollständigkeit wegen und zur Belehrung der Beteiligten von Nutzen sein dürfte.

Die Minister des Inneren und der Finanzen erhoben Bedenken gegen die im § 4 enthaltene strenge Begrenzung der Zusammensetzung des Presbyteriums, wodurch so viele dermalige Mitglieder derselben für die Zukunft davon ausgeschlossen würden, was Unzufriedenheit erregen wird – umso mehr als die Regierung diese weitgreifenden Änderungen auf dem ihr fremden kirchlichen Felde statuiert.

Der Kultusminister glaubte an der von ihm vorgeschlagenen Bestimmung des § 4 festhalten zu sollen, welche den Anträgen der Vertrauensmänner entspricht, und nach der Drucklegung des anverwahrten Entwurfs zu einem Gesetze (1856)c,3 der dortige § 17 keinen Widerspruch erfuhr. Laut des vorliegenden neuen Statuts würde nun auch noch der Gemeindekurator ausdrücklich ins Presbyterium berufen. eDie hier ausgesprochene Zusammensetzung des Presbyteriums stimme nach den eingeholten Auskünften mit dem, was dermalen in Übung besteht, überein, insoweit jetzt überhaupt Presbyterien vorhanden sind, was jedoch in vielen Gemeinden gar nicht der Fall sei. Um den im 26. Gesetzartikel von 1791 geforderten certus ordo herzustellen, sei es unerläßlich, auch für die Lokalgemeinde eine bestimmte Norm zu schaffen, denn aus ihr müßte der weitere Organismus hervorwachsen, und das könne nicht geschehen, wenn bei Streitigkeiten über die Gesetzlichkeit des Vorganges in der Lokalgemeinde die Frage zweifelhaft sei, wie in derselben vorzugehen war. In der Synodalvorlage von 1791 wird zwar auch von Patronen als Mitgliedern des Presbyteriums gesprochen. Allein, es liege kein Nachweis vor, daß eine solche Stellung irgendwo in Ungarn tatsächlich zu Recht bestehe. Auch in den Grundzügen einer Kirchenordnung, welche im Jahre 1845 von einem Ausschusse des Generalkonventes Augsburger Konfession ausgearbeitet worden ist, geschieht davon keine Erwähnung. Wie bereits in dem gedruckten au. Vortrage vom 4. September 1858 (S. 82 f.) umständlich erörtert ist, wäre es unter diesen Umständen für die Regierung sehr bedenklich, von Patronen Erwähnung zu tun. Es möge den Synoden überlassen werden, wenn diese Frage angeregt werden sollte, sich darüber auszusprechen. Im allgemeinen halte Graf Thun, wie schon erwähnt, es für unerläßlich, die Anträge der Vertrauensmännerd Die hier ausgesprochene Zusammensetzung des Presbyteriums stimme nach den eingeholten Auskünften mit dem, was dermalen in Übung besteht, überein, insoweit jetzt überhaupt Presbyterien vorhanden sind, was jedoch in vielen Gemeinden gar nicht der Fall sei. Um den im 26. Gesetzartikel von 17914 geforderten certus ordo herzustellen, sei es unerläßlich, auch für die Lokalgemeinde eine bestimmte Norm zu schaffen, denn aus ihr müßte der weitere Organismus hervorwachsen, und das könne nicht geschehen, wenn bei Streitigkeiten über die Gesetzlichkeit des Vorganges in der Lokalgemeinde die Frage zweifelhaft sei, wie in derselben vorzugehen war. In der Synodalvorlage von || S. 295 PDF || 17915 wird zwar auch von Patronen als Mitgliedern des Presbyteriums gesprochen. Allein, es liege kein Nachweis vor, daß eine solche Stellung irgendwo in Ungarn tatsächlich zu Recht bestehe. Auch in den Grundzügen einer Kirchenordnung, welche im Jahre 1845 von einem Ausschusse des Generalkonventes Augsburger Konfession ausgearbeitet worden ist6, geschieht davon keine Erwähnung. Wie bereits in dem gedruckten au. Vortrage vom 4. September 1858 (S. 82 f.)7 umständlich erörtert ist, wäre es unter diesen Umständen für die Regierung sehr bedenklich, von Patronen Erwähnung zu tun. Es möge den Synoden überlassen werden, wenn diese Frage angeregt werden sollte, sich darüber auszusprechen. Im allgemeinen halte Graf Thun, wie schon erwähnt, es für unerläßlich, die Anträge der Vertrauensmänner (darunter ausgezeichnete Persönlichkeiten wie Szoboszlai, Török, Kuzmány) finsofern kein Bedenken dagegen obwaltet, aufrechtzuhalten und dadurch die von ihnen zur Sprache gebrachten Wünsche der gutgesinnten ordnungsliebenden Evangelischen nicht unerfüllt zue lassen.

Die Minister der Justiz und des Handels, der Chef der Obersten Polizeibehörde und FML. Baron Kellner, somit die mehreren Stimmen, traten dem Kultusminister bei. Der § 5 wurde vom Kultusminister der größeren Präzision wegen neu textiert und einstimmig angenommen.

§ 6 wurde durch Beifügung des Maximum „und höchstens zehn“ ergänzt.

Über Antrag des Kultusministers selbst wurde die Amtsdauer der zeitlichen Mitglieder des Presbyteriums im § 7 von vier auf sechs Jahre ausgedehnt und auch der letzte Satz dieses Paragraphes dementsprechend modifiziert, gweil es der bestehenden Übung mehr entspricht, und es nicht wünschenswert erscheine, die Notwendigkeit von Wahlen in den Gemeinden allzu sehr zu vervielfältigen.f

Ein Zwischensatz wurde ferner gemäß einstimmigen Beschlusses weggelassen, hweil der Inhalt desselben zweckmäßiger in die von dem Lokalkonvente handelnden Paragraphe (nach der neuesten Redaktion §§ 21 und 32) einzureihen ist.g

Am § 8 wurde vom Minister des Inneren beanständet, daß er zu sehr ins Einzelne gehe und Bedingungen der Wählbarkeit enthalte, die §§ 17 b und 23 wiederholt werden. Auch dürfte es einen eigentümlichen Eindruck machen, wenn in dem von einem katholischen Souverän erlassenen Statute zum Eintritte ins Presbyterium der Beweis guter kirchlicher Gesinnung gefordert wird. Der Handelsminister bemerkte ferner, daß die Beschränkung der Wählbarkeit auf Familienväter zu weit gehe, indem dadurch auch Verheiratete ohne Kinder ausgeschlossen würden, welche doch an allen Gemeindeangelegenheiten – vielleicht höchstens die Schule ausgenommen – ein gleiches Interesse haben wie die Familienväter.

|| S. 296 PDF || Die Stimmenmehrheit erklärte sich daher für die folgende, möglichst kurze Fassung des § 8: „Es dürfen nur die im § 23 bezeichneten selbständigen Gemeindeglieder zu Mitgliedern des Presbyteriums gewählt werden, die das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Auch dürfen nicht etc.“

Der Justizminister, dann der Chef der Obersten Polizeibehörde vereinigten sich jedoch mit dem Antrage des Kultusministers , welcher an seiner, den Wünschen der Vertrauensmänner entsprechenden Fassung des § 8 umso mehr festhielt, als die dort erscheinenden Bestimmungen bereits in dem § 22 des gedruckten Entwurfs von 1856 aufgenommen wurden und es daher auffallen muß, daß die Regierung davon ohne augenfälligen Grund abgeht.

Im § 13 wurde der dritte Satz als eine Wiederholung der Bestimmungen des Patents § 40 infolge einstimmigen Beschlusses weggelassen.

Die Stimmenmehrheit erklärte sich für die Weglassung des letzten Satzes: „Die Sitzungen sind nicht öffentlich“, als eine notwendige Konsequenz des Patents § 45 und beschloß auch die Weglassung der analogen Bestimmungen über die Nichtöffentlichkeit der Konvente, der Konsistorien, der Generalkonferenz und der Synoden (§§ 34, 50, 71, 82, 97 und 110). Allein, der Kultusminister würde alle diese Bestimmungen gerne auch im Statute erwähnt sehen, damit in demselben den Evangelischen überhaupt alle wichtigeren Bestimmungen gegenwärtig gehalten werden, iweil das Statut (nicht aber dergleichen Maße das Patent) eine große Verbreitung finden werde und in der Praxis zur allgemeinen Richtschnur dienen werde.h

§ 17 wurde in der vom Kultusminister selbst modifizierten Textierung angenommen.

§ 18 blieb unbeanständet, obgleich der Minister des Inneren die spezielle Aufzählung 1–6 nicht für unumgänglich nötig hält.

Der erste Absatz des § 21 wurde neu textiert und aus den Aufzählungen (a–g) ein neuer § 32 gebildet.

Die §§ 22 und 24 wurden gemäß einstimmigen Beschlusses gekürzt.

§§ 25, 30 und 31 wurden vom Kultusminister modifiziert, und § 23 erhielt ad c einen Zusatz, der mit Hinblick auf die Hauskommunionen, jwelche nicht nur in der Militärgrenze, sondern auch in einigen Gegenden Ungarns vorkommen, erforderlich erschien.i

Der neue § 32 über den Wirkungskreis des Lokalkonvents enthält nebst der Anordnung des alten § 32 vor allem mutatis mutandis die Bestimmungen, welche aus § 21 ausgeschieden wurden. In bezug auf den Punkt g (f) wurde durch Stimmenmehrheit die Weglassung der Zeilen von „und im Weg“ bis zum Schluß des Absatzes beschlossen, nachdem diese Bestimmungen mit Hinblick auf die Majoritätsanträge zu den §§ 4 und 55 des Patents (das weltliche Brachium zur Eintreibung der Umlagen betreffend) entfallen müssen. Denn die Bestimmung, daß nur die von der Landesstelle genehmigten Umlagen durch den Beistand der weltlichen Behörden eingetrieben werden können, bewahre hinlänglich vor Mißbräuchen in der Selbstbesteuerung der Gemeinden, ohne ihrer || S. 297 PDF || diesfälligen Autonomie zu nahe zu treten. Der Chef der Obersten Polizeibehörde stimmte dem Kultusminister bei.

Der § 33 erhielt nach dem Beschluß der Mehrheit der Konferenz (gegen den Kultusminister) folgende kurze Fassung: „Den Vorsitz im Lokalkonvente führt der dem Presbyterium vorsitzende Pfarrer. Dem Gemeindekurator gebührt der Ehrensitz an seiner Seite.“ Es würde nämlich für den Pfarrer sehr kränkend sein, wenn die Gemeinde, von dem ihr nach dem gedruckten Entwurfe einzuräumenden Rechte Gebrauch machend, dem Kurator das Präsidium übertragen möchte. Andererseits sei es sehr wünschenswert, das Präsidium in allen diesen Lokalkonventen in erfahrene geistliche Hände zu legen, und es entspricht dies den Wünschen der Mehrzahlj .

Die §§ 34 und 35 erfuhren einige kleinere Modifikationen, welche in den rektifizierten Exemplaren ausgedrückt sind.

Der zweite Satz im § 37 „das Protokoll etc. bis zurückleiten“ wurde von der Majorität mit Beziehung auf ihre Anträge zu dem § 21 d und g (neu 32 c und f) weggelassen.

§ 41 gab zu einer längeren Diskussion Anlaß, indem der Minister des Inneren beantragte, daß der Vorsitz im Senioralkonvente nicht dem weltlichen Senioralkurator allein, sondern – wie bisher – dem sogenannten Kopräsidium, d. i. dem Senior und dem Senioralkurator gemeinschaftlich, übertragen werde. Diese Bestimmung werde die Evangelischen im allgemeinen weit mehr befriedigen und auch in dem Interesse sowohl der evangelischen Kirche als der Regierung liegen, nachdem sie nicht bloß den Laien sondern auch den Geistlichen einen Einfluß auf die Leitung der Verhandlungen einräumt. Der 1856 gedruckte Entwurf (§ 56) erklärte den Senior als den Präsidenten des Konvents, und er bestimmte ferner im § 58 [Punkt] 9, daß der weltliche Vizepräsident (Senioralkurator) nur im Falle der Verhinderung oder Vakanz des Seniors den Vorsitz zu führen habe. Der Minister sehe die Notwendigkeit nicht ein, dieses Verhältnis nunmehr umzukehren. Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Albrecht haben sich ebenfalls für die Aufrechterhaltung des bisherigen Kopräsidiums ausgesprochen, das zwischen den Extremen eines bloß weltlichen oder bloß geistlichen Vorsitzes die Mitte hält.

Der Kultusminister wendete dagegen ein, daß das Kopräsidium eine abnorme Einrichtung und auch nicht geeignet sei, die Ordnung im Konvente gebührend zu erhalten. Bei einem geteilten Präsidium wird die Verantwortlichkeit desselben geteilt und abgeschwächt wo nicht ganz eludiert. Faktisch sei bisher der Kurator unter dem Namen eines Kopräsidenten der eigentliche Vorsitzende gewesen und er werde es ohne Zweifel auch ferner bleiben. Graf Thun würde es daher lunter Berufung auf die Erörterung im gedruckten Vortrage (S. 38)k unter Berufung auf die Erörterung im || S. 298 PDF || gedruckten Vortrage (S. 38) vorziehen, diesen faktischen Zustand zu einem gesetzlichen zu machen, wobei man gewinnt, daß der Kurator der allein Verantwortliche wird.

Der Chef der Obersten Polizeibehörde trat dieser Meinung bei, während die mehreren Stimmen sich dem Antrage des Ministers des Inneren anschlossen, wonach die §§ 40 und 41, die in dem rektifizierten Exemplare des Statuts ausgedrückte Fassung erhieltenl . In den Absätzen 4 und 9 des § 42 wurden von der Majorität – folgerecht mit ihrer Meinung über den Oberkirchenratm – einige Modifikationen vorgenommen.

In den Absätzen 5, 6, 7 und 8 des § 43 wurde unanimiter statt Superintendentialkonvent Superintendenz gesetzt, nachdem die Anträge des Senioralkonvents nicht an den jährlich bloß einmal zusammentretenden Superintendentialkonvent, sondern an odas Superintendentialkonsistoriumn zu richten sein werden, welches sie seinerzeit dem Superintendentialkonvente vorlegt. Absatz 4 erhielt durch Majoritätsbeschluß eine teilsweis geänderte Fassung. Im Absatz 9 wurde nachträglich die Wahl der Ersatzmänner eingeschaltet.

Die vom Kultusminister vorgeschlagene präzisere Fassung des § 46.1 über die Geschäftsordnung in den Senioralkonventen, welche in den beiden rektifizierten Exemplaren erscheint, wurde einstimmig angenommen und der vorletzte Absatz als überflüssig (Patent § 3) gelöscht.

Der Kultusminister selbst beantragte die Streichung des § 53, weil bei dem geringen Umfange der Senioratssprengel die Reisekostenvergütung entbehrt werden kann pund sie deshalb auch bisher nicht üblich isto .

Die Aufzählung der Mitglieder des Superintendentialkonvents § 57 wurde einstimmig durch Einschaltung der Konsenioren und Senioralkuratoren ergänzt.

Zum § 58 erklärte sich die Stimmenmehrheit (mit Beziehung auf die ad § 41 geltend gemachten Gründe) für das Kopräsidium im Superintendentialkonvente, und wurde hiernach auch § 57 modifiziert.

Im § 59 wurden an dem vom Kultusminister neu redigierten Texte von der Stimmenmehrheit bloß einige durch das Wegfallen der Oberkirchenräte bedingte Änderungen beschlossen.

Infolge der Zusätze zum § 59 erhielt der § 60/61 eine kürzere Fassung, und wurden dabei noch einige Details weggelassen, deren Erwähnung entbehrlich schien.

Der § 62 wurde vom Kultusminister in zwei Teile geteilt und durch notwendige Bestimmungen über die Geschäftsordnung in den Superintendentialkonventen (analog mit § 46) ergänzt. Die Majorität der Konferenz nahm an diesem neuen Texte nur einige kleine Veränderungen im Einklange mit ihren früheren Anträgen vor.

|| S. 299 PDF || Die §§ 65, 66 und 67 erhielten gemäß Majoritätsbeschluß eine den Patentbestimmungen über die Vorlage der Protokolle analoge neue Textierung.

Die Modifikationen des § 74 wurden über Antrag des Kultusministers selbst beschlossen. Die Bestimmungen der §§ 76 und 86, wonach die Sentenzen der Konsistorien immer bei sonstiger Nichtigkeit begründet sein müssen, wurden von den mehreren Stimmen (gegen den Kultusminister) als zu weitgehend befunden, und es wurden diese ungewöhnlichen irritatorischen Klauseln weggelassen. Im Absatze [§ 76] d wurden der Vollständigkeit wegen und im Einklang mit § 86 die Worte „oder auf Ungültigkeit der Ehe“ eingeschaltet. Das Verbot, Sondermeinungen zu protokollieren, §§ 78 und 87, beschloß die Konferenz wegzulassen.

Statt des ebenfalls wegzulassenden § 79 wegen der Reisekosten wurde vom Kultusminister ein neuer Paragraph in betreff der nichtgerichtlichen Verhandlungsprotokolle des Senioralkonsistoriums in Antrag gebracht und von der Konferenz ebenso angenommen wie die neue Textierung des ersten Absatzes vom § 78.

Im § 83 wurde die Einberufung der Superintendentialkonsistorien auf den zweiten Dienstag jeden Monates verlegt, weil das Senioralkonsistorium gemäß § 72 am ersten Dienstage zusammentritt und einige Beisitzer in beiden Konsistorien zu fungieren haben, daher die Sitzungen nicht koinzidieren dürfen.

§ 85 erhielt vom Kultusminister eine neue Fassung.

§ 86 wurde übereinstimmend mit § 76 ergänzt.

Der Schluß vom zweiten Absatz § 89 wegen Vorlegung der nichtgerichtlichen Protokolle des Superintendentialkonsistoriums an den Oberkirchenrat wurde von der Majorität einfach weggelassen, zumal nach ihrem Antrage zum Patentsparagraphen 46 die Vorlage der Konsistorialprotokolle an das Ministerium nicht angeordnet werden würde.

Im § 95 des 1856 gedruckten Entwurfs war Pest als der Versammlungsort für die General­konferenzen bestimmt; der Kultusminister hat es jedoch für angemessener befunden, in dem vorliegenden Statute den Ort unbestimmt zu lassen.

Die Beschränkung § 92, daß außerordentliche Generalkonferenzen nur in Fällen von dringenden gerichtlichen Funktionen abzuhalten seien, wurde von den Ministern des Handels und der Finanzen zur Weglassung beantragt, nachdem diese Stimmführer der Generalkonferenz gar keine gerichtlichen Funktionen übertragen wollen (vide Patent § 5). Aus demselben Grund stimmten sie für die Weglassung des Absatzes f α und β im § 94.

§ 94 erhielt durch den Kultusminister eine Ergänzung bezüglich des Appellationszuges, mit der sich die Majorität der Konferenz in der Art einverstanden erklärte, daß die Berufung an das oberste evangelische Kirchengericht gehe. Der Absatz c des § 94 wurde mit Beziehung auf die Majoritätsanträge zu den Patentparagraphen 14 und 15 neu textiert.

Der Eingang des § 95 (wegen Vollzähligkeit der Versammlung) wurde, da man daraus Nullitäten folgern könnte, nach Beschluß der mehreren Stimmen gelöscht.

Durch unanimen Beschluß wurden in den §§ 95 und 96 beseitigt: a) die Beschränkungen des Abstimmungsmodus auf „Ja oder Nein“ und die vorletzten Absätze wegen der Instruktionen und Sondermeinungen.

Die mehreren Stimmen gaben den §§ 98 und 99 eine mit ihrem Antrag zum Patentsparagraph 46 in betreff der Protokolle im Einklang stehende Fassung.

|| S. 300 PDF || Die Schlußworte des § 101 wurden von der Majorität folgendermaßen geändert: „und findet die Vorlage nur in Berufungsfällen an das Oberste evangelische Kirchengericht statt.“ Im § 103 wurden von der Majorität aus den Agenden der Synoden „die Beschwerden gegen Amtshandlungen des Oberkirchenrates“ weggelassen.

Zu § 107 erklärte sich die Stimmenmehrheit mit dem Minister des Inneren für die Beibehaltung des Kopräsidiums auch in den Synoden gleichwie in den Lokalsenioralund Superintendentialkonventen, während der Kultusminister und der Chef der Obersten Polizeibehörde der Bestellung „eines geistlichen Präsidenten und eines zweiten Präsidenten weltlichen Standes“ den Vorzug gaben.

Der vorletzte Absatz dieses Paragraphes wurde vom Kultusminister neu textiert und der letzte weggelassen, nachdem die Konferenz sich zu dem Beschlusse geeinigt hatte, auf die Zahl der zu wählenden Ausschüsse nicht einzugehen.

Im § 109 wurde der Absatz 5 b und der Schlußabsatz von den mehreren Stimmen mit Beziehung auf frühere Beschlüsse gelöscht, ebenso § 110. qIm § 111 konnte mit Rücksicht auf die von der Majorität beschlossene Weglassung des Absatzes d im § 103 das Wort „wird“ von derselben nicht belassen werden. Auch der Kultusminister erkannte es eben für unwesentlich und hatte daher gegen dessen Streichung nichts einzuwenden.p Nach dem Beschluß der Majorität hätte § 113 bloß aus folgendem Satze zu bestehen: „Die in § 112 näher bezeichneten Protokolle werden dem Ministerium für Kultus und Unterricht zur Einsicht unterlegt.

Der Kultusminister äußerte bei diesem Anlaß, daß der Veröffentlichung dieser Protokolle durch das Synodalpräsidium kein Hindernis im Wege zu legen wäre. Dies sei der einzige Ersatz, den man für die Entziehung der Öffentlichkeit der Verhandlungen bieten könne und der umso weniger zu verweigern wäre, als nicht zu hindern ist, daß zahlreiche Mitteilungen über die Synodalverhandlungen auf Privatwegen ins Publikum gelangen, wobei auch mancher unrichtige und parteiische Bericht unterlauft. Der Minister des Inneren fände jedoch eine Publizierung der Protokolle, bevor die Synodalanträge ihre Ah. Erledigung erhalten haben, in manchen Fällen nicht ganz unbedenklich.

rDen § 115 sowie § 117 beschloß die Majorität ganz zu streichenq, zumal nach ihrem Antrage im Patente § 46 festgesetzt würde, daß alle Synodalbeschlüsse in den Protokollen Sr. Majestät motiviert zur Ah. Schlußfassung vorzulegen sind.

Die §§ 114, 115 und 116 wurden sofort von der Majorität in Übereinstimmung mit ihren früheren Anträgen dergestalt textiert, wie dieselben in dem amendierten Statutexemplare erscheinen.

Der Kultusminister erklärte, daß er auf die von ihm beantragte Ingerenz des Oberkirchenrats in die Angelegenheiten der Synode einen sehr großen Wert lege. Der Oberkirchenrat ist der Ah. bestellte Wächter für die treue Bewahrung des evangelischen Bekenntnisses – eine Aufgabe, der weder Se. Majestät Allerhöchstsich unterziehen dürften, noch die ein katholischer Minister lösen kann. Viele Streitgegenstände dogmatischer || S. 301 PDF || und liturgischer Natur, welche die Gemüter der Evangelischen in Deutschland schon länger beschäftigen, werden demnächst auch in Ungarn auftauchen. r Es sei ein wahres Bedürfnis für eine katholische Regierung, in solchen Fällen, z. B. bei einem Streite über die Agende, eine Behörde zu haben, die einerseits über den Parteien steht und andererseits nicht antikonfessioneller Tendenzen verdächtigt werden kann. Zugleich sei aber der Wirkungskreis des Oberkirchenrates in der Vorlage so geregelt, daß er nur übereilten Beschlüssen hemmend entgegentreten kann, nicht aber seine eigenen Ansichten geltend machen, folglich die Autonomie, auf welche die Protestanten in Ungarn so großen Wert legen, nicht beeinträchtigen könne.

Übrigens fand sich Graf Thun veranlaßt, wiederholt und dringend der Erwähnung zu empfehlen, wie sehr die bezüglichen Paragraphen seiner Vorlage darauf berechnet seien, namentlich durch die der Synode eingeräumte Kontrolle dem Oberkirchenrat Vertrauen zu gewinnen, und welche nachteiligen Eindrücke deshalb die von der Majorität beliebten Änderungen notwendig hervorbringen müssen.

Von Seite der mehreren Stimmen wurde hierauf bemerkt, daß, sofern Se. Majestät Bedenken tragen, einem Synodalbeschlusse über dogmatische oder liturgische Gegenstände Folge zu geben, Allerhöchstdieselben einer Ah. Entscheidung darüber auf die Weise ausweichen können, daß der Gegenstand einer späteren Synode zur neuerlichen Beratung Ah. zugewiesen wird. Die Stellung eines katholischen Souveräns in den kirchlichen Angelegenheiten seiner evangelischen Untertanen sei allerdings eine eigentümliche. Aber die Millionen Protestanten blicken vertrauensvoll auf Se. Majestät, und es wird nicht an Formen fehlen, um die Synodalbeschlüsse Allerhöchstenorts in einer nach keiner Seite zu verletzenden Weise zu erledigen.

Im § 120 wurde gemäß des bei Beratung des Patents § 30 gefaßten Beschlusses die lebenslängliche Anstellung der Pfarrer ausgesprochen.

Gegen die Bestimmungen der zwei letzten Absätze des § 127 wurde eingewendet, daß das dort vorgezeichnete Verfahren so kompliziert sei, daß die Wahlen dabei maßlos verzögert werden können. Um diesem Übelstande zu begegnen, vereinigte sich die Konferenz zu dem Beschlusse, in derlei Fällen streitiger Wahlen die Entscheidung unbedingt dem Superintendentialkonsistorium zu übertragen, ohne einen weiteren Rekurs zuzulassen.

Aus ähnlichen Gründen beschloß die Stimmenmehrheit, in dem am Schluß des § 129 vorgesehenen Falle die Wahl dem gedachten Konsistorium zu überlassen, twomit sich auch der Kultusminister vereinigte.s

Der § 132 wurde von der Majorität mit dem § 50 des Patents – wie sie ihn beantragte – in Übereinstimmung gebracht.

§ 134 wurde vom Kultusminister selbst etwas modifiziert, und von der Majorität konsequent mit ihren Prämissen der letzte Satz im Absatze 12 gekürzt.

Zu den §§ 136 und 137 bemerkte der Kultusminister , daß er es nach reifer Überlegung für zweckmäßig halte, die Amtsdauer der Senioren auf acht Jahre zu verlängern, uzumal es immer noch den Synoden freistehen wird, wenn Gründe für eine kürzere Dauer sprechen sollten, dieselben noch binnen der ersten vier Jahre geltend zu machen.t zumal || S. 302 PDF || es immer noch den Synoden freistehen wird, wenn Gründe für eine kürzere Dauer sprechen sollten, dieselben noch binnen der ersten vier Jahre geltend zu machen. Der diesfällige Usus sei ungleich und es vergehen stets mehrere Jahre, bis der Senior seinen ganzen Sprengel durch Visitationen kennengelernt und sich dadurch die nötigen Kenntnisse zur Verwaltung des Amtes erworben hat; veinige Seniorate seien von solcher Ausdehnung, daß der Senior kaum in vier Jahren alle Gemeinden werde visitieren können.u

Die Konferenz war damit wie auch mit der neuen Textierung des Absatzes c im § 136 vollkommen einverstanden; wdieselbe ist durch den Umstand begründet, daß im Falle der Senior von dem weltlichen Gerichte wegen Verbrechen verurteilt werden sollte, die Entsetzung vom Amte eine gesetzliche Wirkung des Urteils wäre und nicht von den Ergebnissen der Synodalberatung abhängig gemacht werden darf.v

Im § 137 und 138 wurden von der Stimmenmehrheit einige Kürzungen vorgenommen. Im Absatze b § 138 wurde die Frist zur Visitation der Seniorate nach Maß ihrer Ausdehnung bis auf vier Jahre verlängert – per unanimia.

Im § 140 wurde die Ausnahme am Schluß von den mehreren Stimmen zur Weglassung beantragt, weil der dort vorgesehene Fall nach den Majoritätsanträgen überhaupt gar nicht vorkommen kann.

Im § 141 wurde die Bestätigung der Konsenioren durch Majoritätsbeschluß den Superintendenten statt des Oberkirchenrates übertragen.

Der Absatz b § 142 wurde vom Kultusminister wegen der jetzt darin erscheinenden Berufung auf ein erst künftig erscheinendes Gesetz übereinstimmend mit § 136 neu textiert.

Die Anzeige über die Erledigung einer Superintendentenstelle (§ 143) ist nach den mehreren Stimmen an die Landesstelle zu erstatten.

§ 145. Einige Sätze dieses Paragraphen, unter a und c, wurden vom Kultusminister mit allgemeiner Zustimmung neu textiert, wie es die rektifizierten Exemplare nachweisen. Ebenso wurde es einstimmig für zu streng befunden, den Senior (ad c) wegen verspäteter Einsendung eines Wahlvorschlages mit Geld und außerdem durch Entsetzung seines Amtes xfür immerw zu strafen, daher diese unterstrichenen Worte gelöscht wurden. Der Absatz f wurde von der Stimmenmehrheit beiläufig folgendermaßen textiert: „Ist das Ergebnis auch der zweiten Abstimmung durch die Presbyterien Stimmengleichheit, so trifft das Superintendentialkonsistorium aus den beiden Kandidaten die Wahl, welche der Ah. Bestätigung zu unterziehen ist.“

§ 146 erhielt durch Majoritätsbeschluß die vom Minister des Inneren vorgeschlagene Fassung, welche im rektifizierten Exemplar erscheint.

y§ 147 wurde als entbehrlich, nachdem die bezügliche Bestimmung schon in dem Patente enthalten ist, weggelassen.x

|| S. 303 PDF || Im § 148 erhielt der Absatz 1 vom Kultusminister unter allseitiger Beistimmung eine neue Fassung. Im Absatze 2 b desselben Paragraphen wurde von den mehreren Stimmen die Vorlegung der Protokolle an den Oberkirchenrat gestrichen.

Im § 150 wurde die Bestätigung der Superintendentialvikare von der Majorität dem Ministerium übertragen.

Gegenwärtige: sämtliche Konferenzglieder mit Ausnahme des FML. Baron Kellner.

Der Minister des Inneren brachte den § 33 des Statuts wegen des Präsidiums im Lokalkonvente noch einmal zur Beratung. Die Stimmenmehrheit der Konferenz hatte sich nämlich – gegen den Antrag des Kultusministers – dahin geeinigt, das Präsidium ausschließend in geistliche Hände zu legen. Nach reifer Überlegung sei jedoch der Minister Baron Bach zur Überzeugung gelangt, daß es das beste sein dürfte, auch im Lokalkonvente das sogenannte Kopräsidium zu normieren. Denn einerseits entspricht diese Einrichtung dem faktischen Verhältnisse bei den meisten Gemeinden und wird somit am wenigsten Widerspruch erfahren, andererseits aber steht dieselbe in völligem Einklang mit der von der Majorität beantragten Bestellung der Präsidien für die höheren Konvente.

Der Kultusminister glaubte gegen die Kopräsidien überhaupt nebst seinen bereits im Laufe der Debatten vorgebrachten Bedenken noch insbesondere geltend machen zu sollen, daß über die Frage des Präsidiums unter den Evangelischen in Ungarn selbst sehr abweichende Ansichten bestehen, wie sich aus den in den ungarischen protestantischen Zeitschriften seit dem Erscheinen des „Entwurfs“8 veröffentlichten Aufsätzen deutlich ergibt. Da die abnorme Einrichtung eines Doppelpräsidiums sich doch vorerst nicht durch absolute Zweckmäßigkeit empfehle, so scheine es dem Kultusminister anstößig, daß die Regierung, die in der jetzt geltenden provisorischen Vorschrift vom Jahre 1854 das geistliche Präsidium ausdrücklich vorgeschrieben habe9, nun ex cathedra das Doppelpräsidium anordne. Bei den Lokalkonventen spreche auch nicht einmal ein allgemeiner Usus dafür, wie bei den höheren Konventen; zja, es bestehen nicht einmal überall Gemeindekuratoren; ihre Aufstellung sei selbst vom Patente nur fakultativ ausgesprochen, und ebenso sei in den „Grundsätzen“, welche ein Ausschuß des Generalkonvents Augsburger Konfession 1845 ausgearbeitet habe, den Gemeinden freigestellt, bei dem geistlichen Präsidium zu bleibeny ja, es bestehen nicht einmal überall Gemeindekuratoren; ihre Aufstellung sei selbst vom Patente nur fakultativ ausgesprochen, und ebenso sei in den „Grundsätzen“, welche ein Ausschuß des Generalkonvents Augsburger Konfession 1845 ausgearbeitet habe10, den Gemeinden freigestellt, bei dem geistlichen Präsidium zu bleiben. Wenn die Regierung nunmehr mit der Einführung der Kopräsidien die Initiative ergreift, so werde dies im Lande den Eindruck einer ängstlichen Konzession machen. Wenn das vom Kultusminister bei der Beratung des § 41 des Statuts beantragte ausschließende Präsidium der Laien als eine zu große Begünstigung der letzteren betrachtet wurde, so modifiziere er jetzt seinen Antrag dahin, die Frage des || S. 304 PDF || Präsidiums in den Senioral- und Superintendentialkonventen geradezu als eine offene Frage zu behandeln und demnach den §§ 41 und 58 des Statuts folgende Fassung zu geben: „Der Senioral(Superintendential)konvent wird von dem Senior (Superintendenten) eröffnet; über den Vorsitz beschließt, insolange bis im Synodalwege darüber eine allgemeine Regel festgestellt werden wird, die Versammlung.“

Der Minister des Inneren , dem sich alle übrigen Stimmführer anschlossen, erklärte sich gegen diesen Antrag, welcher die Präsidentenwahlen zum ersten Tummelplatze der Parteien machen würde. aaGraf Thun erwidert, dies sei in der Zwischenzeit bis zu den Synoden keineswegs zu besorgen. Ohne Zweifel werde bis dahin diese Übung des Kopräsidiums beibehalten bleiben und erst auf der Synode die Frage zur Lösung kommen.z Graf Thun erwidert, dies sei in der Zwischenzeit bis zu den Synoden keineswegs zu besorgen. Ohne Zweifel werde bis dahin diese Übung des Kopräsidiums beibehalten bleiben und erst auf der Synode die Frage zur Lösung kommen.

Minister Baron Bach erinnerte daran, daß bereits in den Synodalanträgen vom Jahre 1791 (Kanon 11 [Acta Synodi Evangelicae] Augustanae [Confessionis])11 ein Wechsel zwischen Laien und Geistlichen im Präsidium nach Maß der Verhandlungsgegenstände normiert war. Wegen der Schwierigkeit zu bestimmen, wer in jedem einzelnen Falle zu präsidieren habe, sei man allmählich vom alternativen zum simultanen Kopräsidium übergegangen. Diese bestehende Einrichtung bbentspreche dem protestantischen Grundsatze der Gleichberechtigung der Laien und der Geistlichen, undaa empfehle sich besonders dadurch, daß sie dem geistlichen Element einen Einfluß auf die Leitung aller Verhandlungen sichert. Dieser Zweck werde aber weder durch den früheren noch durch den neuesten Antrag des Kultusministers erreicht12.

II. Abteilung: Beratungen über das zugleich mit dem Ah. Patente kundzumachende „Statut über die Vertretung und Verwaltung der Kirchenangelegenheiten der Evangelischen beider Bekenntnisse in Ungarn, Slawonien, in der serbischen Woiwodschaft mit dem Temescher Banate und in der Militärgrenze“
Am 5. Mai 1859. Gr[af Buol]. Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 1. September 1859.