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Nr. 497 Ministerkonferenz, Wien, 2. April 1859 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 2. 4.), gesehen Bach 3. 4., Thun 3. 4., Toggenburg, Bruck 4. 4., gesehen Kempen 4. 4., Nádasdy 4. 4.; abw. Kellner.

MRZ. – KZ. 1148 –

Protokoll der zu Wien am 2. April 1859 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

[I.] Über die Entschädigungsansprüche der Stadt Mantua etc. für in den Festungsrayon einbezogene Realitäten, dann wegen Kundmachung der Direktiven über die fortifikatorischen Rayons

Über den au. Vortrag des Ministers des Inneren vom 29. März 1858, womit auf Abweisung der Ansprüche mehrerer Realitätenbesitzer und des Munizipiums von Mantua auf Entschädigung für den Wertverlust der in den Festungsrayon einbezogenen Realitäten, dann des Gesuchs um Herabsetzung des Estimo und um günstige Regelung der Rayonsbestimmungen, dann über das gleiche Gesuch des Munizipiums von Verona und des Professors Bendiscioli um Vergütung des im Jahre 1848 auf seinem bei Mantua gelegenen Grundstücke erlittenen Schadens, erfloß die Ah. Entschließung unterm 11. Juni 1858 dahin: „Es sei hierüber das Gutachten des Obersten Gerichtshofs und Justizministers einzuholen, sonach eine Ministerkonferenz abzuhalten und bei Vorlage des Gegenstands aufzuklären, warum die Kundmachung des mit Ah. Entschließung vom 21. Mai 1856 genehmigten Regulativs über fortifikatorische Rayons bisher unterlassen wurde.“1

Diesem Ah. Befehle gemäß hat der Minister des Inneren nach Einlangung der Ah. abverlangten Äußerungen in der heutigen Konferenz den Gegenstand in Vortrag gebracht und in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Obersten Gerichtshofes und des Justizministers seinen Antrag vom 29. März 1858 auf Zurückweisung der gedachten Gesuche erneuert.

Was die unterlassene Kundmachung des Festungsrayonsregulativs betrifft, so gab der Minister des Inneren die Aufklärung, daß selbe durch die Beratungen über die Art und Weise der Bekanntmachung verzögert worden, und man schließlich übereingekommen ist, dasselbe sämtlichen Länderstellen und Landesgeneralkommanden (unterm 14. Juli und beziehungsweise 12. Oktober 1858) mit dem Auftrage bekanntzugeben, im wechselseitigen Einvernehmen die Kundmachung derjenigen Bestimmungen zu veranlassen, deren Kenntnis nach den örtlichen Verhältnissen für die Bevölkerung nützlich oder notwendig ist.

Nachdem nun aber der Oberste Gerichtshof und der Justizminister die förmliche Kundmachung jener Direktiven durch das Reichsgesetzblatt für notwendig erkennen und nur – gleich dem Armeeoberkommando – den Zweifel äußern, ob der gegenwärtige || S. 242 PDF || Moment, besonders im lombardisch-venezianischen Königreiche, geeignet sei, mit einer solchen Kundmachung vorzugehen, erklärte sich der Minister des Inneren für die sofortige Bekanntmachung jener Direktiven durch das Reichsgesetzblatt, hinzufügend, daß er in den gegenwärtigen politischen Verhältnissen keinen zureichenden Grund fände, dieselbe aufzuschieben.

Die Konferenz teilte in allen Stücken seine Ansicht2.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 29. August 1859.