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Nr. 492 Ministerkonferenz, Wien, 24. und 26. Februar 1859 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein, BdE. und anw. (Buol 26. 2.), gesehen Bach 28. 2., gesehen Thun 28. 2., Toggenburg, Bruck 1. 3., Nádasdy 1. 3., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 1. 3.; abw. Kempen.

MRZ. – KZ. 722 –

Protokoll der zu Wien am 24. und 26. Februar 1859 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Entwurf eines Gesetzes über Warenbörsen und Warensensale

Beratungsgegenstand war der vom Handelsminister vorgetragene, sub 1. beiliegende Entwurf eines Gesetzes über Warenbörsen und Warensensale, dessen Begründung in der sub 2. angeschlossenen Beleuchtung entwickelt ista,1.

Folgende Bemerkungen und Anträge sind bei der Beratschlagung vorgebracht worden: Zu § 11 stellte der Handelsminister selbst die Anfrage, ob die Bestellung des lf. Börsenkommissärs der Handelskammer überlassen werden könnte, die ihn entweder aus ihrer Mitte oder aus dem Verwaltungskörper oder dem Büro der Warenbörse zu wählen hätte. Bei einer Warenbörse sind nämlich (§ 1) andere Wertpapiere als Wechsel, insbesondere also alle Staatspapiere, vom Verkehre ausgeschlossen; die Staatsverwaltung hat daher für die Überwachung des Geschäftsverkehrs auf Warenbörsen nicht jenes unmittelbare Interesse wie bei jenen Börsen, wo in Staats- und Industriekreditpapieren Geschäfte abgeschlossen werden. Die Aufgabe des lf. Kommissärs der Warenbörse hat sich hauptsächlich auf die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung während der Börsestunden und die Überwachung der formellen Regelmäßigkeit der Geschäftsführung zu beschränken, eine Aufgabe, die eben nicht notwendig einen mit einem höheren Charakter bekleideten lf. Beamten erfordert, sondern wohl auch anstandslos von einem aus dem Gremium der Handelskammer oder des Börsekörpers hervorgegangenen Bestellten besorgt werden kann. Allerdings dürfte ein solcher Bestellter, wenn er zugleich Handelsmann ist, an der Börse keine Geschäfte machen, noch in die Bücher der Sensale etc. (§ 12) Einsicht nehmen; allein, dem ließe sich durch die Wahl eines Kammer- oder Börsebürobeamten oder aber durch Aufstellung mehrerer, nach einer gewissen Reihenfolge in der Funktion der || S. 225 PDF || Oberaufsicht abwechselnder Handelsleute abhelfen, die dann nur an den Tagen, wo sie die Kommissärstour träfe, sich der Geschäfte für eigene Rechnung zu enthalten hätten. Eine wesentliche Erleichterung für die lf. Behörden und Beamten würde es sein, wenn sie davon enthoben wären, besonders da anzunehmen ist, daß solche Warenbörsen auf allen wichtigeren Handelsplätzen entstehen werden.

Der Justizminister würde die Bestellung eines lf. Beamten als Börsekommissär vorziehen, weil ein solcher mit mehr Unbefangenheit und Autorität fungieren und insbesondere bei Ruhestörungen oder Exzessen mit größerem Nachdrucke einschreiten könnte als ein Angehöriger der Handelskammer oder der Börse. Doch dürfte dessen Bestellung zur Vereinfachung der Verhandlung der Landesstelle statt dem Handelsministerium zu überlassen sein.

Aus den vom Justizminister angeführten Gründen und insbesondere mit Rücksicht auf die dem lf. Kommissär im § 56 eingeräumte Strafgewalt vereinigte sich der Handelsminister und sohin die Konferenz mit dem obigen Antrage.

Im § 44 genügt nach dem Erachten des Handelsministers die Bestimmung: „Der Sensal darf in der Regel die Gewerbsbehörde, das Gericht oder den Börsesensal von dem Sensalenbuche etc. Einsicht nehmen lassen.“

Es wurden also die Worte „die politische Landesstelle, das Handelsministerium“ mit Hinblick auf §§ 142-144 des Entwurfs der Gewerbeordnung2 gestrichen.

Gegen den übrigen Text des Gesetzentwurfs hat sich keine Erinnerung ergeben3.

II. Unterstützung zur Herstellung der Kirche San Antonio in Padua

Der Kultusminister referierte über das Ah. bezeichnete Gesuch der Administration der Basilica di San Antonio in Padua um eine Unterstützung aus dem Staatsschatze zur Restaurierung derselben.

Mit Ah. Entschließung vom 2. Juni 1857 sind zwar bereits 25.000 f. zu diesem Zwecke bewilligt worden4, allein die weiter eingeleiteten genauen Erhebungen des Baustands der Kirche haben solche Baugebrechen aufgedeckt, daß zu deren vollständiger Behebung – über das bereits Bewilligte und Verausgabte – noch eine Summe von 245.000 Lire erforderlich ist, zu deren Bedeckung das Einkommen aus dem eigenen Kirchenvermögen nicht ausreicht5. Da die genannte Kirche zu denjenigen Altertümern gehört, die um ihrer ausgezeichneten Architektur willen für den Kultus erhalten werden sollen, mithin nach der Normalentschließung von 1825 Anspruch auf Unterstützung aus dem Staatsschatze haben, die Bauherstellung notwendig und dringlich ist, so trug der Kultusminister auf eine Unterstützung von jährlich 8000 f. für zehn Jahre aus dem Staatsschatze an.

|| S. 226 PDF || Der Finanzminister gestand diese Unterstützung der Dringlichkeit wegen für das Jahr 1859 mit 8000 f. ö. W. wohl zu, glaubte jedoch auf weiteres nicht eingehen zu können, weil die Kirchenverwaltung bei dem Vorhandensein eines reinen Einkommens von jährlich 75.000 Lire Mittel finden soll und muß, den Bau ohne weitere Belästigung des Ärars zu Ende zu führen. Die Zusicherung einer ferneren Unterstützung würde nur die Folge haben, daß die Kirchenverwaltung sich darauf verlassen und um weitere Mittel nicht kümmern würde. Der Finanzminister beharrte daher bei diesem seinem Antrage, dem sofort auch die Majorität der Konferenz beipflichtete.

Dagegen bestand auch der Kultusminister darauf, daß der mit 8000 f. präliminierte Ärarialbeitrag auch für die folgenden neun Jahre in dem Maße flüssig gemacht werden dürfe, als dieses nach dem Stande des Ertrags des eigenen Kirchenvermögens erforderlich werden wird, wegen dessen Erhebung und genauen Gebarungsüberwachung die gemessensten Aufträge erlassen worden sind. Seiner Ansicht nach würde die Verweigerung der ferneren Unterstützung keine andere Folge haben, als die von Jahr zu Jahr sich erneuernde Bitte und Verhandlung über denselben Gegenstand6.

III. Pension für den gewesenen Agramer Bürgermeister Johann Kamauf

Der Minister des Inneren erhielt die Zustimmung des Justiz- und des Finanzministers zu dem Einschreiten auf Erwirkung einer Gnadenpension aus dem Staatsschatze für den in jeder Beziehung wohlverdienten vormaligen Bürgermeister von Agram Johann Kamauf in der Rücksicht, weil sich derselbe vor seiner Berufung auf diesen Posten als Banaltafelrat den Rücktritt in seine vorige Charge vorbehalten hat, dieser aber aus überwiegenden Dienstesrücksichten vom Justizminister jetzt nicht mehr zugestanden werden kann, und Kamauf, welcher vermöge seiner Dienstzeit weder aus den städtischen Renten noch aus dem Ärar normalmäßig Anspruch auf eine Versorgung hat, jedenfalls einer Gnadenpension würdig erscheint7.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 5. März 1859.