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Nr. 481 Ministerkonferenz, Wien, 18. Dezember 1858 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 18./21. 12.), gesehen Bach 19. 12., Thun 19. 12., Toggenburg, Bruck, Kempen (BdE. fehlt), Nádasdy 20. 12., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 20. 12.

MRZ. – KZ. 5181 –

Protokoll der zu Wien am 18. Dezember 1858 abgehaltenen Konferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

[I.] Ermächtigung der Nationalbank zur Ausgabe von 1 fl. Noten österreichischer Währung

Mit der kaiserlichen Verordnung vom 30. August 1858 sind für die Einberufung der alten Noten der Nationalbank bis 10 fr. verschiedene Termine festgesetzt, und es ist sich hinsichtlich der Einberufung der Noten zu 5, 2 und 1 fr. Konventionsmünze die weitere Verfügung vorbehalten worden1.

Im Interesse des Kleinverkehrs, welcher der kleinen Noten nicht entbehren kann, bei den auf Konventionsmünze lautenden aber wegen der Umrechnung fortwährend Schwierigkeiten und Anständen ausgesetzt ist2, hat sich der Finanzminister mit dem Bankgouverneur über die Ersetzung jener Konventionsmünze-Noten durch auf österreichische Währung lautende Noten à 1 fr. geeinigt und mit ihm einen Entwurf einer hierwegen zu erlassenden kaiserlichen Verordnung vereinbart, dessen wesentlicher Inhalt ist: 1. Für die Einberufung und das Aufhören des Umlaufs der auf 5, 2, und 1 fr. Konventionsmünze lautenden Banknoten wird der 31. Dezember 1859 festgesetzt. 2. Die Nationalbank ist ermächtigt, in dem Maße, als sie diese Noten einlöst, neue auf 1 fr. österreichischer Währung lautende Noten bis zum Belaufe von 100 Millionen Gulden hinauszugeben, welche dazu bestimmt sind, die Ausgleichung und den Kleinverkehr so lange zu vermitteln, bis die neuen Silbermünzen in Umlauf kommen. 3. Die auf österreichische Währung lautenden 1 fr. Noten erhalten durch die der Bank übergebenen Staatsgüter ihre vollständige Deckung, deren Ertrag und Erlös zur Tilgung der gedachten Noten zu verwenden ist. 4. Bis zur gänzlichen Einziehung der auf Konventionsmünze lautenden Noten sollen sie, so wie die auf 1 fr. österreichischer Währung lautenden Noten, die im § 4 der Verordnung vom 30. August zugestandene Begünstigung erhalten3, und mit 2. Jänner 1859 treten die Bestimmungen des Patents vom 2. Juni 1848 (über den Zwangskurs der alten) Banknoten außer Kraft4.

Bei der Beratung dieses Gegenstandes wurden gegen die Bestimmung des Absatz 3 des Entwurfs von den Ministern des Inneren, des Kultus und des Handels Bedenken erhoben.

|| S. 170 PDF || Nach § 3 der kaiserlichen Verordnung vom 30. August muß nämlich von den auf österreichische Währung lautenden im Umlaufe befindlichen Noten wenigstens ein Drittel mit Silber bedeckt sein. Dieser Normalgrundsatz wird wesentlich alteriert, denn die vorhandenen Silbervorräte der Bank reichen gerade zur Deckung der 300 Millionen größerer Noten hin; würden nun noch 100 Millionen Einser dazu kommen, so würde von der Gesamtsumme des Notenumlaufs nur mehr ein Viertel gedeckt und selbst dieses einer weiteren Verringerung ausgesetzt sein, sobald eine namhafte Zahl neuer 1 fr. Noten zur Einlösung in Silber präsentiert und, wie der Finanzminister beabsichtigt, von der Bank gegen Silber eingewechselt werden müßten.

Der Finanzminister rechtfertigte seinen Antrag mit folgendem: Da, nach der kaiserlichen Verordnung vom 30. August, vom 1. November 1858 an die Bank nur auf österreichische Währung lautende Noten à 1000, 100 und 10 fr. ausgeben darf (§ 1), so folgt, daß die Bestimmung des § 3 auch nur auf diese und nicht auf die 1 fr. Noten sich beziehen könne. Sie werden den Betrag von 300 Millionen nicht übersteigen, also in dem Barschatz der Bank ihre Deckung finden. Der Verkehr fordert aber einen Umlauf von 400 Millionen. Die Bank müßte also wenigstens noch 33 Millionen in Silber anschaffen, um die 100 Millionen mehr in der Weise des § 3 zu decken. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist es aber schlechterdings unmöglich, eine solche Menge Silber für den Augenblick zu beschaffen; man glaubte daher, in der Bestellung einer Spezialhypothek mittelst der Staatsgüter ein Auskunftsmittel zu finden, um den nur temporär und bis zum sukzessiven Erscheinen des neuen Silbergelds zur Aushilfe im Kleinverkehr bestimmten 1 fr. Noten einen eigenen Fonds zu gewähren. Es ist nicht zu besorgen, daß dieselben in größeren Quantitäten zur Einlösung in Silber an die Bank zurückkommen; sollte es gleichwohl geschehen, so müßte die Bank entweder ihren Barschatz vermehren oder sich durch Zurückziehung einer entsprechenden Quantität großer Noten zu helfen suchen, und sie könnte bei diesen Operationen jederzeit auf die Unterstützung der Staatsverwaltung rechnen.

Die Minister des Inneren und des Handels fanden unter diesen Umständen in der Hauptsache gegen den Antrag keine Einwendung mehr zu erheben; nachdem jedoch die Emission der 1 fr. österreichischer Währung Noten mit der besonderen Bedeckung (welche übrigens wohl für den Schuldtitel, nicht aber für die prompte kurrente Auslösung in Silber sich als hinreichend darstellt) in der kaiserlichen Verordnung vom 30. August 1858 nicht vorgedacht ist, so wäre nach dem Erachten des Handelsministers notwendig, das Publikum über den Grund der besonderen Bedeckung aufzuklären, weil es sonst in den periodisch erscheinenden Bankausweisen die Abweichung von der im § 3 der Verordnung vom 30. August festgesetzten Dritteldeckung nicht gerechtfertigt finden würde. Der Handelsminister beantragte daher folgenden Zusatz bzw. Modifikation des § 3 des Entwurfs: „Nachdem die Bestimmung des § 3 der kaiserlichen Verordnung vom 30. August 1858 auf die Noten zu 1 fr. österreichischer Währung nicht Anwendung findet, so erhalten sie ihre Deckung etc.“ Mit dieser Modifikation hat sich sowohl der Finanzminister als auch der Minister des Inneren (welcher übrigens jene Motivierung nicht für notwendig gefunden hätte, wenn im Kontexte gesagt würde, daß diese Noten in den Staatsgütern „ihre gesonderte und vollständige Bedeckung finden“), endlich die Mehrheit der Konferenz vereiniget. Nur der Kultusminister erklärte sich gegen den Antrag und sohin gegen die ganze Maßregel überhaupt. aEr verkennt zwar nicht die wesentlichen mit dieser Maßregel verbundenen Vorteile, so daß er, wenn sie zur Zeit der Beratung der kaiserlichen Verordnung vom 30. August d. J. vorgelegen wäre, ihr gerne beigestimmt hätte. Allein, seiner Ansicht nach lasse sich nicht in Abrede stellen, daß dera Er verkennt zwar nicht die wesentlichen mit dieser Maßregel verbundenen || S. 171 PDF || Vorteile, so daß er, wenn sie zur Zeit der Beratung der kaiserlichen Verordnung vom 30. August d. J. vorgelegen wäre, ihr gerne beigestimmt hätte. Allein, seiner Ansicht nach lasse sich nicht in Abrede stellen, daß der § 3 der Verordnung vom 30. August: „von den auf österreichische Währung lautenden Noten etc. muß ein Drittel mit Silber bedeckt sein“, sich auf alle Noten österreichischer Währung beziehe bund einen allgemeinen, für die Sicherheit der Gebarung der Bank sehr wichtigen Grundsatz enthalte, und daß dieser Grundsatz durch die nun vorgeschlagene Verordnung – wenigstens zeitweilig – alteriert werde, so daß man mit Recht sagen könne, was vor wenigen Monaten ausgesprochen worden, gelte nicht mehr. Das scheine ihm so bedenklich, daß er es für ein kleineres Übel halte, auf die Vorteile der Maßregel vorläufig noch zu verzichten, bis der Barschatz der Bank entsprechend gehoben werden kann, oder bis der fortschreitende Verkauf der der Bank übergebenen Staatsgüter die Tilgung der kleinen Noten ermöglicht.b

cDer Finanzminister erwiderte darauf, daß die von ihm für die größeren, bleibenden Noten der Nationalbank [beantragte Grundsatz] nicht alteriert werden und auch bestehen bleiben müsse. Bei der vorliegenden Maßregel handle es sich eben darum, die kleinen jetzt unbequemen Noten in Konventionsmünze in bequeme, auf österreichische Währung lautende kleine Noten, und zwar als eine vorübergehende Maßregel umzuwechseln, für welche daher auch nie besondere und zwar vollständige Bedeckung angeordnet werden könne.c Der Finanzminister erwiderte darauf, daß die von ihm für die größeren, bleibenden Noten der Nationalbank [beantragte Grundsatz] nicht alteriert werden und auch bestehen bleiben müsse. Bei der vorliegenden Maßregel handle es sich eben darum, die kleinen jetzt unbequemen Noten in Konventionsmünze in bequeme, auf österreichische Währung lautende kleine Noten, und zwar als eine vorübergehende Maßregel umzuwechseln, für welche daher auch nie besondere und zwar vollständige Bedeckung angeordnet werden könne.

Der § 4 erhielt über Antrag des Ministers des Inneren eine stilistische Modifikation, indem die Zugestehung der Begünstigung des § 4 der Verordnung vom 30. August für die auf österreichische Währung lautenden 1 fr. Noten nicht bloß bis zur Einziehung der alten auf Konventionsmünze lautenden gelten kann, sondern sich über die Dauer ihres eigenen Umlaufs erstrecken muß5.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 26. Dezember 1858.