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Nr. 466 Ministerkonferenz, Wien, 12. August 1858 – Protokoll II - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 12./18. 8.), gesehen Bach 16. 8., gesehen Thun 17. 4., Toggenburg, Bruck 17. 8., Nádasdy 17. 8., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 17. 8.; abw. Kempen.

MRZ. – KZ. 3269 –

Protokoll II der zu Wien am 12. August 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

[I.] Münzvertragsbeziehung zur Nationalbank

Gegenstand der Beratung waren die vom Finanzminister in Ausführung des Art. 22 des Münzvertrags vorgeschlagenen Maßregeln in Beziehung auf die österreichische Nationalblink1.

Nach diesem Artikel darf die Bank künftig Papiergeld mit Zwangskurs nur dann ausgeben, wenn dessen volle Umwechslung in klingende Münze gesichert ist, und sind die hievon bestehenden Ausnahmen längstens bis 1. Jänner 1859 zur Abstellung zu bringen. Nach einer hierüber mit dem Bankgouverneur gepflogenen vertraulichen Rücksprache – wegen des in der Sache notwendig zu beobachtenden Geheimnisses, brachte der Finanzminister die Erlassung einer kaiserlichen Verordnung in Antrag, deren Bestimmungen im wesentlichen also lauten:

1. Vom 1. November 1858 an darf die Oesterreichische Nationalbank nur auf österreichische Währung lautende Noten zu 1000, 100 und 10 fr. ausgeben; es steht ihr aber frei, mit deren Ausgabe schon früher zu beginnen.

2. Sie ist verpflichtet, diese Noten auf Verlangen in Wien gegen Silber im vollen Nennwerte einzulösen.

3. Von diesen Noten muß 1/3 mit Silbergeld oder Barren oder mit Bewilligung des Finanzministers zum Teil mit Gold, der Rest mit Effekten bedeckt sein.

4. Diese Noten genießen das im § 15 des Patents von 18412 den Noten der Nationalbank zugesicherte Privilegium, bei allen lf. Kassen für Bargeld angenommen zu werden, und es ist jedermann verpflichtet, dieselben bei Zahlungen, auf österreichische Währung lautend, anzunehmen.

5. In dem Maße, als die Bank diese Noten ausgibt, hat sie die alten, auf Konventionsmünze lautenden einzuziehen, so daß

6. die alten Noten à 1000 fr. bis 30. Juni, jene à 100 fr. und 50 fr. bis 31. August und jene à 10 fr. bis 31. Oktober 1859 außer Umlauf kommen.

7. Die alten Noten à 5, 2 und 1 fr. sind mit tunlicher Beschleunigung auf den Betrag von 100 Millionen Gulden zu vermindern. Der Zeitpunkt ihrer völligen Einberufung wird nachträglich bestimmt werden.

|| S. 107 PDF || 8. Ein Komitee aus drei Bankdirektoren und dem lf. Kommissär wird die Befolgung der Anordnungen ad 3., 5. und 7. überwachen.

9. Am Ende jedes Monats ist der Stand der im Umlauf befindlichen Noten und deren Bedeckung auszuweisen.

Die Konferenz fand, in der Voraussetzung, daß der Finanzminister darüber beruhigt sein werde, die Bank sei gegen einen zu schnellen Abfluß ihres Barvorrates (infolge § 2) in dem kurzen Termin, der ihr zur Ausgabe der neuen Noten eingeräumt ist, gesichert, gegen diese Anträge nichts einzuwenden. Nur wünschte der Handelsminister , daß die §§ 10 und 13 des Patents vom 27. April 1858 3 in der angetragenen Verordnung berufen oder ihrem Inhalte nach wiederholt werden, damit das Publikum darüber beruhigt sei, daß der Zwangskurs der alten Noten so lange fortbestehe, als sich deren noch im Umlaufe befinden, sodaß auf Bankvaluta oder Konventionsmünze lautende Zahlungen mit alten Noten auch nach dem 1. November 1858 noch geleistet werden können und daß diese Noten bei Zahlungen in österreichischer Währung in dem Betrage von 105 fr. österreichische Währung angenommen werden. Außerdem hätte der Minister des Inneren gewünscht, daß auch der § 9 des Patents bezogen und daß bestimmt werde, ob und wie weit man verpflichtet sei, bei Zahlungen, die in österreichischer Währung stipuliert sind, die nach dem 31. Oktober 1859 noch im Umlaufe verbleibenden alten Noten zu 5, 2 und 1 fr. anzunehmen.

Der Finanzminister nahm keinen Anstand, die beantragte Beziehung auf §§ 10 und 13 in die Verordnung aufzunehmen, hielt jedoch die Berufung des § 9 für nicht notwendig, weil es jedermann freisteht, sich die Zahlung in Vereinsmünze zu stipulieren, die dann auch in dieser Münze geleistet werden muß. Was aber die Annahme der alten Münzen à 5, 2, und 1 fr. nach dem 31. Oktober 1859 betrifft, so behielt sich der Finanzminister vor, vor diesem Zeitpunkte in einer eigenen Kundmachung zu bestimmen, bis zu welchem Betrage (er hofft, in einem möglichst niedrigen) diese Noten bis zur völligen Einziehung bei Zahlungen in österreichischer Währung angenommen werden müssen4. Unter dieser Voraussetzung bestand der Minister des Inneren nicht mehr auf obigem Begehren5.

Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 30. August 1858.