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Nr. 461 Ministerkonferenz, Wien, 19. Juli 1858 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol; BdE. und anw. (Buol 19. 7.), gesehen Bach 21. 7, gesehen Thun 23. 7., Toggenburg, Bruck, gesehen Kempen 22. 7., Nádasdy 15. 7.; abw. Grünne.

MRZ. – KZ. 2214 –

Protokoll der zu Wien am 19. Juli 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Begünstigungen für das lombardisch-venezianische Königreich

Der tg. gefertigte Vorsitzende teilte der Konferenz den Inhalt der an ihn gelangten Abschrift des Ah. Kabinettschreibens vom 17. d. M. an Se. k. k. Hoheit den Herrn Erzherzog Generalgouverneur des lombardisch-venezianischen Königreichs über die demselben in Ansehung der Revision des Grundsteuerkatasters, des Fiskalrechts bei Zivilprozessen und der Kunstakademien Ag. gewährten Zugeständnisse mit und wird davon sämtlichen Ministern Abschriften zukommen lassen1.

II. Ausschreibung der direkten Steuern pro 1859

Der Finanzminister referierte den Entwurf des Ah. Patents über die Ausschreibung der direkten Steuern für das Verwaltungsjahr 1859. Hiernach werden die direkten Steuern in dem bisherigen Ausmaße in Konventionsmünze beibehalten, mithin in österreichischer Währung mit dem durch § 5 des Ah. Patents vom 27. April2 vorgesehenen 5%igen Zuschlage umgeschrieben und der gewöhnliche Vorbehalt, etwaige Änderungen im Laufe des Verwaltungsjahres eintreten zu lassen, aufgenommen.

Die Konferenz fand hiergegen nichts einzuwenden3.

Der Finanzminister referierte über die Umrechnung der bisher in Konventionsmünze bestehenden Tarifsätze in österreichische Währung4 vom Jahre 1859 an

III. Umrechnung der Tarifsätze auf Weg- und Brückenmaut

rücksichtlich der Ärarial-Weg- und Brückenmäute.

Die einstimmigen Anträge der Ministerialkommission gehen dahin, den Tarifsatz von ¼ Kreuzer Konventionsmünze mit ½ Neukreuzer österreichischer Währung festzusetzen und die weiteren Sätze nach der bisherigen arithmetischen Progression steigen zu lassen.

|| S. 82 PDF || Rücksichtlich der für das lombardisch-venezianische Königreich bestehenden Tarifsätzen der Wassermäute und diritti uniti wurde als Grundsatz angenommen: Beträge unter ¼ Kreuzer zu obliterieren, jene über ¼ Kreuzer mit ½ Kreuzer österreichischer Währung festzusetzen5.

Rücksichtlich der Privat- und Landes- oder Bezirksfondsmauten wird die Verhandlung mit den Ministern des Inneren und des Handels besonders eingeleitet werden6;

IV. Umrechnung der Tarifsätze auf Salz

bei dem Salze.

Hier wird in den deutschen, slawischen und ungrischen Kronländern dem gegenwärtigen Preise in Konventionsmünze bei der Umstellung auf österreichische Währung für den Zentner so viel zugeschlagen, daß der Betrag durch 100 teilbar ist, damit nicht die Händler zum Nachteile der Konsumenten den Vorteil der Bruchteile haben.

Im lombardisch-venezianischen Königreiche wird der bisher mit 14 f. für Venedig und 15 f. 75 Kreuzer für Mailand festgesetzte Preis des Istrianer Salzes gleichmäßig mit 15 f. österreichischer Währung für den metrischen Zentner angenommen und der Preis des Sizilianer Salzes auf 18 f. per metrischen Zentner erhöht. Durch diese Erhöhung einerund die Ermäßigung des inländischen Salzpreises in der Lombardie andrerseits soll die dortige Bevölkerung an den Bezug des Istrianer Salzes gewöhnt und jener des ausländischen Salzes nach und nach verdrängt werden.

Der Preis des raffinierten Luxussalzes wurde auf 20 f. angenommen7.

V. Umrechnung der Tarifsätze auf Tabak

beim Tabak.

Hier war man bestrebt, die möglichste Abrundung in den Preisen bei der österreichischen Währung eintreten zu lassen.

Einem von dem Abgeordneten des Ministeriums des Inneren vorgetragenen Wunsche, Zigarren zu 1 Neukreuzer auszugeben, konnte mit Rücksicht auf die Blätterpreise und Regiekosten umso weniger entsprochen werden, als es schon itzt schwer ist, zu 1 Kreuzer Konventionsmünze Zigarren abzugeben. Es wurde also der Preis derselben mit 1 ½ Kreuzer österreichischer Währung festgesetzt, womit sich sofort der Minister des Inneren einverstanden erklärte.

Eine mit dem Abgeordneten des Armeeoberkommandos über den Preis des Limito-Tabaks für das Militare bestandene Differenz wurde durch das nachträgliche Einverständnis ausgeglichen, den Preis von 4 Packeln à 7 Lot mit 18 Kreuzer österreichischer Währung zu bestimmen.

Die Konferenz hat sich mit diesen Anträgen einverstanden erklärt8.

VI. Aufhebung der Konzession zum Tabakbau für eigenen Gebrauch in Ungarn und der Militärgrenze

Der Finanzminister beantragte die Abstellung des Tabakbaues zum eigenen Gebrauche in Ungern und in der Militärgrenze9.

Es ist nämlich diese Konzession mit so vielen Unzukömmlichkeiten sowohl für das überwachende Ärar als für die zu überwachenden Konzessionäre verbunden und gegenüber den übrigen Konsumenten, welche ihren Tabak aus dem Ärarialverschleiße beziehen müssen, so ungerecht, daß die Mehrzahl der ungrischen Finanzlandesdirektions- und Statthaltereiabteilungen (drei gegen zwei), endlich Se. k. k. Hoheit der Herr Erzherzog Generalgouverneur keinen Anstand genommen haben, auf die Einstellung der bisherigen Lizenzen zum Tabakbau für den eigenen Bedarf in Ungern anzutragen.

Bezüglich der Militärgrenze waltet zwischen dem Finanzminister und dem Armeeoberkommando die Differenz ob, daß letzteres vorderhand für die Beibehaltung der Konzession, jedoch gegen Erhöhung der Lizenzgebühr um 3 Kreuzer per Quadratklafter stimmt, wogegen der Finanzminister in der durch die Konzession erleichterten Einschmuggelung des türkischen Tabaks aus Bosnien ein verstärktes Motiv für die Aufhebung findet und bereit ist, als Ersatz dafür allen in der Grenzkommunion lebenden, nicht bloß den einrollierten Grenzern den Bezug des Ärarial-Limito-Tabaks zuzugestehen.

Der Justizminister besorgt von der Aufhebung dieser Konzession den übelsten Eindruck im Lande, dessen Bevölkerung an den Genuß des selbsterzeugten Tabaks so gewohnt ist, daß sie in der Entziehung desselben und in dem Zwange, ihren Geschmack der Beize des Ärars zu unterwerfen, die härteste Bedrückung erblicken würde. Viel zweckmäßiger als eine direkte, plötzliche Aufhebung schiene es ihm, wenn durch Erhöhung der Lizenzgebühr indirekt und darum doch eben so sicher das Erlöschen des Tabakbaus zum eigenen Gebrauche vorbereitet würde. Die von dem Finanzminister produzierten Nachweise über die in den sieben Jahren von 1851 bis 1857 für den Tabakbau zum eigenen Gebrauche bestimmten Grundflächen lassen eine sukzessive und bedeutende Abnahme des Tabakbaus zum eigenen Gebrauche entnehmen, denn während in den ersteren Jahren die dazu bestimmte Grundfläche sich durchschnittlich mit 900 Joch per Jahr herausstellt, zeigt sie im letzten Jahre nur mehr 360 Joch, also fast um zwei Drittel weniger. Es ist zu hoffen, daß diese Abnahme in der Folge umso rascher eintreten wird, je mehr den Lizenzierten durch Erhöhung der Gebühr die Lust zum Bau für den eigenen Gebrauch verleidet und der Bezug des Regietabaks durch Schmackhaftigkeit und Wohlfeilheit des Produktes annehmlicher gemacht wird. So würde nach und nach dieser Bau von selbst erlöschen und die von der Finanzverwaltung beabsichtigte Herstellung der Gleichheit ohne Aufsehen und Geschrei hergestellt werden können.

|| S. 84 PDF || Auch der Minister des Inneren fand es bedenklich, mit der Entziehung der in Rede stehenden Konzession unmittelbar vorzugehen. Sie ist dem Lande aus überwiegenden politischen Rücksichten, die noch immer obwalten, zugestanden worden; ihre plötzliche Aufhebung, noch dazu in einem Moment, wo der Verzehrungssteuer (wie weiter unten sub VII in Antrag kommt) eine weitere Ausdehnung über die Konsumenten des flachen Landes gegeben werden will, würde der Verwaltung einige Verlegenheit bereiten können. Er schloß sich daher der Meinung des Justizministers an, daß die Absicht des Finanzministers indirekt durch Erhöhung der Lizenzgebühr erreicht werden möge.

Nachdem auch alle übrigen Votanten der Konferenz dieser Ansicht beigetreten waren, erklärte der Finanzminister , ain dem bezüglichen au. Vortrage den bedeutend zu steigernden Satz der Lizenzgebühr beantragen zu wollen, für den Fall die Ah. Entschließung sich nicht für die gänzliche Einstellung des Eigenbaus aussprechen würdea,10.

VII. Ausdehnung der Verzehrungssteuer

Die große Ungleichheit des Verzehrungssteuertarifsatzes auf Wein, Most und Fleisch in den verschiedenen Kronländern, dann die Notwendigkeit, den Finanzen durch eine Ausdehnung der Verzehrungssteuer auf diese Artikel in Ortschaften des flachen Landes, wo sie bisher nicht eingehoben wurde, eine ergiebige Einnahme zu verschaffen, hat zu den zwischen dem Finanzminister und dem Minister des Inneren vereinbarten Antrage geführt, vom Verwaltungsjahr 1859 an die Verzehrungssteuer in allen Kronländern bnach den Grundsätzen zu verbessern, welche der Finanzminister aus dem bereits verfaßten au. Vortrage ausführlich vortrug, jedoch mit Ausnahme des lombardisch-venezianischen Königreiches, wo vor zwei Jahren eine neue Regulierung stattfand, und Dalmatien, wo diese Steuer nach anderen Grundsätzen behandelt werden mußb nach den Grundsätzen zu verbessern, welche der Finanzminister aus dem bereits verfaßten au. Vortrage ausführlich vortrug11, jedoch mit Ausnahme des lombardisch-venezianischen Königreiches, wo vor zwei Jahren eine neue Regulierung stattfand12, und Dalmatien, wo diese Steuer nach anderen Grundsätzen behandelt werden muß.

Der Finanzminister verspricht sich von dieser Maßregel für den Anfang, wo man mit möglicher Schonung vorgehen würde, eine Steigerung des Ertrags der gedachten Steuer um 8 Millionen und hofft sie mit Zeit auf 15 Millionen zu bringen. Der Minister des Inneren aber befürwortete dieselbe als eine nicht schwer und ohne fühlbare Belästigung der Konsumenten durchführbare, unter den obwaltenden Verhältnissen als die einzige Maßregel, welche den Finanzen einen nachhaltigen Mehrertrag abzuwerfen geeignet wäre.

|| S. 85 PDF || Die Konferenz war damit einverstanden13.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, 31. Juli 1858.