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Nr. 454 Ministerkonferenz, Wien, 1. Juni 1858 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 1. 6.), gesehen Bach 2. 6., Thun 2. 6., Toggenburg 3. 6., Bruck 3. 6., gesehen Kempen 4. 6., Nádasdy 5. 6., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 3. 6.

MRZ. – KZ. 1720 –

Protokoll der zu Wien am 1. Juni 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Darlehen für den israelitischen Schulenbau in Arad

Der Minister für Kultus und Unterricht referierte über die laut seines Vortrags vom 6. Mai 1858, KZ. 1896, MCZ. 1689, zwischen ihm und dem Finanzminister obwaltende Differenz über die Ziffer des der israelitischen Kultusgemeinde in Arad zu bewilligenden Darleihens aus dem ungrischen israelitischen Schulfonds zur Herstellung von Schulbauten.

Während der Finanzminister auf seinem beschränkteren Antrage für 15.000 fr. in der Rücksicht beharrte, weil der betreffende Fonds bei dem Entgange einer bedeutenderen Summe durch so lange Zeit (30 Jahre) durch weitere Anforderungen so erschöpft werden könnte, daß zuletzt die Finanzen für seine Zwecke würden in Anspruch genommen werden müssen, schloß sich die Mehrheit der Konferenz dem Einraten des Unterrichtsministers auf 30.000 fr. umso mehr an, als die Notwendigkeit der angetragenen Bauführungen nachgewiesen, der in Rede stehende Fonds ausschließlich für israelitische Schulen bestimmt ist und es sich hier nicht um eine Verzehrung der Fondsgelder, sondern um eine gesicherte und fruchtbringende Elozierung derselben handelt1.

II. Stempelfreiheit für das bischöfliche Veszprimer Fundus-Instructus-Kapital

Der Antrag des Kultusministers vom 15. Mai 1858, KZ. 2048, MCZ. 1816, wegen Stempel- und gebührenfreier Ausstellung der Schuldverschreibung der Bischöfe von Veszprim2 über das dem Franz-Joseph-Stifungsfonds zur Beischaffung des bischöflichen Fundus Instructus zu entnehmende Kapital von 200.000 fr. wurde – gegen die || S. 30 PDF || Einsprache des Finanzministers , welche er mit der ihm auf seinem Standpunkte obliegenden Pflicht zur ausnahmslosen Handhabung der durch fortgesetzte Berufungen abgeschwächten Finanzgesetze begründete, – von der Konferenz einstimmig angenommen, nachdem der Minister des Inneren bereits im schriftlichen Wege seine volle Beistimmung ausgedrückt3 und der Handelsminister bemerkt hatte, daß, nachdem ähnliche Begünstigungen den Eisenbahngesellschaften zugestanden worden, es nicht wohl anginge, selbe für einen auf das Interesse der Kirche berechneten Zweck zu verweigern, und zwar umso minder, als sich der Bischof der Stempelpflicht hätte entziehen können, wenn statt einer die Widmung des Kapitals für den Fundus Instructus ausdrükkenden Schuldurkunde einfach die Aufnahme desselben in das bischöfliche Inventar wäre verfügt worden. Exemplifikationen aber seien nicht zu besorgen, weil kaum ein zweiter Fall einer so großen Opferwilligkeit vorkommen dürfte4.

III. Pensionsbehandlung der aus Gymnasiallehrern und Direktoren hervorgegangenen Schulräte

In der zwischen dem Unterrichtsminister zeuge Vortrags vom 11. Mai 1858, KZ. 1969, MCZ. 1751, und dem Finanzminister obwaltenden Meinungsdifferenz über die Pensionsbehandlung der unmittelbar aus dem Gymnasiallehramte hervorgegangenen Schulräte haben sich alle übrigen Votanten der Konferenz der Ansicht des Finanzministers angeschlossen, weil, wie der Handelsminister bemerkte, die günstigere Behandlung der Gymnasiallehrer und Direktoren, wornach denselben schon nach 30 Dienstjahren der Anspruch auf den vollen Aktivitätsgehalt als Pension gebührt, nur in der eigentümlichen Natur ihrer Dienstleistung, welche bei mehrstündigem täglichen mündlichen Vortrage eine vorzeitige Aufreibung der Kräfte nach sich zu ziehen pflegt, ihren Grund hat, dieser Grund aber hinwegfällt, sobald der Lehrer eine andere Bestimmung erhält, die ihm eine so aufreibende Verpflichtung nicht auferlegt. Schon die vom Finanzminister zugestandene Bemessung der Ruhegebühr eines solchen Schulrates nach dem Bezuge, welcher ihm beim Verbleiben als Lehrer oder Direktor zugekommen wäre, erscheint als eine Begünstigung, weil sie nur auf einer Fiktion beruht.

Der Unterrichtsminister vermochte jedoch nicht, von seinem Antrage abzugehen, indem dessen Nichtgenehmigung die Wahl von geeigneten Schulräten aus der Klasse der Gymnasiallehrer und Direktoren wesentlich erschweren würde, nachdem die Annahme eines Schulratspostens von ihnen bei Verlust des in ihrer vorigen Eigenschaft erworbenen Anspruchs auf den ganzen letzten Gehalt nach 30 Jahren als Pension nicht vorausgesetzt werden kann5.

IV. Gerichtliches Verfahren über Pacht- und Mietprozesse

Der Justizminister referierte den im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren ausgearbeiteten Entwurf einer kaiserlichen Verordnung (nach dem beiliegenden || S. 31 PDF || Exemplar)a, wirksam für die darin benannten Kronländer, über das gerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage überhaupt, dann bei Aufkündigung und Zurückstellung von gepachteten oder gemieteten unbeweglichen Sachen6.

Der seinem vollen Inhalte nach vorgelesene Entwurf wurde von der Konferenz einstimmig mit der einzigen vom Chef der Obersten Polizeibehörde gemachten Erinnerung angenommen, daß im § 24 das wahrscheinlich nur aus Versehen eingeschobene Wort „Banaltafel“ entfallen muß, weil der vorliegende Entwurf derzeit für Kroatien und Slawonien nicht zu gelten haben wird.

Über die vom Justizminister insbesondere hervorgehobene Frage, ob die Schriftlichkeit des Vertrages zur Bedingung für den Eintritt des beschleunigten Verfahrens gemacht werden soll, haben sich, mit Ausnahme des Finanzministers , der diese Bedingnis im Interesse des Stempelgefälles vertreten zu müssen glaubte, alle übrigen Stimmen der Konferenz aus den in der beiliegenden Begründungb des Entwurfs aufgeführten Motiven für die Nichtforderung dieser Bedingung ausgesprochen7.

V. Subvention für die Kirche San Rocco in Venedig

Die laut des Vortrags vom 6. Mai 1858, KZ. 1950, MCZ. 1735, zwischen dem Kultus- und dem Finanzminister bestehende Differenz über die Ziffer der zur cBeseitigung von Baugebrechen an der Kirche und Scuolac zu San Rocco in Venedig und ihrer Kunstschätze zu bewilligenden Subvention wurde durch den Beitritt des Finanzministers zu dem Antrage des Kultusministers behoben8.

VI. Hausgarten für den griechisch-katholischen Bischof in Eperies

Die Bewilligung der vom Kultusminister in seinem Vortrage vom 15. Mai 1858, KZ. 1985, MCZ. 1760, unterstützten Bitte des sehr gering dotierten griechisch-katholischen Bischofs von Eperies um einen Betrag von 3000 fr. aus dem Religionsfonds zum Ankauf eines Grundes für einen Hausgarten, gegen die Einsprache des Finanzministers, || S. 32 PDF || kann nach dem eigenen Erachten des Kultusministers und der mehreren Stimmen der Konferenz lediglich nur auf der unbegrenzten Gnade Sr. Majestät beruhen, welche jedoch der tg. gefertigte Vorsitzende ohne ganz besondere Begründung in Anspruch zu nehmen sich nicht erlauben würde9.

VII. Baukosten der bischöflichen Residenz in Veglia

Bei der im Vortrage vom 12. April 1858, KZ. 1499, MCZ. 1352, dargestellten Uneinbringlichkeit des von dem verstorbenen Bischofe in Veglia, Bozanich, übernommenen Vierteils der Baukosten für die dortige Residenz aus dem passiven Nachlasse desselben sowie bei der dargestellten Unzulässigkeit, den Nachfolger desselben, gegenwärtigen Bischof Vitezich, oder die bischöfliche Mensa selbst dafür in Anspruch zu nehmen, erachtete der Kultusminister seinen, dem Verlangen des Finanzministeriums gegenüberstehenden Antrag, sämtliche Baukosten für die gedachte Residenz per 7.654 fr. 49 Kreuzer auf das Kameralärar zu übernehmen und von dem gegenwärtigen Bischofe nur den Ersatz der unter ihm und nach seinem Wunsche vorgenommenen Bauherstellungen in dem anrepartierten Kostenbetrage von 519 fr. 45 5/8 Kreuzer ratenweise zu fordern, der Ah. Genehmigung Sr. Majestät empfehlen zu dürfen10.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, 10. Juni 1858.