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Nr. 444 Ministerkonferenz, Wien, 16., 20., 23. und 30. März und 6. April 1858 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. (Buol 6./30. 4.) gesehen Bach, Thun, Toggenburg, Bruck, gesehen Kempen 24. 4., Nádasdy 25. 4., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 26. 4.

MRZ. – KZ. 1122 –

Fortsetzung der Konferenzberatung über den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Heeres bezüglich der k. k. Kriegsmarine, Wien am 16. März 1858. Vorsitz und Gegenwärtige wie am 26. Jänner 1858, mit Ausnahme des Chefs der Obersten Polizeibehörde, nämlich der Minister des Äußern als Vorsitzender, dann die Minister des Inneren, des Kultus, des Handels, der Finanzen und der Justiz und der Generaladjutant Sr. Majestät des Kaisers FML. Baron Kellner. S[ektions]rat Marherr als Protokollführer.

[I.] Marineinskription und Marinekonskription, [a]als Schluß der Konferenzberatung über das Heeresergänzungsgesetz (Protokoll 1[1]). Mit den Beilagen A, B, C, D, X[a]

Die Beratung über das VI. Hauptstück des Entwurfs (Beilage II)a betreffend die besonderen Bestimmungen über die Stellung für die kaiserliche Marine war bis zur Rückkehr des Handelsministers1 mit Rücksicht auf den von demselben vorbereiteten Entwurf eines Gesetzes über die Marineinskription vorbehalten worden.

Heute begann der Handelsminister mit der Darstellung der Verhandlungen, welche hierwegen stattgefunden haben. Bereits mit Ah. Entschließung vom 12. April 1850 b geruhten Se. Majestät die Ausarbeitung und Vorlage eines Gesetzentwurfes für die Marineinskription anzuordnen, welcher als Grundlage eines zu erlassenden Marinekonskriptionsgesetzes dienen sollte2.

|| S. 363 PDF || Mit dieser Arbeit wurde eine in Triest unter der Leitung der Zentralseebehörde aus Abgeordneten des Marineoberkommandos und der Statthalterei und aus Mitgliedern des Reeder- und Handelsstandes zusammengesetzten Kommission betraut. Aus ihren Beratungen und den weiteren Einvernahmen der beteiligten Zentralstellen (Ministerium des Inneren, Finanzministerium und Oberste Polizeibehörde) ging endlich im Jahre 1856 ein Entwurf hervor, der eben zur Finalberatung in die Ministerkonferenz kommen sollte, als eine Zuschrift des Marineoberkommandos einlangte, mit welcher gegen den Entwurf neue Anstände erhoben wurden, die sich in der Hauptsache darauf bezogen, daß das Marineoberkommando die Leitung der Marineinskriptionsangelegenheiten für sich in Anspruch nehmen zu sollen glaubte, weshalb die Umarbeitung des Entwurfes beantragt wurde. Das Marine[ober]kommando teilte zugleich mit, daß es über diesen Gegenstand gleichzeitig au. Vortrag an Se. Majestät erstattet habe3,. Hierauf fand sich der Handelsminister veranlaßt, seinen Entwurf Sr. Majestät vorzulegen und unter Darlegung der Gründe, welche gegen die Überweisung der Leitung der Inskription durch das Marineoberkommando sprechen, zu bitten, daß er sich mit dem Marineoberkommando auf der bei jenem Entwurfe eingehaltenen Basisc neuerlich ins Einvernehmen setzen und nach demselben den bezüglichen Gesetzentwurf der Ah. Schlußfassung unterziehen dürfe (Vortrag vom 24. Dezember 1856, KZ. 5043, MCZ. 4640)4. Mit der hierauf erteilten Ah. Entschließung vom 8. März 18575 geruhten Se. Majestät zu genehmigen, daß sich auf Grundlage jenes Entwurfs mit dem Marineoberkommando ins Einvernehmen gesetzt und den Anforderungen desselben im Interesse der Kriegsmarine Rechnung getragen werde. Es wurde weiters zwar nicht für zulässig erkannt, dem Marineoberkommando die Leitung der aus der Inskription erwachsenden Geschäfte zu übertragen, dagegen aber angeordnet, demselben alle Nachweisungen und Resultate der Inskription mitzuteilen und die unmittelbare Teilnahme an der Verwaltung des Pensionsfonds zu sichern. Es wurde endlich festgesetzt, bezüglich der Verpflichtung der Eingeschriebenen zu Kriegsdiensten nur auf das allgemeine Wehrgesetz hinzuweisen und die in der Regel stattfindende Widmung der Eingeschriebenen zum Dienste bei der Kriegsmarine nicht als ein Recht, sondern als eine Verpflichtung darzustellen. Nach dieser Ah. Weisung wurde die || S. 364 PDF || Verhandlung mit dem Marineoberkommando wieder aufgenommen, und es ging aus derselben fund der weiteren Beratung mit den beteiligten Zentralstellend und der weiteren Beratung mit den beteiligten Zentralstellen der beiliegende Entwurf Ae eines Marineinskriptionsgesetzes hervor, in welchem bezüglich der Verpflichtung der Eingeschriebenen zu Kriegsdiensten auf das allgemeine Wehrgesetz hingewiesen und die Widmung zur Kriegsmarine nicht als ein Recht, sondern als eine Verpflichtung hingestellt wurde (§ 15 des Entwurfs A). Die besonderen Bestimmungen über die Stellung zur k. k. Marine aber waren in dem ersten Wehrgesetzentwurfe (Beilage If ), §§ 28, dann 42 bis 52 inklusive) ersichtlich gemacht worden. In dem mit der Militärzentralkanzlei Sr. Majestät vereinbarten Entwurfe des Heeresergänzungsgesetzes (Beilage II)g, welcher bisher zur Grundlage der Konferenzberatung gedient hat, sind jene Bestimmungen (Hauptstück VI, §§ 41–43) wesentlich restringiert, und es ist insbesondere die ausschließliche Widmung der Inskribiertenh zur Kriegsmarine beseitigt worden. Als Grund dafür ward geltend gemacht, daß man keine ausschließlich italienische Marine haben will und daß in der Ah. Entschließung vom 24. Oktober 1856 über die Trennung des Marine- vom Armeeoberkommando6 (sub 2. Beilage B)i ausdrücklich gesagt ist: „Die Ergänzung der Marine durch Rekrutierung hat so wie bisher durch das Armeeoberkommando bewirkt zu werden, es ist kein weiterer Antrag auf Bildung eines eigenen Marineergänzungsbezirks zu stellen, und es hat sonach auf keine weiteren gegenseitigen Einvernehmungen in dieser Beziehung anzukommen.“ Obwohl nun der Generaladjutant Sr. Majestät FML. Freiherr v. Kellner an dieser Ah. Bestimmung festhalten zu müssen erklärt und somit jede weitere Diskussion hierüber abgeschnitten zu haben geglaubt hat7, so war doch der Handelsminister mit Rücksicht auf die ihm später zugekommene Ah. Entschließung vom 8. März 1857, welche die Beziehungen der Marineinskription zum allgemeinen Wehrgesetze feststellt, der Ansicht, daß diese Bestimmungen noch immer den Erwägungen Raum geben dürften, welche er im Interesse eines der wichtigsten und zukunftsversprechendsten Erwerbszweige, ja im Interesse des Bestandes und der Erhaltung eines belangreichen Teils der Bevölkerung der südlichen Kronländer in dem beiliegenden schriftlichen Votum (Beilage C)j vorzutragen sich für verpflichtet erachtet. Es ist darin gezeigt, daß für den k. k. Seekriegsdienst, d. i. für den eigentlichen Matrosen- und Schiffshandwerkerdienst keine besseren Rekruten als jene aus der in und von der See lebenden Küstenbevölkerung gefunden werden können; daß mdie Rücksicht für diek die Rücksicht für die Festhaltung der österreichischen Matrosen im Vaterlande eine längere als eine vierjährige Kapitulation nicht verträgtl ; daß die scheinbare || S. 365 PDF || Begünstigung einer nur vierjährigen Kapitulation durch die vorbehaltene Berufung zum Seekriegsdienste im Falle des Bedarfs bis zum vierzigsten Jahre mehr als aufgewogen wird; daß endlich der Geist der Flottenmannschaft nicht sowohl durch Einreihung anderer Nationalitäten, als vielmehr durch das Offizierskorps verbessert und gehoben werden kann, owie es bereits geschehen istm wie es bereits geschehen ist. Es liegt sonach im Interesse des Marinekriegsdienstes selbst, diese von Jugend auf für die Marine vorgebildete Bevölkerung diesem ihrem eigentlichsten Berufe nicht zu entziehen. Hiermit ist weder die etwa zur Ergänzung der Flottenmannschaft nötige Beiziehung eines Teils der Bevölkerung aus dem Inneren des Reiches für die Kriegsmarine, noch die Unterwerfung derjenigen Küstenbevölkerung, welche sich anderen Beschäftigungen als jenen des Seewesens widmet, unter das allgemeine Wehrgesetz ausgeschlossen. Nur würde im ersteren Falle zur Beseitigung der Unzukömmlichkeiten, welche aus der Ungleichheit der Kapitulation entstünden, die im schriftlichen Votum ausgeführte Modalität zu treffen sein, wornach der aus dem Inneren des Reichs zur Kriegsmarine abgestellte Mann, wenn er vor seinem vierzigsten Lebensjahre in das Innere zurückkehrt, zur Vollstreckung der übrigen Kapitulationszeit verpflichtet ist.

Der Handelsminister war der Meinung, daß über seine im schriftliche Voto zusammengefaßten Anträge: p1. die Eingeschriebenen ausschließend dem Dienste in der kaiserlichen Marine vorzubehalten, 2. die Dienstzeit derselben in der kaiserlichen Marine mit vier Jahren vorbehaltlich der Requisibilität im Falle eines Krieges bis zum vierzigsten Jahre zu bemessen, 3. eventuell für Matrosen, die aus dem Inneren abgestellt werden, ebenfalls die vierjährige Dienstzeit anzunehmen, wenn sie nach dem Austritte aus der Kriegsmarine sich der Handelsmarine widmen und gehörig einschreiben lassen, vorläufig die Ah. Entscheidung einzuholen sein dürfte. Fiele diese im Prinzipe genehmigend aus, so könnten dann das Marineinskriptionsgesetz und das Heerergänzungsgesetz gleichzeitig zum Abschlusse gebracht werdenn 1. die Eingeschriebenen ausschließend dem Dienste in der kaiserlichen Marine vorzubehalten, 2. die Dienstzeit derselben in der kaiserlichen Marine mit vier Jahren vorbehaltlich der Requisibilität im Falle eines Krieges bis zum vierzigsten Jahre zu bemessen, 3. eventuell für Matrosen, die aus dem Inneren abgestellt werden, ebenfalls die vierjährige Dienstzeit anzunehmen, wenn sie nach dem Austritte aus der Kriegsmarine sich der Handelsmarine widmen und gehörig einschreiben lassen, vorläufig die Ah. Entscheidung einzuholen sein dürfte. Fiele diese im Prinzipe genehmigend aus, so könnten dann das Marineinskriptionsgesetz und das Heerergänzungsgesetz gleichzeitig zum Abschlusse gebracht werden.

Der Finanzminister hat folgendes schriftlich vorbereitete Votum abgegebeno :

Eine langjährige Erfahrung und die genaueste Bekanntschaft mit dem Seewesen und dem Seedienste8 bestimmt mich, dem Votum des Handelsministers aus voller Überzeugung beizutreten. Ich beschränke mich daher auf einige nachträgliche Bemerkungen.

|| S. 366 PDF || Die Notwendigkeit einet tüchtigen, Achtung gebietenden österreichischen Seemacht ist von Sr. Majestät dadurch anerkannt, daß Allerhöchstdieselben einen solchen Stand von Kriegsschiffen vorgezeichnet haben, der in Kriegszeiten bei voller Bemannung 14.000 Matrosen, 4000 Mann Marineinfanterie, 3000 Mann Marineartillerie, 2000 Mann Handwerker, zusammen 23.000 Mann bedingt, wozu noch 2000 Mann für die Lagunenflotte zu rechnen sind, also 25.000 Mann im ganzen9. Die österreichische Kauffahrteischiffahrt bestand am Ende des Jahrs 1856 aus 9938 Segelschiffen mit 341.386 Tonnengehalt = circa 6 Millionen Wiener Zentner mit 34.688 Mann bemannt, wozu man wenigstens noch 6000 Schiffshandwerker rechnen muß, zusammen also 40.688 Mann. Endlich bedarf die bedeutende Dampfflotte des Lloyd mit Inbegriff der vielen Matrosen und Handwerker, welche auf den Schiffen der ersten österreichischen Donaudampfschiffahrtsgesellschaft beschäftigt sind, wenigstens 5000 Mann. Es stellt sich also eine Summe von 70.000 Mann heraus, von denen selbst in Friedenszeiten, wenn die Flotte nur schwach bemannt ist, wenigstens 60.000 Mann erforderlich sind.

Da dieses Bedürfnis aus der eigentlichen Küstenbevölkerung genommen werden muß, die man von den Bocche di Cattaro bis zum Po auf kaum eine Million Seelen anschlagen kann (Dalmatien 500.000, kroatisches Littoral 150.000, Istrien und Triest 250.000, venezianische Küste 100.000 = 1 Million), so ergibt sich die Zahl von 6% im ganzen, und von 2½% im Kriege und 1½% im Frieden für die k. k. Seemacht allein. Diese Zahlen sprechen deutlich. Will man eine angemessene, tüchtige Seemacht, so muß man auch die Mittel dazu gewähren. Die Mittel sind zuerst die Mannschaft, dann Geld. Gewährt man die Mannschaft nicht, so ist es schade um das viele Geld, das man aufwendet. Im Frieden muß man die Schiffe zum Kriege bauen. Dann sind die Schiffe schwach bemannt, nicht ausgerüstet, um die Kosten zu verringern. Tritt aber der Kriegsfall ein, so greift man auf die Handelsmarine. In dieser müssen also im Frieden die tüchtigen Matrosen, und zwar auf der See, für den Krieg gebildet werden, was durch Inländer10 nimmermehr erreicht werden kann. Zwingt man nun diese Seeleute zum Dienste im Landheer oder, was noch schlimmer wäre, veranlaßt man dadurch ihr Wegbleiben in fernen Ländern, so zerstört man dadurch das wertvollste Kapital, das man beim Kriege zur See bedarf. Durch kurze Dienstzeit wird dieses Kapital des rascheren Wechsels wegen vermehrt, und deshalb erkläre ich mich für eine dreijährige Dienstzeit, welche mehr als hinreichend ist, um die Disziplin und die wenigen Handgriffe zu lernen, die ein Matrose für den Dienst auf Kriegsschiffen bedarf. Auf den Fahrten mit Handelsschiffen aber lernt er sein eigentliches Handwerk, da wird er zum wahren Seemann gebildet, und aus ihnen erhält man die tüchtigen Matrosen. So tun es die Engländer und Amerikaner; von diesen soll man in dieser Sache lernen, nicht die Russen darin nachahmen, die am Ende auch nur aus Not die Inländer zu schlechten Matrosen dressieren.

Ich schlage daher vor, in dem Patente zur Ergänzung des Heeres alles wegzulassen, was sich auf die Marine bezieht, dagegen in das IV. Hauptstück, welches von den Befreiungen || S. 367 PDF || handelt, den Paragraphen aufzunehmen: „Alle jene Individuen, welche in Gemäßheit Unseres Patents vom … über die Marineinskription in die Seematrikel eingetragen und zum Dienste auf Unserer Flotte verpflichtet sind.“ Wenn man sich zu dieser prinzipiellen Lösung dieser wichtigen Frage nicht entschließen will, so muß ich offenherzig bekennen, daß das beantragte Patent über die Marineinskription einen geringen, um nicht zu sagen üblen Eindruck machen wird. Die Hauptbestimmungen, auf die es ankommt, müßte man im Gesetze über die Heeresergänzung suchen. Sind diese Bestimmungen ungünstig, so fällt das Ganze; sind sie günstig, so fasse man alles zusammen in dem Patente über die Marineinskription. Bestimmt man mehr als drei Jahre Dienstzeit und bleibt noch die Möglichkeit, zum Landheere abgestellt zu werden, so wird die junge Seebevölkerung, die nach dem Patente die Abzüge vom Lohne vor Augen haben wird, nicht im Inlande bleiben. Die alten Seeleute, die schon über die Jahre der Kriegsdienstpflicht hinaus sind, werden zufrieden sein. Allein, um die jungen Seeleute ist es zu tun; die muß man zu halten suchen. Wenn man Gesetze der Art macht, muß man die normierenden Zustände ins Auge fassen. Welches sind nun bei dieser Frage diese Zustände?

Die ganze seefahrende Welt leidet Mangel an tüchtigen Seeleuten, weil sich der Verkehr und deshalb die Zahl der Schiffe weit schneller vermehrt, als die seetüchtige Bevölkerung, die nur aus den Küstenbewohnern genommen werden kann. Österreich ist noch so glücklich, an seiner langgestreckten Seeküste eine hinreichende Zahl von Seeleuten für die Bemannung seiner Schiffe zu besitzen. Die Folge ist, daß die fremden Seestaaten ordentlich Jagd machen auf die österreichischen Matrosen. Der Handelsminister hat dies ausführlich dargetan. Nur durch die Marineinskription, durch die Befreiung vom Dienst im Landheere, durch die kurze dreijährige Dienstzeit auf den k. k. Kriegsschiffen – mit der Verpflichtung jedoch, im Kriege bis zum 40. Jahre einberufen zu werden -, durch die Kreierung des Pensionsfonds nach dem vorgeschlagenen Patente, nur durch diese Mittel allein kann man der österreichischen Seeschiffahrt die nötige Mannschaft bewahren und dadurch dem Staate für den Kriegsfall die erforderliche eingeübte, mit dem wahren Seedienste vertraute Mannschaft sichern, die er im Frieden nicht zu bezahlen braucht. Bei einem dreijährigen Dienste werden fast dreimal mehr Seeleute auf den Handelsschiffen zum Kriegsdienst gebildet, dadurch wird schnell die ganze Handelsmarine dazu abgerichtet sein. Dies muß der Staat durch die bezügliche Gesetzgebung anstreben, nicht aber durch Landdienst, achtjährige Kapitulation etc. die jungen kräftigen Matrosen aus dem Lande treiben, die Handelsschiffahrt dadurch verkümmern, um im Fall des Kriegs nur den älteren, gebrechlich gewordenen Teil der Seebevölkerung zur Verfügung zu haben. Halbe Maßregeln sind dabei nachteiliger als gar keine.

Der Minister des Inneren bemerkte: Nach den vorstehenden Voten handelt es sich bei der Stellung zur Kriegsmarine um zwei wichtige Ausnahmen von den Prinzipien des allgemeinen Wehrgesetzes, nämlich um die ausschließliche Widmung der Küstenbevölkerung für den Seedienst und um die Abkürzung der Kapitulation. Um hierüber mit Beruhigung absprechen zu können, scheint es ihm unerläßlich zu sein, in den meritorischen Inhalt des Marineinskriptionsgesetzes als der Basis der Marinekonskription einzugehen. Er glaubte daher, daß der diesfällige Entwurf schon gegenwärtig der Konferenzberatung umso mehr zu unterziehen wäre, als sich sowohl im Entwurfe I, § 42, als im Entwurfe II, § 41, des Heerergänzungsgesetzes auf die Marineinskription berufen wird, mithin beide || S. 368 PDF || Gesetze nicht anders als gleichzeitig publiziert werden könnten. Müßte das Heerergänzungsgesetz allein der Ah. Schlußfassung unterzogen werden, so könnte der Minister des Inneren, solange militärischerseits von der Fassung des VI. Hauptstücks nach Entwurf II nicht abgegangen wird, nur dessen Vorlage nach eben dieser Fassung beantragen.

Hiernach wurde in der Sitzung vom 20. März 1858

(Vorsitz und Gegenwärtige wie am 26. Jänner und FML. Freiherr v. Kempen)

zur Beratung des Gesetzesentwurfes über die Marineinskription (Entwurf A)p geschritten. Die §§ 1–14 haben zu keinen meritorischen, sondern nur zu einigen formellen Bemerkungen Anlaß gegebenq, und zwar

§ 1. „Die Untertanen Unseres Reiches“ wurde über die Bemerkung des Kultusministers , daß wohl Se. Majestät, nicht aber das Reich Untertanen hat, hier sowohl, als wo dieser Ausdruck sonst noch vorkommt, in: „Diejenigen Unserer Untertanen“ oder „österreichische Untertanen“ abgeändert, desgleichen im § 7, V. lit b, der Ausdruck „Handelsschiffe Unseres Reiches“ in „österreichische Handelsschiffe“.

Die im § 14 mit roter Tinte beigesetzten Änderungen und Durchstreichungen beruhen auf den mittlerweile in den Paßvorschriften eingetretenen Änderungen11.

In eben diesem § 14, lit. g, wurden auf Antrag des Justizministers die Worte „als Betrug“ weggelassen, weil nicht alle der hier aufgeführten Paragraphen des Strafgesetzes dieses Verbrechen oder Vergehen betreffen.

§ 15 liegt in doppelter Fassung vor: die schwarze nach dem Antrage des Handelsministers seinem Votum gemäß und der Ah. Entschließung vom 8. März 1857 akkomodiert, die rote nach der strengsten Auffassung der vorbelobten Ah. Entschließung über den Wunsch des Ministers des Inneren. Welche von beiden immer beliebt wird, so muß sich nach dem Erachten des Handelsministers jedenfalls schon dermalen über die Prinzipienfrage ausgesprochen werden, ob es bei der ausschließlichen Widmung der Eingeschriebenenr zur Kriegsmarine mit der kürzeren Kapitulation oder bei den Bestimmungen des VI. Hauptstücks des Heeresergänzungsgesetzes nach Entwurf II zu verbleiben habe; dann ob die näheren Bestimmungen über die Marinekonskription in dem Gesetze über die Heerergänzung oder in dem Marineinskriptions- oder einem eigenen Marinekonskriptionsgesetze ihren Platz finden sollen.

Was 1. die Frage über die ausschließliche Widmung und kürzere Kapitulationszeit betrifft, so besteht zwischen dem Handels- und dem Finanzminister in der Hauptsache Einstimmigkeit, und nur über die Dauer der kürzeren Kapitulation die Differenz, daß ersterer sie mit vier, letzterer mit drei Jahren beantragte. Aus den von beiden angeführten wichtigen Rücksichten haben sich die Minister dess Kultus und der Justiz in der Hauptsache mit ihnen vereinigt, und während der Kultusminister sich auch rücksichtlich der Dauer der || S. 369 PDF || Kapitulation der Ansicht des Finanzministers, also für drei Jahre, anschloß, vtrat der Ministert trat der Minister der Justiz dem Antrage des Handelsministers für vier Jahre bei.

wDer Minister des Inneren erkennt die von dem Handels- und Finanzminister im Interesse der Marine hervorgehobenen Motive für die ausschließliche Widmung der Inskribierten für den Seedienst und die kürzere Dienstzeit von solcher Wichtigkeit, daß er nur bevorworten könne, daß diese grundsätzlichen Fragen der Ah. Entscheidung unterzogen und nach deren Ergebnis das betreffende Hauptstück des Heeresergänzungsgesetzes festgestellt werde. Se. Majestät dürften übrigens gebeten werden, hierüber vorläufig noch das Gutachten des Marineoberkommandos einzuholen. In betreff der Dienstdauer würde er mit Rücksicht auf die Vorverhandlungen eventuell vier Jahre empfehlen.u Der Minister des Inneren erkennt die von dem Handels- und Finanzminister im Interesse der Marine hervorgehobenen Motive für die ausschließliche Widmung der Inskribierten für den Seedienst und die kürzere Dienstzeit von solcher Wichtigkeit, daß er nur bevorworten könne, daß diese grundsätzlichen Fragen der Ah. Entscheidung unterzogen und nach deren Ergebnis das betreffende Hauptstück des Heeresergänzungsgesetzes festgestellt werde. Se. Majestät dürften übrigens gebeten werden, hierüber vorläufig noch das Gutachten des Marineoberkommandos einzuholen. In betreff der Dienstdauer würde er mit Rücksicht auf die Vorverhandlungen eventuell vier Jahre empfehlen.

Der Generaladjutant Sr. Majestät FML. Freiherr v. Kellner erklärte dagegen, bei dem Bestande der Ah. Entschließung vom 24. Oktober 1856, weder für die ausschließliche Widmung der Seebevölkerung zur Kriegsmarine noch für die kürzere Kapitulation stimmen zu können und stellte es dem Ah. Ermessen Sr. Majestät anheim, ob Allerhöchstdieselben hierüber etwa noch das Gutachten Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Marineoberkommandanten einzuholen geruhen. Auch der Chef der Obersten Polizeibehörde sowie der tg. gefertigte Vorsitzende erachteten, die vorläufige Einvernehmung Höchstgedacht Sr. k. k. Hoheit12 beantragen zu sollen, und zwar der tg. Gefertigte umso mehr, als er sich, wenn er gleich die Wichtigkeit der von den Ministern des Handels und der Finanzen angeführten Gründe nicht verkennt, doch nicht für kompetent hält, insbesondere über die Frage abzusprechen, ob die Marinekapitulation mit vier oder drei Jahren festzusetzen sei.

Belangend die 2. Frage, ob die Stellung zur Kriegsmarine in dem Gesetze über die Marineinskription oder in einem eigenen Konskriptionsgesetze oder in dem Gesetze über die Heeresergänzung ihren Platz zu finden habe, so würde der Handelsminister mit Rücksicht auf die Ah. Entschließung vom 8. März 1857 sich für die Belassung der diesfälligen Bestimmungen in dem Gesetze über die Heeresergänzung aussprechen, damit die Wiederholung des ganzen Mechanismus der Stellung, §§ 30 und folgende (Entwurf II), vermieden werde, welche sonst unfehlbar stattfinden müßte, wenn ein besonderes Marinekonskriptionsgesetz erlassen werden sollte. In dieser und in der weiteren Voraussetzung, daß Se. Majestät die grundsätzliche Frage zu 1. im Sinne der Majorität der Konferenz zu entscheiden geruhen, könnte der § 15 in der ursprünglichen Fassung (schwarz) beibehalten werden, nachdem auch gegen dessen materiellen Inhalt, insbesondere die Widmung des Eingeschriebenen ohne Rücksicht auf seinen Familienstand, also mit Aufhebung der Befreiungstitel der §§ 12, 13 etc., II. Entwurf des Heeresergänzungsgesetzes, von der Majorität der Konferenz keine Einwendung gemacht worden ist.v Übrigens unterläge auch die Verfassung eines eigenen Marinekonskriptionsgesetzes, falls dasselbe beliebt würde, keiner besondern Schwierigkeit. Dem Antrage des Handelsministers bezüglich der Formfrage trat der Minister des Inneren und der Chef der Obersten Polizeibehörde bei.

|| S. 370 PDF || Der Finanzminister war, wie bereits in dessen Votum angedeutet, der Meinung, daß die Bestimmungen über die Stellung zur Kriegsmarine in das Marineinskriptionsgesetz selbst oder in eine besondere, jedoch mit ersterer gleichzeitig hinauszugebende Konskriptionsvorschrift aufgenommen und als ein selbständiges Ganzes, unabhängig von dem Gesetze über die Ergänzung des Heeres, in welches nur der von ihm beantragte Paragraph über die Befreiung der Inskribierten vom Landheerdienste aufzunehmen wäre, zu erlassen sei. Denn die Marinekonskription beruht nach dem Vorausgelassenen auf Prinzipien, die von jenen der Konskription für das Landheer so wesentlich verschieden sind, daß deren Zusammenfassung in ein Gesetz nicht angemessen erscheint. Viele persönliche Befreiungstitel des letzteren fallen bei dem ersteren ganz; dies würde eine beständige, in einem neuen Gesetze nicht anständig aussehende Berufung auf die hinsichtlich der Marine eintretenden Ausnahmen notwendig machen, die Übersicht des ganzen erschweren und der Einheit des Gesetzes über die Heeresergänzung Eintrag tun. Es muß weiters bemerkt werden, daß die Erfahrungen, welche nach längerer Wirksamkeit des Marineinskriptions- und -konskriptionsgesetzes gemacht werden dürften, vielleicht die Notwendigkeit mancher Modifikationen herausstellen werden, diese führen dann zur Widerrufung einzelner Bestimmungen des Gesetzes und es ist gewiß schicklicher, selbe bei einem abgesonderten, bloß für diesen Zweig berechneten Gesetze, als bei dem allgemeinen, durch jene Modifikationen gar nicht betroffenen Heeresergänzungsgesetze eintreten zu lassen. Allen diesen Unzukömmlichkeiten wird begegnet, wenn man alle die Marine betreffenden Vorschriften in ein Gesetz zusammenfaßt. Nur so wird das Marinegesetz, wie schon im früheren Votum angedeutet, die beabsichtigte Wirkung machen können.

Diesem Antrage traten sofort die Minister des Kultus und der Justiz, endlich der tg. gefertigte Vorsitzende mit dem Bemerken bei, daß er bei der wesentlichen Verschiedenheit des Systems, welches nach dem Einraten der Majorität der Marinekonskription zum Grunde gelegt würde, von jenem für das Landheer einen üblen Eindruck auf die Stellungspflichtigen besorge, wenn sie in einem und demselben Gesetze sich von Begünstigungen ausgeschlossen oder Verpflichtungen unterworfen sehen, welche nur für einen Teil von ihnen und für den andern nicht gelten sollen.

FML. Freiherr v. Kellner erklärte, konsequent mit seiner früheren Abstimmung zu 1. sich nur für die mit roter Tinte entworfene Fassung des § 15 aussprechen zu können.

Fortsetzung am 23. März 1858.

Vorsitz und Gegenwärtige wie am 20. März.

Zum § 19 bemerkte der Handelsminister , daß er den Text des ursprünglichen Entwurfs durch die mit roter Tinte ersichtlich gemachte Fassung ersetzt habe, weil ihm die im ersteren (Absatz 1) aufgenommene Zusicherung der Aufnahme der zur weiten Fahrt befähigten Kapitäne als „Auxiliar-Fregatten-Leutnants oder Schiffsfähnriche oder Fregattenfähnriche“ mit dieser dreifachen Alternative so unbestimmt geschienen hatte, daß er es jedenfalls für angemessener erachtete, den gedachten Kapitäns keine andere als die den weiter unten genannten Schiffsoffizieren zugedachte Zusicherung im allgemeinen „nach Tunlichkeit den ihrer Befähigung entsprechenden Posten“ zu geben. In dieser Beziehung war sofort auch die Konferenz mit der neuen roten Textierung einverstanden.

Anders verhielt es sich rücksichtlich des ymit diesem § 19 in Verbindung stehenden § 42 des Heerergänzungsgesetzenrwurfes II, welcher bestimmt, daß die Kapitäne und Schiffsleutnants weiter Fahrt nur im Falle eines Krieges, wenn es der außerordentliche Bedarf erfordert, zur kaiserlichen Marine berufen werden sollen.w mit diesem § 19 in Verbindung stehenden § 42 || S. 371 PDF || des Heerergänzungsgesetzenrwurfes II, welcher bestimmt, daß die Kapitäne und Schiffsleutnants weiter Fahrt nur im Falle eines Krieges, wenn es der außerordentliche Bedarf erfordert, zur kaiserlichen Marine berufen werden sollen.

Der Handelsminister glaubtex, diese Zusage in der von ihm beantragten allgemeinen Weise nach dem einstimmigen Einraten der mit der Ausarbeitung des Entwurfs des Gesetzes über die Marineinskription betrauten Kommission auch auf die Handelsschiffskapitäne der Küstenfahrt (Capitani al cabotaggio) und die Schiffsführer der Küstenfahrt (Direttori al cabotaggio) (§ 7, II und III), d. i. auf alle diejenigen ausdehnen zu sollen, welche durch eine bei einem Hafenamte abzulegende Prüfung ihre besondere Qualifikation für die Führung eines Schiffes erproben müssen, aaweil in der Tat auch füry weil in der Tat auch für diese beiden Kategorien bei der eigentümlichen Beschaffenheit unserer Küstenmeere und bei dem Umstande, wo die Capitani al cabotaggio ihre Fahrten über das ganze mittelländische Meer bis zu den Säulen des Herkules einer-, dann bis ins Schwarze und Asowsche Meer andrerseits ausdehnen, bbin der Küstenfahrt die gleichen Rücksichten sprechen wie für die Kapitäne langer Fahrt und die Schiffsleutnantsz in der Küstenfahrt die gleichen Rücksichten sprechen wie für die Kapitäne langer Fahrt und die Schiffsleutnants. Der Minister des Inneren war dagegen für die Restringierung der erwähnten Zusicherung auf die im § 42 des Entwurfs II des Rekrutierungsgesetzes (§ 43 I. Entwurf) benannten zur weiten Fahrt patentierten Schiffskapitäne und Leutnants, weil die Einbeziehung der beiden anderen Kategorien der Direttori und Capitani al cabotaggio einen neuen Befreiungstitel für die Marinekonskription bilden und hiermit den Bereich derselben, sowohl zum Nachteile des Kriegsmarinedienstes selbst, als auch der im Falle der Unzulänglichkeit der Inskribierten zum Seedienste zu berufenden Binnenbevölkerung beschränken würde. Seinem Antrage schlossen sich der Chef der Obersten Polizeibehörde und FML. Freiherr v. Kellner an.

Der Finanzminister war zwar ebenfalls für die Ausschließung der Schiffsführer der Küstenfahrt (Direttori di cabotaggio) von der Begünstigung des § 19 (§ 42 des Heeresergänzungsgesetzes), erklärte sich aber für die Beibehaltung der Kapitäne der Küstenfahrt in demselben, weil diese ihre Fahrten bis Gibraltar und ins Schwarze Meer ausdehnen, in ihrer Zahl nicht beträchtlich (700–800) sind, und diese Kategorie die eigentliche Pflanzschule für die Handelskapitäne der weiten Fahrt bildet. Ihm traten die Minister des Unterrichts und der Justiz sowie der tg. gefertigte Vorsitzende bei.

Vermöge dieser Abstimmung ccwürden also im Heeresergänzungsgesetze § 42 den zur weitern Fahrt patentierten Schiffskapitänen und Leutnants auch die Capitani del grande cabotaggio anzureihen und der § 19 des Marineinskriptionsgesetzes entsprechend zu ergänzen seinaa würden also im Heeresergänzungsgesetze § 42 den zur weitern Fahrt patentierten Schiffskapitänen und Leutnants auch die Capitani del grande || S. 372 PDF || cabotaggio anzureihen und der § 19 des Marineinskriptionsgesetzes entsprechend zu ergänzen sein.ab

Zum § 25 wünschte der Justizminister eine Fürsorge für diejenigen Kinder, deren Stiefmutter die Pension bezieht, die aber besonderer Verhältnisse wegen mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalte leben können. eeDieser Bemerkung wurde vom Handelsminister durch den im § 24 vor dem zweiten Absatze eingefügten Beisatz „Die Pension gebührt der Witwe in Gemeinschaft mit den unter dem Normalalter (§ 25) stehenden Kindern des Verstorbenen“ Rechnung getragenac Dieser Bemerkung wurde vom Handelsminister durch den im § 24 vor dem zweiten Absatze eingefügten Beisatz „Die Pension gebührt der Witwe in Gemeinschaft mit den unter dem Normalalter (§ 25) stehenden Kindern des Verstorbenen“ Rechnung getragen.

Bei § 28, welcher von der Löschung aus der Seematrikel handelt, wurde über Antrag des Ministers des Inneren und mit Zustimmung des Handelsministers die Streichung des 3. und 4. (eingeklammerten) Absatzes beschlossen. Mit der Löschung aus der Seematrikel wird nämlich nach §§ 1, 2 und 29 des Entwurfs der Verlust des Rechtes zur Ausübung derjenigen Beschäftigung verbunden sein, auf welche die Inskription lautet. Da nun aber, in der Regel gewiß, der Seemann für eine andere Beschäftigung nicht taugt, so ist seine Existenz vernichtet, wenn er nach Absatz 3 dieses Paragraphs wegen eines Verbrechens, Vergehens oder selbst einer bloßen Übertretung der Einschreibung als unwürdig erklärt, also seines bisherigen Nahrungszweiges beraubt werden sollte. Auch die unschuldige Familie des Verurteilten wäre preisgegeben. Ungemessene Vermehrung der Schreiberei aber wäre die Folge der Anordnung, wornach die Zentralseebehörde über jeden solchen Straffall zu entscheiden und, wenn rekurriert wird, ihr Erkenntnis sogar dem Ministerium vorzulegen hätte. Es ist zwar auf die Beibehaltung dieser Bestimmung als ein Mittel zur Erhaltung der Ehrenhaftigkeit des Standes von den der Kommission beigezogenen Reedern und Seeleuten ein besonderer Wert gelegt worden. Allein, nachdem bereits im Editto politico13 und zum Teil im Strafgesetze selbst die Fälle vorgezeichnet sind, in welchen mit der Verurteilung der Verlust gewisser Rechte und Auszeichnungen, selbst Gewerbsverlust etc. verbunden ist, so ist hiermit der äußeren Ehre hinlänglich Rechnung getragen, ohne darum die Subsistenzmittel ganzer Familien zu untergraben.

Was den 4. Absatz des § 28 betrifft, so erscheint derselbe schon darum als überflüssig, weil mit dem darin vorausgesetzten Wegfall der ausschießlichen Widmung des Inskribierten zum Kriegsflottendienste auch dessen Befreiung vom Dienste im Landheere entfällt.

Übrigens wird vom Handelsminister mit Rücksicht auf die vom Minister des Inneren bemerkte Verwirkung von Rechten oder Befugnissen nach dem Straf- oder andern Gesetzen diesem Paragraph der Beisatz angehängt, daß in solchen Fällen auch die Streichung des Eingeschriebenen von Amts wegen erfolge.

|| S. 373 PDF || Die im § 32 und folgenden vorkommenden Gebühren sowie die Pensionen nach § 26 etc. sind nach der Bemerkung des Justizministers in der dermalen bestehenden Valuta nach dem Konventionsfuße zu verstehen. Insofern nun, wie vorauszusetzen ist, das Gesetz zu einer Zeit publiziert würde, wo die neue österreichische Währung bereits eingeführt sein wird14, wäre zur Vermeidung etwaiger Zweifel überall die Konventionsmünzevaluta beizusetzen, was auch angenommen wurde.

Im § 35 wurde bei der Stelle „dient als Basis zur Bemessung der auf ein Individuum entfallenden Perzentenquote“ die Berufung „nach § 16“ vor dem Worte „entfallenden“ eingeschaltet.

Der § 39, welcher nach der Bemerkung des Justizministers lediglich eine nach dem ABGB. von selbst verstandene theoretische Bestimmung enthält, wurde gestrichen.

Die vorübergehenden Bestimmungen (§§ 48–52) wünschte der Chef der Obersten Polizeibehörde wegen ihrer transitorischen, nur für fünf Jahre berechneten Wirksamkeit aus dem bleibenden Gesetze entfernt zu sehen. Der Handelsminister verkannte die Richtigkeit dieser Bemerkung nicht und wäre bereit, jenen Übergangsbestimmungen ihren Platz in einem Einführungspatente anzuweisen, wenn das Gesetz selbst von größerem Umfange wäre. Nachdem aber dieses alsdann sich nur auf 47 Paragraphen beschränken würde, so glaubte er, hierwegen von einem eigenen Einführungspatente dazu Abstand nehmen und die Übergangsbestimmungen im Gesetze selbst beibehalten zu dürfen.

Im § 49 wurde nach dem Antrage des Justizministers in der Absicht, den ungeschmälerten Genuß bereits erworbener Pensionen sowohl während als nach der fünfjährigen Übergangsperiode zu sichern, nach den Worten „Pensionen werden“ das Wörtchen „auch“ eingeschaltet.

Ein vom Finanzminister zu § 50 erhobener Zweifel, ob bei der Ausmittlung der Dienstjahre behufs der Pension nach diesem Paragraphen die vor der fünfjährigen Übergangsperiode zugebrachten Dienstjahre eingerechnet werden, wurde von dem Handelsminister durch die Versicherung behoben, daß dieses mit Rücksicht auf die ganz unbedingte Fassung des § 22, lit. b, allerdings der Fall sei.

Fortsetzung am 30. März 1858.

Vorsitz und Gegenwärtige wie am 23. März 1858.

Nach diesen Vorberatungen wurde zur Feststellung des VI. Hauptstücks des Heerergänzungsgesetzes übergegangen.

Der Minister des Inneren hat zu diesem Behufe den beiliegenden (Beilage D)ad im Sinne der Bestimmungen des Marineinskriptionsgesetzes ausgearbeiteten Entwurf vorgelegt, welcher zur Grundlage der Beratschlagung genommen wurde.

Hierbei ergaben sich folgende Bemerkungen und Änderungen:

Zu § 35 und wo sonst noch die Bezeichnung „wer in die Seematrikel oder in das Register der Schiffshandwerker eingetragen ist“ vorkommt, wurde über Antrag des Handelsministers, || S. 374 PDF || konform mit der im Marineinskriptionsgesetze angenommenen Terminologie die Bezeichnung „Wer zum Seedienst eingeschrieben ist“, oder im Verfolge des Entwurfs einfach „die Eingeschriebenen“ gewählt.

Im § 36 wurde auf Antrag des Chefs der Obersten Polizeibehörde zur vollständigen Unterscheidung der hier gemeinten Schiffskapitäne und Schiffsleutnants von den gleichnamigen Chargen der k. k. Kriegsmarine die Bezeichnung „Die zur etc. Kapitäne und Leutnants der Handelsmarine“ beliebt.

Hier sollten auch nach der Abstimmung zu §19 des Marineinskriptionsgesetzes die von dem Handelsminister benannten Chargen „Kapitäne der Küstenfahrt“, womit damals auch die Majorität der Konferenz einverstanden war, dann „die Schiffsführer der Küstenfahrt“ aufgenommen werden. Allein, der Handelsminister selbst trat von seinem diesfälligen früheren Antrage zurück, weil das Hauptmotiv seines Antrags, die genannten Chargen vom gemeinen Seedienste auf der k. k. Flotte in Friedenszeiten zu befreien, dadurch entfällt, daß die Inhaber der gedachten Chargen gewöhnlich die ersten militärpflichtigen Altersklassen schon überschritten haben. Unter diesen Umständen kann es lediglich bei den Bestimmungen des § 36 verbleiben, womit sich auch der Finanzminister und diejenigen Votanten einverstanden erklärten, welche zum § 19 Marineinskriptionsgesetz für die Aufnahme wenigstens der Kapitäne der Küstenfahrt gestimmt hatten.

Im § 37 wurde nach „haben“ eingeschaltet „während des stellungspflichtigen Alters § 3“, weil, wie der Handelsminister bemerkte, die Pflicht zum Dienste auf der k. k. Kriegsmarine unter gewöhnlichen Verhältnissen sich überhaupt nicht über die gesetzlichen Altersklassen erstrecken kann, die Reservepflicht aber, d. i. die Verpflichtung zum Dienste im Kriegsfalle, im zweiten Absatze des Paragraphs ohnehin vorbehalten ist.

Im zweiten Absatze dieses Paragraphs muß der Ausdruck „nach Erfüllung dieser Pflicht“ (der vierjährigen Dienste) modifiziert werden, bemerkte der Handelsminister, denn nicht jeder Stellungspflichtige wird auch wirklich berufen werden; er bleibt aber darum doch verpflichtet, im Kriegsfalle der Einberufung bis zu der vom Gesetze festgestellten Grenze Folge zu leisten. ggWas diese erstere Pflicht betrifft, so bemerkt der Handelsminister weiter, daß für dieselbe eine Grenze, und zwarae Was diese erstere Pflicht betrifft, so bemerkt der Handelsminister weiter, daß für dieselbe eine Grenze, und zwar mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Seeleute wegen der mit ihrem Dienste verbundenen Strapazen gewöhnlich frühzeitig altern und invalide werden, der k. k. Kriegsmarine aber mit solchen älteren Leuten nicht gedient sein wird (wie bereits im schriftlichen Votum, Beilage Baf, zur Marineinskription beantragt ist), mit dem 40. Lebensjahre iizu bestimmen wäreag zu bestimmen wäre.

Hiermit erklärte sich die Konferenz einverstanden, und würde der zweite Absatz dieses Paragraphs (dessen genauere Redigierung sich der Minister des Inneren vorbehielt) ungefähr dahin lauten: „Nachdem der Inskribierte den Vorschriften der Konskription Genüge geleistet hat, tritt er bis zu seinem 40. Lebensjahre in den Stand der Requisibilitätah und wird nur noch etc.“ wie im Entwurfe.

|| S. 375 PDF || § 40 (eigentlich 39), zweiter Absatz. Es ist nicht genug, bemerkte der Handelsminister, daß ein aus dem Inneren des Landes zum Seedienste Gestellter nach vollstreckter vierjähriger Kapitulation sich in die Seematrikel etc. eintragen lasse, um von der für die Landbevölkerung vorgeschriebenen achtjährigen Dienstpflicht befreit zu sein. Er muß vielmehr sich dann auch fortan in der Handelsmarine verwenden und für die außerordentliche Berufung (§ 37, zweiter Absatz) disponibel sein. Es wurde daher mit allseitiger Zustimmung nach den Worten „nach erfüllter aktiver Dienstleistung“ eingeschaltet „sich als Schiffsleute oder Handwerker in der Handelsmarine verwenden und als solche in die betreffenden Register eintragen lassen“.

Bei § 41 (40) wurde mit Bezug auf die zu § 37 gemachte Bemerkung nach den Worten „nach Verhältnis der Zahl“ eingeschoben „der im stellungspflichtigen Alter stehenden“.

§ 42 (41). Diese Bestimmung gründet sich auf § 15 der Marineinskription. Man ging dabei, bemerkte der Handelsminister, von der Annahme einer nur drei- oder einer vom Admiral Dahlerup bevorworteten zweijährigen Marinekapitulation aus, und es könnte, wenn die auch vom Finanzminister vertretene Abkürzung der Dienstzeit mit drei Jahren Ah. genehmigt werden sollte, allerdings bei § 42 verbleiben. Wenn jedoch nach dem Antrage der Majorität eine vierjährige Dienstverpflichtung ausgesprochen wird, so hält es der Handelsminister für bedenklich, die Marinekonskribierten von einem so dringenden und durch die strenge Fassung der §§ 12 und 13 (13 und 14 des Entwurfs II) wirklich nur im Falle des wehrhaften Bedarfs in Anwendung kommenden Befreiungstitel auszuschließen. Es wird zwar eingewendet, daß der Seemann der Natur seiner Beschäftigung nach die Bedingung der lit. bb des § 12 (13) buchstäblich nicht erfüllen kann, denn eben seine Beschäftigung hält ihn vom Hause fern. Allein, sie gewährt ihm allein die Mittel, seine bedürftigen Eltern oder Geschwister zu ernähren, indem die Matrosen etc. auf Handelsschiffen außer ihrer eigenen Verpflegung in der Regel eine so gute Löhnung erhalten, daß sie nicht unbedeutende Beträge davon ersparen und nach Hause schicken können. Dies kann aber der auf seine systemmäßigen Bezüge beschränkte Seemann der k. k. Kriegsmarine nicht. Es wäre also hart, einer Familie ihren alleinigen Ernährer auch nur vier Jahre zu entziehen. Es ist auch sonst kein Grund vorhanden, diese Befreiung bei dem Seedienste nicht eintreten zu lassen. Denn da die Inskribiertenai die ausschließliche Widmung für den Seedienst erhalten sollenaj, so fällt der aus jener Befreiung entstehende Abgang des Marinekontingents nicht der Gesamtbevölkerung der Monarchie, sondern nur der mmGesamtheit der Inskribiertenak Gesamtheit der Inskribierten zur Last; diese wird aber zuverlässig gern von ihr getragen werden, wenn man auf die eines Ernährers bedürftigen Familien derselben eben solche Rücksicht nimmt, wie sie für die Stellung zur Landarmee vorgesehen ist.al

|| S. 376 PDF || Nach diesen Bemerkungen vereinigte sich die Konferenz in dem Antrage, den § 42 (41) zu streichen.

§ 45 (44 respective 43). Die Schwierigkeit, schon itzt im vorhinein die Klassen zu determinieren, nach welchen die zum außerordentlichen Dienste auf der kaiserlichen Flotte zu Berufenden zu reihen wären, bestimmte die Konferenz zu dem Antrage, diese Klassifizierung den ausübenden Behörden zu überlassen und sich daher im Gesetze auf die allgemeine Bestimmung zu beschränken, welche die dem Kontexte folgende, nicht die auf der Seite beigefügte alternative, Fassung enthält.

Nachdem das jährliche Marinekontingent mit circa 1300 Mann – vorstehenden Anträgen gemäß – auf die mit circa 26.000 Mann Wehrfähiger konskribierte See- oder Küstenbevölkerung allein fällt, so drückte der Handelsminister den Wunsch aus, daß hierauf bei Bemessung des etwa dieser Bevölkerung (so weit sie nicht inskribiert ist) nach der Kopfzahl aufzuteilenden Kontingents zum Landheere gehörige Rücksicht genommen und eine angemessene Ausgleichung bewirkt werde, was der Minister des Inneren zusicherte.

Am Schlusse der Beratung, bei welcher übrigens der Generaladjutant Sr. Majestät, FML. Freiherr v. Kellner , wie schon früher bemerkt, durch die Ah. Entschließung vom 24. Oktober 1856 sich gebunden erachtend, lediglich auf die §§ 41–43 des Entwurfs II des Heeresergänzungsgesetzes hinwies, faßte der Handelsminister die Resultate der Beratung über Marinein- und -konskription mit der Bitte zusammen, Se. Majestät geruhen über die darin vertretenen Grundsätze nach Einvernehmung Sr. k. k. Hoheit des Herrn Erzherzogs Marineoberkommandanten zu entscheiden.

In der Sitzung vom 6. April 1858

endlich machte der Handelsminister noch folgende Vorschläge zum Marineinskriptionsgesetze:

Zu § 8 die Äquiparierung des technischen Seepersonals mit den eigentlichen Seeleuten, welche in den vier Schlußabsätzen des Paragraphs ausgeführt ist, zu streichen, weil dieselbe keinen praktischen Wert hat, nachdem diesem Personal keine Pensionen zugewendet werden; ebenso den ganzen

§ 13 wegzulassen, indem er keine positive Bestimmung, sondern nur eine nicht einmal ganz erschöpfende Rekapitulation enthält, welche in dieser Form leicht zu Mißverständnissen Anlaß geben könnte.

Die Konferenz erklärte sich mit diesen beiden Anträgen vollkommen einverstanden.

Schließlich wird ein vom Minister des Inneren übergebenes, nach den Beschlüssen der Ministerkonferenz redigiertes Exemplar des Entwurfs über das Gesetz zur Ergänzung des Heeres mit beigefügten Minoritätsgutachten dem Protokolle sub Nr. X gehorsamst angeschlossen (Beilage Xam )15.

|| S. 377 PDF || Am 6./30. April 1858. Gr[af] Buolan .