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Nr. 443 Ministerkonferenz, Wien, 27. und 30. März 1858 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 30. 3./20. 4.), gesehen Bach 3. 4., Thun 14. 4., Toggenburg, Bruck, gesehen Kempen 14. 4., Nádasdy 15. 4., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner (nur am 30. 3. anw.)

MRZ. – KZ. 1118 –

Protokoll der zu Wien am 27. und am 30. März 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauensrein.

[I.] Verordnung über die Zulässigkeit des Religionswechsels

Gegenstand der Beratung war der Vortrag des Kultusministers vom 9. März 1858, KZ. 1103, MCZ. 991, über die Bestimmungen wegen des Übertritts von dem katholischen Glauben zu einem anderen christlichen Religionsbekenntnisse und umgekehrt1.

Nach einigen einleitenden Bemerkungen des Kultusministers und nach Vorlesung seines oben gedachten Vortrags sollte nach dessen Antrage zur Beratung über den beiliegenden Entwurfa einer kaiserlichen Verordnung bezüglich der Zulässigkeit des Religionswechsels, gültig für das ganze Reich, übergegangen werden. Der Minister des Inneren glaubte jedoch, sich vorerst über die diesem Entwurfe zum Grunde liegenden, im Vortrage entwickelten Prinzipien aussprechen zu sollen. Es handelt sich um zwei wesentlich voneinander verschiedene Gegenstände, nämlich: 1. um den Vorgang beim Übertritte eines Katholiken zu einem anderen christlichen, im Reiche gesetzlich anerkannten Religionsbekenntnisse, 2. um den Vorgang beim Übertritte von einem anderen christlichen Religionsbekenntnisse zum römisch-katholischen Glauben.

Ad 1. Die Frage über die Modalitäten des Übertritts vom katholischen Glauben zu einem anderen christlichen Religionsbekenntnisse steht in engster Verbindung mit den Bestimmungen des Konkordats. Nachdem der Minister des Inneren an den Verhandlungen hierüber unmittelbar teilgenommen hat, darf er sich wohl einige eingehende Bemerkungen erlauben, welche auf den hier in Rede stehenden Gegenstand sich beziehen.

|| S. 351 PDF || Eines der Gravamina des Heiligen Stuhles2 war gegen die Bestimmung des 3. Gesetzartikels von 1843/44 (für Ungern und Annexe)3, dann der Verordnung vom 30. Jänner 1849 (für die übrigen Kronländer mit Ausnahme des lombardisch-venezianischen Königreiches)4 gerichtet, wornach bei einem angemeldeten und nach vier Wochen wiederholt erklärten Religionswechsel der Seelsorger das Übertrittszeugnis auszustellen hat, insoweit dies nämlich vom katholischen Seelsorger gemeint ist, wenn ein Katholik von seinem Glauben abfallen will. Man glaubte darin eine Nötigung des katholischen Seelsorgers zur Mitwirkung beim Übertritte eines Katholiken zu erblicken und verlangte die Abänderung dieser Bestimmung dahin, daß die Meldung des vorhabenden Übertritts bei der politischen Obrigkeit gemacht und von dieser das Zeugnis ausgestellt werde. Vergebens stellte die kaiserliche Regierung vor, daß eine Nötigung des katholischen Pfarrers zur Ausstellung jenes Zeugnisses nicht bestehe, indem es, wenn sich der Pfarrer weigert, von den zwei Zeugen allein ausgestellt werden kann, welche ausdrückliche Anordnung der obgedachten Gesetze der Heilige Stuhl ganz übersehen zu haben scheint; vergebens wurde bemerkt, daß die erste und die nach vier Wochen zu wiederholende Abfallserklärung vor dem katholischen Pfarrer lediglich im Interesse der katholischen Kirche festgesetzt worden sei, um ihm Gelegenheit zu geben, den Abtrünnigen zu belehren und zu bekehren. Der Heilige Stuhl bestand auf der Forderung, daß die Meldung zuerst bei der politischen Obrigkeit zweimal binnen sechs Wochen geschehe, von dieser aber ohne Verzug der Pfarrer des Abtrünnigen verständigt werde, und es wurde von Seite der kaiserlichen Regierung vorläufig die Zusicherung in diesem Sinne erteilt5. Finden es nun die katholischen Bischöfe der österreichischen Monarchie, wie es aus ihrer Eingabe vom 17. Juni 1856 b,6 hervorzugehen scheint, zweckmäßiger, es bei der Anordnung zu belassen, daß der beabsichtigte Abfall dem Pfarrer in einem Zwischenraume von vier Wochen vor zwei Zeugen angezeigt werde, und glaubt der Kultusminister diese Ansicht gegenüber dem Heiligen Stuhle vertreten zu können, so steht es wohl nicht der kaiserlichen Regierung zu, die hierwegen zwischen den österreichischen Bischöfen und dem Heiligen Stuhle obwaltende Differenz, || S. 352 PDF || welche Modalität von beiden dem Interesse der katholischen Kirche mehr zusage, einseitig zu entscheiden, sie muß vielmehr vorerst mit dem Heiligen Stuhle unterhandeln, ob und welche Modifikation in der von ihm verlangten und von ihr zugesicherten Verfügung eintreten könne. Erst dann, wenn die vollkommene Übereinstimmung beider Gewalten erzielt ist, könnte nach der Ansicht des Ministers des Inneren der bezügliche Verordnungsentwurf der Ah. Genehmigung Sr. Majestät unterbreitet werden.

Ad 2. Die Regelung des Vorgangs beim Übertritte einer Person cvon einem nicht katholischen christlichen Bekenntnissec zum katholischen Glauben hat, so weit es die Modalitäten des Austrittes aus der früheren Religionsgenossenschaft derselben betrifft, keine Beziehung zum Konkordat; die Regierung hat hierwegen freie Hand, sie darf und soll sich dabei ausschließlich von den Grundsätzen der dGerechtigkeit undd Staatsklugheit leiten lassen. Fragt man, ob diese oder welche andere Umstände eine Änderung der diesfalls bestehenden Gesetzgebung gegenwärtig schon notwendig oder rätlich machen, so ergibt sich die Antwort mit: nein. Von Seite der Akatholiken ist eine Anregung dazu nicht ausgegangen. Eine Änderung der Gesetzgebung von Amts wegen aber in dem Sinne, wie hier beantragt wird, bloß über die Eingabe der katholischen Bischöfe und ohne vorläufiges Einvernehmen der akatholischen Kirchenobern würde die größte Beunruhigung in den Gemütern der akatholischen Bevölkerung hervorrufen, weil sie dort, wo die Verordnung vom 30. Jänner 1849 über Ansuchen der akatholischen Konsistorien selbst eingeführt worden ist, sich in ihrer Gleichberechtigung mit den Katholiken gekränkt und in dem Schutze zurückgesetzt fänden, den ihnen die Regierung in konfessioneller Beziehung bisher gewährt hat und welcher ihnen von Sr. Majestät auch in Hinkunft gesichert wurde.

Die Auffassung, welche der Kultusminister ebei der Regelung der Übertrittsfrage vom katholischen dogmatischen Standpunkte ausgehend für maßgebend erachtete, könnte der Minister des Inneren nicht teilen. Denn wenn er gleich als Katholik den Wunsch teilt, daß alle Untertanen Sr. Majestät zum wahren Glauben übertreten möchten, so kann er doch vom Standpunkte der Regierung aus keine andere Ansicht vertreten, als daß der den sieben Millionen Akatholiken Österreichs staatsrechtlich garantierte Rechtsbestand unbeirrt und ungeschmälert von der katholischen Glaubens­genossenschaft aufrecht erhalten werde. Dieses Verhältnis würde verrückt, wenn die Akatholischen beim Übertritte zu einem anderen Bekenntnisse ohne alle Schranken bloß dem Eifer der Bekehrenden preisgegeben würden. Es würde dies desto mehr gerade in jenen Kronländern der Fall sein, wo die Akatholischen nicht so kompakt wie in Ungern, sondern mehr vereinzelt leben und wo ihre kirchlichen Verhältnisse noch nicht geregelt sind. Ihnen sollte also doch wenigstens äußerlich jener Schutz gegen ungemessenen Bekehrungseifer von der Staatsverwaltung gewährt werden, den sie den Katholiken gegen die Verführung zum Abfall zugesteht. Hierin und nicht in der Berücksichtigung der dogmatischen Bestimmungen liegt die von der Staatsgewalt gewährleistete Gleichberechtigung f(ope gleiche Rechtsschutz)f (ope7 gleiche Rechtsschutz) der Religionsbekenntnisse8. || S. 353 PDF || Ihre Aufgabe ist, den Frieden unter den letzteren zu erhalten; dieser aber würde gestört, wenn dem einen oder dem anderen der schrankenlose Einfluß auf den Übertritt zugestanden wäre.

Es möchte vielleicht vom Standpunkte der Gleichmäßigkeit der Gesetzgebung die Zurücknahme der Verordnung vom 30. Jänner 1849 befürwortet werden, indem selbe außer [in] dem lombardisch-venezianischen Königreiche auch in Ungern, so weit sie nämlich den Übertritt vom Akatholizism[us] zur katholischen Kirche betrifft, nicht besteht. Allein, diese Rücksicht ist hier nicht entscheidend; denn es waltet diesfalls auch in anderen Beziehungen ein gesetzlicher Unterschied in den einzelnen Kronländern ob, wie dies z. B. bei der gZulässigkeit derg Einsegnung der gemischten Ehen hvor dem akatholischen Seelsorgerh vor dem akatholischen Seelsorger in Ungern gegenüber den anderen Kronländern und hinsichtlich der Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen in Siebenbürgen der Fall ist, wo die Kinder nach dem Geschlechte der Religion der Eltern jederzeit folgen, während in allen übrigen Kronländern alle Kinder der Religion des Vaters folgen, wenn dieser katholisch ist. Solche Verschiedenheiten sind durch die besonderen Landesverhältnisse und die Beziehungen der Akatholiken zu den Katholischen bedingt; es besteht daher auch kein Grund, eine Verordnung darum aufzuheben, weil sie anderwärts nicht gültig ist. Am wenigsten aber ließe sich dieser Grund gegen die Verordnung vom 30. Jänner 1849 geltend machen, weil, wie bereits erwähnt, in den Kronländern, wo sie eingeführt ist, die Akatholischen in bei weitem ungünstigeren Verhältnisse als in Ungern sich befinden. Was die Geltung dieser Verordnung für Siebenbürgen betrifft, so imag dahingestellt bleiben, ob Baron Wohlgemuth zu deren Einführung nicht befugt gewesen und obi, wenn es sich gegenwärtig erst um deren Einführung handelte, diese vielleicht nicht beantragt werden würde. Allein, nachdem es einmal geschehen ist und für die Zweckmäßigkeit dieser Verfügung jjedenfalls das gerade in Siebenbürgen unzweifelhaft gesetzlich anerkannte Prinzip der Parität der dortigen christlichen Religionsbekenntnissej geltend gemacht werden kann, so könnte deren Zurücknahme dermal nicht befürwortet werden. Ihre Zurücknahme würde im Lande als eine ganz andere Auffassung der Regierung von der Stellung der Religionen gegeneinander angesehen werden und ohne Zweifel den übelsten Eindruck hervorbringen.

|| S. 354 PDF || Es erübrigt noch zu erwägen, ob in der Eingabe der Bischöfe vom 17. Juni 1856 ein drängendes Moment für die Aufhebung der Verordnung vom 30. Jänner 1849 zu finden sei. Hätte die bisherige Wirksamkeit dieser Verordnung einen wesentlichen bedenklichen Einfluß auf die Übertrittsfälle in der Art gehabt, daß sich deren Zahl gegen jene vor dem Jahre 1849 vom Katholizism zum Akatholizism vermehrt oder vom Akatholizism zum Katholizismus vermindert hätte, so würden die Bischöfe nicht unterlassen haben, dieses als ein wichtiges Motiv gegen den Bestand jener Verordnung geltend zu machen. Sie taten es nicht, es scheint also ihnen ebensowenig als dem Minister des Inneren in dieser Beziehung eine bedenkliche Wahrnehmung vorgekommen zu sein. Was sie sonst noch in ihrer Eingabe, die übrigens mit ihren mehrfachen und bedingt gestellten Anträgen den Eindruck der Unsicherheit macht, gegen die Verordnung von 1849 anführen, betrifft lediglich Umstände der Konvenienz9, wie die Schwierigkeit der zerstreut lebenden Akatholiken, ihren entfernten Pfarrer aufzufinden, oder beruht auf unrichtigen Voraussetzungen, wie die Angabe, daß in Siebenbürgen die politischen Beamten größtenteils Akatholiken seien, während nach den dem Minister vorliegenden Daten von den 132 siebenbürgischen Kreis- und Bezirksvorstehern (welche bezüglich der hier vorausgesetzten Amtshandlung allein in Betracht kämen) 81, also fast zwei Drittel, dem katholischen Glaubensbekenntnisse angehören. Diese Argumente scheinen also nicht geeignet zu sein, den Antrag auf einseitige, ohne vorläufige Vernehmung der akatholischen Kirchenobern vorzunehmende Revozierung einer bestehenden Vorschrift zu rechtfertigen, kbesonders in einem Momente, wo die Angelegenheiten der akatholischen Religionsgenossen (Protestanten und Griechen) noch der Regelung entgegensehen und daher die Empfindlichkeit derselben gegen jede ihnen abträglich scheinende Neuerung höher gesteigert istk,10.

Der Minister des Inneren glaubt, daß der sub 2. besprochene Antrag des Kultusministers vorderhand und bis zur allgemeinen Regelung der konfessionellen Verhältnisse der Akatholiken auf sich zu beruhen hätte, und daß, was das Meritum ad 1. betrifft, die Verhandlung mit dem Heiligen Stuhle dahin einzuleiten wäre, daß, nachdem die vom Heiligen Stuhle verlangte und von der k. k. Regierung vorläufig zugesicherte Verfügung von den österreichischen Bischöfen nicht gewünscht wird, les in erster Linie bei den bisherigen, von den österreichischen Bischöfen selbst als zweckmäßig anerkannten Bestimmungen verbleiben und nur, wenn hierauf in Rom nicht eingegangen würde, die von dem Kultusminister gegenwärtig bevorwortete Modalität daselbst in Vorschlag gebracht werden sollel .

|| S. 355 PDF || Fortsetzung am 30. März 1858.

Vorsitz und Gegenwärtige wie am 27. März und Generaladjutant FML. Freiherr v. Kellner.

Der Finanzminister hat folgendes, schriftlich vorbereitete Votum abgegeben:

„Die eindringliche Beleuchtung des gestellten Antrags von Seite des Ministers des Inneren überhebt mich der Notwendigkeit, die wichtigen Gründe zu wiederholen, welche gegen den Erlaß der vorgeschlagenen kaiserlichen Verordnung sprechen. Ich kann mich daher darauf beschränken, den peinlichen Eindruck hervorzuheben, den diese Verordnung auf jeden Protestanten üben würde. Dieses Gefühl ist für mich umso peinlicher geworden durch die vom Kultusminister in dem vorgelesenen au. Vortrage angeführten Gründe. Es wird dargestellt, als ob die Protestanten eigentlich gar keinen Glauben hätten, sich ganz der freien Forschung in religiöser Beziehung hingäben, als ob für sie der Wechsel des Glaubensbekenntnisses eine Sache sei, auf die ihrerseits keine Bedeutung gelegt werde11. Wenn dem so wäre, wie müßte es dann mit der Moral der Protestanten aussehen? Man kann aber dreist das Gegenteil behaupten. Die Protestanten gehören gewiß im allgemeinen zu den besten Untertanen und sie beweisen die Anhänglichkeit an ihre Kirchengemeinde wohl am besten dadurch, daß sie ohne Beisteuer des Staates ihre kirchlichen Bedürfnisse selbst bestreiten. Dies beweisen auch die mehrfachen Verhandlungen auf den ungrischen Landtagen, welche am Ende zu einer leidlichen Stellung der verschiedenen Glaubensbekenner gegen- und untereinander geführt haben. Ich muß daher mit aller Entschiedenheit der Behauptung entgegentreten, als ob die vorgeschlagene kaiserliche Verordnung den Wünschen der Protestanten entsprechen könne. Der Minister des Inneren hat sehr richtig bemerkt, daß die Verordnung vom 30. Jänner 1849 auf Ansuchen der Protestanten erflossen sei. Es liegt nicht vor, daß die Konsistorien eine Änderung verlangt hätten, vielmehr wird die Änderung vorgeschlagen, ohne die Konsistorien darüber gefragt zu haben, die sich auch einstimmig dagegen aussprechen würden. Im Konkordate kann nichts enthalten sein, was Se. Majestät verpflichten könnte, diese Verordnung in Beziehung auf die Protestanten zu ändern. Wenn die versammelten Bischöfe eine Änderung gewünscht haben, weil der katholische Geistliche nicht verhalten werden sollte, das darin vorgeschriebene Zeugnis auszustellen, so möge dies geschehen, allein man lasse unberührt, was darin die Protestanten angeht. So viel von meinem Standpunkte als Protestant. Als Minister Sr. Majestät muß ich mit allem Ernste darauf hinweisen, ob es rätlich sein könne, die Unzufriedenheit der Protestanten auf das höchste zu steigern und dadurch den Glauben zu erwecken, als ob das kaiserliche Wort, welches auch ihnen die freie Bewegung in der Ordnung ihrer kirchlichen Angelegenheiten verheißen hat, nie zur Wahrheit werden solle. Darüber besteht eine große Unzufriedenheit bei den Protestanten, und wenn ich mir erlaube beizufügen: mit vollem Rechte, so wird man mich nicht im Verdacht haben können, daß ich der katholischen Kirche die Stellung mißgönne, die Se. Majestät ihr einzuräumen sich gegen den Heiligen Stuhl verpflichtet hat. Bei der ersten Verhandlung || S. 356 PDF || über diese wichtige Frage unter dem Ah. Vorsitze habe ich mich aus Überzeugung für die Freiheit der Kirche ausgesprochen12. Was der katholischen Kirche gewährt worden ist, das sollte den Protestanten nicht vorenthalten, sondern in reichlichem Maße, soweit es die verschiedenen Verhältnisse gestatten, auch gewährt werden. Es ist dies auch der Wille Sr. Majestät des Kaisers, der gerecht und billig als strenger Katholik es nur loben wird, wenn auch der Protestant mit Liebe an seinem Glauben hängt und um das bittet, was bei der veränderten Stellung der katholischen Kirche zum Staate ihm nicht länger vorenthalten werden sollte. Ich halte mich daher für verpflichtet, die Gelegenheit zu ergreifen, um die endliche Lösung dieser Frage dringend zu bevorworten, die auch eine große politische Bedeutung im Hinblick auf die Stellung Österreichs zu Deutschland hat. Allein auch in Beziehung auf Österreich an und für sich hat der Minister des Inneren mit Recht bemerkt, daß unter den 38 Millionen Untertanen fast 8 Millionen Nichtkatholiken sind, und daß die Zeit nicht darnach angetan sei, um den konfessionellen Hader durch solche Verordnungen, wie die vorgeschlagene, noch mehr anzufachen.“13

Der Justizminister erklärte sich nach seinen in Ungarn und Siebenbürgen gemachten Erfahrungen ebenfalls gegen die Erlassung der angetragenen kaiserlichen Verordnung. In der Regel wird dort jede neue Verfügung der Regierung mit Mißtrauen aufgenommen und, soweit es möglich, zum Nachteile derselben ausgebeutet von derjenigen Partei, welche die früheren Zustände noch immer nicht vergessen kann. Es ist also die größte Vorsicht notwendig, damit den üblen Folgen vorgebeugt werde, die nicht ausbleiben würden, wenn die Regierung durch eine solche neue Verordnung selbst den Keim dazu legte. Dieses aber würde geschehen, wenn mit der angetragenen Verordnung die in der Verordnung vom 30. Jänner 1849 vorgeschriebene Reziprozität bezüglich der zweimaligen Anmeldung des Übertritts binnen vier Wochen vor dem betreffenden Seelsorger zugunsten der Katholiken aufgehoben werden sollte. Gegen die Vorschrift von 1849 mdürften bisher die meisten Klagen vom Bischofe von Siebenbürgen erhoben worden seinm,14. Aber gerade in diesem Lande entspricht sie den Beziehungen der verschiedenen Religionsgenossenschaften. Sie tut auch dem Übertritte der Akatholiken zur katholischen Kirche keinen Abbruch, denn wer aus wahrhafter Überzeugung übertreten will, läßt sich durch die vorgeschriebene Meldung bei dem Seelsorger seiner bisherigen akatholischen Gemeinde von der Bekehrung nicht abhalten. Wenn dagegen die Regierung beim Übertritt zum katholischen Glauben von der zweimaligen Meldung und vierwochentlichen Frist abgeht, während sie dieselbe für die Fälle der Apostasie aufrecht erhält, so wird dies von ihren Gegnern als eine Begünstigung der Katholiken ausgelegt und zum Samen der Unzufriedenheit werden, es wird auch sicher eher eine Verminderung als eine Vermehrung der Übertrittsfälle zum Katholizism zur Folge haben. Indem daher der Justizminister gegen die beabsichtigte Änderung der Vorschrift von 1849 bezüglich jener Übertrittsfälle stimmte, trat er auch hinsichtlich der Regelung des Verfahrens beim Abfall vom katholischen Glauben || S. 357 PDF || dem Antrage des Ministers des Inneren bei, daß diese Frage nur im vorläufigen Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhle zu lösen sei.

Auch der Handelsminister erkannte, daß kein genügender Anlaß zur Hinausgabe der proponierten Verordnung bestehe. Das Konkordat legt der Regierung hierwegen keinerlei Verpflichtung auf. Ihr natürlicher Standpunkt in dieser Angelegenheit wäre vielmehr, sich gegen keine Seite hin in eine besondere Anordnung einzulassen, vielmehr den verschiedenen Religionsgenossenschaften selbst zu überlassen, wie sie sich gegen Abfallende oder Übertretende benehmen wollen, und nur gegen die den Religionsfrieden störende Proselytenmacherei einzuschreiten. Unpolitisch aber und sehr bedenklich wäre es, das bestehende Verhältnis durch eine Anordnung zu beirren, welche den Akatholiken nicht gleiches Recht wie den Katholiken gewährte. Nicht einmal die Bischöfe verlangen eine solche Anordnung unbedingt, indem sie in ihrer Eingabe vom 17. Juni 1856 selbst die Anzeige des Übertritts eines Akatholiken zum Katholizism vier Wochen vor dem Förmlichen Eintritte in diese Kirche an die politische Obrigkeit zulassen. Der Handelsminister trat also den Vorstimmen bei.

Eben dieses taten der Chef der Obersten Polizeibehörde und der Generaladjutant Sr. Majestät FML. Freiherr v. Kellner.

Nicht minder teilte der tg. gefertigte Vorsitzende die Ansicht des Ministers des Inneren, bemerkend: Auch ihm leuchte die Notwendigkeit der angetragenen Verordnung nicht ein, und nes hätten die Argumente des Kultusministers ihn nicht vollkommen zu dieser Notwendigkeit überzeugt, weshalb er wünschen müssen, daß wegen der Heiklichkeit dieses Gegenstandes womöglich davon Abstand genommen werde. Die gegenwärtige Lage der katholischen Kirche, deren Selbständigkeit durch das Konkordat verbürgt ist, sei dadurch Gegenstand der Eifersucht der übrigen im Reiche zugelassenen Religionsgenossenschaften geworden, denen eine gleiche Selbständigkeit bisher zwar in Aussicht gestellt, aber noch nicht gewährt worden ist. Die Forderung der Gleichheit aller vor dem Gesetze sei eine vollkommen berechtigte, und die Regierung könne sie nicht unbeachtet lassen. Sie würde sie aber durch eine solche Verordnung, wie die angetragene ist, owenigstens scheinbaro verletzen und damit nicht nur im In-, sondern auch im Auslande den ungünstigsten Eindruck verursachen, und sie würde von den bedenklichsten Wirkungen auf unsere politische Stellung dem letzteren, namentlich Deutschland gegenüber begleitet sein. Denn unsere Freunde würden an der Aufrichtigkeit unserer Zusagen für die Gleichberechtigung der Religionsgenossenschaften zweifeln, poder jedenfalls diesen Umstand benützen, um die Sache in diesem Lichte hinzustellen,p und unsere Gegner, die alle unsre Intentionen verdächtigen, würden darin eine neue Gelegenheit finden, unsere Regierung der schlimmsten Absichten zu beschuldigen. Und alles dieses um einer formellen Verfügung willen, die, wie schon von einer Vorstimme bemerkt, nicht einmal dem Interesse der katholischen Kirche abträglich ist. Denn die bisher bestandene Vorschrift, daß auch der Akatholik vor seinem Übertritt zum katholischen Glauben sich binnen vier Wochen zweimal || S. 358 PDF || bei seinem bisherigen Seelsorger melde, wird keinen von der Wahrheit dieses Glaubens Überzeugten von dem Übertritte abhalten. Ergäbe sich aber wirklich der Fall, daß ein zum Übertritte Geneigter sich durch Einwirkung seines akatholischen Seelsorgers davon abbringen ließe, so möge dies die katholische Kirche nicht als einen Verlust ansehen, wenn ihr qein Glaubensgenosseq entgeht, dessen Überzeugung nicht fest genug stand. Der Kultusminister bemerkte: Sein Vortrag scheine den Eindruck gemacht zu haben, als läge es in seiner Absicht, die Proselytenmacherei bei den Katholiken zu befördern und zu unterstützen. Gegen eine solche Zumutung glaube er einfach protestieren und nur hinzufügen zu sollen, daß sein Vortrag durchaus nichts enthält, was zu einer solchen Annahme berechtige.

Auch die Behauptung des Finanzministers, daß der bezogene Vortrag die Ansicht aufstelle, als ob die Protestanten gar keinen Glauben hätten und für sie der Religionswechsel eine bedeutungslose Sache wäre, findet in dem Inhalte seines Vortrags rgar keinen Anhaltspunktr . Allerdings ist darin gesagt, daß, während der Katholik, der im Glauben schwankt, verpflichtet ist, sich an das Lehramt der Kirche zu wenden, der Protestant dagegen berechtigt sei, seiner eigenen Ansicht zu folgen und religiöse Belehrung nicht eben bei dem des priesterlichen Charakters und der Autorität in Glaubenssachen entkleideten Geistlichen seiner Konfession zu suchen, sondern, wo immer er sie zu finden glaubt, daß ihm daher mit der Vorschrift vom 30. Jänner 1849 eine Beschränkung auferlegt ist, welche der Übertretende nicht, sondern nur derjenige wünschen kann, der, den Grundsätzen seines eigenen Glaubensbekenntnisses zuwider, eine Gewalt über die Gewissen seiner Glaubensgenossen ausüben will. Diese auf einer Tatsache beruhende wesentlich Differenz in der religiösen Anschauung sgewinnt für den Gegenstand der vorliegenden Verhandlung praktische Bedeutung durch den Umstand, daß, wer Katholik aus Überzeugung werden will, von der katholischen Kirche Heilmittel der Seele in Anspruch nimmt, deren Empfang ohne Gefährdung seines Seelenheils nicht verschoben werden darf und deren Verschiebung im Hinblicke auf die nach Umständen mehr oder minder fühlbare Ungewißheit der Lebensdauer das Gewissen beängstiget, während umgekehrt der Fall nie eintritt, daß ein vom katholischen Glauben Abfallender wegen der Verzögerung in der Durchführung des Übertrittes einer solchen Beängstigung ausgesetzt werdes gewinnt für den Gegenstand der vorliegenden Verhandlung praktische Bedeutung durch den Umstand, daß, wer Katholik aus Überzeugung werden will, von der katholischen Kirche Heilmittel der Seele in Anspruch nimmt15, deren Empfang ohne Gefährdung seines Seelenheils nicht verschoben werden darf und deren Verschiebung im Hinblicke auf die nach Umständen mehr oder minder fühlbare Ungewißheit der Lebensdauer das Gewissen beängstiget, während umgekehrt der Fall nie eintritt, daß ein vom katholischen Glauben Abfallender wegen der Verzögerung in der Durchführung des Übertrittes einer solchen Beängstigung ausgesetzt werde. Indem sonach eine Identität der beiden scheinbar äußerlich gleichen Fälle in der Wirklichkeit nicht besteht, kann auch der Grundsatz der Reziprozität, die vollständig gleiche Behandlung zweier wesentlich voneinander verschiedenen Vorgänge nicht zur Anwendung kommen. Noch mehr zeigt sich diese Verschiedenheit vom praktischen Standpunkte. Die katholische Kirche ist in allen österreichischen Staaten in geschlossene Pfarrbezirke abgeteilt; überall hat der Katholik, wenige einzelne Ausnahmen || S. 359 PDF || abgerechnet, seinen Seelsorger in nächster Nähe, und es unterliegt in der Regel nicht der mindesten Schwierig- oder Beschwerlichkeit, demselben den beabsichtigten Religionswechsel anzuzeigen. Nicht so bei den Akatholiken; sie leben in den deutschen Kronländern häufigt zerstreut und von ihren Pastoren meilenweit entfernt. uIn einzelnen Kronländern (Tirol, Salzburg) bestehen gar keine Pastorate.u Ist ihnen sonach schon unter den gewöhnlichen Verhältnissen der Übertritt zum katholischen Glauben durch die Verordnung vom 30. Jänner 1849 sehr erschwert, so würde er vollends zur Unmöglichkeit in außerordentlichen Fällen, bei naher Todesgefahr, vhohem Alter, körperlicher Gebrechlichkeit und dergleichenv . Der katholische Pfarrer aber, der in einem solchen Falle von dem zum Übertritt Geneigten um die Ausspendung eines Sakraments angegangen wird, wäre in der traurigen Alternative, entweder durch die Gewährung das Staats- oder durch die Verweigerung das Kirchengesetz und somit seine heiligste Pflicht zu verletzen. Es ist also evident, daß durch Anwendung des Grundsatzes der Reziprozität auf diese zwei Fälle die katholische Kirche in ihren Rechten beeinträchtigt wund das Gewissen der Beteiligten bedrücktw wäre.

Was die Bemerkung betrifft, daß der vorliegende Antrag ohne vorläufige Einvernehmung der akatholischen Kirchenobern gestellt worden, so ist sie nur insofern richtig, daß diese Einvernehmung nicht unmittelbar im Laufe dieser Verhandlung stattgefunden hat. In der Sache selbst aber ist sie nicht gegründet, denn die Frage war schon früher Gegenstand der eindringlichsten und erschöpfendsten Verhandlung16, und alles, was von Seite der Protestanten darüber gesagt werden konnte, liegt bereits in den Akten, aus denen der Reichstagsartikel von 1843/44 hervorging, vermöge welchem für Ungern und dessen damalige Nebenländer bezüglich des Übertritts zum katholischen Glauben die volle Freiheit und bezüglich des Abfalls von demselben die vierwochentliche Meldungsfrist etc. angenommen worden ist. Auch in den übrigen Kronländern war der Übertritt zum katholischen Glauben frei; erst mit der Verordnung vom 30. Jänner 1849, welche übrigens ohne Einvernehmung der katholischen Bischöfe xim Widerspruch mit der durch Ah. Aussprüche in den bezüglich Ungarns und Siebenbürgens gepflogenen Verhandlungen bezeichneten Richtungx erlassen wurde, ist für den Übertretenden die Verpflichtung zur zweimaligeny Meldung bei dem akatholischen Seelsorger angeordnet worden. Wird dieselbe nun aufgehoben, so tritt dadurch nur das bisherige Provisorium außer Kraft, und das bis zum Jahre 1849 diesfalls im ganzen Umfange des Reichs bestandene gesetzliche Verhältnis wieder in Geltung.

Wenn endlich darauf hingewiesen wird, daß die Protestanten nur das verlangen, was den Katholiken durch das Konkordat gewährt worden, so beruht dieses auf einer unrichtigen Auffassung. Das Konkordat hat der katholischen Kirche in Österreich zdie Wiederanordnung der ihr eigentümlichen und in ihrem Wesen gegründeten Verfassung gesichert, indem es beseitiget hat,z die Wiederanordnung der ihr eigentümlichen und in ihrem Wesen gegründeten Verfassung gesichert, || S. 360 PDF || indem es beseitiget hat, was durch die febronianische, protestantische Anschauung von dem Verhältnisse des Staats zur Kirche im Laufe der Zeit in das österreichische Kirchenrecht sich eingeschlichen hatte. Es hat der katholischen Kirche die von Alters her bestandene Freiheit, sich nach ihren eigenen Gesetzen zu regieren, wiedergegeben. Diese Freiheit genießt die protestantische Kirche jetzt schon in vollem Maße; ihr aain dieser Beziehung ein Mehreresaa einzuräumen, wäre nicht möglich. Das Geschrei, welches, wie der Kultusminister allerdings zugibt, über die Aufhebung der Verordnung vom 30. Jänner 1849 von den Protestanten und den Gegnern der Regierung erhoben werden würde, könnte ihn daherab nicht bestimmen, von Anträgen abzustehen, welche er seiner innersten Überzeugung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und den Bedürfnissen der ccbeteiligten Individuenac angemessen erkannt hat.

Wenn übrigens die Konferenz seinen Antrag nicht annähme, so würde er ihn, soweit es den Übertritt zum Katholizism betrifft, stante concluso dahin modifizieren, daß, wie die Bischöfe alternativ beantragt haben, der zum Übertritt Geneigte seinen Entschluß vier Wochen vor dem förmlichen Übertritte der politischen Obrigkeit seines Wohnsitzes anzuzeigen habe, und daß auch hiervon in Fällen einer nahen Todesgefahr etc. eine Ausnahme zugestanden werde. Belangend den Vorgang beim Abfall eines Katholiken, so besteht eigentlich keine Differenz; denn auch der Antrag des Kultusministers geht dahin, hierüber vorerst die Zustimmung des Heiligen Stuhls einzuholen. Es wird sonach jedenfalls der vorliegende Vortrag zur Ah. Entscheidung Sr. Majestät über die Prinzipien der angetragenen Verordnung vorgelegt werden müssen und erst nach dem Ergebnisse der Ah. Entschließung das Weitere zu verfügen sein.

Ungeachtet der Bemerkungen des Kultusministers vermochte die Konferenz nicht, den vorgelegten Anträgen desselben beizutreten. Nur, wenn die katholische Kirche ihrerseits auf die vorläufige Meldung des zum Abfall Geneigten verzichtete, würde die Zurücknahme der Verordnung vom 30. Jänner 1849 vollkommen begründet sein.

Übrigens fand sich der Finanzminister zur Vermeidung jeder Mißdeutung seines Votums noch zu folgenden Bemerkungen veranlaßt: Es sei ihm nicht im entferntesten in den Sinn gekommen, den Anträgen des Kultusministers die absichtliche Unterstützung der Proselytenmacherei für den Katholizism zu unterschieben. Er wollte nur zeigen, daß man die Verordnung in diesem Sinne auslegen und die Regierung beschuldigen würde, sie sei darin von der Voraussetzung ausgegangen, als ob die Protestanten keinen Glauben und kein Vertrauen zu der Autorität ihrer Geistlichen hätten. Dieses würde selbst dann gesagt werden, wenn man den Antrag auf die Meldung vor der politischen Obrigkeit beschränkte, für die Fälle des Übertritts zum Protestantism aber es bei der bisherigen Übung verbliebe. Wenn endlich der Kultusminister behauptet, daß der protestantischen Kirche bereits die Freiheit zugestanden ist, welche der katholischen mit dem Konkordat wiedergegeben wurde, so möge dies wenigstens von Staats wegen öffentlich ausgesprochen werden: alsdann wird sich auch die Beunruhigung legen, welche sich der Gemüter der Protestanten seit dem Erscheinen des Konkordats bemächtigt hat.

|| S. 361 PDF || Schließlich wies FML. Freiherr v. Kellner darauf hin, daß mit Rücksicht auf die bestehenden Religionsverhältnisse in der Militärgrenze, ddwo sich nahezu 600.000 Akatholiken befinden,ad über die Anwendbarkeit der zu erlassenden Verordnung daselbst vorläufig das Einvernehmen mit dem Armeeoberkommando zu pflegen wäre, was nachträglich zu tun der Kultusminister zusicherte17.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, den 29. August 1858.