MRP-1-3-06-0-18580302-P-0439.xml

|

Nr. 439 Ministerkonferenz, Wien, 2. März 1858 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 2. 17. 3.), gesehen Bach 3. 3., Thun 4. 3., Bruck 4. 3., Nádasdy, Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner; abw. Toggenburg, Kempen.

MRZ. – KZ. 554 –

Protokoll der zu Wien am 2. März 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens der Kirchen und Pfründen, dann der bei selben bestehenden Stiftungen

Der Kultusminister referierte seine in dem beiliegenden, im Einvernehmen mit den Abgeordneten der einschlägigen Ministerien modifizierten Resolutionsentwurfea niedergelegten Anträge zur Erledigung der von den österreichischen Bischöfen in der Eingabe vom 16. Juni 1856 vorgeschlagenen Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens einzelner Kirchen und Pfründen, dann der bei denselben bestehenden Stiftungen1.

Nach einigen, in dem Vortrage des Kultusministers vom 18. Januar 1858 (KZ. 770, MCZ. 687) ausführlich entwickelten Bemerkungen über den Standpunkt, von welchem aus diese Vorschläge zu beurteilen sind, wurde zur Vorlesung der von den Bischöfen in jener Eingabe formulierten Bestimmungen §§ 1–21 und sohin zur Beratung über die einzelnen Sätze des Erledigungsentwurfs geschritten. Derselbe wurde mit nachstehenden Modifikationen angenommen:

Im 2. Absatze, wo es heißt, daß die bischöflichen Weisungen „Meiner Regierung“ vorgelegt werden sollen, und wo sonst noch in dem Entwurfe derselbe Ausdruck gebraucht ist, wünschte der Justizminister an dessen Stelle den Ausdruck „Meinen Behörden“ gesetzt zu sehen, indem ihm jener in einer unmittelbar von Sr. Majestät ausgehenden Ah. Entschließung minder passend zu sein schien. Der Kultusminister bemerkte dagegen, jenen ganz allgemeinen Ausdruck darum gewählt zu haben, weil die Entscheidung über die Kompetenz, bd. i. die Bestimmung der Organe der Regierung, welche zu intervenieren haben werden, insoferne sie nicht in der Ah. Entschließung bezeichnet sind, einen Gegenstand administrativer Verfügung bildenb .

|| S. 338 PDF || Mit dieser Aufklärung stellte sich die Mehrheit der Konferenz zufrieden; in einem einzigen, weiter unten vorkommenden Punkte wurde eine Modifikation beliebt2.

Beim 4. Absatze (rot), betreffend die Beitragsleistungen zu kirchlichen Bedürfnissen, welche aus dem vorhandenen Vermögen nicht bestritten werden können, beantragte der Minister des Inneren zur Beseitigung etwaiger unberechtigter Erwartungen von Seite der bisherigen Konkurrenzpflichtigen die Weglassung der unterstrichenen Wörtchen „noch“ und „neu“, womit die Konferenz einhellig einverstanden war.

Ebenso war die Konferenz damit einverstanden, daß im 13. Absatze über die Belastung des Kirchenvermögens nach dem Antrage des Ministers des Inneren die Stelle „vorerst das Einvernehmen mit Meiner Regierung zu pflegen“ durch den Einschub „den kompetenten Organen“ vor „Meiner Regierung“ näher determiniert werde.

Gegen den dem Resolutionsentwurfe angehängten Entwurf eines Übereinkommens mit dem Heiligen Stuhle ergab sich keine Erinnerung3.

II. Verordnung über die Erfordernisse und den Nachweis des gesetzlichen Bestands geistlicher Orden etc

Referierte der Kultusminister über den Entwurf (Beilage II)c einer mit Ah. Genehmigung Sr. Majestät zu erlassenden Ministerialverordnung in betreff der Erfordernisse und den Nachweis des gesetzlichen Bestandes geistlicher Orden und Korporationen sowie der Bedingungen, welche bei Abschließung von Rechtsgeschäften für dieselben zu beobachten sind4.

Über diesen in der Hauptsache von der Konferenz angenommenen Entwurf haben sich folgende Bemerkungen ergeben:

Zum Absatz 2 verlangte der Finanzminister unter Zustimmung des Justizministers und des Generaladjutanten Sr. Majestät FML. Freiherrn v. Kellner für den neu zu errichtenden Konvent, Orden oder Kongregation den Nachweis der genügenden Subsistenzmittel, und || S. 339 PDF || zwar nicht bloß rücksichtlich seiner Errichtung, sondern auch für dessen ferneren Fortbestand, um den Religionsfonds beziehungsweise den Staatsschatz vor Ansprüchen sicherzustellen, die ihn umso schwerer treffen müßten, je mehr von dem den geistlichen Orden und Kongregationen konkordatmäßig eingeräumten Rechte (Absatz 6 des Entwurfs), Eigentum auf jede gesetzliche Weise zu erwerben, Gebrauch gemacht würde. Denn mit Besorgnis sieht er dem hierdurch ermöglichten Anwachsen von Liegenschaften und Gütern aller Art in toter Hand dentgegen, weil eine Menge Produktions- und Steuerwege aufhören, wenn statt vieler verschiedener rechtlicher Besitzer eine einzige in sich abgeschlossene Körperschaft alles Einkommen an sich ziehtd, für deren Entgang das von den geistlichen Korporationen zu entrichtende Äquivalent5 nur ein ganz ungenügender Ersatz sein wird.

Der Kultusminister und die übrigen Stimmen aber glaubten, auf obigen Antrag des Finanzministers nicht eingehen zu können, teils, weil, wie im Absatz 3 und 4 vorkommt, die Prüfung der vom Bischofe gegebenen Auskünfte vorbehalten bleibt und die Erteilung der Genehmigung von dem Umstande abhängig gemacht wird, daß sich in keiner Beziehung, also auch in Beziehung auf die Subsistenzmittel Anstände oder Bedenken ergeben, teils, weil es sich um Errichtung von Ordenskonventen handeln kann, denen schon nach ihren Statuten untersagt ist, Vermögen zu erwerben. Von einer Einschränkung dieses Rechts aber für solche Orden, bei denen es nach ihren Statuten zulässig ist, kann nach den unzweifelhaften Bestimmungen des Konkordats keine Rede mehr sein.

Im Absatz 5, vorletzte Zeile, wünschte der Minister des Inneren und mit ihm die Majorität der Konferenz, statt der Worte „im Einvernehmen mit der Regierung“ gesetzt zu sehen: „mit Zustimmung der Regierung“, indem sich auch oben, im Absatz 3, des gleichen Ausdrucks bedient wird: „so ist die politische Landesstelle ermächtigt, dem Bischofe die Zustimmung der kaiserlichen Regierung zu erklären.“ Es scheint somit hier mit einem bloßen Einvernehmen, welches sich eigentlich nur auf die Verhandlung, nicht die Enderledigung der Angelegenheit bezieht, das Recht der Regierung nicht hinlänglich bezeichnet zu sein.

Der Kultusminister fände jedoch nicht das mindeste Bedenken gegen den von ihm gewählten Ausdruck „im Einvernehmen mit der Regierung“, weil derselbe in dem Zusammenhange mit den Worten „daß ihre (der Konvente) Einführung geschehen ist“ kaum eine andere Deutung als die der Zustimmung, nicht der bloßen Verhandlung mit der Regierung, zulassen dürfte.

Absatz 6. Da es nicht in der Absicht der Staatsverwaltung, noch im Sinne des Verordnungsentwurfs liegen kann, geistlichen Orden und Kongregationen des Auslandes das Recht, in Österreich Vermögen zu erwerben, einzuräumen, so beantragte der Minister des Inneren , den Anfangsworten dieses Paragraphes: „Die gesetzlich bestehenden geistlichen Orden etc.“ folgende zu substituieren: „Die in Österreich gesetzlich bestehenden geistlichen Orden etc.“, was auch von der Konferenz einstimmig angenommen worden ist.

|| S. 340 PDF || Schließlich behielt sich der Kultusminister vor, über den vorliegenden Entwurf der Verordnung, welche auch in der Militärgrenze in Wirksamkeit treten soll, vorläufig noch das Einvernehmen mit dem Armeeoberkommando zu pflegen, worauf insbesondere vom FML. Freiherrn v. Kellner um der besonderen Verhältnisse in der Militärgrenze willen Wert gelegt wird6.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 9. März 1858.