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Nr. 429 Ministerkonferenz, Wien, 7. Jänner 1858 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 7. 1.), gesehen Bach 9. 1., Thun 10. 1., Toggenburg (bei II abw.), Bruck, Nádasdy, Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner; abw. Kempen.

MRZ. – KZ. 27 –

Protokoll der zu Wien am 7. Jänner 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

I. Kaiserliche Verordnung wegen Einberufung des Wiener-Währungs-Papiergeldes

Der Finanzminister referierte den beiliegenden Entwurf einer kaiserlichen Verordnung über die Einberufung des Wiener-Währungs-Papiergeldes und die Erweiterung der Frist zur Umwechslung aller übrigen vom Staate ausgegebenen Geldzeichena,1.

Dieser Entwurf erhielt die einhellige Zustimmung der Konferenz mit der einzigen vom Handelsminister vorgeschlagenen Modifikation zu § 2, daß die „bis zu dem oben bemerkten Tage“, d. i. bis 1. Juli 1858 bbei allen Staatskassenb gestattete Umwechslung des Wiener-Währungs-Papiergeldes cnoch bis Ende Oktober 1858 bei den Landeshauptkassenc ausgedehnt werde, weil, sobald man den Bestimmungen dieses Paragraphs gemäß verpflichtet ist, bis 1. Juli die Zahlung in diesem Papiergelde anzunehmen, es unmöglich ist, dasselbe an dem nämlichen Tage aus allen Teilen der Monarchie zur Umwechslung zu bringen, und nicht die Absicht sein kann, eine derlei bis 1. Juli 1858 einer Partei geleistete Zahlung in demselben Augenblicke wertlos zu machen2.

II. Verordnung über die Einrichtung der theologischen Studien

d Der Minister für Kultus und Unterricht referierte den angeschlossenen Entwurfe einer Ministerialverordnung über die Einrichtung der katholisch-theologischen Studien3.

Die Konferenz erklärte sich mit diesem Entwurfe einverstanden, nur wünschte sie, daß darin nachstehende Modifikationen in der Textierung eintreten, und zwar in dem ersten || S. 279 PDF || Absatze nach § 14, daß statt der Formel „Se. Majestät haben diese Bestimmungen etc. zur Ah. Kenntnis genommen“, nach dem Antrage des Justizministers gesetzt werde „Se. Majestät haben diese Bestimmungen [etc.] zu genehmigen geruht“. Der Kultusminister wendete zwar dagegen ein, daß, nachdem den Bischöfen konkordatmäßig das Recht zusteht, ihre theologischen Lehranstalten nach ihrem eigenen Gutbefinden einzurichtenf, nicht wohl eine andere als die im Entwurfe gewählte Formel in Anwendung zu bringen war. Es wurde jedoch vom Justizminister entgegnet, daß, da die Bischöfe in ihrem diesfälligen Vorschlage mehrere Paragraphen aufgenommen haben, welche im vorliegenden Entwurfe nicht erscheinen, denen also die Ah. Genehmigung Sr. Majestät nicht erteilt wird, das Recht der lf. Bestätigung außer Zweifel, mithin auch die von ihm angedeutete Formel gerechtfertigt sein dürfte. gDer Kultusminister bemerkte hierauf, daß sich die fraglichen Paragraphen nicht auf die Diözesanlehranstalten, sondern auf die Bestellung der theologischen Fakultätsprofessoren beziehen, in welcher Beziehung der Standpunkt ein anderer sei. Jedoch erklärte er sichg Der Kultusminister bemerkte hierauf, daß sich die fraglichen Paragraphen nicht auf die Diözesanlehranstalten, sondern auf die Bestellung der theologischen Fakultätsprofessoren beziehen, in welcher Beziehung der Standpunkt ein anderer sei. Jedoch erklärte er sich bereit, dem Wunsche der Konferenz in der Weise Rechnung zu tragen, daß gesagt werde: „Se. Majestät haben etc. genehmigend zur Ah. Kenntnis genommen“, womit man sich auch einverstanden erklärte.

Im folgenden Absatze wurde zur Vermeidung jeden Zweifels, für welche Lehranstalten die vorstehenden Paragraphen zu gelten haben, auf Antrag des Justizministers statt der Worte „der erwähnten Anstalten“ gesetzt „der Diözesanlehranstalten“.

Was endlich die im 7. Absatze, nach den Paragraphen über die Diözesanlehranstalten, vorkommende Ausnahme rücksichtlich der Anstellung der Professoren der theologischen Fakultät in Innsbruck von den diesfalls für die theologischen Fakultäten überhaupt festgesetzten Regeln betrifft, so wünschte der Minister des Inneren unter Beitritt der übrigen Stimmen der Konferenz deren Weglassung aus dieser Verordnung, welche, lediglich in Ausführung der Art. VI und XVII des Konkordats zu erlassen, auf das Verhältnis der geistlichen Orden keinen Bezug hat. Die Übergabe der theologischen Fakultät an den Jesuitenorden ist nicht in Ausführung der Konkordatsartikel geschehen, sie ist eine hdavon unabhängige, widerrechtlicheh Maßregel4. Die Exemtion der genannten Fakultät in diesem allgemeinen Gesetze erscheint daher nicht am Platze, vielmehr geeignet, bei den Bischöfen selbst Bedenken hervorzurufen, daß ihnen ihiernach allmählichi auch der bei den anderen theologischen Fakultäten vorbehaltene Einfluß auf die Bestellung der Professoren entzogen werden wolle. jAuch könnte diese Ausnahme als ein bedenkliches Präzedens für die Regelung der von geistlichen Körperschaften oder den Bischöfen erhaltenen Studienanstalten aufgefaßt werden.j Auch das Aufsichtsrecht des Staats über die politische || S. 280 PDF || Unbedenklichkeit der von den Jesuiten bestellten Professoren wollte der Generaladjutant Sr. Majestät FML. Freiherr v. Kellner gewahrt wissen. Der Kultusminister bemerkte hierüber, kdiese staatspolizeiliche Ingerenz sei gleich bei Vollzug der Ah. Entschließung über diese theologische Fakultät gewahrt worden. Nachdem aber durch diese Ah. Entschließungk die Innsbrucker Fakultät dem Jesuitenorden gegen ein Pauschale von jährlich 8000 f. zur Versehung übergeben worden ist, lsei es eben in dieser Ah. Anordnung gegründet und verstehe sich von selbst, daß der Ordenl bei der Auswahl seiner Mitglieder für die einzelnen Lehrfächer nicht an diejenigen Modalitäten gebunden sein kann, welche rücksichtlich der von der Regierung selbst anzustellenden Professoren zu gelten haben. Namentlich kann eine Konkursausschreibung, eine Beurteilung von Konkurselaboraten etc. hier nicht Platz greifen, weil der Orden bei der Wahl auf seine Mitglieder beschränkt und der Provinzial für die Eignung des Gewählten zum Lehramte verantwortlich ist. Warum von diesem tatsächlichen, unzweifelhaften Verhältnisse in dem vorliegenden Entwurfe keine Erwähnung gemacht werden sollte, ist daher nicht wohl einzusehen. Ein Stillschweigen darüber würde vielmehr mein offenbarer Mangel sein, indem für die Bestellung der Professoren in der Innsbrucker theologischen Fakultät die obigen Bedingungen einmal nicht gelten könnenm . Fände die Konferenz in der Form: „diese Bestimmungen etc. finden auf die Fakultät in Innsbruck keine Anwendung“ etwas Bedenkliches, so würde der Minister für Kultus und Unterricht eine andere Textierung vorschlagen, etwa in der Art, „daß rücksichtlich der Ernennung der Professoren an der Innsbrucker theologischen Fakultät die besonderen, bei der Übergabe derselben an den Orden der Gesellschaft Jesu festgesetzten Bestimmungen zu gelten haben.“ Was übrigens die Bemerkung betrifft, daß der fragliche Absatz bei den Bischöfen selbst Anstoß finden könnte, so glaubte der Minister für Kultus und Unterricht sich auf die Erwiderung beschränken zu können, daß im allgemeinen der Grundsatz feststehe, niemand sei als Professor der Theologie zuzulassen, dem nicht der betreffende Bischof die Sendung zum Lehramte erteilt; nes dürften sich daher auch der Jesuitenorden diesem Grundsatze gemäß benehmen. Wie er sich hierwegen mit dem Bischofe verständige, sei aber seine Sache. oSchließlich bezeichnete der Kultusminister es als ein mögliches Auskunftsmittel, daß zwar von der Innsbrucker Fakultät keine ausdrückliche Erwähnung geschehe, aber am Beginne des 2. Absatzes der Verordnung den Worten „Was die Bestellung von Professoren an theologischen Fakultäten“ beigefügt werde „durch die kaiserliche Regierung“, wodurch die Innsbrucker Fakultät ausgeschlossen erscheineo .

pDie Konferenz erklärte sich mit diesem Auskunftsmittel einverstanden.p,5

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph, Wien, 20. Jänner 1858.