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Nr. 426 Ministerkonferenz, Wien, 2. Jänner 1858 - Retrodigitalisat (PDF)

  • ℹ️ anwesend:
  • RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 2. 1.), gesehen Bach 17. 1., Thun 16. 1., Toggenburg, Bruck, Nádasdy; abw. Kempen, Kellner.

MRZ. – KZ. 26 –

Protokoll der zu Wien am 2. Jänner 1858 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.

[I.] Bestätigung der Lehrer der Wiener Handelsschule

Der Minister für Kultus und Unterricht fand sich anach dem Wunsche des Finanzministers bezüglich dera Verhandlung über die Statuten der neu gegründeten Handelsschule in Wien1 bestimmt, nachstehenden Vorgang zur Kenntnis der Konferenz zu bringen. Als es sich um die Vorlage der Statuten der Handelsschule zur Genehmigung derselben durch das Ministerium handelte, sei beines der tätigsten Gliederb der Gründungsgesellschaft vor dem Unterrichtsminister mit einem Statutenentwurfe erschienen, in welchem die Bestimmung enthalten war, daß bei Benennung der Lehrer, deren Bestätigung übrigens dem Unterrichtsministerium vorbehalten wurde, auf die konfessionellen Verhältnisse derselben keine Rücksicht zu nehmen sei. Im Sinne des Art. VII des Konkordats2: „In gymnasiis et omnibus, quas medias vocant, scholis pro juventute catholica destinatis nonnisi viri catholici in professores seu magistros nominabuntur, et omnis institutis ad vitae Christianae legem cordibus inscribendam pro rei, quae tractatur, natura composita erit […]“3, habe der Minister bemerkt, daß jene Bestimmung in den Statuten der Handelsschule zur Annahme nicht geeignet sei. Inzwischen habe der Minister den ihm von Sr. Majestät bewilligten Urlaub angetreten, und während desselben erfolgte die Vorlage der Statuten, mit Beibehaltung jener Bestimmung. Hierüber erteilte das Ministerium ceine motivierte Erledigung, in welcher ohne Beziehung auf Art. VII des Konkordates auseinandergesetzt wurdec, daß es dem mit einer so allgemeinen Textierung beabsichtigten Prinzipe die Zustimmung nicht zu geben vermöge, dund worin insbesondere die Notwendigkeit, daß der Direktor der Anstalt und der Lehrer der Geschichte Katholiken seien, daß Lehrfächer, die eine pädagogische Bedeutung haben, nur Männern von christlicher Überzeugung anvertraut werden etc., hervorgehoben wurded und worin insbesondere die Notwendigkeit, daß der Direktor der Anstalt und der Lehrer der Geschichte Katholiken seien, || S. 259 PDF || daß Lehrfächer, die eine pädagogische Bedeutung haben, nur Männern von christlicher Überzeugung anvertraut werden etc., hervorgehoben wurde. Die Folge war die Vorlage einer modifizierten Textierung, wornach der Direktor und der Lehrer der Geschichte Katholiken sein müssen, die Wahl der übrigen Lehrer aber ohne Rücksicht auf die Religion getroffen werden könne. eNoch bevor diese Vorlage amtlich an das Ministerium gelangte, erklärte nach seiner Rückkehr vom Urlaubee Noch bevor diese Vorlage amtlich an das Ministerium gelangte, erklärte nach seiner Rückkehr vom Urlaube der Minister sich auch gegen diesen modifizierten Text als mit der klaren Vorschrift des Art. VII des Konkordats nicht übereinstimmend, gab jedoch über persönliche Verwendung des Finanzministers einer nachträglich eingebrachten Textierung, worin mit Weglassung des anstößigen Nachsatzes sich bloß auf die Bestimmung, „daß der Direktor und der Lehrer der Geschichte Katholiken sein müssen“, beschränkt wurde, mit dem ausdrücklich mündlich erklärten Beisatze seine Zustimmung, daß fdiese Zustimmung nicht als eine Genehmigung der Zulässigkeit akatholischer oder gar nicht christlicher Lehrer für andere Hauptfächer der Schule, insoferne dieselben für katholische Schüler bestimmt sein sollen, gedeutet werden dürfef,4.

Demungeachtet wurden ein Jude, Spitzer5, für die Mathematik und Merkantilrechnung und ein Protestant, Zekeli6, für die Naturgeschichte gewählt, denen sofort der Unterrichtsminister die Bestätigung versagte, weil seiner Überzeugung nach die Handelsschule, wenngleich zur Vorbildung für das kommerzielle Fach zunächst bestimmt, doch vermöge ihrer Einrichtung Gegenstände der allgemeinen Bildung umfaßt und für Jünglinge in einem Alter berechnet ist, das ihnen den Zutritt zu den Universitäts- oder ihnen gleich gestellten Studien nicht gestattet, mithin unzweifelhaft in die Kategorie der Mittelschulen fällt, bei denen nach dem vorbelobten Artikel des Konkordats die Anstellung anderer als katholischer Lehrer unbedingt unzulässig ist.

Um übrigens über abermalige Verwendung des Finanzministers einen Ausweg anzubahnen, habe sich der Unterrichtsminister bereit gefunden, die beiden Lehrer für dieses Jahr gegen dem zuzulassen, daß von dem Verwaltungsrate der Gesellschaft eine Erklärung dahin abgegeben werde, er wolle für die beiden Lehrfächer eine andere, den Bestimmungen des Art. VII entsprechende Vorkehrung treffen. Nachdem jedoch der Verwaltungsrat erklärt habe, er könne dies seinen Kommittenten gegenüber nicht tun, vielmehr, falls die Bestätigung Spitzers und Zekelis verweigert würde, die auf 4. d. M. festgesetzte Eröffnung der Schule sistieren müsse, so erübrige dem Unterrichtsminister nichts anderes, als bei seiner ersten Entscheidung zu beharren und den Beteiligten zu überlassen, || S. 260 PDF || hiergegen bei Se. Majestät Berufung einzulegen. Übrigens sei auch die von ihm dem Lehrer der italienischen Sprache erteilte Bestätigung vom Statthalter nicht hinausgegeben worden, weil gegen das gewählte Individuum nachträglichg politische Bedenken erhoben worden sind, hüber welche noch Erhebungen gepflogen werdenh .

Der Unterrichtsminister sprach schließlich das Bedauern aus, daß diese Angelegenheit so spät im letzten Moment vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule zur Entscheidung gekommen; allein, zum Teil sei hieran der Verwaltungsrat selbst schuld, und einen Teil der Schuld nehme er, Unterrichtsminister, selbst auf sich, indem er, anstatt auf einer dem Art. VII entsprechenden Fassung der Statuten zu bestehen, aus den oben angedeuteten Rücksichten, jedoch im Vertrauen auf die Beachtung seiner mündlichen Erklärung sich zu jener Konzession herbeiließ, die er übrigens vor seinem Gewissen und vor der Welt leichter zu verantworten vermöchte, als eine Verletzung des Art. VII des Konkordats, von dem eine Ausnahme zu machen seines Erachtens nur dem beiderseitigen Übereinkommen der hohen kontrahierenden Teile vorbehalten sein kann.

Der Finanzminister bemerkte hierauf: Schon als Handelsminister habe er sich für das Zustandekommen einer solchen Handelsschule lebhaft interessiert; er habe später die Bemühungen des Unternehmers Ohligs zur Zeichnung der Beiträge unterstützt, so daß der namhafte Fonds von 400.000 f. zusammenkam. Da zu demselben Teilnehmer aller Glaubensbekenntnisse beigetragen haben, so war ihre ursprüngliche Forderung, bei der Wahl der Lehrer durch konfessionelle Rücksichten nicht gebunden zu sein, sondern nur Tüchtigkeit in dem Fache zu berücksichtigen, wohl natürlich. Nichtsdestoweniger gelang es, den diesfalls ganz unbedingt lautenden Paragraphen dahin zu modifizieren, daß sich auf die Bestellung des Direktors und des Lehrers der Geschichte als Katholiken beschränkt, rücksichtlich der übrigen Fächer aber freigelassen wurde. Und als auch diese Fassung von Seite des Kultusministers beanständet ward, gelang es dem Finanzminister, auch den letzteren Beisatz zu beseitigen und hiermit einem aus der weiteren Erörterung der prinzipiellen Frage etwa sich ergebenden Ärgernisse und der Gefahr, die ganze Sache zum Nachteil der bereits eingeschriebenen Schüler im letzten Momente vor der Eröffnung der Schule fallenlassen zu müssen, vorzubeugen. Noch mehr, seiner Einwirkung ist es zu verdanken, daß unter 13 Lehrern nur zwei Akatholiken, und zwar in iFächern, die keine pädagogische Bedeutung im engeren Sinne haben, wohl aber anerkannte Kapazitäten seieni, von denen einer am Polytechnikum, der andere an der Universität Vorlesungen gehalten hatte, gewählt wurden. Daß der Unterrichtsminister bei einem so bescheidenen Gebrauche des Wahlrechtes den zwei Akatholiken die Bestätigung mit Rücksicht auf Art. VII des Konkordats versagte, sei umso mehr zu bedauern, als nach der Ansicht des Finanzministers dieser Artikel auf die Handelsschule kaum Anwendung finden dürfte. Offenbar kann sich derselbe nur auf Gymnasien und Mittelschulen beziehen, die von Staats wegen gestiftet sind, nicht aber auf Anstalten, die von einzelnen Privaten aller Konfessionen für Schüler aller Konfessionen durch freiwillige Beiträge errichtet sind und den Titel öffentlicher Anstalten nicht beanspruchen. Unter diesen Umständen war es auch begreiflich, daß der || S. 261 PDF || Verwaltungsrat, gestützt auf die ausdrückliche Willensmeinung seiner Kommittenten, selbst der katholischen Teilnehmer, das zuletzt vom Unterrichtsminister angebotene Kompromiß nicht annehmen konnte, weil er sich der Gefahr ausgesetzt hätte, die Schule nach Verlauf des Jahrs wieder zu schließen, wie er sie jetzt zu schließen beabsichtigt. Es bleibt daher nur der Wunsch übrig, diese Angelegenheit durch irgend ein Auskunftsmittel beizulegen, damit der üble Eindruck vermieden werde, den die Maßregel der Regierung einer gemeinnützigen Anstalt gegenüber ohne Zweifel im Publikum hervorbringen würde. Diesen Wunsch teilte auch die Mehrheit der Konferenz, indem der Justizminister noch insbesondere die Besorgnis äußerte, daß sonst das ganze Unternehmen zerfallen und der von den Teilnehmern zusammengeschlossene Fonds zurückgezogen würde. Auch mit der Auffassung, daß die Handelsschule nicht unter den Art. VII des Konkordats falle, erklärten sich sowohl der Handels - als auch der Justizminister einverstanden, weil, wie ersterer bemerkte, als Mittelschulen nur diejenigen anzusehen sind, welche nur die allgemeine vorbereitende, zu keinem speziellen Fache hinleitende Bildung der Jugend bezwekken. Selbst der Minister des Inneren bezweifelte die unbedingte Anwendbarkeit des Art. VII auf die Handelsschule, indem dieselbe, wenn auch in den untern Klassen den Mittelschulen sich anreihend, jedenfalls in den höheren zu jenen Lehranstalten gerechnet werden muß, welche wie Bergwerks- oder Forstakademien den höheren, außer den Bereich dieser Kategorie fallenden Unterrichtsanstalten angehören. Andererseits verkannte der Minister des Inneren nicht, daß der Verwaltungsrat durch die Festsetzung des Eröffnungstags vor der – erst in den letzten Tagen des verflossenen Jahrs eingeholten – Bestätigung der Lehrer sich selbst die Verlegenheit bereitet und der beabsichtigten Sistierung der Eröffnung den Charakter einer Demonstration gegeben hat, indem bei einem Personalstande von 13 Lehrindividuenj der Beginn ihrer Wirksamkeit nicht von dem Abgange zweier abhängig sein kann, der, wäre er durch andere zufällige Umstände herbeigeführt worden, die Schließung der Schule wohl schwerlich zur Folge gehabt haben würde.

Nachdem nun auch der Unterrichtsminister wiederholt erklärt hatte, sich zu einem weiteren als dem bereits gemachten Zugeständnisse nicht herbeilassen zu können, so hielt sich auch die Konferenz nicht für befugt, in dieser Sache etwas weiteres zu veranlassen, und sie glaubte auch nicht, daß diese Angelegenheit dermal schon geeignet sei, zur Ah. Entscheidung Sr. Majestät gebracht [zu] werden, weil eine Berufung gegen die Ministerialentscheidung nicht vorliegt.

Der tg. gefertigte Präsident der Konferenz fand sich schließlich noch zu folgenden Bemerkungen veranlaßt: Gehört die Handelsschule in die Kategorie der Mittelschulen nicht, so findet der Art. VII des Konkordats auf sie keine Anwendung und es können die akatholischen Lehrer derselben, wenn sonst kein Bedenken gegen ihre Person besteht, von der Regierung bestätigt werden. Muß dagegen die Handelsschule als Mittelschule angesehen werden, so ist gegen die Verweigerung der Bestätigung der beiden akatholischen Lehrer aus diesem Titel zwar nichts einzuwenden, allein dann mußte auch in die Statuten die Bestimmung ausdrücklich aufgenommen werden, daß alle Lehrer Katholiken sein sollen. || S. 262 PDF || Wie jedoch der Text dieser Statuten lautet, ist – abgesehen von der mündlich gegebenen Auslegung des Unterrichtsministers – die Zulassung akatholischer Lehrer, außer dem Direktor und dem Lehrer der Geschichte, nicht ausgeschlossen. Dagegen unterliegt es keinem Zweifel, daß [es], vermöge des der Regierung vorbehaltenen Bestätigungsrechtes überhaupt und ohne Rücksicht auf das Konkordat, der Regierung freisteht, die Bestätigung zu erteilen oder, selbst ohne Angabe der Gründe, zu versagen. Nur aus dem Titel des Religionsbekenntnisses dürfte sie, nach den dermaligen Vorlagen wenigstens, nicht zu verweigern sein, und selbst für den Fall, daß die Handelsschule zweifellos unter den Art. VII des Konkordats fiele, glaubte der tg. Gefertigte, daß sich die zeitweilige ausnahmsweise Zulassung der zwei akatholischen Lehrer bei dem Heiligen Stuhle eher rechtfertigen ließe, als die Genehmigung des besprochenen Paragraphes der Statuten in seiner gegenwärtigen ämtlichen Fassung7.

Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 20. Jänner 1858.